Urteil
17 K 5253/06
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2008:0624.17K5253.06.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. T a t b e s t a n d 1 Der Kläger ist Eigentümer eines in Wermelskirchen-E.--S. (G. ) gelegenen Grundstücks Gemarkung E.--S1. , Flur 00, Flurstück 00 mit der Lagebezeichnung „G. “ (neben G. 00). Das 528 qm große Grundstück ist unbebaut und liegt im Planwirkbereich des seit dem 20. Dezember 2007 rechtsverbindlichen Bebauungsplans DA Nr. 00 „Stichstraße G. “ der Stadt Wermelskirchen. Dieser Bebauungsplan enthält u.a. die förmliche Festsetzung der Straße G. – auch im hier interessierenden Bereich – als öffentliche Verkehrsfläche. 2 Der Städtische Abwasserbetrieb der Stadt Wermelskirchen stellte im Bereich der Straße G. eine öffentliche Abwasseranlage her, die am 16. Juni 2005 betriebsbereit war und die an das Grundstück des Klägers herangeführt wird. Ein Teil der Straße und des Kanals führt über das Grundstück des Klägers und das dem Vater M. O. gehörende benachbarte Flurstück 00. 3 Bereits unter dem 7. Dezember 1995 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Verlegung und den Rückbau des auf seinem Grundstück Parzelle 00 verlaufenden Weges „G. “. Mit Bescheid vom 16. Juli 1998 stellte die Beklagte fest, dass der im Bereich der Ortschaft G. verlaufende Weg ein öffentlicher Weg im Sinne des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen sei. Den hiergegen gerichteten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 3. September 1998 als unbegründet zurück. 4 In der Folgezeit bestand zwischen den Beteiligten Streit darüber und war Gegenstand von Beseitigungs- und Entschädigungsforderungen, ob die Stadt Wermelskirchen dem Kläger und seinem Vater für die Inanspruchnahme von Teilen der Flurstücke 00 und 00 als Straßenfläche eine Vergütung zahlen solle oder ob sie zu entschädigen seien. 5 Der Kläger hat am 11. Dezember 2006 Klage erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen vorträgt, es handele sich bei der Straße „G. “ nicht um einen öffentlichen Weg im Sinne des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen. Aber selbst wenn dies so wäre, so sage die Eigenschaft eines Weges als öffentlich nichts darüber aus, ob auf diesem Weg auch Entwässerungsanlagen errichtet werden dürften. Die Beklagte hätte vor Verlegung der Versorgungsleitungen einen Gestattungsvertrag mit dem Kläger abschließen müssen. Nunmehr sei die Beklagte verpflichtet, den Einbau der Leitungen im Wege des Folgenbeseitigungsanspruchs wieder rückgängig zu machen. Es sei rechtlich unerheblich, ob zwischenzeitlich der Bebauungsplan DA Nr. 00 „T.----straße G. “ in Kraft getreten sei, denn dieser habe weder Vorwirkungen im Hinblick auf ein Enteignungsverfahren noch im Hinblick auf die Zulässigkeit der Verlegung von Versorgungsleitungen. Außerdem übersehe die Beklagte die Vorschriften der § 128 Abs. 1 und § 131 Abs. 1 Satz 1 Landeswassergesetz (LWG), wonach sich ein Durchleitungsrecht für Wasser und Abwasser nicht bereits aus der Eigenschaft der Straße als öffentlich ergebe. Der Grundstückseigentümer müsse für ein solches Durchleitungsrecht entschädigt werden. 6 Der Kläger beantragt, 7 die auf dem unbebauten Grundstück der Gemeinde Wermelskirchen, Gemarkung E.--S2. , Flur 00, Flurstück 00 verlegte Versorgungsleitung (Abwasser) zu entfernen und das Grundstück wieder in seinen ursprünglichen Zustand zurückzubauen. 8 Die Beklagte beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, selbst wenn die Voraussetzungen eines öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruchs vorliegen würden, so könne dem der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegengehalten werden. Es sei nicht erkennbar, welche Vorteile der Kläger davon habe, wenn die von ihm beanstandete Versorgungsleitung wieder entfernt würde. Da es sich bei der Straße „G. “ um einen öffentlichen Weg handele, könne der Kläger ohnehin diese Teilfläche seines Grundstücks nicht nutzen. Seine Eigentümerstellung werde durch das öffentliche Straßenrecht überlagert. 11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte, die Verfahren 9 K 4853/05 und 17 K 5209/06 und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 12 Die Klage ist unbegründet. 13 Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte die auf seinem Grundstück (Flurstück 000) gelegene Versorgungsleitung (Abwasser) entfernt und das Grundstück in seinen ursprünglichen Zustand zurückbaut. 14 Rechtsgrundlage für das Verlangen des Klägers auf Beseitigung der von der Beklagten verlegten Abwasserleitung auf seinem Grundstück ist § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB, der bei Eigentumsstörungen durch (schlicht) hoheitliche Tätigkeit entsprechend anzuwenden ist. Danach kann auch die Beseitigung einer Eigentumsbeeinträchtigung gefordert werden, die in der unberechtigten Inanspruchnahme eines Grundstücks durch Versorgungsleitungen zu sehen ist. 15 Zwar ist der Kläger (derzeit) weder nach öffentlich-rechtlichen noch nach privatrechtlichen Vorschriften zur Duldung der Versorgungsleitungen verpflichtet. Es liegt auch unzweifelhaft weder eine dingliche Sicherung der Leitungsrechte noch ein schuldrechtlicher Gestattungsvertrag zwischen dem Kläger und der Beklagten vor. Eine Duldungspflicht nach § 905 Satz 2 BGB besteht ebenfalls nicht. 16 Der an sich bestehenden formalen Rechtsposition des Klägers steht jedoch entgegen, dass sein Begehren auf Beseitigung der Versorgungsleitungen rechtsmissbräuchlich ist, § 242 BGB. Denn vorliegend hat es die Beklagte in der Hand, umgehend die rechtlichen Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass die Versorgungsleitungen in rechtmäßiger Weise alsbald (wieder) in das Erdreich und damit in das dem Kläger gehörende Flurstück 00 zu verlegen sind. 17 Ein Anspruch auf (Folgen-)Beseitigung ist jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn ein Zustand wegen seiner Rechtswidrigkeit beseitigt werden soll, der sogleich rechtmäßig wiederhergestellt werden kann, 18 vgl. BVerwG, Urteil vom 6. September 1988, - 4 C 26/88 - , NJW 1989, 118 ff. (118) m.w.N.. 19 Dabei erfordert die Annahme einer unzulässigen Rechtsausübung, dass die Legalisierung des als rechtswidrig erkannten und andauernden Zustandes zeitlich unmittelbar bevorsteht, 20 vgl. BVerwG, Urteil vom 26. August 1993, - 4 C 24.91 - , BverwGE 94, 100 ff. = DVBl 1993, 1357 ff.( 1360). 21 Es kann im vorliegenden Zusammenhang offen bleiben, ob es sich bei der Straße „G. “ um einen Privatweg oder um einen öffentlichen Weg im Sinne des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen handelt. Denn im (allein) maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung war jedenfalls die im Eigentum des Klägers befindliche Grundstücks(teil)fläche der Parzelle 00 überlagert mit den Festsetzungen des seit dem 28. Dezember 2007 rechtsverbindlichen Bebauungsplans DA Nr. 00 „T.----straße G. “, wonach die Straße G. – auch im hier interessierenden Teilbereich – als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt ist. Dieser Bebauungsplan wurde von der Stadt Wermelskirchen vornehmlich zu dem Zweck aufgestellt, die öffentlichen Verkehrsflächen festzusetzen. Nachdem der freihändige Erwerb der Grundstücksteilfläche der Parzelle 00 durch die Beklagte gescheitert war, hat es die Beklagte nunmehr mit der Aufstellung des Bebauungsplans in der Hand, zeitnah die Voraussetzungen für eine Enteignung gemäß §§ 85 ff. BauGB zu schaffen, wobei im Zuge des Enteignungsverfahrens vor allem auch die vorzeitige Besitzeinweisung nach§ 116 BauGB in Betracht kommt. Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung angekündigt, umgehend einen entsprechenden Enteignungsantrag bei der zuständigen Bezirksregierung zu stellen. Darüber hinaus steht es im Ermessen der Beklagten umgehend gemäß § 128 Abs. 1 LWG eine Duldungsverfügung gegenüber dem Kläger zu erlassen, wonach der Kläger als Eigentümer des erforderlichen Grundstücks zur Durchführung des Unternehmens der Entwässerung oder Bewässerung von Grundstücken verpflichtet wird, das ober- und unterirdische Durchleiten von Wasser und Abwasser zu dulden. 22 Schließlich ist der Anspruch des Klägers auf Beseitigung auch deshalb ausgeschlossen, weil die Beseitigung des rechtswidrigen hoheitlichen Zustandes für die Beklagte nicht zumutbar ist. 23 Die Durchsetzung eines (Folgen-)Beseitigungsanspruchs gegenüber einem Träger öffentlicher Gewalt entfällt, wenn die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes für den verpflichteten Rechtsträger unzumutbar ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn mit der (Folgen-)Beseitigung ein unverhältnismäßig hoher Aufwand verbunden ist, der zu dem erreichbaren Erfolg bei allem Respekt für das Verlangen nach rechtmäßigen Zuständen in keinem vernünftigen Verhältnis mehr steht, 24 vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Juli 2004, - 7 B 86.04 -, DVBl 2004, 1493; Urteil vom 26. August 1993, - 4 C 24.91 -, BverwGE 94, 100 ff. (113 f.) = DVBl 1993, 1357 ff. (1362); BGH, Urteil vom 21. Juni 1974 – V ZR 164/72- , BGH Z 62, 388 ff. ( 391) m.w.N.. 25 Die Beklagte hat unwidersprochen vorgetragen, dass sich die geschätzten Kosten allein für den Rückbau der Abwasserleitungen (Schmutz- und Regenwasser) auf ca. 37.377,- € belaufen würden. Setzt man diese Kosten ins Verhältnis zum Wert der betroffenen Grundstücksfläche – hier ca. 108 qm x (geschätzt Preis pro qm) 90,- € = 9.720,- € – so würden die Kosten für die Beseitigung der Leitungen diesen Grundstückswert um ein Mehrfaches überschreiten. Steht aber die von dem Betroffenen begehrte Beseitigung auch kostenmäßig ganz außer Verhältnis zu dem Wert des betroffenen Grundstück(teils), so ist die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes für den Hoheitsträger nicht zumutbar. 26 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.