Beschluss
23 L 818/08
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2008:0627.23L818.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 13.578,73 Euro festgesetzt. 1 Gründe 2 Das vorläufige Rechtsschutzgesuch der Antragstellerin mit dem sinngemäßen Antrag, 3 die aufschiebende Wirkung ihrer Klage 23 K 2807/08 gegen den Vergnügungssteuerbescheid der Antragsgegnerin vom 19. März 2008 anzuordnen, 4 ist zulässig, aber nicht begründet. 5 Im Falle der Erhebung von öffentlichen Abgaben i.S.v. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO kann das Verwaltungsgericht nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs ganz oder teilweise anordnen. Dies setzt in entsprechender Anwendung des in § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO verankerten Prüfungsmaßstabs voraus, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Abgabenbescheides bestehen oder dass die Vollziehung für den Abgabenschuldner eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte, 6 zur entsprechenden Anwendung von § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. März 1994 - 15 B 3022/93 -, NVwZ - RR 1994, 617; Puttler in Sodan/Ziekow Verwaltungsgerichtsordnung, 2. Auflage 2006, § 80 Randziffer 141; Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 5. Auflage 2007, Randziffer 980; Kopp/Schenke VwGO, 15. Auflage 200, § 80 Randziffer 157 jeweils m.w.N.. 7 Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Abgabenbescheides bestehen nur, wenn auf Grund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg. Die Intensität der gerichtlichen Prüfung des Streitstoffes richtet sich dabei nach den Gegebenheiten des vorläufigen Rechtsschutzes. Es sind vornehmlich solche Einwände zu berücksichtigen, die der Rechtsschutzsuchende selbst gegen die Rechtmäßigkeit des Abgabenbescheides geltend macht, es sei denn, dass sich sonstige Mängel bei summarischer Prüfung als offensichtlich darstellen. Ferner können weder aufwendige Tatsachenfeststellungen getroffen werden, noch sind schwierige Rechtsfragen abschließend zu klären. Soweit es um die Anwendbarkeit der dem angegriffenen Abgabenbescheid zugrundeliegenden gemeindlichen Satzung geht, ist in aller Regel von ihrer Wirksamkeit als Rechtsnorm auszugehen; etwas anderes gilt nur dann, wenn sich Anhaltspunkte für eine Unwirksamkeit der Satzung bei summarischer Prüfung geradezu aufdrängen, 8 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. März 1994, a.a.O. ; Puttler, a.a.O., § 80 Randziffer 143; Finkelnburg/Dombert/Külpmann, a.a.O., Randziffer 829 jeweils m.w.N.. 9 Gemessen daran hat das Gericht hier keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Vergnügungssteuerbescheids der Antragsgegnerin vom 19. März 2008. Die festgesetzte Steuerforderung findet mit großer Wahrscheinlichkeit ihre Rechtsgrundlage in den Bestimmungen der §§ 1 Nr. 5 a), 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 11 Abs. 1 und Abs. 5 sowie § 12 Abs. 1 der Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Bundesstadt Bonn (Vergnügungssteuersatzung - VStS) vom 16. Dezember 2005 in Gestalt der 2. Änderungssatzung vom 3. September 2007. Konkrete Anhaltspunkte für die Unwirksamkeit dieser Satzung drängen sich der Kammer auch unter Würdigung des umfangreichen Vorbringens der Antragstellerin in diesem Verfahren wie im anhängigen Klageverfahren nicht auf. 10 Die Erhebung der Vergnügungssteuer für Geldspielgeräte nach dem Einspielergebnis (definiert - wie hier - als Betrag der elektronisch gezählten Bruttokasse) verstößt zunächst nicht gegen die europarechtlichen Vorgaben über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (seit dem 1. Januar 2007 Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem, ABl. EG Nr. L 347 vom 11. Dezember 2006, S. 1), weil sie nicht den Charakter einer Umsatzsteuer hat, 11 dazu ausführlich BFH, Urteil vom 26. Februar 2007 - II R 2/05 -, BFH/NV 2007, 1255 ff.; ferner BFH, Beschluss vom 1. Februar 2007 - II B 58/06 - (juris) noch zu Art. 33 Abs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG jeweils unter Bezugnahme auf die ständige Rechtsprechung des EuGH, zuletzt Urteil vom 3. Oktober 2006, Rechtssache C - 475/03 - Slg. 2006 I - 09373 12 Die Steuererhebung ist auch mit den Vorgaben des nationalen Verfassungsrechts vereinbar. Es handelt sich im Sinne von Art. 105 Abs. 2 a Satz 1 GG um eine örtliche Aufwandsteuer, die bundesgesetzlich geregelten Steuern nicht gleichartig ist, mit der Folge, dass dem Land Nordrhein-Westfalen insoweit die Befugnis zur Gesetzgebung zusteht, die das Land nach § 3 KAG NRW auf die Kommunen übertragen hat, 13 vgl. nur OVG NRW, Urteil vom 6. März 2007 - 14 A 608/05 -, ZKF 2007, 114 unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des BVerfG, etwa dessen Beschluss vom 3. Mai 2001 - 1 BvR 624/00 -, NVwZ 2001, 1264 und Urteil vom 20. April 2004 - 1 BvR 1748/99 u.a. -, DVBl. 2004, 705, 708.; ausführlich dazu auch das Urteil der Kammer vom 11. Juli 2007 - 23 K 4180/04 -, NWVBl. 2007, 491 ff. 14 Das Gericht kann auch nicht erkennen, dass der in § 8 Abs. 1 Satz 1 VStS festgesetzte Steuersatz in Höhe von 11 vom Hundert des Einspielergebnisses je Gewinnspielgerät die Antragstellerin in ihrer Berufsausübung in unzulässiger Weise einschränkt, wie diese geltend macht. Nach der Rechtsprechung des OVG NRW, 15 Urteil vom 6. März 2007, a.a.O., 16 der das Gericht folgt, 17 vgl. etwa Beschluss vom 4. September 2007 - 23 L 1026/07 -; zuletzt Beschluss vom 29. April 2008 - 23 L 561/08 -, 18 verstoßen Regelungen einer Vergnügungssteuersatzung, die für Geldspielgeräte bei einer Aufstellung in Spielhallen einen Steuersatz von 13 vom Hundert des Einspielergebnisses vorsehen, nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG. Der vom Rat der Stadt Bonn hier gewählte Steuersatz von 11 vom Hundert des Einspielergebnisses unterschreitet diesen Wert. 19 Die vom Satzungsgeber vorgenommene rückwirkende Änderung der Vergnügungssteuersatzung zum 1. Januar 2006 verstößt auch nicht gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot. Es handelt sich um einen Fall der grundgesetzlich grundsätzlich zulässigen unechten Rückwirkung. Eine solche liegt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vor, wenn eine Norm auf gegenwärtige noch nicht abgeschlossene Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition nachträglich beeinträchtigt, 20 vgl. BVerfG, Urteil vom 23. November 1999 - 1 BvF 1/94 -, BVerfGE 101, 239, 263; Beschluss vom 15. Oktober 1996 - 1 BvL 44,48/92, BVerfGE 95, 64, 86. 21 So liegt der Fall hier. Der Satzungsgeber hat ausweislich des der Kammer vorliegenden Satzungsvorgangs die rückwirkende Satzungsänderung zum 1. Januar 2006 beschlossen, um den in der Rechtsprechung (vgl. das Urteil des Gerichts vom 5. März 2007 - 23 K 1704/03 - ) geäußerten Bedenken gegen den zuvor gewählten Besteuerungsmaßstab Spieleinsatz" Rechnung zu tragen und einen rechtswirksamen Besteuerungsmaßstab zur Festsetzung der Vergnügungssteuer für Geldspielgeräte auch für noch nicht unanfechtbar abgeschlossene Steuerfälle zu erhalten. Die rückwirkende Satzungsänderung regelt damit mit ihrem Inkrafttreten noch nicht beendete Sachverhalte und Rechtsbeziehungen anders. Eine derartige unechte Rückwirkung ist nur dann ausnahmsweise unzulässig, wenn im Einzelfall dem Vertrauen des Betroffenen auf den Fortbestand der bisherigen Norm Vorrang einzuräumen ist, 22 ständige Rechtsprechung vgl. nur Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 09. März 1971 - 2 BvR 326 u.a./69 -, BVerfGE 30, 250, 268. 23 Dafür ist hier in der Person der Antragstellerin nichts ersichtlich. Der Satzungsgeber erhebt keine neue Steuer, er ändert allein den bisherigen Steuermaßstab. Ein etwaiges Vertrauen der Antragstellerin wegen der Fehlerhaftigkeit des alten Besteuerungsmaßstabes von einer Abgabepflicht überhaupt verschont zu bleiben, ist nicht schutzwürdig, weil sie seit dem Inkrafttreten der Vergnügungssteuersatzung der Bundesstadt Bonn vom 13. Dezember 2002 als Aufstellerin von Geldspielgeräten mit einer Besteuerung durch die Antragsgegnerin rechnen musste. Die Antragstellerin erfährt im Übrigen keine Verschlechterung ihrer Rechtsstellung. § 8 Abs. 1 Satz 1 VStS normiert vielmehr ein Verböserungsverbot, die Steuerfestsetzung erfolgt höchstens in der bisher festgesetzten Höhe. Auch der Einwand der Antragstellerin, aufgrund der Bestimmungen der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Bonn komme es zu einer systemwidrigen unzulässigen Doppelbesteuerung, weil sie Umsatzsteuer abführen müsse und daneben zur Vergnügungssteuer veranlagt werde, begründet keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Steuererhebung. Aus höherrangigem Recht ergibt sich nicht, dass von Bruttoeinnahmen nicht zwei Steuern nebeneinander erhoben werden dürfen. Außerdem verkennt die Antragstellerin, dass der Steuergegenstand bei einer Aufwandsteuer wie der Vergnügungssteuer ein anderer ist als bei der Mehrwertsteuer. Während mit der Mehrwertsteuer der vom Unternehmer erzielte Umsatz belastet wird, ist Bezugspunkt der Spielapparatesteuer der Aufwand der Automatenspieler, der sich in den für ihr Spielvergnügen investierten Spieleinsätzen niederschlägt, 24 vgl. OVG NRW, Urteil vom 6. März 2007, a.a.O.; Hess. VGH, Beschluss vom 23. März 2007 - 5 TG 332/07 - (juris). 25 Der damit im Zusammenhang stehende weitere Einwand der Antragstellerin, wonach die Ermäßigung einer aufgrund von Gesetzen der Länder erhobenen Spielbankabgabe um die zu entrichtende Umsatzsteuer eine unzulässige Beihilfe im Sinne der Art. 87 und 88 EG beinhalte, begründet ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Besteuerung. Nach Art. 87 Abs. 1 EG sind, soweit in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist, staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Im konkreten Fall wird der Schutzbereich dieser Norm ersichtlich nicht berührt, so dass das Vorbringen der Antragstellerin insoweit rechtlich ins Leere geht. Die verfassungsrechtlich garantierte Satzungsautonomie einer Kommune erstreckt sich nur auf das eigene Gemeindegebiet (vgl. §§ 7 und 2 GO NRW). Wie die Antragsgegnerin unwidersprochen vorträgt, werden im Gebiet der Bundesstadt Bonn jedoch keine öffentlichen Spielbanken betrieben. Eine tatsächliche oder drohende Wettbewerbsverfälschung zwischen einer gewerblichen Automatenaufstellerin wie der Antragstellerin und einer staatlich zugelassenen Spielbank aufgrund einer unterschiedlichen Abgabenbelastung ist damit im Stadtgebiet von Bonn offensichtlich nicht zu besorgen. Weitere ernstliche Bedenken gegen die Steuerfestsetzung sind nicht ersichtlich. Die Antragsgegnerin hat die Antragstellerin durch Schreiben vom 7. November 2007 und vom 21. Dezember 2007, letzteres mit Fristsetzung bis zum 15. Januar 2008, aufgefordert, die Einspielergebnisse der von ihr in der Zeit vom 1. Januar 2006 bis zum 30. Juni 2007 aufgestellten Spielapparate zu erklären und die Zählwerksausdrucke der einzelnen Apparate vorzulegen. Dieser Aufforderung ist die Antragstellerin bis Mitte März 2008 nicht nachgekommen. Bei dieser Sachlage durfte die Antragsgegnerin die Besteuerungsgrundlagen für den Zeitraum Januar 2006 bis Juni 2007 auf der Grundlage von § 12 Abs. 1 VStS i.V.m. § 162 AO schätzen. Sie hat sich dabei an den von der Antragstellerin für die Monate Juli bis Dezember 2007 erklärten durchschnittlichen monatlichen Einspielergebnissen orientiert. Ernstliche Zweifel an dieser Art der Schätzung sind bei summarischer Prüfung nicht erkennbar, werden von der Antragstellerin auch nicht aufgezeigt. 26 Das Gericht hat auch im übrigen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheids; die Antragstellerin erhebt insoweit auch keine weiteren Rügen. 27 Dass die Vollziehung der angemeldeten Abgabenforderung für sie eine unbillige Härte i.S.v. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO zur Folge hätte, macht die Antragstellerin selbst nicht geltend. 28 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 29 Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 53 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ein Viertel der streitigen Abgabenforderung anzusetzen.