Urteil
14 K 384/07
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2008:0617.14K384.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger als Gesamtschuldner. 1 T a t b e s t a n d Die Kläger sind Eigentümer des Hausgrundstücks X. Straße 00 in 51702 Bergneustadt. Der Beklagte betreibt seit dem 01.01.1997 u.a. für die Kommune Bergneustadt die Abfallentsorgung als öffentliche Einrichtung. In einer formularmäßig an den Beklagten gerichteten Erklärung über die Verwertung und Beseitigung von Abfällen gab der Kläger zu 1) an, dass die Kläger auf ihrem Grundstück ein Gewerbe zum Vertrieb von Stromspargeräten betrieben und dass ihr Grundstück neben dieser gewerblichen Nutzung von zwei Personen zu Wohnzwecken genutzt werde. Daraufhin ließ der Beklagte durch das von ihm beauftragte Entsorgungsunternehmen am 16.06.2006 für das klägerische Grundstück ein 60-l-Restabfallgefäß und ein 240- l-Altpapiergefäß bereit stellen. Mit Bescheid vom 19.01.2007 zog der Beklagte die Kläger für das Jahr 2007 zur Zahlung von Abfallgebühren für den bereit gestellten 60-l-Restmüllbehälter in Höhe von 142,36 EUR heran. Mit ihrem hiergegen gerichteten Widerspruch vom 23.01.2007 machten die Kläger geltend, dass in ihrem Falle der Gebührentatbestand nicht erfüllt sei. Sie benutzten den bereit gestellten Abfallbehälter nicht und würden ihn nicht zur Entleerung an die Straße stellen. Mit Widerspruchsbescheid vom 26.01.2007 wies der Beklagte den Widerspruch der Kläger zurück. Zur Begründung führte er aus, dass es zur Erfüllung des Gebührentatbestandes nach § 1 Abs. 1 Satz 2 der Abfallgebührensatzung 2007 (AbfGS) ausreiche, dass den Klägern ein Abfallgefäß zur Verfügung gestellt worden sei und ihr Grundstück regelmäßig zur Abfallentsorgung angefahren werde. Die Kläger haben am 06.02.2007 Klage erhoben. Zur Begründung tragen sie vor, dass sie keinen überlassungspflichtiger Abfall auf ihrem Grundstück produzierten. Dennoch anfallende Restabfälle" brächten sie dorthin zurück, wo sie sie gekauft hätten. Essensreste bekomme der Hund. Papierreste würden im Ofen verbrannt. Soweit der Beklagte behaupte, dass er ihr Grundstück regelmäßig zur Entsorgung anfahren lasse, sei dies eine Schutzbehauptung. Richtig sei, dass das Entsorgungsfahrzeug regelmäßig an ihrem Grundstück entlangfahre, um die Abfallbehälter ihrer Nachbarn zu entleeren. 2 Die Kläger beantragen sinngemäß, 3 den Gebührenbescheid des Beklagten vom 19.01.2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26.01.2007 aufzuheben. 4 Der Beklagte beantragt, 5 die Klage abzuweisen. 6 Seiner Auffassung nach ist der Gebührentatbestand gem. § 1 Abs. 1 Satz 2 AbfGS 2007erfüllt. Hiernach sei eine Inanspruchnahme der öffentlichen Abfallentsorgung gegeben, wenn auf dem Grundstück des Gebührenpflichtigen ein Abfallgefäß zur Verfügung gestellt worden sei und das Grundstück regelmäßig zur Abfallentsorgung angefahren werde. Die Erhebung einer Benutzungsgebühr in Form einer Mindestgebühr sei gerechtfertigt, wenn ein Abgabenschuldner die Inanspruchnahme einer ihm angebotenen öffentlichen Leistung - wie hier - rechtswidrig verweigere. 7 Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen. 8 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 9 Das Gericht konnte trotz Nichterscheinens der Kläger in der mündlichen Verhandlung entscheiden, weil die Kläger ordnungsgemäß mit dem Hinweis gem. § 102 Abs. 2 VwGO geladen wurden, dass bei Ihrem Ausbleiben auch ohne Sie verhandelt und entschieden werden kann. 10 Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Gebührenbescheid des Beklagten vom 19.01.2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26.01.2007 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 11 Grundlage für die Heranziehung der Kläger zu den Abfallgebühren für den 60-l- Restmüllbehälter ist § 1 Abs. 1, 3 i.V.m. § 3 Abs. 1 lit. a) AbfGS 2007. Danach erhebt der Beklagte von den Eigentümern angeschlossener Grundstücke für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abfallentsorgungsanlage Abfallentsorgungsgebühren nach dem KAG, die für ein 60-l-Restmüllgefäß jährlich 142,36 EUR betragen. Eine Inanspruchnahme der Abfallentsorgungsanlage liegt nach § 1 Abs. 1 Satz 2 AbfGS 2007 vor, wenn auf dem Grundstück ein Abfallgefäß zur Verfügung gestellt wurde und das Grundstück regelmäßig zur Abfallentsorgung angefahren wird. 12 Die Kläger erfüllen die satzungsmäßig festgelegten Voraussetzungen für die Heranziehung zu den streitigen Gebühren. Ihnen wurde vom Beklagten im Juni 2006 ein 60-l-Restmüllgefäß zur Verfügung gestellt. Ihr Grundstück wird vom Beklagten regelmäßig zur Entsorgung angefahren. Dass die Kläger die ihnen zur Verfügung gestellte Restmülltonne ihren Angaben zur Folge nicht nutzen und nicht befüllt zur Abholung bereit stellen, ist nach dem Wortlaut des § 1 Abs. 1 Satz 2 AbfGS 2007 für die Erfüllung des Gebührentatbestandes unerheblich. Die Bestimmung des § 1 Abs. 1 Satz 2 AbfGS 2007 verlangt lediglich, dass das Grundstück mit dem Ziel der Entsorgung vom Beklagten angefahren wird. Eine tatsächliche Leerung bereit gestellter Müllgefäße setzt der Gebührentatbestand des § 1 Abs. 1 Satz 2 AbfGS 2007 ausdrücklich nicht voraus. 13 Der Gebührentatbestand des § 1 Abs. 1 Satz 2 AbfGS 2007 ist mit höherrangigem Recht, namentlich mit dem in § 4 Abs. 2 KAG NRW festgelegten Gebührenbegriff vereinbar. Das Gericht hält an seiner bisher vertretenen Auffassung, dass die o.g. satzungsrechtliche Bestimmung des Gebührentatbestandes einschränkend dahingehend auszulegen ist, dass eine gebührenpflichtige Anfahrt des Grundstücks erst gegeben ist, wenn die auf dem Grundstück zur Verfügung gestellten Gefäße entleert und tatsächlich zur Entsorgung abgefahren werden, 14 in diesem Sinne Urteil des erkennenden Gerichts vom 25.08.2005 - 14 K 6457/03 -, 15 nicht mehr fest. Die Inanspruchnahme von Teilleistungen der Abfallentsorgung - wie die Entgegennahme von Abfallbehältern und das Anfahren des Grundstücks durch das Entsorgungsfahrzeug - ist zur Erfüllung einer einheitlichen Leistungsgebühr jedenfalls dann ausreichend, wenn der Gebührenpflichtige hinsichtlich der ihm zur Verfügung gestellten Abfallbehälter - wie hier - dem ortsrechtlich angeordneten Anschluss- und Benutzungszwang unterliegt. In diesem Fall darf der gebührenrechtliche Satzungsgeber davon ausgehen, dass der anschlusspflichtige Grundstückseigentümer die ihm zur Verfügung gestellten Abfallbehälter entsprechend der ihm obliegenden Benutzungspflicht auch nutzt und damit mit der tatsächlichen Leerung des Abfallbehälters weitere Teilleistungen der öffentlichen Abfallentsorgung in Anspruch nimmt, 16 vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 05.10.2000 - 9 B 1214/00 - und vom 15.11.2007 - 9 A 281/05 -. 17 Dass der Gebührentatbestand des § 1 Abs. 1 Satz 2 AbfGS 2007 die Erhebung einer vollen Leistungsgebühr für die Inanspruchnahme lediglich von Teilleistungen ermöglicht, ist mit dem Äquivalenzprinzip vereinbar. Nach neuerer Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG), 18 Urteil vom 01.12.2005 - 10 C 4/04 -, NVwZ 2006, 589, 19 setzt die Entstehung einer Gebührenpflicht nicht zwingend voraus, dass der Gebührenschuldner aus der öffentlichen Leistung tatsächlich einen als proportional einzustufenden Nutzen zieht. Als individualisierender Zurechnungsgrund reicht etwa die Veranlassung der öffentlichen Leistung aus. Eine derartige Veranlassung ist im Falle der öffentlichen Abfallentsorgung anzunehmen, wenn ein anschlussverpflichteter Grundstückseigentümer ein ihm zur Verfügung gestelltes Abfallgefäß unter Verstoß gegen die satzungsrechtliche Behälterbenutzungspflicht nicht nutzt. Eine derartige Veranlassung ist hier gegeben. Die Kläger unterliegen hinsichtlich der ihnen zur Verfügung gestellten 60-l-Restmülltonne dem in § 6 der Abfallentsorgungssatzung des Beklagten geregelten Anschluss- und Benutzungszwang. Zur Begründung nimmt das Gericht Bezug auf die Gründe des den Beteiligten bekannten Urteils vom heutigen Tage im Verfahren 14 K 3949/06, deren Richtigkeit durch das Vorbringen der Kläger im vorliegenden Verfahren nicht in Frage gestellt wird. 20 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO.