Urteil
20 K 2591/07
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2008:0630.20K2591.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 T a t b e s t a n d: Der Kläger stellte am Vormittag des 04.09.2006 sein Kraftfahrzeug (K-00 0000) auf einem Seitenstreifen der Vorgebirgsstraße ab, der für den Zeitraum von 9.00 - 18.00 Uhr als Parkplatz für Schwerbehinderte ausgewiesen ist. Um 11.45 Uhr wurde ein Abschleppwagen bestellt; vor dessen Ankunft kam der Kläger zum Wagen zurück (11.47 Uhr) und fuhr diesen weg. 2 Mit Leistungs- und Gebührenbescheid vom 13.09.2006 nahm der Beklagte den Kläger auf Zahlung der Kosten des Abschleppunternehmens in Höhe von 65,00 EUR sowie einer Verwaltungsgebühr für die angeordnete Sicherstellung in Höhe von 52,00 EUR (insgesamt 117,00 EUR) in Anspruch. Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein, ohne diesen zu begründen. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Köln vom 30.05.2007 zurückgewiesen. 3 Dagegen hat der Kläger rechtzeitig Klage erhoben. Er habe sein Fahrzeug nur für vier Minuten an der fraglichen Stelle abgestellt, um einen Brief einzuwerfen. Dort seien mehrere Parkplätze für gehbehinderte Personen gekennzeichnet gewesen, allerdings seien vor und hinter dem Fahrzeug noch Parkplätze frei gewesen. Es habe deshalb keine dringende Veranlassung bestanden, einen Abschleppwagen anzufordern. In dem formularmäßigen Abschleppauftrag sei neben dem Vermerk Leerfahrt" der weitere handschriftliche Vermerk nicht bezahlt" enthalten; der Beklagte mache damit Kosten geltend, die ihm überhaupt nicht entstanden seien. Auch im Zeitpunkt der Akteneinsicht am 19.12.2006 sei die angeblich fällige Rechnung des Abschleppunternehmens seitens des Beklagten noch nicht bezahlt gewesen. Dies lege die weitere Vermutung nahe, dass zwischen dem Beklagten und dem Abschleppunternehmen eine ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung bestehe, dass der Beklagte derartige Leerfahrten bzw. stornierte Aufträge nicht zu vergüten bzw. nur dann zu vergüten habe, wenn bei den Verkehrs-Delinquenten" die Gebühren mittels Bescheides auch beigetrieben werden könnten. Da bereits zwei Minuten nach Auftragserteilung der Abschleppauftrag storniert worden sei, müsse davon ausgegangen werden, dass lediglich eine Gefälligkeitsrechnung erstellt worden sei, in Wirklichkeit aber keine vergütungsfähige Leistung seitens des Abschleppunternehmens angefallen sei. Ein wirksamer Abschleppauftrag sei auch deshalb nicht zustande gekommen, weil die Außendienstmitarbeiter des Beklagten über keine rechtsgeschäftliche Vollmacht zum Abschluss derartiger Verträge verfügten. 4 Ein Vergütungsanspruch sei des Weiteren deshalb nicht entstanden, weil der zwischen der Stadt Köln und der Arbeitsgemeinschaft von Abschleppunternehmen geschlossene Rahmenvertrag nach den §§ 1, 97 ff. GWB nichtig sei. Denn für einen derartigen Dienstleistungsauftrag sei zwingend die Vergabe im Wettbewerb und im Wege eines transparenten Vergabeverfahrens erforderlich, das hier aber nicht stattgefunden habe. Es sei davon auszugehen, dass die Schwellenwerte der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge erheblich überschritten worden seien. Die vom Beklagten vorgelegten Unterlagen über das Vergabeverfahren belegten zudem, dass dort zahlreiche Mängel festgestellt worden seien. Sowohl die Vergabekammer als auch der Senat des OLG Düsseldorf hätten zudem nicht berücksichtigt, dass überhaupt kein Vergabeverfahren stattgefunden habe. Auch die gebotene europaweite Ausschreibung sei nicht durchgeführt worden. Zu den Opfern einer solchen Vermachtung zählten auch die Verbraucher; der Kläger sei ein solcher - unfreiwilliger - Verbraucher. Davon abgesehen seien die tatbestandlichen Voraussetzungen des Rahmenvertrages für das streitige Zahlungsbegehren nicht erfüllt. Danach sei als kostenpflichtige Leerfahrt eine Anfahrt ohne Durchführung des Abschleppvorganges anzusehen. Nicht zu vergüten sei daher eine Auftragserteilung, ohne dass es zur Ankunft des Abschleppfahrzeuges am Abschlepport komme, weil vorab storniert worden sei. 5 Der Kläger beantragt, 6 den Leistungs- und Gebührenbescheid vom 13.09.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln vom 30.05.2007 aufzuheben. 7 Der Beklagte beantragt, 8 die Klage abzuweisen. 9 Er weist darauf hin, dass auch bei Vorhandensein mehrerer Behindertenparkplätze diese insgesamt von Nichtberechtigten freizuhalten seien. Der Vortrag des Klägers, er habe dort nur vier Minuten zwecks Einwurfs eines Briefes geparkt, sei unzutreffend. Zum einen habe der Wagen dort bis zu seinem Eintreffen zwölf Minuten gestanden, zum anderen sei er mit einer Einkaufstüte zum Wagen zurückgekommen. 10 Der Abschleppeinsatz sei als Leerfahrt bewertet worden, weil bei Rückkehr des Klägers zum Fahrzeug mit der eigentliche Abschleppmaßnahme noch nicht begonnen worden sei. Auch bei einem begonnenen, aber nicht zu Ende gebrachten Einsatz eines Abschleppfahrzeuges entstünden Kosten. Was die Bezahlung der Abschleppkosten angehe, interpretiere der Kläger den Vermerk auf dem Formular Abschleppauftrag" in unzutreffender Weise. Mit dem Vermerk nicht bezahlt" bestätige der Außendienstmitarbeiter lediglich, dass die entstandenen Kosten nicht unmittelbar beim Fahrer des Abschleppfahrzeuges bezahlt worden seien. Im Übrigen seien - wie in allen derartigen Fällen - auch hier die Abschleppkosten seitens der Stadtkasse Köln beglichen worden, wie sich aus dem vorgelegten Kontoauszug ergebe. Der Kläger könne sich im vorliegenden Verfahren schon deshalb nicht auf einen Verstoß gegen das GWB berufen, weil ihm insofern keine entsprechende Rechtsposition zustehe. Es liege auch kein Verstoß gegen das GWB vor, weil die Rahmenvereinbarung nicht den Wettbewerb beschränken, sondern die Durchführung von Abschleppmaßnahmen sicherstellen solle. Denn anderenfalls müsste arbeits- und zeitaufwendig entschieden werden, wer im Einzelfall beauftragt werden solle. Es habe eine bundesweite Ausschreibung stattgefunden; das zuständige Fachamt sei davon ausgegangen, dass eine europaweite Ausschreibung nicht erforderlich gewesen sei. Der bestehenden Anzeigepflicht zur Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften sei entsprochen worden. Ein Mitbewerber habe die Vergabekammer und sodann das OLG Düsseldorf angerufen, seine Anträge seien jedoch abgelehnt worden. Davon abgesehen könne ein Abschleppunternehmen ggfls. nach Bereicherungsrecht Kostenersatz verlangen. 11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Verwaltungsvorgänge sowie der vorgelegten Vergabeunterlagen Bezug genommen. 12 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Aufgrund des Einverständnisses der Parteien kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO). 13 Die Klage ist unbegründet. 14 Der Leistungs- und Gebührenbescheid vom 13.09.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln vom 30.05.2007 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 15 Die Kostenpflicht des Klägers beruht auf § 77 VwVG NRW i.V.m. § 11 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 7 KostO NRW i.V.m. § 24 OBG NRW, § 43 Nr. 1, § 46 Abs. 3 PolG NRW bzw. § 14 OBG NRW, § 55 Abs. 2, § 57 Abs. 1 Nr. 1, § 59 VwVG NRW. Hiernach hat der Ordnungspflichtige die durch die - vorliegend: eingeleitete - Sicherstellung oder Ersatzvornahme entstandenen Kosten zu erstatten. 16 Voraussetzung für ein Eingreifen nach diesen Vorschriften ist eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit, der mit den Mitteln des Ordnungsrechts begegnet werden kann. Zur öffentlichen Sicherheit im Sinne des Ordnungsrechts gehören die Unverletzlichkeit der geschriebenen Rechtsordnung. Im Zeitpunkt des Einschreitens des Beklagten bestand hier eine Verletzung der öffentlichen Sicherheit, denn das Fahrzeug des Klägers war auf einem Behindertenparkplatz abgestellt. 17 Die Anordnung der Entfernung des Fahrzeuges der Klägerin war zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr notwendig und entsprach den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit. 18 Das Bundesverwaltungsgericht hat zu dieser Frage entschieden, dass zwar auf der einen Seite ein bloßer Verstoß etwa gegen das Verbot des Gehwegparkens allein nicht ohne weiteres eine Abschleppmaßnahme rechtfertige und auch allein eine Berufung auf eine bloße Vorbildwirkung des fehlerhaften Verhaltens und auf den Gesichtspunkt der Generalprävention nicht ausreiche, auf der anderen Seite aber nicht zweifelhaft sein könne, dass regelmäßig ein Abschleppen verbotswidrig abgestellter Fahrzeuge im Falle der Behinderung von anderen Verkehrsteilnehmern geboten erscheine. Letzteres könne - ohne Beschränkung auf diese Fallgruppen - etwa der Fall sein beim Verstellen des gesamten Bürgersteigs oder einem Hineinragen des Fahrzeugs in die Fahrbahn, bei Funktionsbeeinträchtigungen einer Fußgängerzone oder beim rechtswidrigen Parken auf einem Schwerbehinderten-Parkplatz, in Feuerwehranfahrzonen oder - selbstverständlich - bei einem Abschleppen zur Verhinderung von Straftaten. Dies lasse sich jeweils nur unter besonderer Berücksichtigung der Örtlichkeit und unter Abwägung der wesentlichen Umstände des Einzelfalles beurteilen, wobei eine rechtmäßige Abschlepppraxis in zulässiger Weise auch generalpräventive Zwecke verfolgen dürfe. 19 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.02.2002 -3 B 149/01-, NJW 2002, 2122. 20 In Bezug auf Behindertenparkplätze ist zu berücksichtigen, dass nach der gesetzgeberischen Wertung die parkbevorrechtigten Benutzerkreise darauf sollen vertrauen können, dass ihnen der gekennzeichnete Parkplatz unbedingt zur Verfügung steht. Dementsprechend kann nicht abgewartet werden, bis ein Berechtigter konkret daran gehindert wird, auf einem Behindertenparkplatz zu parken. Daher geht auch das OVG NRW in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass auf Behindertenparkplätzen unberechtigt abgestellte Fahrzeuge regelmäßig zwangsweise entfernt werden dürfen, ohne dass konkret ein Berechtigter an der Benutzung des Parkplatzes gehindert werden muss, 21 vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 21.03.2000 - 5 A 2339/99 -, NWVBl. 2000, 355 und vom 31.03.2003 - 5 A 4097/02 -. 22 Selbst wenn hier noch ein Behindertenparkplatz frei gewesen sein sollte, was nach dem Foto (Bl. 9 der Beiakte 1) zweifelhaft erscheint, weil der Kläger mit seinem Wagen mehr als einen Abstellplatz belegte, konnte daher das Fahrzeug des Klägers abgeschleppt werden, 23 so auch Bay VGH, Beschluss vom 15.12.2006 -24 ZB 06.2743-, BayVBl. 2007, 249. 24 Bei den geltend gemachten Abschleppkosten in Höhe von 65,00 EUR handelt es sich um Auslagen des Beklagten im Sinne des § 11 Abs. 2 Ziffer 7 bzw. 8 KostO NRW. Aufgrund der Beauftragung der Fa. Mauritius i.V.m. dem Rahmenvertrag zum Versetzen, Abschleppen, Verwahren und Pflegen von sichergestellten Fahrzeugen im Kölner Stadtgebiet ist der Beklagte dieser Firma gegenüber zur Zahlung der entsprechenden Vergütung verpflichtet. Soweit der Kläger geltend macht, ein entsprechender Anspruch sei nicht entstanden, weil der Rahmenvertrag wegen Verstoßes gegen die Regelungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) nichtig sei, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Denn sofern ein vom Beklagten beauftragtes Abschleppunternehmen eine entgeltpflichtige Leistung erbringt, wäre diese auch unabhängig von einem Rahmenvertrag zu vergüten. Der Rahmenvertrag ist aber auch nicht aus den vom Kläger geltend gemachten Gründen unwirksam. 25 Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen enthält detaillierte Regelungen, von wem und in welchem Verfahren Verstöße gegen die dortigen Bestimmungen geltend zu machen sind. Entsprechende Verstöße in einem derartigen Verfahren sind jedoch nicht festgestellt worden (so dass sich hier auch nicht die Frage stellt, welche Auswirkungen dies auf das vorliegende Verfahren habe könnte). Die Kammer sieht vor diesem Hintergrund jedenfalls keinen rechtlichen Ansatzpunkt für das Begehren des Klägers, im Rahmen des vorliegenden Rechtstreites praktisch ein Verfahren nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen durchzuführen, zumal auch nicht ersichtlich ist, dass in Bezug auf die Einhaltung wettbewerbs-, kartell- und vergaberechtlicher Bestimmungen als solcher subjektive Rechte des Klägers betroffen sein könnten. Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass nach den Angaben des Beklagten bundesweit ein entsprechendes Vergabeverfahren durchgeführt worden ist und insoweit die Argumentation des Klägers an den tatsächlichen Gegebenheiten vorbeigeht. Dass durch eine eventuelle Verletzung einer Verpflichtung zur europaweiten Ausschreibung subjektive Recht des Klägers verletzt sein könnten, ist erst recht nicht ersichtlich. Rechtlich relevant ist insoweit nur die -noch im Weiteren zu prüfende- Frage, ob die Höhe der Erstattungsforderung zu beanstanden ist. Danach ist hier jedenfalls von der Wirksamkeit des Rahmenvertrages auszugehen. 26 Die Voraussetzungen des Rahmenvertrages für die geltend gemachte Vergütung liegen vor. Es bestehen keine ernsthaften Zweifel, dass die Mitarbeiter der städtischen Funkzentrale befugt sind, einen (wirksamen) Abschleppauftrag zu erteilen. 27 Die weiteren vertraglichen Voraussetzungen sind ebenfalls gegeben. Im vorliegenden Fall ist der Kostenansatz für eine Leerfahrt in Ansatz gebracht worden. Als Leerfahrt wird - wie sich insbesondere auch aus dem Klammerzusatz auf S. 1 des Ersten Nachtrages vom 01.04.2005 zum Rahmenvertrag ergibt - eine Anfahrt ohne Durchführung des Abschleppvorganges bezeichnet. Hier hat nach den Angaben des Beklagten eine entsprechende Anfahrt stattgefunden. Die Kammer sieht keinen Anlass, an diesem Vortrag zu zweifeln, zumal der entsprechende Eintrag unter der Rubrik Einsatzart" auf der Rechnung der Fa. Mauritius (Anfahrt) durch die unten befindliche Paraphe des Außendienstmitarbeiters bestätigt wird. Bei Ankunft des Abschleppwagens befand sich der Kläger allerdings nicht mehr vor Ort. 28 Es ist nicht erkennbar, dass bei Erscheinen des Klägers noch eine (kostenfreie) Stornierung des Auftrages möglich gewesen wäre. Eine derartige Stornierung kommt insbesondere in Betracht, wenn der bestellte Abschleppwagen bei Eingang der Stornierung durch die Funkzentrale der Stadt Köln das Firmengelände noch nicht verlassen hatte, wofür es -auch unter Berücksichtigung der erfassten Zeiten- keine Anhaltspunkte gibt. Nach dem Ausdruck der PC-Maske (Beiakte 1 Bl. 27) erfolgte die Auftragserteilung an das Abschleppunternehmen durch die Funkzentrale der Stadt Köln um 11.45 Uhr, die Stornierungsbitte an die Funkzentrale der Stadt Köln seitens des Außendienstes um 11.47 Uhr (Leerfahrt"), also zum Zeitpunkt der Rückkehr des Klägers zum Fahrzeug, so dass die entsprechende Stornoanfrage der städtischen Funkzentrale bei der Fa. Mauritius erst zu einem später liegenden Zeitpunkt erfolgen konnte. Dass der davor liegende Zeitraum ohne Weiteres ausreicht, nach Entgegennahme des Auftrages seitens des Fahrers eines Abschleppfahrzeuges das Firmengelände mit einem Abschleppwagen zu verlassen, erscheint der Kammer nicht zweifelhaft. Dass auf der Rechnung der Fa. Mauritius als Einsatzzeit 11.44 Uhr" angegeben wird, beruht offenkundig auf einer - der Kammer aus etlichen anderen Verfahren bekannten - unterschiedlichen Zeiteinstellungen der Uhren des Abschleppunternehmens und der städtischen Funkzentrale und lässt im Übrigen keine weiteren Schlussfolgerungen zu. 29 Für die Behauptung des Klägers, die Kosten für eine derartige Leerfahrt müsse der Beklagte der Fa. Mauritius nur bezahlen, wenn er die Kosten auf einen Pflichtigen abwälzen könne, fehlt jeder Anhaltspunkt. Zudem hat der Beklagte auch belegt, dass die entsprechende Zahlung erfolgt ist. 30 Die Höhe des Kostenansatzes für die Leerfahrt ist rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Wie sich aus dem Rahmenvertrag ergibt, wird differenziert nach dem Leistungsgegenstand (Art des abzuschleppenden Fahrzeuges), dem Leistungsumfang (Durchführung des Abschleppvorgangs oder Leerfahrt) sowie der Einsatzzeit (höhere Sätze für Zeiten an Werktagen nach 20.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen). Innerhalb dieser Kategorien werden pauschale Preise vergütet. Dieses Vergütungssystem als solches bietet keinen Anlass zur Beanstandung. 31 Die Höhe des hier einschlägigen Preises ist ebenfalls nicht zu bemängeln. Der Kläger selbst hat keine Vergleichszahlen genannt, die den Schluss auf eine überzogene Preisgestaltung zuließen. Auch ansonsten ergeben sich dafür keine Anhaltspunkte (die Kostenansätze anderer, von anderen Behörden herangezogenen Abschleppunternehmen bewegen sich in derselben Größenordnung oder liegen sogar eher darüber). 32 Die eingeleitete Maßnahme hat auch nicht zu Nachteilen geführt, die zu dem angestrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis standen. Sie belastete den Kläger insgesamt lediglich mit Kosten für die Leerfahrt in Höhe von 65,00 EUR (zuzüglich 52,00 EUR Verwaltungsgebühr), die Größenordnung dieses Betrages bleibt eher geringfügig. Diese Belastung steht zu dem angestrebten Zweck der Maßnahme, die Behindertenparkplätze freizumachen und Behinderungen zu vermeiden, in keinem Missverhältnis. 33 Die vom Beklagten erhobene Gebühr von 52,00 EUR ist gleichfalls nicht zu beanstanden. 34 Die Gebührenpflichtigkeit des Klägers beruht auf § 7a Abs. 1 Nr. 7 KostO NRW. Danach hat der Ordnungspflichtige die Gebühren einer Ersatzvornahme oder Sicherstellung zu erstatten. 35 Die Bemessung der Höhe der Rahmengebühr liegt im nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbaren Ermessen der Behörde. 36 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28.11.2000 -5 A 2625/00-, NWVBl. 2001, S. 181 (182 ff.) 37 Dass hier die Berechnung die Gebühr durch den Beklagten ermessensfehlerhaft sein sollte, ist nicht ersichtlich. Der Kläger hat diesbezüglich auch konkret keine entsprechenden Gesichtspunkte aufgezeigt. 38 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.