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Urteil

14 K 1025/07

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2008:0617.14K1025.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger als Gesamtschuldner. 1 T a t b e s t a n d 2 Die Kläger sind Eigentümer des an die öffentliche Abfallentsorgung angeschlossenen Hausgrundstücks I.----------weg 0 in Waldbröl, für das 5 Personen, nämlich die Kläger und ihre 3 Kinder melderechtlich gemeldet sind. Das Grundstück der Kläger ist mit einem 240-l-Restmüllbehälter ausgestattet, der im 4-Wochen- Rhythmus entleert wird. 3 Unter dem 01.02.2007 beantragten die Kläger beim Beklagten, ihnen anstelle des 240-l-Restmüllbehälters einen 120-l-Restmüllbehälter zuzuteilen. Zur Begründung gaben sie an, dass bei ihnen nicht so viel Müll anfalle. 4 Mit Bescheid vom 06.02.2007 lehnte der Beklagte den Antrag der Kläger ab. Zur Begründung verwies er darauf, dass die Kläger das satzungsrechtlich vorgegebene Mindestgefäßvolumen von 7,5 l/Person und Woche vorzuhalten hätten. Dieses Mindestvolumen könne bei 5 für das Grundstück der Kläger gemeldeten Personen mit einem 120-l-Restmüllbehälter nicht eingehalten werden. 5 Den hiergegen gerichteten Widerspruch der Kläger vom 13.02.2007 wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 16.02.2007 zurück. 6 Am 14.03.2007 haben die Kläger Klage erhoben, mit der sie Zuweisung eines 120-l-Restmüllgefäßes begehren. Zur Begründung führen sie aus, dass ihnen nach der Abfallentsorgungssatzung des Beklagten vom 20.12.2005 (EntS) ein Anspruch auf Zuteilung eines kleineren Restmüllgefäßes zustehe. Nach § 11 Abs. 2 Satz 3 EntS sei für die Berechnung des Mindestabfallbehältervolumens nur grundsätzlich die Anzahl der Grundstücksbewohner maßgeblich, wie sie bei den örtlichen Meldebehörden geführt würden. Aufgrund des nur grundsätzlich vorgesehenen Abstellens auf die melderechtlichen Daten könnten auch Umstände aus der individuellen Lebenssituation des Anschlussverpflichteten bei der Bemessung des Mindestbehältervolumens Berücksichtigung finden. Bei ihnen - den Klägern - falle aufgrund ihrer äußerst sparsamen und ökologischen Lebensweise weniger Restmüll an als 7,5 l/Person und Woche. Bei Zuweisung einer 120-l-Restmülltonne sei das von ihnen vorgehaltene Volumen nur um 30 l pro Woche geringer als das satzungsrechtlich vorgegebene Volumen von 150 l. 7 Die Kläger beantragen, 8 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 06.02.2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16.02.2007 zu verpflichten, ihnen mit Wirkung ab dem 01.02.2007 den Gefäßwechsel in der Abfallfraktion Restmüll von 240 l auf 120 l zu bewilligen. 9 Der Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Er ist der Ansicht, dass die ausnahmsweise Zuweisung eines kleineren Behältervolumens satzungsrechtlich ausgeschlossen sei. Nach § 11 Abs. 2 Satz 1 EntS habe jeder Grundstückseigentümer ausnahmslos ein Mindestrestabfallbehältervolumen von 7,5 l pro mit Haupt- oder Nebenwohnsitz gemeldeten Grundstücksbewohner und Woche vorzuhalten. Für die Ermittlung der gemeldeten Einwohner werde nach § 11 Abs. 2 Satz 3 EntS „grundsätzlich" auf die Einwohnermeldeamtsdaten zurückgegriffen. Die Formulierung „grundsätzlich" in § 11 Abs. 2 Satz 3 EntS solle Ausnahmen von der Maßgeblichkeit der Personenzahlangaben im Melderegister ermöglichen, wenn diese Zahl nachweislich nicht der Anzahl der tatsächlich auf dem Grundstück wohnenden Personen entspreche. Ein solcher Fall sei vorliegend nicht gegeben, weil die Anzahl der für das Grundstück gemeldeten Personen mit der Anzahl der auf dem Grundstück wohnenden und damit auch Müll verursachenden Personen übereinstimme. Die satzungsrechtliche Festlegung eines Mindestbehältervolumens sei von der gesetzlichen Ermächtigung des § 9 Abs. 1 Satz 3 LAbfG gedeckt. Bei der Ausgestaltung des Mindestvolumens stehe dem Satzungsgeber ein weit gespanntes Satzungsermessen zu. Die Zugrundelegung des Mindestwertes von 7,5 l pro Woche und Person beruhe auf statistischen Erhebungen über die im Jahre 2007 im Verbandsgebiet angefallene Gesamtmenge an Restmüll. Unter Berücksichtigung von 21.935.000 kg angefallenem Restmüll, von 156.350 angeschlossenen Einwohnern, eines Behältervolumenanteils von 8,83 % für gewerblichen Restmüll und eines Schüttdichtefaktors von 0,25 kg/l ergebe sich ein durchschnittlicher Wert von 9,92 l pro Person und Woche. Dieser Durchschnittswert liege immer noch deutlich über dem in der Satzung angesetzten Wert von 7,5 l pro Person und Woche. 12 Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen. 13 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 14 Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Zuteilung eines 120-l-Restmüllbehälters. Die Bescheide des Beklagten vom 06.02.2007 und 16.02.2007, die die Zuteilung eine solchen Restmüllbehälters ablehnen, sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). 15 Die Kläger sind gem. § 11 Abs. 2 der Satzung des Beklagten über die Abfallentsorgung im Gebiet des ASTO vom 20.12.2005 (EntS) unter Berücksichtigung der für ihr Grundstück gemeldeten 5 Bewohner verpflichtet, ein 240-l-Restmüllgefäß vorzuhalten. Sie haben keinen Anspruch auf die ausnahmsweise Zuweisung eines unter dem Mindestvolumen von 7,5 l pro Person und Woche liegenden Behältervolumens. Nach den Vorschriften der EntS besteht einen solcher Anspruch nicht. § 11 Abs.2 Satz 1 EntS bestimmt - ohne Ausnahme oder Einschränkung - , dass jeder Grundstückseigentümer pro mit Haupt- oder Nebenwohnsitz gemeldetem Grundstücksbewohner und Woche ein Mindestvolumen von 7,5 l vorzuhalten hat. § 11 Abs. 2 Satz 3 EntS besagt zwar, dass bei der Ermittlung und Zuteilung des Gefäßvolumens „grundsätzlich" auf die bei der örtlichen Meldebehörde geführten Daten abzustellen ist. Diese nur „grundsätzliche" Maßgeblichkeit der Daten der örtlichen Meldebehörde soll aber nur ermöglichen, dass zur Ermittlung der auf dem Grundstück wohnenden Personen neben den Meldedaten auch auf andere Erkenntnismöglichkeiten - wie etwa die eigenen Angaben des Grundstückseigentümers oder eigene Feststellungen des Beklagten - zurückgegriffen werden kann, für den Fall, dass die Anzahl der gemeldeten von der Anzahl der auf dem Grundstück tatsächlich wohnenden Personen abweicht. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut und der Systematik des § 11 Abs. 2 EntS. Die Vorschrift lässt andere Kriterien als die Anzahl der Grundstücksbewohner - wie etwa die individuell auf dem jeweiligen Grundstück anfallende Müllmenge - für die Ermittlung des Mindestabfallbehältervolumens nicht zu. § 11 Abs. 2 Satz 2 EntS legt vielmehr abschließend fest, dass die Ermittlung und die Zuteilung des Gefäßvolumens allein auf der Grundlage des festgesetzten Mindestrestabfallvolumens pro gemeldetem Grundstücksbewohner und Woche erfolgt. Da für das für die Kläger errechnete Mindestvolumen von 150 l pro Monat ein zugelassener Abfallbehälter nicht besteht, haben sie gem. § 11 Abs. 2 Satz 4 EntS mit dem 240-l-Restmüllbehälter den nächst größeren Abfallbehälter vorzuhalten. 16 Rechtliche Bedenken gegen diese satzungsrechtlich angeordnete Zuweisung eines Mindestbehältervolumens bestehen nicht. Die maßgeblichen Satzungsbestimmungen, insbesondere die Vorschriften zur Bereithaltung von Restmüllgefäßen bestimmter Mindestgröße in Abhängigkeit zur Anzahl der mit Haupt- und Nebenwohnsitz gemeldeten Grundstücksbewohner (§ 11 EntS), stehen mit § 9 Abs. 1 Satz 3 LAbfG NRW in Einklang. 17 § 9 Abs. 1 Satz 3 1. Halbsatz LAbfG NRW ermächtigt die Gemeinden ausdrücklich, für einzelne Abfallfraktionen bestimmte Mindestbehältervolumen vorzuschreiben. Der vom Beklagten für die Bestimmung des Mindestbehältervolumens gewählte Anknüpfungspunkt - Anzahl der mit Haupt- oder Nebenwohnsitz gemeldeten Personen - ist hierbei rechtlich nicht zu beanstanden. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Gemeinde im Rahmen ihres Organisationsermessens bei der Zuteilung des Behältervolumens allgemeine Durchschnittswerte sowohl für den Ansatz eines durchschnittlichen Abfallaufkommens als auch für die Bereithaltung von Behältergrößen zu Grunde legen darf und nicht verpflichtet ist, den Müllanfall in jedem einzelnen Haushalt zu ermitteln und diesem konkreten Müllanfall ein individuelles Behältervolumen zuzuweisen. 18 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28.11.1994 - 22 A 3036/93 -, Mitt. NWStGB 1995, 144 = Städte- und Gemeinderat 1995, 190 = NWVBl 1995, 308 = HGZ 1995, 508 = Gemeindehaushalt 1996, 118; OVG Lüneburg, Urteil vom 26.3.2003 - 9 KN 439/02 -, KStZ 2004, 36. 19 Die Einwände der Kläger, auf Grund umweltbewusst niedriger Konsumrate sei der Hausmüllanfall auf ihrem Grundstück so gering, dass ein 120-l-Restmüllbehälter ausreiche, können ihrer Klage nicht zum Erfolg verhelfen. 20 Soweit der durch Änderungsgesetz vom 24.11.1998 eingefügte § 9 Abs. 1 Satz 3 2. Halbsatz LAbfG NRW bestimmt, dass durch die Bemessung des Mindestbehältervolumens die Anreizfunktion der Gebührenbemessung nach § 9 Abs. 2 Satz 3 LAbfG NRW zur Vermeidung, Getrennthaltung und Verwertung nicht unterlaufen werden darf, ergibt sich hieraus nicht, dass - abweichend von der o.g. Rechtsprechung des OVG NRW - das Organisationsermessen der Gemeinde nunmehr mit der Maßgabe eingeschränkt ist, dass nicht mehr auf Durchschnittswerte abgestellt werden darf, sondern sich das Mindestvolumen an einem absoluten Minimum zu orientieren hat, d.h. an dem, was bei allen Anstrengungen zur Vermeidung, Getrennthaltung und Verwertung nicht mehr vermieden werden kann. 21 Vgl. hierzu Schulte/Wiesemann in Driehaus, KAG, Loseblattkommentar, § 6 Rdn. 343 b, m.w.N.. 22 Die Regelung des § 9 Abs. 1 Satz 3 2.Halbsatz LAbfG NRW zum Mindestvolumen ist - wie der Wortlaut der Bestimmung zeigt - im Zusammenhang mit der Gebührenbemessungsregelung des § 9 Abs. 2 Satz 3 LAbfG NRW zu sehen. Aus ihr ergibt sich nicht, dass bereits bei der Bestimmung der Behältergrößen der Idealfall eines alle Anstrengungen zur Vermeidung, Getrennthaltung und Verwertung beachtenden Einwohners in Betracht zu ziehen ist. Ein an derartigen Maßstäben orientiertes Mindestbehältervolumen ließe die Mehrzahl derjenigen außer Betracht, die nicht in der Lage oder willens ist, diesem Idealbild zu entsprechen. Eine illegale Entsorgung von Restmüll oder eine Entsorgung des Restmülles über andere zur Verfügung gestellte Müllbehälter wegen eines zu geringen Behältervolumens wäre bei einer Orientierung am absolutem Minimum zu befürchten. Mit den bundesrechtlichen Zielen einer umweltverträglichen Abfallbeseitigung (§ 1 KrW- /AbfG) wäre dies nicht zu vereinbaren. 23 Der Beklagte hat mit den mit Schriftsatz vom 27.05.2008 vorgelegten Berechungsunterlagen schlüssig und für das Gericht nachvollziehbar dargelegt, dass die Bestimmung des Mindestbehältervolumens von 7,5 l pro Woche und Person auf konkreten und aktuellen Feststellungen zum Restmüllaufkommen im Verbandsgebiet besteht. Dafür dass die vom Beklagten genannten Zahlen zum Restmüllaufkommen (140,29 kg/E Restmüll pro Jahr) überhöht sind, bestehen keine Anhaltspunkte. Nach den Angaben des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz auf der Informationsplattform Abfall in NRW (www.abfall-nrw.de) betrug das Restabfallaufkommen 2006 in NRW in ländlichen Regionen durchschnittlich 167 kg/E pro Jahr. Unter Berücksichtigung des in der Rechtsprechung zugrundegelegten Schüttdichtefaktors von 0,25kg/l, 24 vgl. VG Aachen, Urteil vom 19.3.2004, - 7 K 1342/01 - unter Berufung auf eine Stellungnahme des Prof. Dr. Ing. Q.E. der RWTH Aachen, 25 ergibt sich unter Berücksichtigung des Gewerbemüllanteils im Verbandsgebiet des Beklagten (799.980 l von 9.064.060 l Gesamtbehältervolumen = 8,83 %) ein durchschnittliches Restabfallaufkommen von 9,92 l/Woche und Person. Das satzungsrechtlich festgelegte Mindestvolumen von 7,5 l/Woche und Person liegt noch unterhalb dieses Durchschnittswertes. Dem Anreizgebot des § 9 Abs. 1 Satz 3 LAbfG NRW ist damit ausreichend Rechnung getragen. 26 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO.