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Beschluss

20 L 177/08

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2008:0529.20L177.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. ¬¬Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. 2. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 250,00 Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen, da der Antragsteller trotz entsprechender Aufforderung bis heute keine Erklärung über seine wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt hat. 3 Der Antrag, 4 die aufschiebende Wirkung der Klage - 20 K 1007/08 - gegen die unter dem 24.12.2007 durch den Antragsgegner erfolgte Festsetzung eines Zwangsgeldes anzuordnen, 5 hat keinen Erfolg. 6 Nach § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 8 AG VwGO hat der Widerspruch gegen die Festsetzung von Zwangsgeldern keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht kann jedoch gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs ganz oder teilweise anordnen. Bei seiner Entscheidung hat das Gericht das öffentliche Vollziehungs- und das private Aussetzungsinteresse gegeneinander abzuwägen und dabei die - sich aus einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ergebenden -Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. 7 Ausgehend von diesem Prüfungsmaßstab sind vorliegend die Erfolgsaussichten der (wohl fristgerecht) erhobenen Anfechtungsklage gegen die Zwangsgeldfestsetzung des Antragsgegners offen, denn es bedarf näherer Prüfung, ob das der Zwangsgeldfestsetzung zu Grunde liegende Rückkehrverbot (§ 34 a PolG NRW), welches der Antragsgegner unter dem 15.12.2007 schriftlich gegen den Antragsteller erlassen hat, diesem gegenüber wirksam geworden ist. 8 Hierzu trägt der Antragsteller unwidersprochen vor, dass er diese Verfügung niemals erhalten und auch sonst keine Kenntnis von dem Rückkehrverbot gehabt habe. Er sei erst am 24. 12.2007 in seinem Haus durch einen Polizeibeamten persönlich über das Rückkehrverbot informiert worden. 9 Gem. § 43 VwVfG NRW wird ein Verwaltungsakt gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Dies ist entsprechend § 130 BGB grundsätzlich erst dann der Fall, wenn der Verwaltungsakt so in den Machtbereich des Empfängers gelangt (bei schriftlichen Verwaltungsakten insbesondere durch Übergabe oder Einwurf in den Briefkasten), dass dieser die 10 Möglichkeit hat, von dem Verwaltungsakt Kenntnis zu nehmen. Wählt die Behörde (wie hier) für die Bekanntgabe den Weg der förmlichen Zustellung, so erfolgt die Bekanntgabe durch die Zustellung, 11 vgl. Stelkens in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG , 7. Auflage 2008, § 41 Rnr. 8 und 204. 12 Für Landesbehörden (hier das Polizeipräsidium Köln) gilt das Landeszustellungsgesetz (LZG, vgl. § 1 Abs. 1 LZG), wobei unter anderem gem. § 5 Abs. 2 LZG die §§ 177 bis 181 ZPO anzuwenden sind. Wie sich aus dem Verwaltungsvorgang (Bl. 4 der Beiakte) und der Antragserwiderung des Antragsgegners ergibt, haben die einschreitenden Beamten seinerzeit die schriftliche Verfügung auf der Polizeiwache hinterlegt und eine Benachrichtigung hierüber im Briefkasten und an der Haustüre des Hauses des Antragstellers hinterlassen. Gem. § 181 ZPO, § 5 Abs. 3 LZG ist eine solche (Ersatz-)zustellung durch Niederlegung zwar zulässig. Voraussetzung ist jedoch, dass eine Zustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 3 (hier nicht einschlägig) bzw. nach § 178 Nr. 1 und 2 (Ersatzzustellung in der Wohnung oder in den Geschäftsräumen; siehe § 180 Satz 1 ZPO) oder nach § 180 (Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten) nicht ausführbar war. 13 Die fehlerhafte Annahme, die Voraussetzungen für eine Ersatzzustellung nach § 181 ZPO lägen vor, machen die Zustellung unwirksam bzw. wirkungslos, 14 Wenzel in: MK ZPO, Aktualisierungsband, 2. Aufl. 2002, § 181 ZPO, Rnr. 10; Für die öffentliche Zustellung siehe BVerfG, Beschluss vom 26.10.1987 -1 BvR 198/87, NJW 1988, S. 2361 und BVerwG, Urteil vom 18.04.1997 8 C 43.95 -, BVerwGE 104, 301 (305f.) 15 Vorliegend käme anstelle der Zustellung durch Niederlegung nur eine Ersatzzustellung in der Wohnung (§ 178 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) oder eine Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten (§ 180 ZPO) in Betracht, wobei nach Auffassung des Gerichtes in Fällen des Gewaltschutzes eine Ersatzzustellung in der Wohnung (durch Übergabe an einen Familienangehörigen) ausscheiden dürfte. Fraglich ist jedoch, warum im vorliegenden Fall keine Ersatzzustellung durch Einlegen des Rückkehrverbotes in den Briefkasten gem. § 180 Satz 1 ZPO erfolgte. Angesichts der Tatsache, dass eine Benachrichtigung über die Niederlegung des Schriftstückes in den Briefkasten geworfen wurde, ist nach bisherigem Sachstand unklar, aufgrund welcher Umstände eine Einlegung der Verfügung in den Briefkasten nicht ausführbar war oder nicht in Betracht kam. Dies kann letztlich jedoch nur im Hauptsacheverfahren endgültig geklärt werden, wobei auch zu prüfen ist, ob die dargestellten rechtlichen Grundsätze auch in den Fällen des Gewaltschutzes uneingeschränkte Anwendung finden können. 16 Andere Gesichtspunkte, aus denen sich die Rechtswidrigkeit der Zwangsgeldfestsetzung ergeben könnten, sind bisher weder vorgetragen noch ersichtlich. Insbesondere dürfte es für den Fall, dass sich die Ersatzzustellung als wirksam erweist, keine Rolle spielen, dass der Antragsteller die Verfügung wohl bis heute nicht erhalten hat. Dass er auf die angebrachten Hinweise auf die Niederlegung der Verfügung nicht reagiert hat, fällt ausschließlich in seinen Verantwortungsbereich, 17 vgl. BVerwG, Urteil vom 13.05.1987 -6 C 25/86 -, NJW 1987, S. 2529; 18 Stelkens, a. a. O. Rnr. 213. 19 Sind die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens mithin offen, so fällt die vorzunehmende Interessensabwägung zu Ungunsten des Antragstellers aus. Hierbei ist die grundsätzliche Wertung des Gesetzgebers maßgeblich, wonach Rechtsbehelfe, die sich gegen Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung richten (hier: die Zwangsgeldfestsetzung), keine aufschiebende Wirkung entfalten (§ 8 AG VwGO). Damit hat der Gesetzgeber bewusst entschieden, dass in der Verwaltungsvollstreckung das öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzbarkeit behördlicher Maßnahmen grundsätzlich das private Interesse des Betroffenen, einen Verwaltungsakt nicht ohne vorherige Überprüfung der Rechtmäßigkeit befolgen zu müssen, überwiegt. Ausgehend hiervon kann der Betroffene nur dann nicht auf den nachträglichen Rechtsschutz verwiesen werden, wenn im Einzelfall besondere Umstände vorliegen, die eine Befolgung des Verwaltungsaktes (hier: Zahlung des Zwangsgeldes) ausnahmsweise unzumutbar erscheinen lassen. Solche Gesichtspunkte, insbesondere finanzieller Art, hat der Antragsteller bisher nicht vorgetragen. Unterlagen über seine wirtschaftlichen Verhältnisse hat er nicht vorgelegt. 20 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Er beträgt die Hälfte des im Hauptsachverfahrens anzusetzenden Betrages (Höhe des festgesetzten Zwangsgeldes).