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Urteil

14 K 3158/06

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2008:0617.14K3158.06.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger als Gesamtschuldner. 1 T a t b e s t a n d 2 Die Kläger sind Eigentümer des bebauten Grundstücks N.-----straße 00 in 42929 Wermelskirchen. Das Grundstück ist an den öffentlichen Kanal der Stadt Wermelskirchen angeschlossen. 3 Im Jahre 2006 führte die Stadt Wermelskirchen die Erhebung einer von den Schmutzwassergebühren getrennten Niederschlagswassergebühr ein. 4 Mit Bescheid vom 13.01.2006 zog der Beklagte die Kläger für das Jahr 2006 u.a. zu Niederschlagswassergebühren in Höhe von 271,20 EUR heran. Die Gebühren berechnete er auf der Grundlage des sog. Flächenmaßstabes, d.h. auf der Grundlage der bebauten und/oder befestigten Grundstücksfläche, von der aus Niederschlagswasser in die öffentliche Abwasseranlage gelangen kann. Im Falle der Kläger legte er eine gebührenpflichtige Fläche von 226 m² zugrunde. Der Gebührensatz pro m² bebauter/befestigter Grundstücksfläche beträgt für 2006 1,20 EUR. 5 Hiergegen legten die Kläger am 15.02.2006 Widerspruch mit der Begründung ein, dass im Bescheid vom 13.01.2006 keine gesetzliche Grundlage für die Erhebung der Niederschlagswassergebühr genannt werde. Der Beklagte missbrauche die neu eingeführte Niederschlagswassergebühr als Mittel zur Geldabschöpfung. 6 Mit Widerspruchsbescheid vom 01.06.2006, zugestellt am 08.06.2006, wies der Beklagte den Widerspruch der Kläger zurück. Zur Begründung führte er aus, dass die von der Schmutzwassergebühr getrennte Niederschlagswassergebühr deshalb eingeführt worden sei, weil eine einheitliche Umlage der für die Abwasserbeseitigung insgesamt anfallenden Gesamtkosten nach einem einheitlichen Frischwassermaßstab rechtlich unzulässig sei. Die der Niederschlagswasserentsorgung zuzuordnenden Kosten würden nunmehr - wie von der Rechtsprechung gefordert - nach dem verursachungsgerechteren sog. Flächenmaßstab umgelegt. Im Falle der Kläger sei der Gebührenberechnung zu Recht eine gebührenpflichtige Fläche von 226 m² zugrundegelegt worden. Im Juni 2005 sei allen Grundstückseigentümern ein Erfassungsbogen übersandt worden, auf dem die versiegelte Fläche ihres Grundstücks angegeben worden sei. Die Grundstückseigentümer seien in dem Erfassungsbogen um Mitteilung gebeten worden, welche versiegelten Flächen ihres Grundstücks in den öffentlichen Kanal entwässerten. Da die Kläger den Erfassungsbogen nicht mit entsprechenden Angaben an den Beklagten zurückgereicht hätten, sei die gesamte mit Luftbildaufnahmen ermittelte versiegelte Fläche ihres Grundstücks bei der Gebührenberechnung berücksichtigt worden. 7 Die Kläger haben am 04.07.2006 Klage erhoben. Zur Begründung tragen sie vor, dass der Beklagte die Niederschlagswassergebühren als Geldquelle für sich entdeckt habe. Es sei unklar, woher er die Berechtigung zur deren Erhebung nehme. Für Regenwasser gebe es kein Gesetz. Der Beklagte sei zudem aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht berechtigt gewesen, Luftbildaufnahmen von ihrem Grundstück zu fertigen. Der Rat der Stadt Wermelskirchen sei von dem Gutachter Dr. Pecher, der mit der Ermittlung der Grundlagen für die Einführung einer getrennten Niederschlagswassergebühr beauftragt worden sei, arglistig getäuscht worden. Die Stadt habe das nicht nachprüfbare Gutachten dazu eingesetzt, um Mehreinnahmen zu erzielen. Die vom Gutachter vorgelegten Zahlenkolonnen hätten mit einer in der Wirtschaftswissenschaft üblichen Kostenrechnung nichts zu tun. Ein verständlicher Betriebsabrechnungsbogen sei nur angekündigt, aber nicht vorhanden. 8 Die Kläger beantragen, 9 den Bescheid des Beklagten vom 13.01.2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 01.06.2006 aufzuheben, soweit er für 2006 Regenwassergebühren in Höhe von 271,20 EUR festsetzt. 10 Der Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Der Beklagte trägt vor, dass die Umstellung der einheitlichen Abwassergebühr auf die getrennte Niederschlags- und Schmutzwassergebühr rechtlich geboten gewesen sei, weil die Bebauung in Wermelskirchen nicht einheitlich sei. Ein von der Stadt in Auftrag gegebenes Gutachten sei im Jahre 2000 zu dem Ergebnis gekommen, dass die Bebauung in Wermelskirchen nicht in dem Maße homogen sei, dass die Berechnung der Abwassergebühren nach einem einheitlichen Frischwassermaßstab zulässig sei. Mit Hilfe eines Gutachtens des Ingenieurbüros Dr. Pecher seien die Grundlagen für eine getrennte Gebührenerhebung ermittelt worden. Die Kläger seien gem. § 16 Abs. 6 der Abwasserbeseitigungssatzung der Stadt Wermelskirchen vom 12.12.2005 (AbwS) verpflichtet gewesen, die Fertigung von Luftbildaufnahmen von ihrem Grundstück zu dulden. Bei den Luftbildaufnahmen sei nur der bauliche Zustand der Grundstücke festgestellt worden. Durch die getrennte Gebührenerhebung würden keine zusätzlichen Gebühreneinnahmen erzielt. Die der Niederschlagswasserentsorgung zuzuordnenden Kosten würden nur verursachungsgerechter mit dem neu eingeführten Flächenmaßstab verteilt. Dies habe gegenüber dem bisher verwandten einheitlichen Frischwassermaßstab zugunsten der privaten Gebührenschuldner zur Folge, dass auch öffentliche Straßen- und Wegefläche in die Kostenverteilung einbezogen würden. 13 Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen. 14 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: 15 Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 13.01.2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 01.06.2006 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 16 Rechtsgrundlage für die mit Bescheid vom 13.01.2006 erfolgte Heranziehung der Kläger zu den streitigen Niederschlagswassergebühren sind §§ 33, 36, 37, 39 und 16 der Abwasserbeseitigungssatzung der Stadt Wermelskirchen vom 12.12.2005 (AbwS). Nach diesen Bestimmungen erhebt der Beklagte für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage zur Deckung der Kosten im Sinne des § 6 Abs. 2 Kommunalabgabengesetzes (KAG NRW) und der Verbandslasten nach § 7 KAG NRW Benutzungsgebühren (§ 33 AbwS). Die Benutzungsgebühr für die Niederschlagswasserbeseitigung wird - getrennt von der Schmutzwassergebühr - nach der bebauten und/oder befestigten Grundstücksfläche bemessen, von der aus Niederschlagswasser leitungsgebunden oder nicht leitungsgebunden in die öffentliche Abwasseranlage gelangen kann (§ 36 AbwS). Gebührenpflichtig ist der Eigentümer des Grundstücks, von dem die Benutzung der Entwässerungsanlage ausgeht. Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner (§ 39 AbwS). Die Gebührenpflichtigen sind verpflichtet, die Größe der befestigten Flächen sowie der Grundstücksfläche zum Zweck der Ermittlung der Berechnungsgrundlagen für eine getrennte Schmutz- und Niederschlagswassergebühr anzugeben (§ 16 Abs. 6 AbwS). Kommt der Gebührenpflichtige seiner Mitwirkungspflicht nicht oder nur unvollständig nach, wird die bebaute und/oder befestigte Grundstücksfläche vom Beklagten geschätzt (§ 36 Abs. 2 AbwS). Die Benutzungsgebühr für die Niederschlagswassereinleitung beträgt je vollendetem m² bebaute und/oder befestigte Grundstücksfläche 1,20 EUR (§ 37 AbwS). 17 Der Beklagte hat die Niederschlagswassergebühren in dem angefochtenen Bescheid auf der Grundlage der o.g. Bestimmungen zutreffend berechnet. Er hat insbesondere die gebührenpflichtige Fläche im Falle der Kläger zu Recht gem. §§ 16 Abs. 6 und 36 Abs. 2 AbwS auf der Grundlage der Luftbildermittlungen auf 226 m² geschätzt. Die Kläger sind ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Sie haben den im Juni 2005 versandten Erhebungsbogen nicht mit entsprechenden Angaben zur Größe der an den Kanal angeschlossenen Fläche an den Beklagten zurückgesandt. Der Beklagte war gem. § 16 Abs. 6 AbwS berechtigt, die in seinem Auftrag gefertigten Luftbilder im Rahmen der Schätzung zu verwerten. Die die Verwertung der Luftbilder erlaubende Satzungsbestimmung des § 16 Abs. 6 AbwS ist mit höherrangigem Recht, insbesondere datenschutzrechtlichen Vorgaben vereinbar. Ein schutzwürdiges Interesse an den Daten über die Größe der bebauten und/oder befestigten Flächen auf ihrem Grundstück haben die Kläger als Nutzer der öffentlichen Kanalisation nicht. Als Nutzer der öffentlichen Abwasseranlage haben sie die der Gebührenermittlung dienenden Daten dem Beklagten zu offenbaren. 18 Auch im Übrigen sind Mängel der der Gebührenerhebung zugrundeliegenden Gebührensatzung nicht ersichtlich. Entgegen der Auffassung der Kläger ist die Niederschlagswassergebühr kein rechtsgrundloses Mittel der Geldabschöpfung oder eine rechtlich unzulässige Geldquelle für die Kommune. Sie ist Entgelt für die Inanspruchnahme einer öffentlichen Leistung des Beklagten und damit von der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage der §§ 4 Abs. 1, 6 Abs. 1 KAG NRW gedeckt. Die Kläger nehmen für die Ableitung des auf ihrem Grundstück niedergehenden Regenwassers Leistungen einer öffentlichen Einrichtung, nämlich der öffentlichen Abwasseranlage des Beklagten in Anspruch. Ausweislich der vom Beklagten vorgelegten Kalkulationsunterlagen werden mit der Niederschlagswassergebühr keine „neuen" oder „zusätzlichen" Kosten erhoben. Die für die Abwasserentsorgung insgesamt anfallenden Kosten werden vielmehr nur anders verteilt als mit dem ursprünglich zugrundegelegten sog. Frischwassermaßstab, indem die Gesamtkosten der Abwasserbeseitigung auf die zwei verschiedenen Kostenträger Schmutzwasserentsorgung und Regenwasserentsorgung verteilt bzw. zugeordnet werden und die auf den Träger Regenwasserentsorgung entfallenden Kosten nach dem neu eingeführten, rechtlich allein zulässigen Flächenmaßstab auf die Gebührenpflichtigen umgelegt werden, 19 vgl. OVG NRW, Urteil vom 18.12.2007 - 9 A 3648/04 -, NWVBl. 2008, 142. 20 Durchgreifende Bedenken gegen die im Gutachten Dr. Pecher erarbeiteten Grundlagen für die getrennte Erhebung der Abwassergebühren bestehen nicht. Insbesondere das im Gutachten Dr. Pecher angewandte sog. fiktive Trennsystem, mit dem die Kosten vom Mischwassersystem auf die Kostenstellen „Schmutzwasser" und „Regenwasser" verteilt werden, ist ein in der Rechtsprechung anerkanntes Verteilungsmodell. Die für die Kalkulation 2006 ermittelten Verteilungsanteile von 58,8 % für den Kostenträger „Schmutzwasser" und 41,2 % auf den Kostenträger „Regenwasser" sind plausibel. Aus einer Vielzahl von Überprüfungen abwasserrechtlicher Kalkulationen ist dem Gericht bekannt, dass eine Verteilung der Abwasserbeseitigungskosten auf die Kostenstellen „Schmutzwasser" und „Regenwasser" in einem Verhältnis von 60 zu 40 durchaus üblich ist. Substantiierte Einwände gegen die Rechtmäßigkeit der Gebührenkalkulation haben die Kläger nicht vorgebracht. Lässt es die klagende Partei - wie hier - an einem substantiiertem Sachvortrag fehlen und ergibt sich aus den vom Beklagten vorgelegten Unterlagen kein konkreter Anhaltspunkt für eine fehlerhafte Gebührenkalkulation, gebietet der Untersuchungsgrundsatz keine weitergehende Pflicht des Gerichts zur Überprüfung der Gebührenberechnung, 21 vgl. OVG NRW, Urteil vom 13.04.2005 - 9 A 3120/03 - m.w.N., NWVBl. 2006, S. 17 ff.. 22 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO.