Urteil
24 K 6535/05
VG KOELN, Entscheidung vom
2mal zitiert
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Zulassung eines Arzneimittels kann versagt werden, wenn der Antragsteller die von der Behörde gerügten Mängel der Zulassungsunterlagen nicht binnen der gesetzlich vorgesehenen Frist behebt (§ 25 Abs.4 AMG).
• Therapeutische Wirksamkeit ist grundsätzlich durch klinische Prüfungen zu belegen; bibliographisches Material nach § 22 Abs.3 AMG kann nur dann ersetzen, wenn es dem Evidenzniveau klinischer Studien entspricht und die tatbestandlichen Voraussetzungen (z. B. seit mindestens zehn Jahren allgemein medizinische Verwendung) erfüllt sind.
• Die Ausnahmeregelung für beschleunigte Zulassung mit Auflagen (§ 28 Abs.3 AMG) setzt hinreichende Anhaltspunkte für einen großen therapeutischen Wert voraus; fehlt ein solcher Evidenzansatz, greift die Ausnahme nicht.
Entscheidungsgründe
Versagung der Arzneimittelzulassung wegen nicht behobener Wirksamkeitsmängel • Die Zulassung eines Arzneimittels kann versagt werden, wenn der Antragsteller die von der Behörde gerügten Mängel der Zulassungsunterlagen nicht binnen der gesetzlich vorgesehenen Frist behebt (§ 25 Abs.4 AMG). • Therapeutische Wirksamkeit ist grundsätzlich durch klinische Prüfungen zu belegen; bibliographisches Material nach § 22 Abs.3 AMG kann nur dann ersetzen, wenn es dem Evidenzniveau klinischer Studien entspricht und die tatbestandlichen Voraussetzungen (z. B. seit mindestens zehn Jahren allgemein medizinische Verwendung) erfüllt sind. • Die Ausnahmeregelung für beschleunigte Zulassung mit Auflagen (§ 28 Abs.3 AMG) setzt hinreichende Anhaltspunkte für einen großen therapeutischen Wert voraus; fehlt ein solcher Evidenzansatz, greift die Ausnahme nicht. Die Klägerin beantragte die Zulassung eines Epinephrin-Pumpsprays (J. Spray) zur Behandlung akuter stenosierender Laryngotracheitis. Parallel wurde ein wirkstoffgleiches Inhalationspräparat (J. Inhal) beantragt und dieses später zugelassen. Die Behörde forderte Mängelbeseitigung zu Wirksamkeitsfragen und setzte Fristen; die Klägerin legte unter anderem eine Anwendungsbeobachtung und Ergebnisse der abgebrochenen PAKT-Studie vor. Die PAKT-Studie zeigte keine statistisch signifikante Überlegenheit gegenüber Placebo. Die Behörde versagte die Zulassung mit Verweis auf § 25 Abs.2 Nr.4 und § 25 Abs.4 AMG; ein Widerspruch blieb erfolglos. Die Klägerin klagte und berief sich u.a. auf die Möglichkeit einer Zulassung nach § 22 Abs.3 AMG sowie auf die Voraussetzungen des beschleunigten Verfahrens (§ 28 Abs.3 AMG). • Die Behörde durfte die Zulassung versagen, weil die Klägerin die gerügten Mängel der Unterlagen nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von sechs Monaten beseitigt hat (§ 25 Abs.4 AMG). • Therapeutische Wirksamkeit muss in der Regel durch klinische Prüfungen belegt werden; die vorgelegene einarmige Anwendungsbeobachtung genügte nicht den Anforderungen klinischer Studien (§ 22 Abs.2 Nr.3 AMG). • Die PAKT-Studie lieferte keine belastbaren Ergebnisse für eine Wirksamkeit des Pumpsprays gegenüber Placebo; das Abbruchzwischenergebnis zeigte keine signifikante Überlegenheit, sodass innerhalb der Frist kein tragfähiger Wirksamkeitsnachweis erbracht wurde. • Ein Ersatz der klinischen Prüfungen durch anderes wissenschaftliches Erkenntnismaterial nach § 22 Abs.3 AMG kommt nur in Betracht, wenn die Voraussetzungen (z. B. langjährige allgemeine medizinische Verwendung des Wirkstoffs in der EU und qualitativ gleichwertige Evidenz) erfüllt sind; hier lagen hierfür keine ausreichenden bridging-data und keine hinreichende bibliographische Evidenz vor. • Die Ausnahmevorschrift des § 28 Abs.3 AMG zur beschleunigten Zulassung mit Auflagen setzt bereits deutliche Indizien für eine Wirksamkeit und einen großen therapeutischen Wert voraus; das Fehlen entsprechender Anhaltspunkte verhindert ihre Anwendung. Die Klage wird abgewiesen. Die Versagung der Zulassung war rechtmäßig, weil die Klägerin die von der Behörde beanstandeten Mängel hinsichtlich des Wirksamkeitsnachweises nicht fristgerecht beseitigt hat und die vorgelegenen Unterlagen (Anwendungsbeobachtung, abgebrochene klinische Studie) keinen tragfähigen Wirksamkeitsbeleg lieferten. Ein Ersatz durch bibliographisches Material nach § 22 Abs.3 AMG kam nicht in Betracht, da die erforderlichen Voraussetzungen und wissenschaftlichen bridging-data fehlten. Ebenso lag kein öffentliches Interesse i.S.v. § 28 Abs.3 AMG vor, das eine beschleunigte Zulassung mit Auflagen gerechtfertigt hätte. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.