Beschluss
4 L 1174/08
VG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Anspruch auf Zulassung zu Sitzungen einer Bezirksvertretung besteht nicht, wenn der Teilnehmer rechtmäßig gemäß § 30 der Geschäftsordnung ausgeschlossen wurde.
• Ob eine Sitzung begonnen hat, ist objektiv anhand des Protokolls oder der Eröffnungsbekundung zu bestimmen, nicht nach subjektiver Wahrnehmung eines Betroffenen.
• Der Ausschluss wegen wiederholter Störung stützt sich auf das eigene Verhalten des Teilnehmers und nicht auf politische Motive.
• Für einstweilige Anordnungen muss der Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht werden; fehlt dies, ist der Antrag abzuweisen.
Entscheidungsgründe
Rechtmäßiger Ausschluss von Bezirksvertretungssitzungen wegen Störung (§ 30 GO) • Ein Anspruch auf Zulassung zu Sitzungen einer Bezirksvertretung besteht nicht, wenn der Teilnehmer rechtmäßig gemäß § 30 der Geschäftsordnung ausgeschlossen wurde. • Ob eine Sitzung begonnen hat, ist objektiv anhand des Protokolls oder der Eröffnungsbekundung zu bestimmen, nicht nach subjektiver Wahrnehmung eines Betroffenen. • Der Ausschluss wegen wiederholter Störung stützt sich auf das eigene Verhalten des Teilnehmers und nicht auf politische Motive. • Für einstweilige Anordnungen muss der Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht werden; fehlt dies, ist der Antrag abzuweisen. Der Antragsteller begehrte einstweiligen Rechtsschutz und wollte in zwei Sitzungen der Bezirksvertretung Ehrenfeld am 11. August und 15. September 2008 zugelassen werden. Die Antragsgegnerin hatte ihn durch Beschluss vom 16. Juni 2008 von der Teilnahme an diesen Sitzungen ausgeschlossen. Hintergrund waren Vorkommnisse in den Sitzungen vom 19. Mai 2008 und 16. Juni 2008, bei denen der Antragsteller trotz bereits erfolgtem Ausschluss weiter anwesend geblieben und erneut gegen die Geschäftsordnung verstoßen haben soll. Der Antragsteller rügte, der Ausschluss erfolge möglicherweise aus politischen Gründen und bezweifelte, dass die Sitzungen ordnungsgemäß eröffnet gewesen seien. Die Kammer prüfte insbesondere das vorgelegte Wortprotokoll und frühere Entscheidungen im parallel geführten Verfahren 4 L 1106/08. • Der Antragsteller hat den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht; der Ausschluss wurde rechtmäßig getroffen. Nach § 30 der Geschäftsordnung der Bezirksvertretungen konnte die Sitzungsleiterin den Antragsteller vom Zutritt bzw. der Teilnahme ausschließen, weil dieser sich nicht an die Geschäftsordnung gehalten und erneut zur Ordnung gerufen werden musste. Das Wortprotokoll belegt objektiv, dass die Sitzung eröffnet war und die Sitzungsleiterin sowohl den früheren Ausschluss als auch das fortgesetzte Fehlverhalten des Antragstellers erläutert hat; damit lag eine richtige Tatsachengrundlage für den Beschluss vor. Eine politische Motiverung des Ausschlusses ist nicht ersichtlich; in den Akten finden sich keine Anhaltspunkte dafür, vielmehr sind die Vorkommnisse vom 19. Mai und 16. Juni 2008 ursächlich für den weiteren Ausschluss. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO und die Streitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 2 GKG, wobei der Streitwert nicht reduziert wurde, weil der Antrag eine Vorwegnahme der Hauptsache bezweckte. Der Antrag wurde abgelehnt, da kein glaubhaft gemachter Anordnungsanspruch vorlag und der Ausschluss des Antragstellers von den Sitzungen rechtmäßig war. Die Antragsgegnerin handelte innerhalb ihrer Befugnisse nach der Geschäftsordnung, weil der Antragsteller trotz bereits bestätigtem Ausschluss weiter an den Sitzungen teilnahm und erneut gegen die Ordnung verstoßen hat. Es fanden sich keine Anhaltspunkte für eine politisch motivierte Maßnahme; die Entscheidung beruhte auf seinem eigenen Verhalten. Der Antragsteller trägt die Verfahrenskosten; der Streitwert wurde auf 5.000,00 Euro festgesetzt.