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Beschluss

20 L 177/08

VG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe kann wegen Unterlassung der wirtschaftlichen Erklärung abgelehnt werden. • Gegen Festsetzung von Zwangsgeldern entfaltet der Widerspruch kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs.2 Nr.3 VwGO i.V.m. § 8 AG VwGO). • Das Gericht kann gemäß § 80 Abs.5 Satz1 VwGO die aufschiebende Wirkung anordnen; bei der Abwägung sind das öffentliche Vollziehungsinteresse, das private Aussetzungsinteresse und die Erfolgsaussichten der Hauptsache zu prüfen. • Eine Ersatzzustellung nach § 181 ZPO ist nur zulässig, wenn vorrangige Zustellungsformen (insbesondere Einlegung in den Briefkasten gemäß § 180 ZPO) nicht ausführbar waren; eine fehlerhafte Annahme der Voraussetzungen macht die Zustellung unwirksam. • Wenn die Erfolgsaussichten der Hauptsache offen sind, überwiegt in der Regel das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollstreckung; besondere unzumutbare Umstände des Betroffenen müssen dargelegt werden, um die aufschiebende Wirkung anzuordnen.
Entscheidungsgründe
Keine aufschiebende Wirkung gegen Zwangsgeld; Ersatzzustellung und Zuständigkeitsabwägung • Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe kann wegen Unterlassung der wirtschaftlichen Erklärung abgelehnt werden. • Gegen Festsetzung von Zwangsgeldern entfaltet der Widerspruch kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs.2 Nr.3 VwGO i.V.m. § 8 AG VwGO). • Das Gericht kann gemäß § 80 Abs.5 Satz1 VwGO die aufschiebende Wirkung anordnen; bei der Abwägung sind das öffentliche Vollziehungsinteresse, das private Aussetzungsinteresse und die Erfolgsaussichten der Hauptsache zu prüfen. • Eine Ersatzzustellung nach § 181 ZPO ist nur zulässig, wenn vorrangige Zustellungsformen (insbesondere Einlegung in den Briefkasten gemäß § 180 ZPO) nicht ausführbar waren; eine fehlerhafte Annahme der Voraussetzungen macht die Zustellung unwirksam. • Wenn die Erfolgsaussichten der Hauptsache offen sind, überwiegt in der Regel das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollstreckung; besondere unzumutbare Umstände des Betroffenen müssen dargelegt werden, um die aufschiebende Wirkung anzuordnen. Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Anfechtungsklage gegen die Festsetzung eines Zwangsgeldes durch das Polizeipräsidium, das zuvor ein Rückkehrverbot nach § 34a PolG NRW erlassen hatte. Die Verfügung wurde der Akte zufolge am 15.12.2007 erlassen; der Antragsteller erklärt, er habe diese Verfügung nie erhalten und sei erst am 24.12.2007 persönlich von einem Polizeibeamten darüber informiert worden. Die Polizei hat die schriftliche Verfügung auf der Wache hinterlegt und Benachrichtigungen am Haus angebracht. Der Antragsteller legte trotz Aufforderung keine Erklärung zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen vor. Das Gericht prüft, ob die Bekanntgabe/Wirkung der Verfügung wirksam zustande kam und ob eine Ersatzzustellung nach den Vorschriften der ZPO zulässig war. • Prozesskostenhilfe war zu versagen, weil der Antragsteller keine Erklärung zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen vorlegte. • Rechtsgrundlagen: § 80 Abs.2 Nr.3, § 80 Abs.5 Satz1 VwGO; § 8 AG VwGO; § 43 VwVfG NRW (§ 130 BGB analog); LZG und §§ 177–181, § 178, § 180, § 181 ZPO. • Der Widerspruch gegen Zwangsgeldfestsetzungen hat nach Gesetz grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung; das Gericht kann diese nur nach Abwägung anordnen. Maßstab der Abwägung sind das öffentliche Vollziehungsinteresse, das private Aussetzungsinteresse und die Erfolgsaussichten der Hauptsache aus einer summarischen Prüfung. • Zur Wirksamkeit von Verwaltungsakten ist die Bekanntgabe entscheidend; bei förmlicher Zustellung wirkt der Verwaltungsakt durch Zustellung. Ersatz- bzw. Niederlegungszustellungen nach § 181 ZPO sind nur zulässig, wenn zuvor die in § 178 bzw. § 180 ZPO genannten Zustellungsformen nicht ausführbar waren. • Im vorliegenden Fall ist unklar, warum nicht zunächst eine Einlegung der Verfügung in den Briefkasten gemäß § 180 ZPO möglich gewesen wäre; daher sind die Erfolgsaussichten der Klage offen, weil die Wirksamkeit der Ersatzzustellung unklar bleibt. • Da die Erfolgsaussichten offen sind, überwiegt bei der Interessenabwägung aber das öffentliche Vollstreckungsinteresse: Der Gesetzgeber hat in der Verwaltungsvollstreckung grundsätzlich die sofortige Durchsetzbarkeit behördlicher Maßnahmen vorgezogen (§ 8 AG VwGO). • Besondere Umstände, die das Befolgen des Verwaltungsakts unzumutbar machen würden (z.B. substantiierte finanzielle Härten), hat der Antragsteller nicht vorgetragen; daher sind keine Ausnahmegründe für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ersichtlich. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wurde abgelehnt, weil der Antragsteller keine Angaben zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen vorgelegt hat. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage wurde ebenfalls zurückgewiesen. Das Gericht hat die Erfolgsaussichten der Hauptsache zwar als offen angesehen, jedoch bei der Abwägung das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollstreckung und die gesetzliche Wertung zugunsten der Behörde festgestellt, da der Antragsteller keine besonderen unzumutbaren Umstände dargelegt hat. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller; der Streitwert wurde auf 250,00 Euro festgesetzt.