OffeneUrteileSuche
Urteil

14 K 1847/06

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2008:0701.14K1847.06.00
1Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. 1 T a t b e s t a n d 2 Der Kläger ist Eigentümer der Hausgrundstücke B. Straße 00 und 00 in Overath. Mit Bescheid vom 01.02.2006 zog der Beklagte ihn für diese Grundstücke für das Jahr 2006 zu Abfallentsorgungsgebühren in Höhe von insgesamt 500,45 EUR heran. 3 Den hiergegen gerichteten Widerspruch des Klägers vom 03.02.2006 wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 31.03.2006 zurück. 4 Am 06.04.2006 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, dass er eine Überprüfung der kalkulatorischen Unterlagen erwarte. Es sei ihm nicht erklärlich, wieso Millionenbeträge, die ausweislich der Entscheidung des Landgerichts Köln definitiv geflossen seien, in einer Kalkulation nicht berücksichtigt worden seien. 5 Der Kläger beantragt sinngemäß, 6 den Bescheid des Beklagten vom 01.02.2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 31.03.2006 hinsichtlich der dort festgesetzten Abfallgebühren aufzuheben. 7 Der Beklagte beantragt, 8 die Klage abzuweisen. 9 Er trägt vor, dass insbesondere die erhobenen Grundgebühren auf der Grundlage der für die Häuser gemeldeten 6 und 3 Personen zutreffend berechnet worden seien. Die vom Kläger genannten Millionenbeträge hätten keinen Einfluss auf die Abfallgebührenkalkulation der Stadt Overath gehabt. Die Stadt Overath habe einen ab dem Jahre 2005 geltenden Vertrag mit der Firma Remondis für die Abfallentsorgung im Stadtgebiet Overath geschlossen. Die erwähnten Millionenbeträge berührten diesen Vertrag nicht. 10 Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen. 11 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 12 Die zulässige Klage ist unbegründet. Die mit Bescheid vom 01.02.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.03.2006 festgesetzten Abfallgebühren sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 13 Grundlage für die Heranziehung des Klägers zu den Abfallentsorgungsgebühren ist § 2 Abs. 1, 2 der Satzung über die Heranziehung zu Gebühren für die Abfallentsorgung in der Stadt Overath 14.12.2005 (GebS). Danach sind die Eigentümer der an die Abfallentsorgung angeschlossenen Grundstücke bei Inanspruchnahme der städtischen Abfallentsorgung gebührenpflichtig. Eine Inanspruchnahme liegt nach § 2 Abs. 2 Satz 2 GebS bereits dann vor, wenn dem Grundstück Abfallbehälter gemäß den Vorschriften der Abfallentsorgungssatzung zur Verfügung gestellt worden sind und das Grundstück zur Entleerung der Abfallbehälter turnusmäßig angefahren wird. Der Kläger erfüllt diese Voraussetzungen. Er ist Eigentümer der an die Abfallentsorgung angeschlossenen Hausgrundstücke B. Straße 00 und 00. Nach den von ihm nicht widersprochenen Angaben des Beklagten sind diese Grundstücke mit einem 80-l- und einem 120- l-Abfallbehälter ausgestattet. Die für diese Abfallbehälter geforderten Gebühren entsprechen der Höhe der in § 4 Abs. 3 GebS festgelegten Gebührensätze. Gegen die Höhe der festgesetzten Grundgebühren bestehen ebenfalls keine durchgreifenden Bedenken. Die Grundgebühr beträgt gem. § 4 Abs. 2 GebS 0,31 Euro pro Einwohnergleichwert (EWG) und Jahr. Die Berechnung der EWG für die Grundstücke B. Straße 00 und 00 entspricht der Bestimmung des § 3 Abs. 2 GebS. Nach den vom Kläger nicht substantiiert widersprochenen Feststellungen des Beklagten waren im Erhebungszeitraum für die Grundstücke 6 und 3 Personen gemeldet. 14 Die Einwände des Klägers gegen die Rechtmäßigkeit der erhobenen Abfallgebühren greifen nicht durch. Der Hinweis des Klägers auf Schmiergeldzahlungen, die im Zusammenhang mit dem sog. Kölner Müllskandal geflossen sind, bietet keinen Anhalt für eine weitere Sachaufklärung durch das Gericht. Der Kläger legt noch nicht einmal im Ansatz Anhaltspunkte dafür dar, dass die im sog. Kölner Müllskandal geflossenen Schmiergeldzahlungen zur Einstellung überhöhter Kosten in die Gebührenkalkulation der Stadt Overath geführt haben. Die im sog. Kölner Müllskandal festgestellten Schmiergeldzahlungen erfolgten im Zusammenhang mit der Errichtung der Kölner Müllverbrennungsanlage. Die Stadt Overath nimmt Fremdleistungen des Betreibers der Kölner Müllverbrennungsanlage nicht in Anspruch. Anhaltspunkte dafür, dass die an die Firma Remondis gezahlten Entgelte für die von der Firma seit dem Jahre 2005 erbrachten Entsorgungsdienstleistungen überhöht sind, bestehen bereits deshalb nicht, weil der Vergabe der Dienstleistungen an die Rechtsvorgängerin der Firma Remondis eine EU-weite Ausschreibung voranging. Lässt es die klagende Partei - wie hier - an einem substantiiertem Sachvortrag fehlen und ergibt sich aus den vom Beklagten vorgelegten Unterlagen kein konkreter Anhaltspunkt für eine fehlerhafte Gebührenkalkulation, gebietet der Untersuchungsgrundsatz keine weitergehende Pflicht des Gerichts zur Überprüfung der Gebührenberechnung, 15 vgl. OVG NRW, Urteil vom 13.04.2005 - 9 A 3120/03 - m.w.N., NWVBl. 2006, S. 17 ff.. 16 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.