Urteil
3 K 2276/07
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2008:0625.3K2276.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 1 T a t b e s t a n d 2 Die Klägerin heiratete am 03.09.2004 Herrn N. S. , geboren am 00.00.1940, der als Beamter auf Lebenszeit im Dienste des beklagten Landes stand. Am 23.01.2005 verstarb der Ehemann der Klägerin an einem Krebsleiden. Unter dem 01.03.2005 beantragte die Klägerin die Festsetzung und Zahlung von Hinterbliebenenbezügen. 3 Mit Bescheid vom 07.03.2005 lehnte der Beklagte diesen Antrag der Klägerin ab. Zur Begründung wurde ausgeführt: Zwar erhalte eine Witwe eines Beamten auf Lebenszeit oder eines Ruhestandsbeamten gemäß § 19 Abs. 1 BeamtVG Witwengeld. Dies gelte indes nicht, wenn die Ehe mit dem Verstorbenen weniger als ein Jahr gedauert habe, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme gerechtfertigt sei, dass es nicht der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat gewesen sei, der Witwe eine Versorgung zu verschaffen. Nach den bisher vorliegenden Unterlagen lägen keine besonderen Umstände vor, die die Annahme rechtfertigten, dass es nicht der alleinige Zweck der Heirat gewesen sei, der Klägerin eine Versorgung zu verschaffen, insbesondere da ihr Ehegatte schwer erkrankt gewesen sei. Ein Anspruch auf Witwengeld oder auf einen Unterhaltsbeitrag sei somit nicht gegeben. Die Beweislast der nicht gerechtfertigten Annahme liege bei der Klägerin. 4 Mit Schreiben vom 04.04.2005 legte die Klägerin gegen diesen Bescheid Widerspruch ein und führte aus, die Unterstellung, dass die Eheschließung allein zur Schaffung einer Versorgung gedient habe, verletzte ihre Gefühle ganz erheblich, da es ihr zum Zeitpunkt der Eheschließung darauf angekommen sei, den Lebenswillen ihres langjährigen Lebensgefährten zu stärken und Einfluss auf die ärztliche Versorgung und Pflege nehmen zu können. 5 Daraufhin teilte der Beklagte unter dem 26.04.2005 mit: Nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 BeamtVG bestehe, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert habe, die gesetzliche Vermutung einer sog. Versorgungsehe. Dies bedeute, dass man zunächst von Gesetzes wegen annehmen müsse, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat gewesen sei, der Witwe eine Versorgung zu verschaffen. Diese Annahme bedeute keinen Vorwurf persönlichen Fehlverhaltens. Es sei aber nun an der Klägerin, die gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe zu widerlegen. Nach der Rechtsprechung sei die Vermutung widerlegt, wenn der Witwe der Nachweis gelinge, oder wenn im Übrigen festgestellt werden könne, dass unter den Heiratsmotiven jedenfalls eines der Ehegatten die Versorgungsabsicht keine maßgebende Bedeutung gehabt habe. Die Vermutung der Versorgungsehe könne jedoch nur durch die besonderen (objektiv feststellbaren) Umstände des jeweiligen Falles ausgeräumt werden. Erklärungen der Ehegatten über den Zweck der Ehe reichten grundsätzlich nicht aus. Entscheidend sei, ob die Versorgungsabsicht nach dem äußeren Gesamtbild der Eheschließung im Vordergrund gestanden habe. Die materielle Beweislast dafür, dass die Versorgungsabsicht keine maßgebende Bedeutung für die Heirat gehabt habe, treffe die Witwe. Ein voller Gegenbeweis für einen anderen Zweck der Heirat sei allerdings nicht erforderlich. Es genüge, wenn die Annahme, die Versorgungsabsicht sei der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat gewesen, ausgeräumt werde. Hierbei werde insbesondere festzustellen sein, welcher Gesundheitszustand mit welcher Prognose des Verstorbenen zum Zeitpunkt der Heirat vorgelegen habe. 6 Unter dem 18.08.2005 lies die Klägerin durch ihre Prozessbevollmächtigten vortragen: Die Vermutung, die Klägerin sei eine Versorgungsehe eingegangen, könne ohne Weiteres widerlegt werden. Die Klägerin sei lange Jahre Lehrerin gewesen und habe aus dieser Zeit eine ausreichende eigene Rentenversorgung. Der geringe Betrag, der überhaupt als Rente nach dem verstorbenen Ehemann auf sie entfallen würde, rechtfertige noch nicht einmal den Arbeitsaufwand, den dieses Verfahren mit sich bringe. Tatsache sei, dass die Klägerin ihren Mann nie aus Versorgungsgründen geheiratet habe. Sie sei versorgt gewesen. Der Verstorbene wäre zum 01.01.2005 in Rente gegangen. Die Klägerin und ihr später verstorbener Ehemann lebten bereits seit 1993, also zum Zeitpunkt der Eheschließung seit mehr als 11 Jahren zusammen. Der Renteneintritt beim Verstorbenen am 01.01.2005 sollte zum Anlass genommen werden, gemeinsam in das Haus der Klägerin nach Bonn überzusiedeln, dort zu heiraten und dann den gemeinsamen Lebensabend zu verbringen. Dazwischengekommen sei eine Lungenentzündung des Verstorbenen, aufgrund derer er ins Krankenhaus eingeliefert worden sei. Bei dieser Gelegenheit wurde festgestellt, dass er Krebs habe. Da Krebserkrankungen durch positive Ereignisse beeinflusst werden könnten, habe die Klägerin beschlossen, die Eheschließung, die sowieso für Anfang 2005 geplant gewesen sei, vorzuziehen. Deswegen sei im September 2004 geheiratet worden. Tatsache sei, dass die Eheschließung dem Verstorbenen tatsächlich so viel Auftrieb gegeben habe, dass die Ärzte es hätten verantworten können, nicht mit der Bestrahlung der Krebserkrankung zu beginnen, sondern den Verstorbenen zunächst einmal in aller Ruhe in eine orthopädische Rehaklinik zu schicken, wo ein eingeklemmter Nerv habe behandeln werden sollen und der Verstorbene das Laufen wieder haben lernen sollen. Zum damaligen Zeitpunkt seien auch die behandelnden Ärzte davon ausgegangen, dass die Krebserkrankung keine akute Lebensgefährdung darstelle. Das habe sich erst geändert, als nach Rückkehr aus der Reha die Bestrahlung nicht so angeschlagen habe, wie die Ärzte es sich erhofft hätten. Aber auch zum damaligen Zeitpunkt sei die Lebenserwartung, und zwar nach längst erfolgter Eheschließung nach der Reha, mit ein bis zwei Jahren angegeben worden. Insoweit sei man gerne bereit, die behandelnden Ärzte des Johanniter-Krankenhauses in Bonn zu benennen. Dass der Ehemann der Klägerin dann doch Ende 2004 verstorben sei, sei überraschend gewesen. Dies sei auch zum Zeitpunkt der Eheschließung nicht abzusehen gewesen. Die Klägerin sei keinesfalls eine Versorgungsehe eingegangen, sondern habe die bereits geplante Hochzeit nach der Diagnose Krebs extra vorgezogen, um die Genesung des Verstorbenen nachhaltig positiv zu beeinflussen. 7 Unter dem 10.10.2005 antwortete der Beklagte: Auch wenn es nach der Anwendung der Regelungsvorschriften (§ 54 BeamtVG) zu einer geringen monatlichen Zahlung kommen würde, sei die gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe zu widerlegen, zumal es sich bei dem Witwengeld um eine Leistung von nicht absehbarer Dauer handele. Der Verweis auf die eigene finanzielle Situation der Witwe allein genüge nicht, die Vermutung einer Versorgungsehe zu widerlegen, zumal die Regelungsvorschriften des BeamtVG zum Zeitpunkt der Heirat nicht bekannt gewesen sein dürften. Für die Annahme einer Versorgungsehe spreche zum einen der Zeitpunkt der Eheschließung nach Bekanntwerden der immerhin lebensbedrohenden Krebserkrankung. Der Umstand der Wahl dieses Heiratszeitpunktes nach einer langjährigen Zeit einer freien Partnerschaft spreche dafür, dass damit nicht etwa nur das langjährige Zusammenleben legalisiert werden sollte, sondern die Versorgung der Witwe sichergestellt werden sollte. Soweit vorgetragen werde, die Eheschließung sei ohnehin für Anfang 2005 beabsichtigt gewesen, fehle es hierfür an aussagekräftigen Nachweisen. Ferner bitte man um eine ärztliche Bescheinigung, aus der hervorgehe, wie sich die erstmalige Diagnose der Krebserkrankung dargestellt habe. Den nachfolgenden Aussagen über die Lebenserwartung komme eine geringere Bedeutung zu, da solche Abschätzungen medizinisch vertretbar kaum möglich erschienen. 8 Unter dem 10.04.2006 teilten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit, dass man bezüglich der Hinerbliebenenversorgung einen Rechtsstreit für die Klägerin gegen die BfA bzw. die Deutsche Rentenversicherung geführt habe, in welchem am 05.04.2006 eine mündliche Verhandlung vor dem Sozialgericht in Köln angestanden habe. Die 9 3. Kammer des Sozialgerichts Köln habe eine Berufungsentscheidung des Landessozialgerichts beigezogen, wonach weitaus weniger Fakten genügten, um die Vermutung der Eheschließung zum Zwecke der Versorgung zu entkräften. Aufgrund dieser Berufungsentscheidung habe die 3. Kammer des Sozialgerichts Köln ihre bis dahin vertretene Rechtsansicht aufgegeben und dem Vertreter der Deutschen Rentenversicherung ein Anerkenntnis des Klageanspruchs der Klägerin nahegelegt, welches auch erfolgt sei. 10 Unter dem 20.04.2006 antwortete der Beklagte, man werde nach Eingang der angekündigten Unterlagen über den Widerspruch entscheiden. Bereits jetzt gebe man aber zu bedenken, dass Entscheidungen der Sozialgerichtsbarkeit nicht unmittelbar auf das Verwaltungsrecht übertragen werden könnten. 11 Mit Schreiben vom 28.04.2005 überreichten die Prozessbevollmächtigten in Kopie das Sitzungsprotokoll vor dem Sozialgericht in Köln vom 05.04.2006. 12 In der Niederschrift der öffentlichen Sitzung der 3. Kammer des Sozialgerichts Köln vom 05.04.2006 heißt es: 13 „Die Klägerin auf Befragen des Vorsitzenden: 14 Ich habe schon deshalb nicht an die Versorgung gedacht, weil ich versorgt bin. Meine Pension als Lehrerin beträgt etwa 75 % der Bezüge A 13 und ich besitze ein eigenes Haus ohne Belastung. 15 Die Kammer ändert mit Bezug auf den Rechtsstreit S 3 RJ 166/03, L 14 RJ 51/04 ihre Rechtsprechung hinsichtlich der Anforderungen der Wiederlegung der Vermutung einer Versorgungsehe. In jenem Rechtsstreit war die 36 Jahre jüngere spätere Witwe mit Touristenvisum aus Polen zugereist und die Ehe dauerte nach Eheschließung auf der Intensivstation etwa 14 Tage. Gleichwohl hatte die dortige Beklagte auf den Hinweis des Senats ein Anerkenntnis abgegeben und der Senat hatte erklärt, dass es nicht auf die Motive nur eines Ehegatten ankomme, sondern auf die Motive beider. Für die Rentengewährung reiche es aus, wenn für einen der Ehegatten die Versorgungsabsicht keine Rolle spiele. Im vorliegenden Fall waren die Eheleute etwa gleichaltrig und hatten bereits zehn Jahre zusammen gelebt. Auch hier galt das Prinzip Hoffnung, insbesondere hoffte die Ehefrau mit der Eheschließung den Ehemann stabilisieren und stärken zu können. Ein Versorgungsbedarf ist angesichts der wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin nicht ersichtlich. 16 Der Vertreter der Beklagten ergänzt: 17 Die zu erwartende Rente wäre relativ geringfügig, mal ganz abgesehen von der Frage der Kappung.“ 18 Mit Widerspruchsbescheid vom 02.05.2007 – zugestellt am 08.05.2007 – wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 07.03.2005 zurück und führte zur Begründung aus: Nach den gegebenen Umständen sei anzunehmen, dass die Eheschließung in erster Linie dem Zweck gedient habe, der Klägerin eine Versorgung zu verschaffen, da die Ehe nicht zur Herstellung einer wirklichen ehelichen Gemeinschaft geschlossen worden sei. Die Annahme werde gerechtfertigt durch die besonderen Umstände, die zur Eheschließung geführt hätten. Laut Aussage der Klägerin und den vorliegenden Unterlagen habe sie seit über 11 Jahren mit Herrn S. in einer Partnerschaft zusammengelebt. Erst nach Erkrankung der schweren, lebensbedrohlichen Erkrankung Krebs hätten sie sich entschlossen zu heiraten. Die gewählte Form des partnerschaftlichen Zusammenlebens sei eine weit verbreitete Form der Partnerschaft. Gerade auch die im Fall der Klägerin lange Zeit des partnerschaftlichen Zusammenlebens dokumentiere, dass die Legalisierung der Beziehung durch eine förmliche Eheschließung bewusst eine untergeordnete Bedeutung gehabt habe. Ein konkreter Heiratsplan sei erst nach Kenntnis des schweren Krankheitszustandes umgesetzt worden. Für einen vor dem Eintritt der Erkrankung bestehenden Heiratsabschluss gebe es keine Anhaltspunkte. Zum Beleg hierfür fehle es an aussagekräftigen Nachweisen über die Vorbereitung einer rechtsverbindlichen Eheschließung, wie es eine Vorsprache beim Standesamt für einen Heiratstermin mit den dafür erforderlichen Vorbereitungen sein könne. Auch der weiteren Argumentation der Klägerin, durch die Heirat Einfluss auf die Versorgung und Pflege nehmen zu wollen, könne man nicht folgen. Es könne sich hierbei nicht um einen ausschlaggebenden Heiratsgrund gehandelt haben, da die rechtliche Position der Klägerin gegenüber Ärzten und Behörden auch über einen einfacheren Weg, etwa durch eine Vorsorgevollmacht, zu stärken gewesen sei. Es seien somit keine objektiv feststellbaren Tatsachen erkennbar, wonach das Vorliegen einer Versorgungsehe als widerlegt anzusehen sei. Der weiterhin geltend gemachte Umstand, dass die Klage der Klägerin gegen die Deutsche Rentenversicherung erfolgreich verlaufen sei und es dabei in der Sache ebenfalls um die Wiederlegung der Vermutung einer Versorgungsehe gegangen sei, könne die Entscheidung nicht ändern. Das Urteil des Sozialgerichts entfalte keine Rechtsbindung für die Frage der Versagung des Witwengeldes. Einer rentenversicherungsrechtlichen Entscheidung sei kein Vorrang gegenüber einer versorgungsrechtlichen Bestimmung zu geben, etwa bei der Ausübung des eingeräumten Ermessens. 19 Am 8.06.2007 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung sie sich im Wesentlichen auf ihr Vorbringen aus dem Vorverfahren stützt. Ergänzend machen ihre Prozessbevollmächtigten geltend: Die Klägerin führe dieses Verfahren, weil sie sich gegen die Unterstellung wehre, sie sei eine Versorgungsehe eingegangen. Auch die Auseinandersetzung gegen die BfA habe die Klägerin nur deswegen geführt, weil sie ein für allemal klargestellt haben wollte, dass sie ihren Mann nicht kurz vor seinem Tod geheiratet habe, um versorgt zu sein. Die Klägerin sei Lehrerin. Sie sei 36,8 Jahre im Staatsdienst gewesen und beziehe hieraus eine monatliche Rente in Höhe von 2.157,05 Euro. Sie sei mithin aus eigener Arbeit rentenmäßig gut versorgt. Das Verfahren gegen die BfA, welches die Klägerin gewonnen habe, habe mit einem Rentenbescheid geschlossen, der den wesentlichen Inhalt gehabt habe, die Rente sei wegen der Höhe des zu berücksichtigenden Einkommens der Klägerin nicht zu zahlen. Der Klägerin sei klar gewesen, dass sie allenfalls einen theoretischen Anspruch auf Rente und auch nur einen ganz geringfügigen Anspruch wegen der Kürze der Dauer der Ehezeit gehabt habe. Ihr sei auch klar gewesen, dass eine Rente ihres Ehemannes wegen der Höhe ihrer eigenen Rente nicht zum Tragen kommen würde. Die Klägerin wünsche, dass die Unterstellung einer Versorgungsehe vom LBV zurückgenommen werde. 20 Dem trat der Beklagte unter dem 19.09.2007 wie folgt entgegen: Sei dem Betroffenen bei Eheschließung die lebensbedrohende Erkrankung des Partners bekannt, schließe dieser objektive Umstand grundsätzlich die Wiederlegung der Vermutung einer Versorgungsehe aus. Etwas anderes gelte nur, wenn die Eheschließung bereits vor Erlangung der Kenntnis konkret geplant gewesen sei. Die Klägerin habe die Vermutung der Versorgungsehe nicht widerlegen können. Die objektiven Umstände sprächen dagegen. Die Partner hätten 11 Jahre ohne Trauschein zusammengelebt und damit zum Ausdruck gebracht, dass für sie die Eheschließung als formale Handlung nicht von Bedeutung gewesen sei. Sie hätten erst nach Bekanntwerden der Krebserkrankung geheiratet und die Eheschließung im Hinblick auf die Erkrankung vorgezogen. Auch der Umstand, dass die Klägerin über eigene Versorgungsbezüge verfüge, lasse keine andere Beurteilung zu. Zusätzliche Vermögensansprüche stellten immer eine finanzielle Sicherheit dar und auch geringe Versorgungsansprüche bedeuteten einen Vermögensvorteil. 21 Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin führten unter dem 27.11.2007 ergänzend aus: Richtig sei, dass die Klägerin mit ihrem verstorbenen Mann bereits seit langen Jahren, nämlich seit 1993 zusammengelebt habe. Der Verstorbene sei in Siegen berufstätig gewesen. Die Klägerin habe ihren Wohnsitz in Alfter gehabt. Aus dienstlichen Gründen sei man hin und her gependelt und habe sich mal in Siegen und mal in Bonn aufgehalten. Nach der Pensionierung der Klägerin sei diese für die noch verbleibende Arbeitszeit ihres Mannes nach Siegen gezogen. Geplant gewesen sei, nach der Pensionierung des Ehemannes der Klägerin die Siegener Immobilie zu veräußern und gemeinsam in Alfter zu leben. Dazu sei die Eheschließung im Jahre 2005, also unmittelbar nach der Pensionierung des Verstorbenen, in Alfter beabsichtigt gewesen. Hierzu sei es nicht mehr gekommen, weil der Ehemann der Klägerin erkrankt sei. Die Eheschließung im September 2004 sei allerdings nicht als Reaktion auf die Diagnose Krebs erfolgt. Vielmehr sei der verstorbene Ehemann der Klägerin mit einer Lungenentzündung ins Krankenhaus eingeliefert worden und zeitweilig ins Koma gefallen. Dieser Zustand und der Wunsch, seinen Lebenswillen zu stärken, hätten die Klägerin bewogen, die Eheschließung vorzuziehen und die entsprechenden Unterlagen zu beantragen, was bei Behörden und Ämtern einige Zeit in Anspruch genommen habe. Die Diagnose Krebs habe sich erst als Zufallsbefund während des Krankenhausaufenthaltes herausgestellt. Man überreiche ein Schreiben der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, in dem dieser Sachverhalt festgehalten sei. Darüber hinaus überreiche man ein Schreiben des behandelnden Arztes Dr. C. vom 27.05.2005, in welchem dieser ausdrücklich auf Befragen der BfA festhalte, dass zum Zeitpunkt der Eheschließung die Besserung im Gesundheitszustand des Verstorbenen eindeutig gewesen sei. Auch dieses Schreiben belege, dass die Klägerin nicht etwa aus Versorgungsgründen einen totkranken Mann geehelicht habe. 22 In dem in Bezug genommenen Schreiben der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte heißt es: 23 „Frau S. fühlt sich durch das zur Zeit bei der BfA laufende Verfahren bezüglich der Prüfung des Sachverhalts der „Versorgungsehe“ in ihren Gefühlen verletzt, denn wie sie bereits in ihrem Schreiben vom 05.03.2005 mitteilte, lebte sie bereits seit 1993 mit Herrn S. zusammen. Die räumliche Trennung auf dem Papier (kein gemeinsamer Wohnsitz) war beruflich bedingt. Seit 2001 lebte Frau S. hauptsächlich mit ihrem Mann in Siegen. Nichtsdestotrotz verbrachten sie wann immer es möglich war jede freie Minute miteinander. 24 Zum Zeitpunkt der Eheschließung ging es Herrn S. zwar sehr schlecht und es sah damals so aus, als ob er nicht mehr lange leben wird, da er eine schwere Lungenentzündung hatte und zeitweilig sogar im Koma lag. Dennoch kann diese Tatsache allein nicht ausschlaggebend für die Annahme des Vorliegens einer Versorgungsehe sein. Herr S. wollte schon seit Jahren die Ehe mit seiner Lebensgefährtin eingehen, es war sein größter Wunsch. Im Vordergrund der Eheschließung stand, ihm diesen Wunsch zu erfüllen, nicht zuletzt, weil Frau S. hoffte, dass ihm dies trotz der schweren Erkrankung mental neuen Auftrieb geben würde. Und dies geschah tatsächlich auch, die Lungenentzündung heilte aus. Leider wurde im Krankenhaus eine Tumorerkrankung festgestellt, aber sowohl die Ärzte als auch die Angehörigen waren guter Hoffnung, dass Herr S. nach den nötigen Betrahlungen wieder in seiner häuslichen Umgebung leben kann. Die beiden hatten für diesen Sommer sogar eine gemeinsame Urlaubsreise nach Rio zu der Tochter von Frau S. geplant. 25 Da durch das lange Liegen auf der Intensivstation ein Nerv eingeklemmt wurde, musste Herr S. zur Rehabilitation. 26 Die ganze Zeit bei der Rehabilitation war Frau S. an der Seite ihres Mannes (Tag und Nacht). Nach der Rehabilitation pflegte Frau S. ihren Mann in ihrem Haus in Alfter (welches Herr S. im November 2004 als seinen Zweitwohnsitz anmeldete). Bereits in der Zeit vor der Rehabilitation hat Frau S. ihren Mann gepflegt, als Unterstützung des Personals der Jung-Stilling-Krankenhaus. 27 Die Pflege und die größere Einflussnahme auf die ärztliche Behandlung, die man als Ehepartner hat, waren weitere Gründe für die Eheschließung. 28 Die Tochter des S. , Frau B. S. wird sich in den nächsten Tagen an Sie wenden und ihre Sichtweise zu der Ehe ihres Vaters mit seiner langjährigen Lebensgefährtin schildern. (Zu dem Zeitpunkt als Frau S. (damals noch L. ) und Herr S. die Beziehung eingingen, lebte Frau B. S. noch im Haushalt ihres Vaters). 29 Ferner wird sich Pastor V. aus Siegen zur Eheschließung von Frau S. mit ihrem Mann Herrn S. äußern. (Er vollzog die kirchliche Trauung und leitete alles Nötige für die standesamtliche Trauung in die Wege.).“ 30 Der den Ehemann der Klägerin behandelnde Arzt Dr. med. I. C. , Arzt für Nuklearmedizin, Arzt für Innere Medizin, führte unter dem 17.05.2005 aus: 31 „Zum Krankheitsverlauf im Jahre 2004 lege ich Ihnen in Kopie den Entlassungsbrief des Jung-Stilling-Krankenhauses in Siegen bei sowie den Bericht über die anschließende Rehabilitation in Bad Berleburg. 32 Die Berichte beschreiben eindeutig den trotz der vielfältigen zum Teil auch schwerwiegenden Diagnosen und des anfangs recht dramatischen Krankheitsverlaufes mit langfristiger invasiver Beatmung, die dann doch anschließende eindeutige Besserung, so dass schließlich der Patient aus der stationären Behandlung entlassen und in eine Rehabilitation überwiesen werden konnte, wo auch eindeutige Fortschritte erzielt wurden. 33 Auch der zunächst zufällig gefundene Lungen-Rundherd, der später als nicht-kleinzelliges Bronchialcarcionom identifiziert wurde, zeigte bei röntgenologischen Verlaufskontrollen eine Größenreduktion (s. Bericht des Jung-Stilling-Krankenhauses). 34 Der Patient wurde aus der Rehabilitation nach Hause entlassen, ich selber habe ihn bei einer geselligen Veranstaltung Ende November 2004 noch bei guten Kräften erleben können. 35 Erst anschließend kam es im Dezember im Rahmen einer Strahlentherapie des Bronchialcarcionoms zu einer schnellen und dramatischen Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit stationärer Aufnahme im Johanniter-Krankenhaus Bonn, wo der Patient dann an einem generalisierten Organversagen starb. 36 Ihre Frage, „ob die tödlichen Folgen der Krankheit zum Zeitpunkt der Eheschließung am 03.09.2004 nicht vorhersehbar waren“, kann ich deshalb zusammenfassend beantworten, dass zu jenem Zeitpunkt die Besserung im Gesundheitszustand eindeutig war und dass natürlich nicht mit einer vollständigen Wiederherstellung gerechnet werden konnte, wohl aber doch mit einem sehr protrahierten Krankheitsverlauf mit möglicherweise noch mehrjähriger Lebenserwartung. Der foudroyante Krankheitsverlauf ab Dezember 2004 war in keiner Weise vorhersehbar.“ 37 Die Klägerin beantragt, 38 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des LBV vom 07.03.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheid vom 02.05.2007 zu verpflichten, ihr das beantragte Witwengeld zu gewähren. 39 Der Beklagte beantragt, 40 die Klage abzuweisen. 41 Er stützt sich zur Begründung auf die angefochtenen Bescheide. 42 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 43 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 44 Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. 45 Der Bescheid des Beklagten vom 07.03.2005 und der Widerspruchsbescheid vom 02.05.2007 sind rechtmäßig; die Bescheide verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Der Klägerin steht kein Anspruch auf die Gewährung eines Witwengeldes zu. 46 Gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG erhält die Witwe eines Beamten auf Lebenszeit grundsätzlich Witwengeld. Dies gilt nach § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG jedoch nicht, wenn die Ehe mit dem Verstorbenen weniger als ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, der Witwe eine Versorgung zu verschaffen. Der Gesetzgeber geht somit von der Vermutung aus, eine Ehe, die nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, sei als Versorgungsehe anzusehen. Dabei sind zum Verständnis dieser Regelung folgende Grundsätze wichtig: 47 Die Regelung des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG steht im Kontext mit dem das Versorgungsrecht beherrschenden, durch Art. 33 Abs. 5 GG verfassungsrechtlich verbürgten Alimentationsgrundsatz. Dieser Grundsatz verpflichtet den Dienstherrn, dem Beamten und seinen unmittelbaren Familienmitgliedern lebenslang einen angemessenen Unterhalt zu gewähren. Die Hinterbliebenenversorgung ist Bestandteil dieser – den Tod des Beamten überdauernden – Alimentationspflicht. Die Alimentation der hinterbliebenen Witwe stellt sich nicht als Eintritt des Dienstherrn in die Unterhaltsverpflichtung des verstorbenen Beamten dar, sondern als Fortführung der schon zu Lebzeiten des Beamten gegenüber dessen Familie zu erbringenden Alimentationsleistungen. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Witwenversorgung als eine Alimentationsleistung, die objektiv an der Tatsache einer rechtsgültigen Ehe im Todeszeitpunkt des Beamten anknüpft, ihre eigentliche „innere“ Rechtfertigung aber in dem Umstand findet, dass die Ehefrau als Mitglied der Beamtenfamilie den Lebens- und Berufsweg ihres Ehemannes geteilt und dadurch den Anspruch auf Fortsetzung der Alimentationsleistungen nach dessen Tod „verdient“ hat. Mit Blick auf diese Zielrichtung wird klar, dass der Ausschluss des Witwengeldanspruchs verfassungsrechtlich unbedenklich ist, wenn die dargestellten Rechtfertigungsgründe für eine lebenslange Alimentation der Witwe nicht gegeben sind, insbesondere die im Todeszeitpunkt bestehende Ehe keine Lebens- und Schicksalsgemeinschaft war, sondern ein von der Versorgungsabsicht geprägtes Rechtsgeschäft, 48 vgl. VG Arnsberg, Urteil vom 16.01.2008 – 2 K 396/07 -. 49 Danach ist der Gesetzgeber bei der Regelung, ob und inwieweit er bei kurzer Ehedauer der Witwe eine Versorgung zubilligt, weitgehend frei. Dass er Schranken aufbaut, um einen möglichen Missbrauch des Alimentationsprinzips – lebenslange Versorgung bei nur sehr kurzer Ehe – zu verhindern, ist nicht zu beanstanden. Deshalb ist es auch Sache des Gesetzgebers, wie er die Rechtsfolgen einer kurzen Ehe regelt, wo er die Grenzen zieht, bis zu der seine Vermutung einer Versorgungsehe reicht und welche Anforderungen er an die Wiederlegung der Vermutung stellt. 50 Vgl. OVG NW, Urteil vom 28.06.1993 – 12 A 2282/91 -. 51 Dann aber ist es auch nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber grundsätzlich von der Vermutung ausgeht, eine Ehe, die nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, sei als Versorgungsehe anzusehen, 52 vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 03.01.2008 – 2 A 10800/07 -. 53 Ebensowenig ist zu beanstanden, dass die Vermutung einer Versorgungsehe nur bei Vorliegen objektiver Kriterien als wiederlegt angesehen wird. Dies hat folgenden weiteren wichtigen Grund: Es soll allen Beteiligten, insbesondere der Witwe, aber auch ihrem familiären Umfeld, den Behörden und auch den Gerichten erspart bleiben, zur Ermittlung des Zwecks der Eheschließung Ausforschungen in der privaten Lebenssphäre der Betroffenen vorzunehmen oder gar ihre Gesinnung zu erforschen, 54 vgl. OVG Rheinland-Pfalz, a. a. O.; Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 30.10.1969 – II C 46.68 -; SG Reutlingen, Urteil vom 23.08.2007– S 12 R 943/06 -. 55 Hier spricht das objektive Gesamtbild dagegen, die gesetzliche Vermutung als widerlegt anzusehen. Denn entscheidend in diesem Zusammenhang ist, dass sich beide Ehepartner im Zeitpunkt der Eheschließung über den lebensbedrohenden Charakter der Erkrankung des Ehemannes der Klägerin im Klaren waren. Bei Kenntnis von einer lebensbedrohenden Erkrankung ist die Versorgungsabsicht regelmäßig auch dann anzunehmen, wenn – wie hier – bereits vorher eine langjährige persönliche Bindung bestanden hat; dagegen ist die Kenntnis der Unheilbarkeit der Krankheit nicht erforderlich, 56 vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 01.12.1998 – 3 B 95.3050 -. 57 Auch kommt es nicht darauf an, wie die späteren Eheleute und der betreuende Arzt den Verlauf der Krankheit subjektiv einschätzten, 58 vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 03.01.2008 – 2 A 10800/07 -. 59 Hier hat die Klägerin bei ihrer persönlichen Vorsprache bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte am 04.04.2005 selbst angegeben, im Zeitpunkt der Eheschließung sei es ihrem Ehemann sehr schlecht gegangen und es habe damals so ausgesehen, als ob er nicht mehr lange leben würde, da er eine schwere Lungenentzündung gehabt habe und zeitweilig sogar im Koma gelegen habe. Sie habe gehofft, dass ihm die Eheschließung mental neuen Auftrieb geben würde. An anderer Stelle hat die Klägerin ausgeführt, sie habe den Wunsch gehabt, den Lebenswillen ihres Ehemannes zu stärken. Auch der den Ehemann der Klägerin behandelnde Arzt Dr. C. bescheinigt in seiner Stellungnahme vom 27.05.2005 einen anfangs dramatischen Krankheitsverlauf bei zum Teil schwerwiegenden Diagnosen. Dann aber sprechen alle objektiven Umstände dafür, dass der konkrete Entschluss zur Eheschließung im September 2004 ganz überwiegend von der lebensbedrohenden Erkrankung des Ehemannes geprägt war. 60 Gleichwohl könnte man die gesetzliche Vermutung noch als widerlegt ansehen, wenn sich die Eheschließung als konsequente Verwirklichung eines bereits vor der Erkrankung und der Kenntnis des grundsätzlich lebensbedrohenden Charakters dieser Erkrankung bestehenden Heiratsentschlusses darstellen würde, was wiederum an objektiven Kriterien festzumachen ist. Solche objektiven Anhaltspunkte wie z. B. die Bestellung des Aufgebotes fehlen hier. Zwar hat die Klägerin durchgängig vorgetragen, man habe die feste Absicht gehabt, nach dem Eintritt ihres Lebensgefährten in den Ruhestand am 01.01.2005 zu heiraten; irgendwelche Schritte in diese Richtung sind indes nicht dokumentiert. Vielmehr wurde der konkrete Heiratsentschluss ziemlich plötzlich nach Bekanntwerden der Erkrankung des späteren Ehemannes der Klägerin gefasst, eine Eheschließung war zu diesem Zeitpunkt nicht vorgesehen. Dann aber beruht die Eheschließung auf einer „neuen“ Entscheidung, die ganz überwiegend unter dem Eindruck der lebensbedrohenden Erkrankung des Ehemannes stand. 61 Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteile vom 03.01.2008 – 2 A 10800/07 -. 62 Auch die sonstigen von der Klägerin vorgetragenen Gründe sind nicht geeignet, die Vermutung einer sogenannten Versorgungsehe zu widerlegen. Dies gilt zunächst für den Vortrag der Klägerin, sie habe durch die Heirat ihre rechtliche Position gegenüber Ärzten und Behörden verstärken wollen, um so mehr Einfluss auf die ärztliche Versorgung und Pflege zu nehmen. Ein solches Motiv wird von der Rechtsprechung angesichts solcher Gesamtumstände wie hier für die Eheschließung als nicht ausschlaggebend angesehen, da das angegebene Ziel auch auf einfacherem Weg, etwa durch eine Vorsorgevollmacht, hätte erreicht werden können, 63 vgl. OVG NW, Beschluss vom 12.02.2007 – 1 A 4179/05 -. 64 Auch ihr Vortrag, sie sei auf eine Versorgung durch ihren Ehemann finanziell nicht angewiesen gewesen, ist nicht geeignet, die gesetzliche Vermutung, die § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG aufstellt, zu widerlegen. Denn eine bereits bestehende wirtschaftliche Absicherung macht als ausschlaggebendes Motiv für eine Eheschließung keinen erkennbaren Sinn. Erst recht ist eine bereits vorhandene Absicherung nicht geeignet, den engen ursächlichen Zusammenhang zwischen der lebensbedrohlichen Erkrankung des Beamten und der Eheschließung in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. Dass selbst bei ausreichender eigener Versorgung des Hinterbliebenen weiterhin die vom Gesetzgeber gesehene, die Versorgungssysteme belastende Gefahr der Eingehung einer Versorgungsehe mit dem Ziel besteht, eine (noch) höhere Versorgung zu erhalten, liegt auf der Hand. Gerade dieser Gefahr soll sowohl durch § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG als auch § 46 Abs. 2 a SGB VI begegnet werden. Eine „ausreichende“ Versorgung des hinterbliebenen Partners als ein die gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe widerlegender Umstand erweist sich überdies deswegen als untauglicher Ansatzpunkt, als sich die Bestimmung des „Ausreichenden“ objektivierbaren Kriterien im Wesentlichen entzieht. 65 Vgl. OVG NW, Beschuss vom 26.01.2007 – 1 A 3001/06 -. 66 Letztlich bleibt festzustellen, dass das Verfahren vor dem Sozialgericht und sein für die Klägerin positiver Ausgang für die Gewährung eines Witwengeldes nach den Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes keinerlei Rechtsbindungen entfaltet, 67 vgl. OVG NW, Beschluss vom 12.02.2007 – 1 A 4179/05 -. 68 zumal die vom Sozialgericht vorgenommene Änderung der Anforderungen an die Widerlegung der Vermutung einer Versorgungsehe mit Blick auf den vom Sozialgericht zitierten Fall (Einreise einer 36 Jahren jüngeren späteren Witwe mit Touristenvisum aus Polen; Dauer der Ehe nach Eheschließung auf der Intensivstation 14 Tage) so nicht nachvollziehbar ist. 69 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.