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Beschluss

2 L 252/08

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2008:0620.2L252.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers VG Köln 2 K 5157/07 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 22.11.2007 wird insoweit wiederhergestellt, als dem Antragsteller in Ziffern I 1 und I 2 der Ordnungsverfügung für das Grundstück P. Straße 000 aufgegeben wird, für die im 1. und 2. Obergeschoss sowie im Dachgeschoss gelegenen Wohnungen mit ausschließlicher Hoflage binnen 3 Monaten eine Notleiter mit Zustiegspodesten zu installieren und binnen 1 Monat eine Auftragsbestätigung für die Errichtung einer solchen Leiter sowie für die Beauftragung eines Sachverständigen über die Prüfung eines Standsicherheitsnachweises vorzulegen. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers VG Köln 2 K 5157/07 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 22.11.2007 wird insoweit angeordnet, als dem Antragsteller in Ziffer II der genannten Ordnungsverfügung ein Zwangsgeld in Höhe von insgesamt 3.500,-- EUR zu den Ziffern I 1 und I 2 der Ordnungsverfügung angedroht wird. Im übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller zu 3/10 und der Antragsgegner zu 7/10. 2. Der Streitwert wird auf 15.000,-- EUR festgesetzt. 1 G r ü n d e 2 Der zulässige Antrag hat in dem Umfang Erfolg, wie es im Tenor dargelegt ist. 3 Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherstellen, wenn diese - abweichend von der Regel des § 80 Abs. 1 VwGO - nach Abs. 2 nicht besteht. In der anhängigen Sache entfällt die aufschiebende Wirkung, weil der Antragsgegner die sofortige Vollziehung der Ordnungsverfügung vom 22.11.2008 als im öffentlichen Interesse liegend gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO unter Beachtung der formellen Vorschrift des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO angeordnet hat bzw., soweit sich die Klage gegen die in der Ordnungsverfügung enthaltene Androhung des Zwangsmittels eines Zwangsgeldes richtet, die aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 8 Ausführungsgesetz NRW zur VwGO entfällt. 4 Das Gericht stellt dann die aufschiebende Wirkung der Klage wieder her, wenn das private Interesse an der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Das öffentliche Interesse überwiegt, wenn sich die Ordnungsverfügung bei der im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig darstellt und die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse geboten erscheint. Lässt sich die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Ordnungsverfügung nicht offensichtlich feststellen, kommt es bei der gebotenen Interessenabwägung insoweit auf die Wahrscheinlichkeit des Erfolgs der Anfechtung der Ordnungsverfügung in der Hauptsache an. 5 Hier bleibt der Antrag ohne Erfolg, soweit sich der Antragsteller gegen die Ziffern I 3 bis 5 (feuerbeständige Abtrennung der Kellerabschlusswände und der Kellertüre zum Treppenhaus; Ertüchtigung der vorhandenen Holztreppe; feuerbeständige Herstellung der Holztrennwand zwischen Dachgeschoss und Treppenraum) und die zugehörigen Zwangsgeldandrohungen wendet. Insoweit erweist sich die Ordnungsverfügung schon bei summarischer Überprüfung als erkennbar rechtmäßig. 6 Rechtsgrundlage für die Maßnahmen des Antragsgegners ist § 87 Abs. 1 BauO NW. Nach dieser Vorschrift können die Bauaufsichtsbehörden verlangen, dass rechtmäßig bestehende Anlagen, die nicht den Vorschriften der Bauordnung oder den auf ihrer Grundlage erlassenen Vorschriften entsprechen, diesen Vorschriften angepasst werden, wenn dies im Einzelfall wegen der Sicherheit für Leben oder Gesundheit erforderlich ist. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Verfahren zu bejahen, soweit es um die genannten Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Treppenhaus geht. 7 Das Gericht verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Begründung der Ordnungsverfügung zu den Ziffern I 3 bis 5, welche jeweils zutreffend die einschlägige Rechtsgrundlage wiedergibt (vgl. § 117 Absatz 5 VwGO), aus der sich die jeweilige Anforderung ergibt. 8 Es besteht auch ein besonderes öffentliches Interesse an der Anordnung der sofortigen Vollziehung. Die gebotene Sicherheit der Bewohner des Hauses im Brandfall und die Gefahren, die von einem Brand ausgehen, mit dessen Ausbruch ständig zu rechnen ist, 9 vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 22.07.2002 - 7 B 508/01, 10 geben dem öffentlichen Interesse den Vorrang vor dem Privatinteresse des Betroffenen, vorläufig bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens von der Durchführung der Maßnahmen verschont zu bleiben. Die im wesentlichen allgemeinpolitischen Ausführungen des Antragstellers gegen diese Forderungen nimmt das Gericht zur Kenntnis. Sie sind rechtlich nicht entscheidungserheblich. 11 Im übrigen hat der Antrag Erfolg. Es ist bei summarischer Prüfung in diesem Eilverfahren nicht abschließend zu klären, ob die Forderung nach der Errichtung einer Notleiter rechtmäßig ist. 12 Dies gilt zunächst insoweit, als eine Notleiter gefordert wird, mit welcher auch Personen aus dem Dachgeschoss des Hinterhauses gerettet werden könnten. Insoweit hat der Antragsgegner die Sachlage nicht ausreichend aufgeklärt. Dies geht zu seinen Lasten, da die Ermittlung des Sachverhaltes Aufgabe der Behörde ist (§ 24 VwVfG NRW). Nach Behauptung des Antragstellers "wurde" das Dachgeschoss "geräumt und wird nicht wieder vermietet" (Schriftsatz vom 14.03.2008, Seite 2; entsprechende Behauptung im Schriftsatz vom 11.05.2008, Seite 1). Dem kann der Antragsgegner nicht einfach entgegenhalten (Schriftsatz vom 05.05.2008, Seite 1), er habe sich von der behaupteten Nichtbelegung der Wohnung im Dachgeschoss des Hinterhauses „nicht überzeugen" können. Der Antragsgegner muss diese Überzeugung herbeiführen oder er kann die Errichtung einer Notleiter, die bis in das Dachgeschoss des Hinterhauses führt, nicht fordern. 13 Sodann ist die Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung in den Ziffern I 1 und I 2 auch wegen eines möglichen Verstoßes gegen § 6 BauO NRW offen. Die Notleiter löst Abstandflächen aus, welche auf das Grundstück Flurstück 000 (N. Straße 0) oder das Grundstück Flurstück 000 (P. Straße 000) oder eventuell auf beide fällt. Dies folgt aus den Feststellungen, welche der Antragsgegner vor Ort getroffen hat. 14 BA 1 zu 2 K 5157/07, Bl. 27, vgl. auch Buchstabe g der gerichtlichen Verfügung vom 18.04.2008. 15 Danach hält die Außenwand des Anbaus einen Grenzabstand von lediglich 2,61 m ein und unterschreitet damit den erforderlichen Mindestabstand von 3 m (§ 6 Abs. 5 Satz 5 BauO NRW). Ob § 6 Abs. 15 Satz 2 BauO NRW die Errichtung einer Notleiter oder einer Spindeltreppe zu rechtfertigen vermag, welche gegen Abstandflächenvorschriften verstößt, oder ob entgegen der sonst strikten Rechtsprechung des OVG NRW, 16 vgl. Beschlüsse vom 02. und 05.3.2007 - 10 B 274/07 und 10 B 275/07 -: Erforderlich sei eine "grundstückbezogene Atypik"; andernfalls bestünden verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Vorschrift, 17 die Erteilung einer Abweichung nach § 73 BauO NRW in Betracht kommt, ist eine offene Frage, die im Eilverfahren nicht geklärt werden kann, sondern einer Klärung im Hauptsacheverfahren bedarf. Die Kammer beabsichtigt, bereits in Kürze im Verfahren 2 K 5157/07 einen Ortstermin durchzuführen. In diesem wird der Antragsteller einerseits die Nichtbelegung der Wohnung im Dachgeschoss des Hinterhauses nachzuweisen haben, indem er zu den Räumen Zugang verschafft oder sich sonst dem Vorwurf der Beweisvereitelung ausgesetzt sieht. Zum anderen wird die angesprochene Frage der Vereinbarkeit einer Notleiter an Ort und Stelle mit § 6 BauO NRW BauO NRW rechtlich zu klären sein. 18 Die damit erforderliche Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung nach der Forderung der Errichtung einer Notleiter und dem privaten Interesse des Antragstellers, vorläufig von der Umsetzung der Maßnahme bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren verschont zu bleiben, geht zugunsten des Antragstellers aus. Einerseits ist nicht zu verkennen, dass aus den bereits genannten Gründen dem Brandschutz hohe Bedeutung zukommt. Den Anforderungen an den Brandschutz kann der Antragsgegner jedoch - wie er dies in anderen Fällen offenbar auch tut - 19 vgl. das Verfahren 2 L 848/02 (Hacketäuerstraße 74) - 20 für die Übergangszeit dadurch Rechnung tragen, dass er dem Antragsteller bis zur Klärung in der Hauptsache aufgibt, ein Gerüst aufzustellen, durch welches sich im Brandfall die Bewohner des 1. und 2. Obergeschosses retten können, wenn der 1. Rettungsweg durch das Treppenhauses nicht benutzbar ist. Dadurch würde die kostenträchtige sowie eventuell rechtswidrige Errichtung einer Notleiter vermieden, deren Beseitigung einer der Grundstücksnachbarn möglicherweise sogar fordern könnte. 21 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. Die Kostenteilung entspricht dem Anteil des Obsiegens bzw. Unterliegens der Beteiligten. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Festgesetzt wird die Hälfte des Streitwertes für das Hauptsacheverfahren ausgehend von einem Wert von 30.000,-- EUR für dieses Hauptsacheverfahren, den der Antragsteller voraussichtlich wird aufwenden müssen, um alle Forderungen aus dem Ordnungsverfügung vom 22.11.2007 zu erfüllen.