Urteil
3 K 775/07
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2008:0723.3K775.07.00
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Tenor
Der Bescheid des Beklagten vom 28.02.2006 und der Widerspruchsbescheid vom 05.02.2007 werden aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Der Bescheid des Beklagten vom 28.02.2006 und der Widerspruchsbescheid vom 05.02.2007 werden aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Berufung wird zugelassen. T a t b e s t a n d Der im Jahre 1949 geborene Kläger stand bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des 30.04.1997 als Lehrer in Diensten des beklagten Landes. Mit Bescheid vom 22.05.1997 wurden die Versorgungsbezüge des Klägers festgesetzt. Unter Nr. 5 des Bescheides ist ausgeführt, dass jede Beschäftigung oder Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes, soweit diese vor Ablauf des Monats aufgenommen werde, in dem er das 65. Lebensjahr vollende, anzuzeigen sei. Würde den Anzeige-pflichten nicht oder nicht rechtzeitig nachgekommen, könne dies zu Zuvielzahlungen bei den Bezügen führen. Mit Bescheid vom 01.07.1997 erfolgte die vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltes nach § 14a Abs. 1 Nr. 2a BeamtVG (Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit). Der Kläger wurde darauf hingewiesen, dass die Erhöhung entfalle, wenn der Kläger ein Erwerbseinkommen beziehe, das über einem bestimmten Monatsbetrag, der jährlich neu festgesetzt werde, liege. In der Jahreserklärung 1997/1998 gab der Kläger unter dem 23.04.1999 an, er habe Einkünfte aus einer Aushilfstätigkeit als Taxifahrer. Es handele sich um eine pauschal versteuerte Tätigkeit mit nicht mehr als 600,00 DM monatlich. Er habe die Tätigkeit am 12.04.1999 aus gesundheitlichen Gründen beendet. In der Jahreserklärung 1999/2000 wies der Kläger auf seine Anzeigen vom 30.09.1998 und 08.12.1999 über seine Aushilfstätigkeit hin. Mit Bescheid vom 24.05.2005 wurden die Versorgungsbezüge des Klägers gemäß § 53 BeamtVG geregelt. Es wurde ausgeführt, dass die Ruhensregelung zur Zeit zu keiner Kürzung der Versorgungsbezüge führe. Die Werbungskosten würden in Höhe der Pauschale (monatlich 76,67 EUR) in Abzug gebracht. Unter dem 31.05.2005 forderte der Beklagte einen Nachweis des Arbeitgebers des Klägers, aus der hervorgehe, wann der Kläger erstmals mehr als 325,00 EUR brutto verdient habe. Der Kläger erwiderte, für die Monate Januar bis August 2005 habe er Einkünfte von durchschnittlich 318,00 EUR erzielt. Nach der Abrechnung der Brutto-Netto-Bezüge für August 2005 erhielt der Kläger brutto wie netto 282,00 EUR. Mit Bescheid vom 28.02.2006 forderte der Beklagte 2603,74 EUR an zuviel gezahlten Versorgungsbezügen zurück. Zur Begründung wurde angegeben, die Zuvielzahlung sei durch den Wegfall der vorübergehenden Erhöhung des Ruhegehaltes gemäß § 14a BeamtVG für die Zeit vom 01.01.2004 bis zum 31.12.2004 entstanden. Es blieben nur Einkünfte außer Betracht, die durchschnittlich im Monat 325,00 EUR nicht überstiegen. Der Kläger habe aber im Kalenderjahr 2004 im Durchschnitt 329,50 EUR erzielt. Das Bundesverwaltungsgericht habe mit Urteil vom 19.02.2004 entschieden, dass die Bruttoeinkünfte aus nichtselbständiger Arbeit um die Werbungskosten zu mindern seien. Wenn - wie im Fall des Klägers - vom Arbeitnehmer keine Steuern abgeführt würden, könnten auch keine Werbungskosten berücksichtigt werden. Auch aus Billigkeitsgründen könne nicht auf eine Rückforderung verzichtet werden. Der Kläger hat am 28.02.2007 Klage erhoben. Er ist der Ansicht, der Regelungszweck bestehe darin, Einkünfte abzuschöpfen, die der Beamte durch den Einsatz seiner vor Erreichen der allgemeinen Altersgrenze frei gewordenen Arbeitskraft erziele. Ein so verstandener Vorteilsausgleich sei aber nicht gerechtfertigt, wenn auch Aufwendungen zur Erzielung der Einkünfte getätigt worden seien. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 28.02.2006 und den Widerspruchsbescheid vom 05.02.2007 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor, bei den sogenannten Minijobs führe der jeweilige Arbeitgeber eine Steuerpauschale an das Finanzamt ab. Der Arbeitnehmer führe von diesen Einkünften keine Steuern ab. Er müsse diese Einkünfte auch nicht im Rahmen seiner Steuererklärung angeben. Damit sei ein Abzug von Werbungskosten bzw. der Werbungskostenpauschale nicht möglich. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Einverständnis der Beteiligten konnte das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden, § 101 Abs. 2 VwGO. Die zulässige Klage ist begründet, denn die mit den angegriffenen Bescheiden vorgenommene Rückforderung scheitert daran, dass der Kläger keine Versorgungsbezüge zu Unrecht erhalten hat. Gemäß § 14a Abs. 1 BeamtVG erhöht sich der nach den sonstigen Vorschriften berechnete Ruhegehaltssatz vorübergehend, wenn der Beamte vor der Vollendung des 65. Lebensjahres in den Ruhestand getreten ist und er die Voraussetzungen des § 14a Abs. 1 Nr. 1 bis 4 BeamtVG erfüllt, im vorliegenden Fall also gemäß § 14a Abs. 1 Nr. 4 BeamtVG keine Einkünfte i.S.d. § 53 Abs. 7 BeamtVG bezieht, wobei Einkünfte außer Betracht bleiben, soweit sie im Monat durchschnittlich 325,00 EUR nicht überschreiten. Entgegen der Ansicht des Beklagten hat der Kläger im Jahr 2004 keine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezogen, die den Grenzbetrag des § 14a Abs. 1 Nr. 4 BeamtVG überschritten haben. Denn die (Jahres-)Einkünfte in Höhe von 3.954,00 EUR liegen zwar mit 329,50 EUR/Monat um 4,50 EUR über dem Grenzwert des § 14a Abs. 1 Nr. 4 BeamtVG, sind aber um die Aufwendungen (Fahrtkosten) zu kürzen, die zur Erwerbung der Einnahmen erforderlich waren. Dass bei Anerkennung derartiger Kosten der Grenzwert unterschritten wird, liegt auf der Hand und wird vom Beklagten auch nicht bestritten. Die Anerkennungsfähigkeit dieser Kosten ergibt sich aus Folgendem: § 14a Abs. 1 Nr. 4 BeamtVG verweist auf § 53 Abs. 7 BeamtVG, der in Satz 1 als Erwerbseinkommen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, aus selbständiger Arbeit sowie aus Gewerbetrieb und aus Land- und Forstwirtschaft aufzählt. Hinsichtlich der Abgrenzung zwischen den Einkunftsarten wird grundsätzlich auf das Steuerrecht abgestellt, vgl. Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, BeamtVG, Loseblatt, Stand Januar 2008, § 53, Erläuterung 5a. Im Übrigen gilt im Beamtenversorgungsrecht jedoch ein eigenständiger Einkommensbegriff, der vom steuerrechtlichen Begriff zu unterscheiden ist Vgl. u.a. Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, a.a.O., Erläuterung 13a Nr. 1. Gegen eine Gleichsetzung der Einkommensbegriffe spricht bereits die Tatsache, dass der Gesetzgeber selbst aufgrund der Beschlussempfehlungen des Innenausschusses (BT-Drs. 11/5537, S. 7) die ursprünglich im Gesetzesentwurf geplante Bezugnahme auf § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 EstG aufgehoben und durch die Bezugnahme auf § 53a Abs. 6 BeamtVG a.F. (= § 53 Abs. 7 BeamtVG n.F.) ersetzt hatte. Bereits hieraus wird der gesetzgeberische Wille zu einer Differenzierung des versorgungsrechtlichen vom steuerrechtlichen Einkommensbegriff deutlich. Auch war es Anliegen des Bundesrats, die Eigenständigkeit des beamtenversorgungsrechtlichen Einkommensbegriffes klar zu stellen (siehe BT-Drs. 11/5372, S. 40). Dabei wurde davon ausgegangen, dass sich der Einkunfts-/Einkommensbegriff in diesem Zusammenhang gerade nicht nach den steuerlichen Vorschriften beurteilt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts folgt die Unabhängigkeit des beamtenversorgungsrechtlichen Begriffs von der steuerrechtlichen Terminologie aus der unterschiedlichen Zielrichtung und Ausgestaltung beider Normenkomplexe: Im Gegensatz zum Beamtenversorgungsrecht orientiert sich das Steuerrecht am Grundgedanken der Belastbarkeit der Steuerpflichtigen; der Heranziehung zur Einkommensteuer liegt eine umfassende Saldierung des Ergebnisses der wirtschaftlichen Aktivitäten des Einzelnen zugrunde, um der Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen gerecht zu werden BVerwG, Urteil vom 24.10.1984, - 6 C 184/81 -. Zu berücksichtigende Verluste führen dabei im Steuerrecht zu einer Verminderung der Abgabenpflicht oder einem Ausschluss einer solchen, nicht aber zu Leistungsansprüchen gegen den Staat (BVerwG, a.a.O.). Im genannten Urteil kommt das Bundesverwaltungsgericht daher bezüglich des Unterhaltsbeitrags nach § 22 BeamtVG zu dem Ergebnis, dass ein Verlustausgleich nicht stattfindet. Aber auch für andere Bereiche des Beamtenversorgungsrechts hat das Bundesverwaltungsgericht klar gestellt, dass ein eigenständiger, vom Steuerrecht unabhängiger Einkommensbegriff gilt, so für Witwengeld, Urteil vom 19.02.2004, - 2 C 20/03 - und für Behindertenwaisengeld (§ 61 BeamtVG), Urteil vom 11.06.1985 - 2 C 34/83 -. Im Urteil vom 19.02.2004 zum Witwengeld, auf das sich auch der Beklagte zur Stützung seiner Rechtsansicht bezieht, hat das Gericht u. a. ausgeführt: "Allerdings sind bei der Bestimmung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit die Aufwendungen abzusetzen, die zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung dieser Einnahmen erforderlich sind. Davon geht bereits der im Übrigen wortgleiche Begriff in § 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG aus, wonach Einkünfte der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten sind. Der Abzug von "Werbungskosten" im steuerrechtlichen Sinne (vgl. § 9 EStG) dient der Gleichbehandlung des Erwerbseinkommens aus nichtselbständiger Arbeit mit dem Erwerbseinkommen aus selbständiger Arbeit, aus Gewerbebetrieb oder aus Land- und Forstwirtschaft. Dies entspricht dem Einkommensbegriff des § 53 Abs. 7 BeamtVG, wonach "Aufwandsentschädigungen" unberücksichtigt bleiben. Es wäre widersprüchlich, wenn nach § 53 BeamtVG zwar der vom Arbeitgeber oder Dienstherrn übernommene Ersatz tätigkeitsbezogener finanzieller Aufwendungen (vgl. § 17 BeamtVG) anrechnungsfrei, dagegen der dem Arbeitnehmer/Beamten ohne Ersatz entstandene - nach Art und Höhe möglicherweise identische - Aufwand unberücksichtigt bliebe." Hieraus folgt nach Ansicht des Gerichts, dass bei der Ermittlung des beamtenversorgungsrechtlich relevanten Einkommens nachgewiesene Aufwendungen, die der Beamte hatte, um seiner Tätigkeit überhaupt nachgehen zu können, berücksichtigt werden müssen. Da der Kläger in Neunkirchen-Seelscheid und damit im östlichen Rhein-Sieg-Kreis wohnt und seiner Tätigkeit in der Bundesstadt Bonn im hier interessierenden Zeitraum nachging, ist davon auszugehen, dass die Fahrtkosten jedenfalls den die Einkommensgrenze überschreitenden Betrag von 4,50 EUR/Monat überschritten hatten. Die vom Beklagten vertretene Ansicht, dass der Beamte für diese Tätigkeit keine Steuern zahlt und deswegen steuerlich wirksame "Werbungskosten" vom Begriff her nicht anfallen können mit der Folge, dass keinerlei Abzüge vom Bruttoeinkommen gemacht werden können, so auch Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, § 14a , Erläuterung 10, Nr. 4.1 berücksichtigt nach Ansicht des Gerichts die Verschiedenartigkeit der vom Bundesverwaltungsgericht herausgearbeiteten Einkommensbegriffe nicht hinreichend. Auch ein Beamter, der für die Nebentätigkeit nicht steuerpflichtig ist und keine steuerlich wirksamen Werbungskosten hat, kann sein Einkommen mindernde Aufwendungen in vergleichbarer Form haben mit der Folge, dass sein beamtenversorgungsrechlich relevantes Einkommen geringer ist als das vom Arbeitgeber gezahlte Brutto(=Netto)einkommen. Der Gedanke des Vorteilsausgleiches gebietet, nur solche Einkommen zu berücksichtigen, die nach Abzug der mit der Erwerbstätigkeit verbundenen Aufwendungen verbleiben, so auch Plog/Wiedow, BeamtVG, Loseblatt, Stand März 2008, § 53 Anm. 33 a. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Berufung ist gemäß §§ 124 a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen worden.