Beschluss
34 K 3976/08.PVL
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2008:0806.34K3976.08PVL.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Es wird festgestellt, dass die Beteiligte zu 1. verpflichtet ist, die Antragstellerin zu 4., Frau V. M. , anstelle des Personalratsmitgliedes B. G. zum Mitglied des Vorstandes des Personalrats der Stadtverwaltung M1. zu wählen. Es wird weiter festgestellt, dass die Wahl des Personalratsmitgliedes B. G. in der konstituierenden Sitzung des Personalrats vom 20.5.2008 un- wirksam ist. 1 Gründe I. 2 Die Antragsteller sind Mitglieder des 15-köpfigen Personalrats der Stadtverwaltung M1. , dessen Wahl in der Zeit vom 05.05.2008 bis 09.05.2008 erfolgte. Sie wurden über die Vorschlagsliste Nr. 2 mit dem Kennwort "ver.di & komba" gewählt. Zu wählen waren 4 Beamtenvertreter und 11 Vertreter der Beschäftigten. Das Wahlergebnis wurde mit Aushang vom 13.05.2008 bekanntgegeben. Sowohl für die Wahl der Beamtenvertreter als auch für die Wahl der Beschäftigtenvertreter gab es 2 Wahlvorschlagslisten, nämlich die Vorschlagsliste Nr. 1 mit dem Kennwort "Die Alternative" und die Vorschlagsliste Nr. 2 mit dem Kennwort "ver.di & komba". Die Vorschlagsliste "ver.di & komba" erzielte bei der Personalratswahl den zweithöchsten und einen mehr als 33,3-prozentigen Stimmenanteil. Aus der Gruppe der Beamten wurden je zwei Vertreter der jeweiligen Vorschlagsliste gewählt, aus der Gruppe der Arbeitnehmer entfielen sieben Sitze auf die Liste "Die Alternative" und vier Personalratsmandate auf die Liste "ver.di & komba". 3 Die konstituierende Sitzung des Personalrats fand am 20.05.2008 statt. In sechs Wahlgängen wurden vier Vorstandsmitglieder, der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gewählt. Der Personalrat wählte zunächst aus seiner Mitte einen Arbeitnehmervertreter. Für den zweiten Wahlgang zur Wahl des Vertreters der Beamtengruppe gab es keine Vorschläge, weder von der Vorschlagsliste "Die Alternative" noch von der Vorschlagsliste "ver.di & komba". Nach Angaben der Antragsteller war dies hinsichtlich der Wahlvorschlagsliste "ver.di & komba" darauf zurückzuführen, dass sich deren Mitglieder darauf geeinigt hatten, dass die Minderheitsvertretung im Vorstand gemäß § 29 Abs. 4 LPVG NW nicht über den Gruppenvertreter der Beamten, sondern über eine Gruppenvertreterin der Arbeitnehmer, nämlich die Antragstellerin zu 4., erfolgen sollte. Die Vorschlagsliste "Die Alternative" machte nach Angaben des Beteiligten zu 1) keinen Vorschlag, weil sie der Minderheitenliste die Möglichkeit eröffnen wollte, ein von dieser benanntes Vorstandsmitglied nach § 29 Abs. 1 LPVG NW bestellen zu lassen. Da von beiden Listen kein Vorschlag gemacht wurde, ist die Position des Vorstandsmitglieds der Beamtengruppe bis heute unbesetzt. 4 Der Beteiligte zu 1. wählte sodann in den beiden weiteren Wahlgängen zwei weitere Vorstandsmitglieder, die beide der Wahlvorschlagsliste "Die Alternative" angehörten, danach wurden der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gewählt. Die Wahl des Vorstandsmitgliedes Nr. 4 erfolgte im 4. Wahlgang, in dem die Vorschlagsliste "Die Alternative" das Personalratsmitglied B. G. , die Vorschlagsliste "ver.di & komba" das Personalratsmitglied V. M. , die Antragstellerin zu 4., vorschlug. Die Personalratsmehrheit wählte das Personalratmitglied B. G. in den Vorstand. 5 Mit dem vorliegenden Antrag begehren die Antragsteller die Feststellung, dass die Antragstellerin zu 4., V. M. , anstelle des Personalratsmitglieds B. G. Mitglied des Vorstandes des Personalrats der Stadtverwaltung M1. sei, hilfsweise festzustellen, dass die Wahl des Personalratsmitglieds B. G. unwirksam sei. 6 Zur Begründung machten die Antragsteller in der Antragsschrift geltend: Da im 4. und letzten Wahlgang das Personalratsmitglied B. G. in den Vorstand gewählt worden sei, habe der Personalrat den gesetzlichen Minderheitenschutz, wie er in § 29 Abs. 4 LPVG NW geregelt sei, unberücksichtigt gelassen. Offensichtlich sei die Mehrheit des Personalrats nur bereit, das gesetzlich gewährleistete Beteiligungsrecht der Minderheit im Vorstand nur insoweit zu berücksichtigen, als die Mehrheit der Minderheit vorschreiben wolle, welcher Gruppenvertreter das Mandat im Rahmen dieser Minderheitsbeteiligung wahrzunehmen habe. Es entspreche aber dem grundsätzlich auch im LPVG NW zum Ausdruck kommenden Demokratieverständnis, dass eine Minderheit, die einen Anspruch auf Berücksichtigung habe, selbst bestimmen können müsse, welcher ihrer Vertreter das Mandat im Rahmen der Minderheitsbeteiligung wahrnehme. Dies habe auch das Bundesverwaltungsgericht im Zusammenhang mit der gleichlautenden Norm des § 33 BPersVG so entschieden. Verabredeten sich nach dieser Entscheidung die aus einer im Rahmen der Minderheitsberücksichtigung zu berücksichtigenden Liste gewählten Personalratsmitglieder, dass nur eines von ihnen für das Amt eines weiteren Vorstandsmitgliedes zur Verfügung stehe, so führe dies nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts dazu, dass dieses Personalratsmitglied in den Vorstand gelange, ohne das es einer Wahl überhaupt noch bedürfe. Es sei festzuhalten, dass vorliegend im dem Wahlgang Nr. 4 letztmalig die Möglichkeit bestanden habe, die Minderheitsbeteiligung der Wahlvorschlagsliste "ver.di & komba" im Rahmen der Wahl der weiteren Mitglieder des Vorstandes zu berücksichtigen. Ein entsprechender Vorschlag in der Person der Antragstellerin zu 4. habe auch vorgelegen, so dass nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts die Antragstellerin zu 4. als weiteres Mitglied in den Vorstand des Personalrats gewählt sei. 7 Dem trat der Beteiligte zu 1. wie folgt entgegen: Zunächst bleibe die Beamtengruppe "Die Alternative" bei ihrer zusagenden Erklärung vom 20.05.2008, dass sie jederzeit bereit sei, auf entsprechenden Vorschlag der Minderheitenliste einen von dieser vorgeschlagenen Kandidaten mit zu wählen. Ob bei dieser Konstellation für die vorliegende Antragstellung überhaupt ein Rechtsschutzinteresse gegeben sei, sei fraglich. Jedenfalls aber könnten die Antragsteller nicht die Feststellung begehren, dass die Antragstellerin zu 4. anstelle des Personalratsmitglieds B. G. Mitglied des Vorstandes des Personalrates der Stadtverwaltung M1. sei. Eine diesbezügliche Rechtsposition ergebe sich insbesondere nicht aus § 29 LPVG NW. Entgegen der Auffassung der Antragsteller sei der Beteiligte zu 1. nicht verpflichtet, sich von den Antragstellern vorschreiben zu lassen, welches konkrete Personalratsmitglied aus Gründen des in § 29 Abs. 4 LPVG NW verankerten Minderheitenschutzes in den Vorstand zu wählen sei. Denn der reklamierte Minderheitenschutz sei listenbezogen und nicht - wovon die Antragsteller offenbar ausgingen - personenbezogen. Der in § 29 Abs. 4 LPVG NW zum Ausdruck kommende Minderheitenschutz setze voraus, dass im Vorstand zwingend ein Mitglied derjenigen Liste vertreten sein müsse, welche die zweitgrößte Anzahl, mindestens jedoch ein Drittel aller von den Angehörigen der Dienststelle abgegebenen Stimmen erhalten habe. Dabei sei ein Mitglied nach § 29 Abs. 4 Satz 2 LPVG NW nur dann zwingend aus dieser Liste in den Vorstand zu wählen, wenn kein Mitglied dieser Liste bereits im Rahmen der Wahl nach § 29 Abs. 1 LPVG NW die Mehrheit für einen Vorstandssitz erlangen konnte. Vorliegend hätten die Vertreter der Liste verdi / komba die Möglichkeit gehabt, ein Mitglied im zweiten Wahlgang - also bei der Wahl des zweiten Vorstandsmitglieds - in den Vorstand berufen zu lassen. Hierzu habe die Liste der "Alternativen" einvernehmlich auf die Aufstellung eines eigenen Kandidaten in diesem Wahlvorgang verzichtet und den zu besetzenden Vorstandsposten ausdrücklich den Vertretern der Liste "ver.di & komba" angeboten. Indem die Vertreter dieser Liste keinen Vorschlag für die Besetzung dieses Vorstandspostens gemachten hätten, hätten sie den ihnen zustehenden Minderheitenschutz verwirkt. Es sei rechtsmissbräuchlich, wenn eine Liste die Möglichkeit ausschlage, einen ihr zustehenden Vorstandsposten zu besetzen, um anschließend - bei einem ihr genehmeren Vorstandsposten - die Übergehung ihrer Liste und eine Besetzungspflicht aufgrund von Minderheitenrechten zu reklamieren. Minderheitenrechte seien Schutzrechte; eine Liste beraube sich dieses Schutzes, wenn sie die Wahrung ihrer nach § 29 Abs. 4 LPVG NW ausdrücklich listenbezogenen Rechte in der vorliegenden Form bewusst ausschlage. Ließen sich die Antragsteller darauf ein, eine explizit angebotene Wahrung ihrer listenbezogenen Rechte auszuschlagen, um einen bestimmten Kandidaten der Personalratsmehrheit aufzuzwingen, so setzten sie sich bewusst dem Risiko aus, dass eben dieser von der Personalratsmehrheit zu Recht abgelehnt werde. Der von den Antragstellern zitierte Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts könne ihre Rechtsansicht nicht stützen. Denn der dort entschiedene Fall sei in wesentlichen Punkten anders gelagert als der hier zu entscheidende Rechtsstreit. Denn in dem zitierten Beschluss seien alle Vorstandsmitglieder mit Ausnahme des letzten gewählt und somit aus - Minderheitenschutzgründen - der verbleibende Vorstandsposten zwingend durch einen Kandidaten der bislang nicht berücksichtigten Liste zu besetzen gewesen. Hier stehe die Position des zweiten zu wählenden Vorstandsmitglieds frei und könne jederzeit durch ein entsprechendes Mitglied der Liste "ver.di & komba" in Anspruch genommen werden. Daher stehe der Aspekt des Minderheitenschutzes der Wahl von Herrn G. auf den Posten des zweiten zu wählenden Vorstandspostens nicht entgegen. 8 Unter dem 22.07.2008 ließen die Antragsteller ergänzend vortragen: Zwar sei zutreffend, dass der Beteiligte zu 1. der Minderheitenliste die Möglichkeit eröffnet habe, einen der beiden Vertreter der Beamtengruppe in die Funktion des Vorstandsmitgliedes der Beamtengruppe wählen zu lassen. Damit nehme aber die Mehrheit des Beteiligten zu 1. für sich in Anspruch, bestimmen zu können, ob die Minderheitenliste durch einen Beamtenvertreter oder Arbeitnehmervertreter im Vorstand vertreten werde. Dies sei mit dem gesetzlichen Minderheitenschutz des § 29 Abs. 4 LPVG NW nicht vereinbar. Auch komme es aufgrund der gesetzlichen Regelung nicht darauf an, ob irgendwelche Möglichkeiten in vorherigen Wahlgängen bestanden hätten, sondern ausschließlich darauf, ob zum Zeitpunkt der Wahl der weiteren Vorstandsmitglieder die Minderheitenliste durch die Wahl eines ihres Vertreters in den Vorstand dort repräsentiert sei. Der Minderheitenschutz umfasse nach der bereits zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ausdrücklich auch die Entscheidung darüber, wer die Minderheitsliste im Vorstand vertreten solle. Zu Recht lege das Bundesverwaltungsgericht dar, dass eine Pflicht zur Annahme eines Vorstandsamtes für die Personalratsmitglieder nicht bestehe. 9 Der Beteiligte zu 2. hat von einer Stellungnahme bisher abgesehen. 10 Die Antragsteller beantragen, 11 festzustellen, dass die Beteiligte zu 1. verpflichtet ist, die Antragstellerin zu 4., Frau V. M. , anstelle des Personalratsmitgliedes B. G. zum Mitglied des Vorstandes des Personalrates der Stadtverwaltung M1. zu wählen, sowie weiter festzustellen, dass die Wahl des Personalratsmitgliedes B. G. in der konstituierenden Sitzung des Personalrates vom 20.05.2008 unwirksam ist. 12 Der Beteiligte zu 1. beantragt, 13 die Anträge abzulehnen. 14 Der Beteiligte zu 2. stellt keinen Antrag. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 16 II. 17 Die Anträge sind zulässig und begründet. 18 Den Antragstellern steht ein Anspruch auf Feststellung zu, dass die Beteiligte zu 1 verpflichtet ist, die Antragstellerin zu 4 zum Mitglied des Vorstands des Personalrats der Stadtverwaltung M1. zu wählen. Die Wahl des Personalratsmitglieds B. G. in der Sitzung des Personalrats vom 20.05.2008 ist unwirksam. 19 Nach § 29 Abs. 4 LPVG NW wählt der Personalrat, wenn er wie hier 11 oder mehr Mitglieder hat, aus seiner Mitte mit einfacher Stimmenmehrheit zwei weitere Mitglieder in den Vorstand. Sind Mitglieder des Personalrats aus Wahlvorschlagslisten mit verschiedenen Bezeichnungen gewählt worden und sind im Vorstand Mitglieder aus derjenigen Liste nicht vertreten, die die zweitgrößte Anzahl, mindestens jedoch 1/3 aller von den Angehörigen der Dienststelle abgegebenen Stimmen erhalten hat, so ist eines der weiteren Vorstandsmitglieder aus dieser Liste zu wählen. Da die Vorschlagsliste "ver.di & komba" unstreitig mehr als 1/3 der abgegebenen Stimmen erhalten hat, im Vorstand Mitglieder aus dieser Liste derzeit nicht vertreten sind und nur die Antragstellerin zu 4 zur Kandidatur bereit ist, muss diese zum weiteren Vorstandsmitglied gewählt werden. Denn § 29 Abs. 4 LPVG NW mit seinem in Satz 2 ausgestalteten Minderheitenschutz ist zwingendes Recht. 20 Die Kammer folgt nicht der Rechtsauffassung des Beteiligten zu 1, die Voraussetzungen des § 29 Abs. 4 Satz 2 LPVG NW lägen nicht vor, weil die Liste "ver.di & komba" aufgrund der Erklärung der Liste "Die Alternative" vom 20.05.2008 die Möglichkeit gehabt habe, ein Mitglied im zweiten Wahlgang - bei der Wahl des Vorstandsmitgliedes aus der Gruppe der Beamten - in den Vorstand zu wählen. Denn diese Lesart findet zum einem im Wortlaut des Gesetzes, der nur von "nicht vertreten ist" spricht, keine Stütze. Zum anderen steht dieser Auslegung entgegen, dass nach einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, 21 vgl. in diesem Zusammenhang, Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 28.02.1979 - 6 P 81/78 -; GKÖD § 33 BPersVG, Rd. Nr. 11; Dietz/Richardi, Vorbemerkungen §§ 32/33 BPersVG, Rd. Nr. 29; Lorenzen/Haas/Schmitt, § 33 BPersVG, Rd. Nr. 6; Ilbertz/Widmaier, § 33 BPersVG, Rd. Nr. 12, 22 kein Personalratsmitglied verpflichtet ist, für ein Amt im Vorstand des Personalrats zu kandidieren. Lehnen wie hier alle Mitglieder der in Betracht kommenden Liste mit Ausnahme eines Mitglieds das Amt eines Vorstandsmitglieds ab, bleibt dem Personalrat keine andere Wahl, als dieses Mitglied in den erweiterten Vorstand aufzunehmen. Denn in der bereits zitierten Rechtsprechung und Literatur ist ebenso anerkannt, dass der in den personalvertretungsrechtlichen Vorschriften normierte Minderheitenschutz dazu führen kann, dass die Minderheit einen Kandidaten durchsetzen kann, der nicht das Vertrauen der Mehrheit genießt, 23 vgl. so schon Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 28.02.1979 - 6 B 81/78; GKÖD § 33 BPersVG, Rd. Nr. 11. 24 Dies ist in § 29 Abs. 4 LPVG NW ebenso wie in der wortgleichen Regelung des § 33 BPersVG vom Gesetzgeber bewusst so angelegt und gewollt. Dabei wird es vom Zweck der Vorschriften auch nicht als sachwidrig angesehen, wenn die Minderheit, die geschützt werden soll, einen gewissen Einfluss hat und dadurch ein Personalratsmitglied ihres Vertrauens in den Vorstand bringen kann. Die Durchsetzung wesentlicher Grundsätze des Personalvertretungsrechts wie das Gruppenprinzip oder der Minderheitenschutz rechtfertigt die Einschränkung der grundsätzlich bestehenden freien Wahl der Vorstandsmitglieder. 25 Bei dieser Sachlage ist der Beteiligte zu 1 verpflichtet, die Antragstellerin zu 4 in den Vorstand des Personalrats zu wählen, da der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller im Anhörungstermin nochmals ausdrücklich bestätigt hat, dass nach wie vor keiner der beiden im Personalrat aus der Vorschlagsliste "ver.di & komba" vertretenen Beamten bereit ist, für den Vorstand als Gruppenmitglied zu kandidieren und dass außer der Antragstellerin zu 4 auch kein anderes Personalratsmitglied aus dieser Liste bereit ist, sich für ein Amt im Vorstand zur Verfügung zu stellen. Hieraus folgt zugleich, dass die Wahl des Personalratsmitglieds B. G. zum Vorstandsmitglied unwirksam ist. 26 Für eine Kostenentscheidung ist im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren kein Raum.