Beschluss
4 L 1174/08
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2008:0807.4L1174.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e 2 Der sinngemäße Antrag, 3 die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller zu den Sitzungen der Bezirksvertretung Ehrenfeld am 11. August 2008 und am 15. September 2008 zuzulassen, 4 hat keinen Erfolg. 5 Der Antragsteller hat den zum Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Ein Anspruch auf Verpflichtung der Antragsgegnerin, den Antragsteller zu den Sitzungen der Bezirksvertretung Ehrenfeld am 11. August 2008 und am 15. September 2008 zuzulassen, ist nicht gegeben, weil der Antragsteller mit Beschluss der Antragsgegnerin vom 16. Juni 2008 rechtmäßig von der Teilnahme an diesen Sitzungen ausgeschlossen wurde. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist die Kammer zur weiteren Begründung auf den Beschluss vom 04. August 2008 im Verfahren 4 L 1106/08. 6 Im Hinblick auf das Vorbringen des Antragstellers im vorliegenden Verfahren ist ergänzend anzumerken: Ob die Sitzung einer Bezirksvertretung begonnen hat, hängt nicht davon ab, ob der Antragsteller dies bemerkt hat oder an seinem konkreten Sitzplatz bemerken konnte. Vielmehr ist dies objektiv zu bestimmen. Nach dem - auch vom Antragsteller vorgelegten - Wortprotokoll besteht kein Zweifel daran, dass die Sitzungsleiterin die Sitzung eröffnet hat und danach während der Sitzung über die Rechtmäßigkeit des Ausschlusses des Antragsstellers in der Sitzung vom 19. Mai 2008 beschlossen wurde. 7 Vor dem weiteren - hier alleine streitgegenständlichen - Beschluss über den Ausschluss für die Sitzungen vom 11. August 2008 und 15. September 2008 sind die Mitglieder der Bezirksvertretung auch zutreffend über den Sachstand informiert worden, so dass der Beschluss auf der richtigen Tatsachengrundlage getroffen werden konnte. Ausweislich des Wortprotokolls hat die Sitzungsleiterin zur Erläuterung des vorgeschlagenen Ausschlusses des Antragstellers ausgeführt, dass er aufgrund der Vorkommnisse am 19. Mai 2008 bereits nach § 30 der Geschäftsordnung des Rates und der Bezirksvertretungen der Stadt Köln von der Teilnahme an der Sitzung vom 16. Juni 2008 ausgeschlossen gewesen sei. Richtig war insbesondere der weitere Hinweis, der Antragssteller habe trotz des Beschlusses über die Bestätigung des Ausschlusses vom 19. Mai 2008 weiter an der Sitzung teilgenommen. Dass der Antragsteller den Sitzungssaal nicht sogleich verlassen hat, ist - wie die Kammer im Beschluss vom 04. August 2008 im Verfahren 4 L 1106/08 ausgeführt hat - durch das Wortprotokoll eindeutig belegt. Zudem hat die Sitzungsleiterin zur Begründung der weiteren Ausschlüsse darauf verwiesen, dass sich der Antragsteller erneut nicht an die Geschäftsordnung gehalten habe und er wieder zur Ordnung gerufen werden musste. Auch dies ist nicht zu beanstanden. Angesichts dessen ist es nicht von entscheidender Bedeutung, dass die Sitzungsleiterin zusätzlich noch auf das möglicherweise missverständlich formulierte Schreiben des Bezirksbürgermeisters vom 29. Mai 2008 verwiesen hat. 8 Für die vom Antragsteller geäußerte Vermutung, er solle alleine aus politischen Gründen von der Teilnahme an der Sitzung vom 11. August 2008 ausgeschlossen werden, findet sich in der Akte kein Anhaltspunkt. Danach ist für den Sitzungsausschluss alleine das eigene Verhalten des Antragstellers in den Sitzungen vom 19. Mai 2008 und 16. Juni 2008 ursächlich. 9 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. Dabei hat die Kammer den Streitwert für das vorläufige Rechtsschutzverfahren nicht reduziert, weil der Antragsteller mit seinem Antrag eine Vorwegnahme der Hauptsache begehrt.