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Urteil

6 K 1219/07

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2008:0814.6K1219.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 1 Tatbestand 2 Der Kläger trat zum 01.02.2005 in den Vorbereitungsdienst für das Lehramt des Landes Nordrhein-Westfalen ein und unterzog sich im Jahre 2006 der Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II. In den Abschlussbeurteilungen des Fachleiters im Fach Englisch, des Hauptseminarleiters und des Schulleiters wurden die Leistungen des Klägers jeweils mit gut (1,7) sowie in der Abschlussbeurteilung der Fachleiterin für das Fach Spanisch, Frau StD'in T. , mit ausreichend (4,0) bewertet. Seine Hausarbeit wurde mit sehr gut (1,0) bewertet. Die unterrichtspraktischen Prüfungen in den Fächern Englisch und Spanisch legte der Kläger am 27.10.2006 vor dem Prüfungsausschuss, bestehend aus den Zeugen OStD Dr. Q. und StD X. sowie den Zeuginnen StD'in L. und OStR'in H. , ab. Die unterrichtpraktische Prüfung im Fach Englisch wurde mit „ausreichend" (4,0) und die Prüfung im Fach Spanisch mit „mangelhaft" (5,0) bewertet. Daraufhin wurde die Prüfung vor Durchführung des Kolloquiums als nicht bestanden abgebrochen. 3 Mit Bescheid vom 14.11.2006 erklärte das beklagte Prüfungsamt die Zweite Staatsprüfung des Klägers gemäß § 37 Abs. 2 Buchstabe c) der Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Zweiten Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen (OVP) vom 11.11.2003 (GV NRW S. 699) für nicht bestanden, da die Gesamtnote für die beiden unterrichtspraktischen Prüfungen nur mangelhaft (4,5) sei. 4 Hiergegen erhob der Kläger am 04.12.2006 Widerspruch, mit dem er zahlreiche formelle und inhaltliche Einwendungen sowohl gegen die Bewertung der beiden unterrichtspraktischen Prüfungen als auch gegen die Ausbildung während seines Vorbereitungsdienstes geltend machte. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus: Die Niederschriften zu den beiden unterrichtspraktischen Prüfungen seien fehlerhaft. Die dort enthaltenen Angaben zum Unterrichtsverlauf und zu seiner Stellungnahme nach den Unterrichtsstunden seien unvollständig bzw. teilweise unrichtig und die wesentliche Begründung der Bewertung lasse erkennen, dass die Benotung willkürlich und damit sachlich nicht vertretbar erfolgt sei. Darüber hinaus hätten die Zeuginnen L. und H. kurz nach Beginn der unterrichtspraktischen Prüfung im Fach Englisch miteinander geredet und die Zeugin H. habe ihn zusätzlich „eindringlich" angesehen und „herzhaft gelacht". Er sei dadurch leicht, aber nicht gravierend verunsichert worden. Außerdem hätte die Zeugin L. nicht als Prüferin bestellt werden dürfen, weil sie befangen gewesen sei. Die Zeugin L. sei im Regierungsbezirk Köln für ihre willkürliche Selektion und ihr herablassendes Behandeln der Referendare bekannt. Die Zeugin sei außerdem mit seiner Fachleiterin im Fach Spanisch, Frau StD'in T. , befreundet, die ihn während des Vorbereitungsdienstes „gemobbt" habe. Diese Umstände habe er nur deshalb nicht schon vor der Prüfung gerügt, weil ihm sein Hauptseminarleiter davon abgeraten habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens des Klägers wird auf die in den Verwaltungsvorgängen (Beiakte 3) befindliche Widerspruchsbegründung verwiesen. 5 Nach Einholung von Stellungnahmen der Mitglieder des Prüfungsausschusses wies das beklagte Prüfungsamt den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 21.03.2007 zurück. Wegen der Begründung wird auf den Widerspruchsbescheid (Beiakte 2, Blatt 26 ff.) verwiesen. 6 Der Kläger hat am 27.03.2007 Klage erhoben. Er nimmt Bezug auf seine Widerspruchsbegründung und vertieft und ergänzt sein bisheriges Vorbringen. 7 Im Laufe des gerichtlichen Verfahrens hat der Kläger die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II wiederholt und bestanden. 8 Der Kläger beantragt, 9 den Bescheid des beklagten Prüfungsamtes vom 14.11.2006 und den Widerspruchsbescheid vom 21.03.2007 aufzuheben. 10 Das beklagte Prüfungsamt beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Es tritt der Klage entgegen und vertieft seine Ausführungen im Vorverfahren. 13 Die Kammer hat in der mündlichen Verhandlung vom 14.08.2008 über die Frage Beweis erhoben, ob und in welchem Umfang die Zeuginnen L. und H. in der unterrichtspraktischen Prüfung des Klägers im Fach Englisch gesprochen und gelacht haben, durch die Vernehmung der Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie der StR'innen M. und X1. , die den unterrichtspraktischen Prüfungen am 27.10.2006 aus dienstlichen Gründen beiwohnten, als Zeugen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 14.08.2008 verwiesen. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 15 Entscheidungsgründe 16 Die Klage hat keinen Erfolg. 17 Die Klage ist allerdings zulässig und insbesondere als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthaft. Der Kläger begehrt, nachdem er die Zweite Staatsprüfung im Wiederholungsversuch bestanden hat, nur noch die isolierte Aufhebung des Nichtbestehensbescheides des beklagten Prüfungsamtes vom 14.11.2006 und des Widerspruchsbescheides vom 21.03.2007. Damit würde er - den Erfolg seiner Klage unterstellt - erreichen, dass die von ihm erfolgreich abgelegte Lehramtsprüfung als im ersten Versuch bestanden gilt. 18 Vgl. BVerwG, Urteil vom 21.10.1993 - 6 C 12.92 -, zitiert nach juris; Niehues, Prüfungsrecht, 4. Auflage 2004, Rn. 754, jeweils mit weiteren Nachweisen. 19 Der Kläger hat auch ein schützenswertes Interesse an der isolierten Anfechtung der in Rede stehenden Bescheide, obwohl er zwischenzeitlich die Wiederholungsprüfung bestanden und damit sein Hauptziel erreicht hat. Denn es ist nicht ausgeschlossen, dass von dem angegriffenen Nichtbestehensbescheid ein "Makel des Durchfallens" ausgeht, der sich als Hemmnis für sein weiteres berufliches Fortkommen erweisen könnte. 20 Vgl. wiederum BVerwG, Urteil vom 21.10.1993 - 6 C 12.92 -, zitiert nach juris, mit weiteren Nachweisen. 21 Die Klage ist indessen unbegründet. 22 Der Bescheid des beklagten Prüfungsamtes vom 14.11.2006 und der Widerspruchsbescheid vom 21.03.2007 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 23 Die Entscheidung des beklagten Amtes, die vom Kläger abgelegte Prüfung für nicht bestanden zu erklären, findet ihre Rechtsgrundlage in § 37 Abs. 2 Buchstabe c) OVP. Nach dieser Vorschrift ist die Zweite Staatsprüfung nicht bestanden, wenn die Gesamtnote für die beiden unterrichtspraktischen Prüfungen nicht mindestens „ausreichend" (4,0) ist. Dies ist hier der Fall, denn der Kläger hat nach der gemäß § 34 Abs. 1 OVP durchzuführenden Berechnung nur die Gesamtnote „mangelhaft" (4,5) erreicht. 24 Die dieser Berechnung zugrunde liegenden Noten für die beiden unterrichtspraktischen Prüfungen vom 27.10.2006 sind rechtsfehlerfrei ermittelt worden. Die vom Kläger in diesem Zusammenhang erhobenen formellen und inhaltlichen Einwände greifen nicht durch. 25 Bei der Anfechtung von Prüfungsentscheidungen ist von folgenden Grundsätzen auszugehen: Art. 12 bzw. 19 Abs. 4 GG verpflichten die Gerichte nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, 26 vgl. Beschlüsse vom 17.04.1991 - 1 BvR 419.81 und 213.83 -, NJW 1991, 2005 ff., sowie - 1 BvR 1529.84 und 138.87 -, NJW 1991, 2008 f., 27 der die Verwaltungsgerichte folgen, Prüfungsentscheidungen in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht grundsätzlich vollständig nachzuprüfen. Lediglich bei „prüfungsspezifischen" Wertungen verbleibt der Prüfungsbehörde ein die gerichtliche Kontrolle insoweit einschränkender Entscheidungsspielraum, dessen Überprüfung darauf beschränkt ist, ob Verfahrensfehler oder Verstöße gegen anzuwendendes Recht vorliegen, ob der Prüfer von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, gegen allgemeine Bewertungsgrundsätze verstoßen hat oder sich von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen oder sonst willkürlich gehandelt hat. 28 Zu den allgemein gültigen, aus Art. 12 Abs. 1 GG folgenden Bewertungsgrundsätzen gehört, dass zutreffende Antworten und brauchbare Lösungen im Prinzip nicht als falsch bewertet werden und zum Nichtbestehen führen dürfen. Soweit die Richtigkeit oder Angemessenheit von Lösungen wegen der Eigenart der Prüfungsfrage nicht eindeutig bestimmbar ist, die Beurteilung vielmehr unterschiedlichen Ansichten Raum lässt, gebührt zwar dem Prüfer ein Beurteilungsspielraum, andererseits muss aber auch dem Prüfling ein angemessener Antwortspielraum zugestanden werden. Eine vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Lösung darf nicht als falsch gewertet werden. Im Übrigen ist bei der Willkürkontrolle davon auszugehen, dass eine willkürliche Fehleinschätzung der Prüfungsleistung schon dann anzunehmen ist, wenn die Einschätzung Fachkundigen als unhaltbar erscheinen muss. Dabei setzt eine wirksame Kontrolle durch das Gericht allerdings voraus, dass der klagende Prüfling dem Gericht im Rahmen seiner prozessualen Mitwirkungspflicht „wirkungsvolle Hinweise" gibt. 29 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 04.02.1994 - 22 A 1071/93 - mit weiteren Nachweisen. 30 Dies bedeutet, dass der Prüfling seine Einwände konkret und nachvollziehbar begründen muss, um dem Gericht die Prüfung zu ermöglichen, ob und in welcher Richtung der Sachverhalt für eine gerichtliche Überzeugungsbildung (vgl. § 108 Abs. 1 VwGO) - notfalls durch Einholung eines Sachverständigengutachtens - (weiter) aufzuklären ist. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 31 vgl. Beschluss vom 17.12.1997 - 6 B 55.97 -, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des BVerwG, 421.0, Prüfungswesen, Nr. 385, 32 alle Fragen, die fachwissenschaftlicher Erörterung zugänglich sind bzw. anhand objektiver fachwissenschaftlicher Kriterien zu beantworten sind, 33 vgl. auch Urteil vom 16.04.1997 - 6 C 9.95 -, Seite 20 des Umdrucks, 34 gerichtlich voll überprüfbar sind. Um Fachfragen geht es dabei unter anderem, wenn bei einer Beurteilung von Prüfungsleistungen etwa die Methodik der Darstellung in Rede steht. Prüfungsspezifische Bewertungen stehen dann in Frage, wenn für die Beurteilung der Vergleich mit Leistungen anderer Prüflinge erforderlich oder jedenfalls zulässig ist. 35 Gemessen an diesen Anforderungen ist die Durchführung und Bewertung der beiden unterrichtspraktischen Prüfungen vom 27.10.2006 rechtlich nicht zu beanstanden. 36 1. Dies gilt zunächst hinsichtlich der unterrichtspraktischen Prüfung im Fach Englisch. 37 a) Soweit der Kläger hierzu einwendet, entgegen der Niederschrift über die unterrichtspraktische Prüfung seien auch die Zeuginnen M. und X1. anwesend gewesen, ist die hierin möglicherweise zu sehende Rüge unberechtigt. Abgesehen davon, dass der Prüfungsausschuss die Anwesenheit der genannten Zeuginnen im Widerspruchsverfahren eingeräumt hat, ist nicht ersichtlich, inwieweit sich dieser „Fehler" negativ auf die Bewertung der unterrichtspraktischen Prüfung im Fach Englisch ausgewirkt haben soll. Dies gilt entsprechend, soweit der Kläger die Anwesenheit der Zeuginnen M. und X1. für unzulässig halten sollte. 38 b) Auch der vom Kläger reklamierte Verstoß gegen das Fairnessgebot wegen des Verhaltens der Zeuginnen L. und H. lässt sich nicht feststellen. 39 Das auf dem Grundsatz der Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) und dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) beruhende prüfungsrechtliche Fairnessgebot verpflichtet den Prüfer, darauf Bedacht zu nehmen, dass das Prüfungsverfahren - im Rahmen der gegebenen Prüfungsvorschriften - auch hinsichtlich des Stils der Prüfung und der Umgangsformen der Beteiligten einen einwandfreien Verlauf nimmt. Insoweit verletzt aber nicht jede ungeschickte Verhaltensweise eines Prüfers gleichsam automatisch das prüfungsrechtliche Fairnessgebot. Derartige Ungeschicklichkeiten mögen ganz allgemein zwar nicht gerade von hohem Einfühlungsvermögen in die besondere psychische Situation des Prüflings zeugen. Ein rechtserheblicher Verstoß ist jedoch erst dann anzunehmen, wenn die Prüfungsatmosphäre erheblich beeinträchtigt und der Prüfling dadurch verwirrt oder verunsichert worden ist, so dass eine Verfälschung des Leistungsbildes und damit eine Verletzung der Chancengleichheit angenommen werden muss. 40 Vgl. Niehues, Prüfungsrecht, 4. Auflage 2004, Rn. 184 ff., insb. Rn. 187, mit weiteren Nachweisen; siehe auch BVerwG, Urteile vom 28.04.1978 - VII C 50.75 - und vom 20.09.1984 - 7 C 57/83 -, jeweils zitiert nach juris. 41 Hierfür kommt es allerdings nicht darauf an, wie der konkret betroffene Prüfling aufgrund seiner subjektiven Befindlichkeiten, insbesondere aufgrund seiner psychischen Konstitution, die Situation empfindet. Abzustellen ist vielmehr darauf, ob und inwieweit sich ein durchschnittlicher, d.h. nicht übermäßig empfindlicher, Kandidat in der konkreten Situation des Prüflings durch die gerügten Verhaltensweisen irritiert fühlen durfte und inwieweit dies zu einer Leistungsverfälschung geführt hat. 42 Vgl. wiederum BVerwG, Urteil vom 28.04.1978 - VII C 50.75 -, zitiert nach juris. 43 Nach diesen Maßstäben kann im vorliegenden Fall noch nicht von einer unzulässigen - die Prüfungsleistung verfälschenden - Irritation ausgegangen werden. 44 Dies gilt zunächst hinsichtlich des vor allem der Zeugin H. vorgeworfenen „herzhaften Auslachens" des Klägers. Im Ansatz zutreffend geht der Kläger allerdings davon aus, dass kein Prüfling ein - ihn der Lächerlichkeit preisgebendes - Prüferverhalten zu dulden braucht und dass ein Prüfer, der Prüfungsleistungen sarkastisch, spöttisch, höhnisch oder in ähnlich herabsetzender Form kommentiert, das Gebot der Fairness verletzt. 45 Vgl. wiederum Niehues, Prüfungsrecht, 4. Auflage 2004, Rn. 186, mit weiteren Nachweisen; BVerwG, Urteil vom 28.04.1978 - VII C 50.75 -, zitiert nach juris. 46 Im konkreten Fall kann eine Verletzung des Fairnessgebots durch ein vom Kläger behauptetes sarkastisches Lachen der Zeugin L. und insbesondere der Zeugin H. jedoch nicht festgestellt werden. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht vielmehr fest, dass die genannten Zeuginnen, sofern sie überhaupt und allenfalls kurzzeitig gelacht haben sollten, den Kläger jedenfalls nicht ausgelacht haben und dass dies von einem durchschnittlichen und damit nicht überempfindlichen Prüfling auch nicht so verstanden worden wäre. Dabei hat die Kammer berücksichtigt, dass die Zeuginnen L. und H. den Vorwurf in der mündlichen Verhandlung glaubhaft in Abrede gestellt haben und dass auch die Zeugin X1. sowie die Zeugen Dr. Q. und X. in sich widerspruchsfrei versichert haben, dass sie sich an ein Lachen nicht erinnern können bzw. ein solches nicht wahrgenommen haben. Zwar will die Zeugin M. demgegenüber ein „lautes Gelächter" vernommen haben. Aber auch sie hat betont, dass sie dieses Lachen jedenfalls nicht als ein - den Kläger herabsetzendes - Auslachen verstanden hat. Auf dieser Grundlage kann - auch wenn der Kläger das Verhalten der Zeuginnen L. und H. subjektiv anders wahrgenommen hat - nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass die Zeuginnen L. und H. den Kläger ausgelacht und damit unfair behandelt haben. Dies gilt um so mehr, als der Kläger keinen weiteren Umstände - etwa das Lachen begleitende verbale Äußerungen abwertenden Inhalts - vorgetragen hat, die - über die subjektive Empfindung der Situation hinaus - einen objektiven Anhaltspunkt für ein gegen ihn gerichtetes Auslachen hätten darstellen können. 47 Auch hinsichtlich der den Zeuginnen L. und H. vom Kläger vorgehaltenen Gespräche kann noch nicht von einer die Prüfungsleistung verfälschenden und damit unzulässigen Störung ausgegangen werden. Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung spricht zwar Einiges dafür, dass die Zeuginnen L. und H. auch im Laufe der unterrichtspraktischen Prüfung im Fach Englisch miteinander gesprochen haben. Die Beweisaufnahme hat aber zur Überzeugung der Kammer ergeben, dass diese (unterstellten) Gespräche jedenfalls noch so zurückhaltend und kurzzeitig geführt worden sein müssen, dass sie die Prüfungsatmosphäre noch nicht rechterheblich beeinträchtigt haben. So haben die Zeugen Dr. Q. und X. übereinstimmend wie glaubhaft versichert, dass sie sich an derartige Gespräche nicht erinnern können und dass sie bei einer - von ihnen als erheblich wahrgenommenen - Störung jeweils unverzüglich eingeschritten wären. Diese Aussagen decken sich letztlich - was die Störungserheblichkeit betrifft - mit den Angaben der Zeuginnen L. und H. , die den klägerischen Vorwurf vehement abgestritten haben. Soweit demgegenüber die Zeugin X1. eine - kurzzeitige - „Tuschelei" der Zeuginnen L. und H. vernommen haben will, so beeinträchtigt ein auf diese Weise geführtes Gespräch grundsätzlich ebenfalls nicht die Prüfungsatmosphäre in rechtserheblichem Umfang. Denn gerade ein Prüfling in der Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt muss mit derartigen und - wie der Kläger es selbst eingeordnet und ausgedrückt hat - „leichten und nicht gravierenden" Begleiterscheinungen sowohl in der Prüfungssituation als auch später im Unterrichtsalltag souverän umgehen können. Soweit schließlich die Zeugin M. vernommen haben will, dass sich die Zeuginnen L. und H. „laut unterhalten" haben, so steht diese Einschätzung - wiederum bezogen auf die Störungserheblichkeit - angesichts der subjektiv unterschiedlichen Wahrnehmung von Umgebungsgeräuschen ebenfalls nicht im (objektiven) Widerspruch zu den Bekundungen der übrigen Zeugen. Die Zeugin M. hat insoweit ausdrücklich erklärt, dass sie bei Prüfungen stets besonders darauf achte, dass „draußen kein Auto vorbeifahre" und dass „während der Prüfung kein Schüler vor der Tür laut über den Flur" laufe. Sie hat damit mittelbar zum Ausdruck gebracht, dass ihre Toleranzschwelle gegenüber Umgebungsgeräuschen im Rahmen von unterrichtspraktischen Prüfungen relativ niedrig liegt und dass sie für den Prüfling letztlich nahezu „perfekte" Prüfungsbedingungen erwartet. Derart „perfekte", d.h. auch leichte Beeinträchtigungen ausschließende Prüfungsbedingungen sind jedoch kaum herstellbar und sie sind deshalb auch weder durch den Grundsatz der Chancengleichheit noch sonst von Rechts wegen vorgeschrieben. Auch und gerade der Lehramtskandidat in der Zweiten Staatsprüfung hat vielmehr nur einen Anspruch darauf, dass die unterrichtspraktischen Prüfungen unter „normalen" Bedingungen stattfinden. Er muss deshalb die von der Zeugin M. beispielhaft aufgezählten Umgebungsgeräusche genau so hinnehmen wie eine vorübergehende Unruhe im Klassenraum. 48 c) Soweit der Kläger vermutet, dass die Zeuginnen L. und H. seine Note schon beim Verlassen des Klassenraums festgelegt hätten, greift dieser Einwand ebenfalls nicht durch. Der Kläger vermutet eine solche - von den Zeuginnen L. und H. bestrittene - Absprache lediglich ins Blaue hinein, ohne hierfür wirklich belastbare Anhaltspunkte vorzutragen. Der Umstand, dass sich die Zeuginnen nach der Stunde auf Spanisch unterhalten haben sollen, genügt insoweit jedenfalls nicht. 49 d) Soweit der Kläger die in der Niederschrift unter dem Punkt „Angaben zum Unterrichtsverlauf" gemachte Bemerkung „Bespr. Hausaufgabe (download Möglichkeit)" mit der Behauptung angreift, die Besprechung der Hausaufgabe sei nicht auf die Download-Möglichkeit fokussiert gewesen, ist die Rüge unschlüssig. Die Prüfer haben weder die Besprechung der Hausarbeit kritisiert noch behauptet, dass die Besprechung auf die Download-Möglichkeit fokussiert gewesen sei. 50 e) Auch die Einwände des Klägers gegen die im Prüfungsprotokoll gemachten Angaben zu seiner Stellungnahme zum Unterrichtsverlauf sind unberechtigt. Soweit der Kläger im Widerspruchsverfahren den Protokollinhalt ergänzt und präzisiert hat, ist die darin möglicherweise zu sehende Rüge unschlüssig, denn der Kläger erläutert lediglich seine eigene Stellungnahme und bezieht sich nicht auf eine Prüferkritik. Soweit er mit seinem Vortrag auch die Unvollständigkeit des Protokolls rügen sollte, ist dieser Einwand ebenfalls unberechtigt. Die vom Kläger der Sache nach geforderte nahezu wortwörtliche Protokollierung seiner nach der unterrichtspraktischen Prüfung gemachten Stellungnahme kann in der hier gegebenen Prüfungssituation unmöglich geleistet werden und wird auch von den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen nicht gefordert. Insoweit gibt § 34 Abs. 6 OVP lediglich vor, dass über jede unterrichtspraktische Prüfung von einem Mitglied der Prüfungsausschusses eine Niederschrift anzufertigen ist, die Angaben über das Thema und den Prüfungsverlauf und die festgelegte Note sowie die wesentlichen Begründungen enthält. Dem ist mit der stichwortartigen Zusammenfassung in der in Rede stehenden Niederschrift des Zeugen X. in jedem Falle genüge getan worden. Im Übrigen ist nicht ansatzweise ersichtlich, inwieweit die angeblich unvollständige Protokollierung seiner Stellungnahme etwas an der Leistung des Klägers in der unterrichtspraktischen Prüfung und der Bewertung durch die Prüfer ändert. Dass die Prüfer die vom Kläger nunmehr in den Vordergrund gerückten bzw. stärker betonten Gesichtspunkte bei der Bewertung missachtet hätten, ist jedenfalls nicht ersichtlich und wird auch vom Kläger nicht behauptet. 51 f) Die Bewertung der unterrichtspraktischen Prüfung im Fach Englisch begegnet unter Berücksichtigung des den Prüfern zustehenden Einschätzungsspielraums ebenso keinen rechtlichen Bedenken. Die im Prüfungsprotokoll niedergeschriebene Begründung des Prüfungsausschusses ist in sich stimmig und nachvollziehbar; insbesondere die Mängel und Vorzüge sind so gewichtet, dass die Endnote davon getragen wird. Die dagegen vom Kläger erhobenen Rügen sind unsubstantiiert. 52 Dies gilt zunächst hinsichtlich der Prüferkritik „Der Plan zur UPP ist in der Grobstruktur gründlich, weist aber Inkonzinuitäten hinsichtlich der Didaktisierung, des Lernfortschritts und der Adressatengerechtheit auf". Mit seinem dagegen erhobenen Vorwurf, die Unterrichtsplanung sei von den Prüfern nicht hinreichend analysiert worden, ersetzt der Kläger lediglich die Bewertung der unterrichtspraktischen Prüfung durch die Prüfer durch seine eigene Einschätzung, ohne konkrete und nachvollziehbare Anhaltspunkte für eine willkürliche und falsche Bewertung vorzutragen. Damit greift er aber in unzulässiger Weise in den Bewertungsspielraum der Prüfer ein, die die Leistung des Klägers in eigener Zuständigkeit und nicht entsprechend der Einschätzung des Klägers bewerten müssen. 53 Auch die Prüferkritik „Die Durchführung, die weitgehend wie geplant verlief, wies Mängel bei der Steuerung, Impulssetzung (Fragestellung) auf und zeigte eine (Eigenständigkeit der Schüler z.T. verhindernde) Eindimensionalität" wird nicht mit wirkungsvollen Hinweisen angegriffen. Insoweit verliert sich der Kläger in der abstrakten Darstellung von unterschiedlichen Unterrichtsmethoden und vertritt lediglich die Auffassung, dass der „Charakter der Englischstunde auf neuesten didaktischen und methodischen Erkenntnissen" beruht habe, „in angemessener Weise die Lernstile der Schüler" berücksichtigt habe und „äußerst nahe am Plan" gewesen sei. Mit diesem Vortrag beurteilt er wiederum nur seine Leistung anders und besser als es die Prüfer getan haben, ohne wirklich belastbare Anhaltspunkte für einen Bewertungsfehler darzutun. 54 Dies gilt in gleicher Weise, soweit der Kläger die Einschätzung der Prüfer, die Stunde sei z.B. wegen des Medieneinsatzes in Ansätzen von methodischer Variabilität gekennzeichnet gewesen, mit der bloßen Bemerkung angreift, er habe methodische Variabilität „in ganzer Breite unter Beweis gestellt". Soweit der Kläger im Übrigen moniert, die Nennung des Medieneinsatzes sei nicht als positive - weil selbstverständliche - Wertung zu verstehen, geht seine Rüge ins Leere. Diese Bemerkung stellt entgegen der Auffassung des Klägers erkennbar keine Kritik, sondern einen von den Prüfern hervorgehobenen Vorzug der Gestaltung der Unterrichtsstunde dar. 55 Soweit der Kläger der Auffassung ist, dass seine Leistung entgegen der Bewertung der Prüfer besser als nur den Anforderungen entsprechend und damit ausreichend sei, ist auch diese Rüge unsubstantiiert. Insoweit genügt nicht schon der Hinweis, dass seine planerische Konzeption seitens der Prüfungskommission nicht hinreichend beachtet und auch nicht durchdrungen worden sei und dass die gezeigte Unterrichtsstunde tatsächlich auf allerneustem lernpsychologischen und fachdidaktischen Prinzipien (wie z.B. Anknüpfen an das Vorwissen, emotionale Befindlichkeit der Schüler, unterschiedliche Lernkanäle etc.) aufgebaut habe. Der Kläger geht insoweit wieder nur abstrakt auf lerntheoretische Grundlagen ein und ersetzt die Bewertung der unterrichtspraktischen Prüfung durch die Kommission durch seine eigene Einschätzung. Eine willkürliche Leistungsbewertung ist auf dieser Grundlage nicht feststellbar. 56 2. Auch die unterrichtspraktische Prüfung im Fach Spanisch ist rechtlich nicht zu beanstanden. 57 a) Soweit der Kläger rügt, die Ausführungen der Zeugin M. im Rahmen ihrer Anhörung vor den unterrichtspraktischen Prüfungen seien unrichtig bzw. unvollständig gewesen, hat das beklagte Prüfungsamt im Widerspruchsbescheid vom 21.03.2007 zutreffend darauf hingewiesen, dass diese Angaben für die Bewertung der in den streitigen unterrichtspraktischen Prüfungen gezeigten Prüfungsleistungen keine Relevanz haben. 58 b) Soweit der Kläger das Protokoll insoweit angreift, als er selbst als Protokollant angegeben worden ist, hat der Ausschuss den Fehler eingeräumt und korrigiert. Im Übrigen ist auch insofern nicht ansatzweise erkennbar, dass sich dieser Fehler negativ auf die Bewertung der unterrichtspraktischen Prüfung ausgewirkt haben könnte. 59 c) Hinsichtlich der gerügten Anwesenheit der Zeuginnen M. und X1. gilt das zur unterrichtspraktischen Prüfung im Fach Englisch Gesagte. 60 d) Soweit der Kläger die Bemerkung im Protokoll „Die Unterrichtsführung entsprach der Planung" als sachlich falsch rügt, greift sein Einwand mit Blick auf die Erläuterung des Prüfungsausschusses in seiner Stellungnahme im Widerspruchsverfahren nicht durch. Hierin haben die Prüfer deutlich hervorgehoben, dass der „geordnete Ablauf ... dem Kandidaten als ein Vorzug angerechnet" worden sei, so dass sich der angebliche Fehler nicht negativ auf die Bewertung ausgewirkt haben kann. 61 e) Soweit der Kläger auch hinsichtlich der unterrichtspraktischen Prüfung im Fach Spanisch die Protokollangaben zur seiner Stellungnahme zum Unterrichtverlauf ergänzt und präzisiert, gilt das insoweit zur unterrichtspraktischen Prüfung im Fach Englisch Gesagte entsprechend. 62 f) Auch die Bewertung der unterrichtspraktischen Prüfung im Fach Spanisch begegnet unter Berücksichtigung des Bewertungsspielraums der Prüfer keinen rechtlichen Bedenken. Auch insoweit ist die im Prüfungsprotokoll niedergeschriebene Begründung des Prüfungsausschusses in sich stimmig und nachvollziehbar. Die dagegen vom Kläger erhobenen Rügen sind unsubstantiiert. 63 Dies gilt zunächst hinsichtlich der Prüferbemerkung „Der Kandidat zeigte eine Stunde, in der die äußere Organisation einen geordneten Ablauf ermöglichte". Die dagegen erhobene Rüge ist unschlüssig. Die Kommission hat im Vorverfahren nochmals ausdrücklich klargestellt, dass sie den Kläger mit der in Rede stehenden Passage nicht kritisieren wollte. Entgegen der Auffassung des Klägers verkehrt die Hervorhebung einer „solchen Banalität" die „vermeintlich positive Äußerung" auch nicht in eine negative. 64 Auch die Einwände des Klägers gegen die Kritik der Prüfer, die spezifischen fachlichen Standards in einem Oberstufenunterricht (4. Lernjahr) seien weder in der Planung noch in der Durchführung hinreichend beachtet worden, sind unsubstantiiert. Der Kläger beschränkt sich insoweit auf den bloßen Hinweis, dass die Prüferwertung nicht den Tatsachen entspreche, weil kooperative Textarbeit an einem aktuellen Sachtext, der vom Niveau hier ein wenig über dem Leistungsniveau der Lerngruppe liege, sehr wohl den fachlichen Standards entspreche. Damit setzt der Kläger zum wiederholten Male seine eigene Bewertung an die Stelle der Bewertung der Prüfer, ohne einen wirkungsvollen Hinweis auf einen Bewertungsfehler darzutun. Einen solchen wirkungsvollen Hinweis stellt entgegen der offenbar beim Kläger vorherrschenden Ansicht auch nicht der Umstand dar, dass die Ausbildungslehrerin des Klägers, Frau E. , den gewählten Text nach der Prüfung sowohl als oberstufen- als auch lerngruppengerecht bezeichnet haben soll. Entsprechendes gilt, soweit der Kläger bezweifelt, dass die Prüfer gesamtschulspezifische Problematiken von Lerngruppen kennen, zumal dieser - ebenfalls nur ins Blaue hinein formulierte Verdacht - durch die Stellungnahme der Prüfungskommission im Widerspruchverfahren als ausgeräumt angesehen werden kann. 65 Die Bewertung der Prüfer, wonach schon in der Planung Äußerungen zum Kern der Stunde gefehlt hätten, ist ebenfalls vertretbar. Der dagegen erhobene Einwand, er habe in der Planung sehr wohl Äußerungen zum Kern der Stunde getroffen, ist unsubstantiiert und nicht geeignet, die Wertung der Prüfer in Frage zu stellen. Dies gilt um so mehr, als die Prüfer im Widerspruchsverfahren ihre Kritik insoweit ergänzend erläutert und darauf hingewiesen haben, dass der Kläger zum Kern der Stunde durch eine sorgfältige fachliche und didaktische Analyse des sehr komplexen, weil nicht primär informierenden, sondern appellativen Textes gelangt wäre und dass der Kern einer angemessenen Behandlung in der Untersuchung der catastrofe humanitaria gelegen hätte, die den Kläger auch auf den Anforderungsbereich des Problemlösens und Wertens gebracht hätte. Darauf hat der Kläger nicht mehr reagiert, so dass von einer substantiierten Rüge keine Rede sein kann. 66 Auch der Vorwurf der Prüfer, der Kläger habe die ausgewiesenen Lernziele nicht einmal annähernd erreicht, ist vertretbar. Der dagegen vom Kläger erhobene Einwand, er habe sich bereits zu den Lernzielen geäußert und er habe den Eindruck, man habe ihn einfach nicht bestehen lassen wollen, genügt insoweit nicht den bereits dargestellten Substantiierungsanforderungen an eine Rüge im Prüfungsrecht. Dies gilt um so mehr, als der Kläger den erläuternden Ausführungen des Prüfungsamtes im Widerspruchsverfahren, wonach in der Stunde zu keinem Zeitpunkt Hintergründe über die Migrationswege afrikanischer Bootsflüchtlinge thematisiert worden sei, nicht angegriffen hat. 67 Auch die Prüferkritik, wonach keine Festigung des Wortschatzes stattgefunden habe, wird nicht nachvollziehbar angegriffen. Insoweit führt der Hinweis des Klägers auf den früheren Hirnforscher Manfred Spitzer und dessen Aussage, das Gehirn lerne immer, ebenso wenig weiter wie der Hinweis darauf, dass durch das Erarbeiten eines neuen Textes mit unbekanntem Vokabular dieses automatisch immer gelernt und gefestigt werde. Diese Ausführungen geben keinen wirkungsvollen Hinweis darauf, dass die Prüferkritik unberechtigt ist oder sein könnte. Die Prüfungsausschuss hat mit seiner Forderung nach der Festigung des Wortschatzes erkennbar - über das bloße Lesen eines Textes usw. hinaus - zusätzliche didaktische Maßnahmen verlangt. Dass der Kläger dies aus eigener Anschauung nicht für erforderlich hält, ist für sich genommen nicht geeignet, die Prüferkritik in Frage zu stellen. 68 Soweit der Kläger die Prüferkritik „Es wurde keine Präsentation vorbereitet und gehalten" für sachlich falsch hält, ist auch dies nicht nachvollziehbar. Die Prüfer haben entgegen dem offenbar beim Kläger vorherrschenden Verständnis nicht kritisiert, dass alle Schülerinnen und Schüler eine Präsentation halten wollten, sondern nur, dass die „Präsentationen" den hieran zu stellenden qualitativen Anforderungen nicht ansatzweise genügt hätten. Mit dieser Einschätzung, die der Kläger weder im Widerspruchs- noch im Klageverfahren angegriffen hat, bewegt sich die Prüfungskommission im Rahmen des ihr zustehenden Bewertungsspielraums. 69 Die Prüferkritik „... der Erwerb von Sachwissen war nicht erkennbar. Auf die Ebene des Problemlösens und -wertens ... gelangte der Kandidat an keiner Stelle" ist ebenfalls vertretbar. Der hiergegen vom Kläger vorgebrachte Einwand, der Erwerb von Sachwissen sei nicht nur gegeben, sondern auch erkennbar gewesen, ist nicht geeignet, die Prüferkritik in Frage zu stellen, denn der Kläger ersetzt die Bewertung der Prüfer wiederum nur durch seine eigene, ohne hinreichend konkrete Anhaltspunkte für einen Bewertungsfehler darzutun. Im Übrigen hat die Prüfungskommission in ihrer Stellungnahme im Vorverfahren eingehend wie nachvollziehbar dargelegt, dass der vom Kläger gewählte Text, den die Prüfer zu Recht als sarkastisch-zynischen Kommentar über das Geschäft mit Menschen bezeichnet haben, nicht richtig aufgearbeitet worden ist. Dies zeigt sich - beispielsweise - in augenfälliger Weise bei Frage 8 „Was wird als Schengener Abkommen bezeichnet?". Die hierzu im Text gegebene Antwort „Es ist die Übereinkunft, die den Arbeitern der 3. Welt den Zutritt nach Europa versperrt" hätte angesichts der offenbar zu Tage tretenden Voreingenommenheit des Autors kritisch diskutiert werden müssen. Dafür hätten die Schülerinnen und Schüler, wie der Prüfer zutreffend ausgeführt haben, zunächst über den objektiven Inhalt des Schengener Abkommens informiert werden müssen. Daran fehlte es hier jedoch. Dass und warum auch die weiteren Aussagen des Textes kritischer untersucht hätten werden müssen, hat das beklagte Amt im Widerspruchsbescheides (Seite 15 f.) zutreffend dargetan, so dass die Kammer insoweit gemäß § 117 Abs. 5 VwGO zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absieht. 70 Auch die Prüferkritik „Das selbständige Arbeiten der Schüler war beschränkt auf Übersetzen und Vorlesen von schriftlichen Fragen des Lehrers" ist nicht zu beanstanden. Der damit verbundene und im Widerspruchsverfahren konkretisierte Vorwurf, dass als sprachliche Tätigkeit durchgängig nur die „1:1- Übersetzung" festzustellen gewesen sei, haben die Prüfer nachvollziehbar damit gerechtfertigt, dass sich die Schülerinnen und Schüler des Spanisch- Grundkurses in der mündlichen Abiturprüfung auch spanischsprachig bewähren und deshalb schon vorher zu selbstständigem Sprachgebrauch angeleitet werden müssten. Der hiergegen vom Kläger vorgebrachte Einwand, die Prüferkritik entspreche in „keinster Weise den Tatsachen", ist als solcher wiederum viel zu unsubstantiiert und greift deshalb nicht durch. Soweit der Kläger den Prüfern im Übrigen unterstellt, sie hätten ihm vorgeworfen, dass er nicht ausschließlich einsprachig auf Spanisch unterrichtet habe, so geht die Rüge ins Leere. Die Prüfer haben in ihrer Stellungnahme im Widerspruchsverfahren ausdrücklich klargestellt, dass der Gebrauch der Muttersprache während des Spanischunterrichts nicht grundsätzlich zu beanstanden sei. 71 Soweit der Kläger generell anmerkt, die Prüfungskommission habe sich bei der Bewertung seiner Leistung von falschen Tatsachen und sachfremden Erwägungen leiten lassen, ist dieser pauschale Vortrag als solcher ebenfalls völlig ungeeignet, die Rechtmäßigkeit der Prüfung in Frage zu stellen. Die Prüfer haben dem Kläger in ihrer Bewertung vorgeworfen, dass er die Probleme der unterrichtspraktischen Prüfung in der Unterrichtsplanung nicht hinreichend antizipiert habe. Diesen - in der Tat schwerwiegenden - Vorwurf kann der Kläger nicht mit den vorstehenden und eher allgemein gehaltenen „Eigenbewertungen" entkräften. Insoweit hätte er vielmehr - zusätzlich - objektive und damit auch für das Gericht überprüfbare Anhaltspunkte für eine unzulässige Überschreitung des Bewertungsspielraums vortragen müssen. Daran fehlt es hier. 72 Entgegen der Auffassung des Klägers wird die von den Prüfern vergebene Endnote auch von der Begründung getragen. Fehl geht insbesondere seine Annahme, bei einer mit „mangelhaft" bewerteten Leistung hätte die von ihm gezeigte Spanischstunde ein „Totalausfall" gewesen sein müssen. Insoweit hat der Prüfungsausschuss in seiner Stellungnahme im Widerspruchsverfahren zutreffend darauf hingewiesen, dass die Note „mangelhaft" nicht bei einem „Totalausfall", sondern nur dann vergeben wird, wenn die Leistung den Anforderungen zwar nicht entspricht, jedoch zu erkennen ist, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und dass die Mängel - wie die Wiederholungsprüfung letztlich gezeigt hat - in absehbarer Zeit behoben werden können. 73 Letztlich führt der Umstand, dass auch zwei Prüflinge des Seminars in Leverkusen, die ebenfalls eine unterrichtspraktische Prüfung mit Expertenpuzzle gezeigt hätten, mit „gut" bewertet worden seien, nicht zur Fehlerhaftigkeit der hier in Rede stehenden Prüfung. Zum Einen folgt nicht allein daraus, dass andere Prüflinge teilweise vergleichbare Unterrichtsmittel und -methoden angewendet haben, dass auch die jeweiligen Unterrichtseinheiten in ihrer konkreten Ausgestaltung von vergleichbar Qualität waren. Zum Anderen haben die Prüfer in ihrer Stellungnahme im Widerspruchsverfahren nochmals ausdrücklich betont, dass sie nicht das Expertenpuzzle als solches für ungeeignet halten, sondern dass dem Kläger die Ziele eines solchen Puzzles nicht bekannt seien. Da der Kläger hierauf im Klageverfahren nicht mehr reagiert hat, kann von einem wirkungsvollen Hinweis auf eine willkürliche Bewertung keine Rede sein. 74 3. Schließlich greifen auch die allgemeinen - sich auf beide unterrichtspraktische Prüfungen beziehenden - Rügen nicht durch. 75 a) Der im Widerspruchsverfahren erstmals erhobene Vorwurf der Befangenheit der Zeugin L. greift nicht durch. Zum Einen hat der Kläger bis heute keine hinreichenden und belastbaren Anhaltspunkte dargetan, die den von ihm behaupteten Befangenheitsvorwurf erhärten könnten. Zum Anderen ist dem Kläger die Berufung auf den (unterstellten) Verfahrensfehler wegen Verstoßes gegen den auch im Prüfungsrechtsverhältnis geltenden Grundsatz von Treu und Glauben (entsprechend § 242 BGB) in Verbindung mit dem Gebot der Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) verwehrt, weil er die angebliche Befangenheit der Prüferin nicht rechtzeitig vor Eintritt in die unterrichtspraktische Prüfung geltend gemacht hat. 76 Siehe hierzu BVerwG, Urteil vom 07.10.1988 - 7 C 8.88 -, BVerwGE 80, 282, und Beschlüsse vom 03.01.1994 - 6 B 57.93 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 327, sowie vom 27.01.1994 - 6 B 12.93 -, DVBl. 1994, 640. 77 Der Grundsatz der Chancengleichheit bestimmt nicht nur, dass dem Prüfling nicht in gleichheitswidriger Weise die Möglichkeit genommen werden darf, seine tatsächliche, von erheblichen Beeinträchtigungen und Verfahrensmängeln unbeeinflusste Leistungsfähigkeit unter Beweis zu stellen. Die Chancengleichheit gebietet es vielmehr auch, dass der Prüfling mit der Rüge seine Chancen gegenüber seinen Mitbewerbern nicht gleichheitswidrig verbessern darf, indem er sich eine ihm nicht zustehende weitere Prüfungschance verschafft. Deswegen erlischt der Anspruch des Prüflings auf Beseitigung oder Kompensation des Mangels und dessen Folgen, wenn der Prüfling den Fehler kennt oder kennen muss, die ihm zumutbare Rüge unterlässt und sich auf das fehlerhafte Verfahren ohne unverzügliche Rüge einlässt. Ein Rüge ist danach nicht mehr unverzüglich, wenn der Prüfling die Rüge nicht zum frühestmöglichen Zeitpunkt abgegeben hat, zu dem sie von ihm zumutbarer Weise hätte erwartet werden können. 78 Vgl. Niehues, Prüfungsrecht, Rn. 513, für den Fall der falschen Besetzung des Prüfungsausschusses; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 02.02.2007 - 6 B 2767/06 -, zitiert nach juris; BVerwG, Urteil vom 24.02.2003 - 6 C 22.02 - DÖV 2003, 726. 79 Hier war dem Kläger zeitlich deutlich vor den beiden unterrichtspraktischen Prüfungen bekannt, dass die Prüfung auch durch die ihm bekannte Zeugin L. durchgeführt werden würde. Er hat sich dem so besetzten Prüfungsausschuss gestellt, ohne den - aufgrund seiner früheren negativen Erfahrungen - für ihn absehbaren (und hier und nur insoweit unterstellten) Rechtsmangel unmittelbar nach Erhalt der Ladung oder zu einem ihm zumutbaren späteren Zeitpunkt vor Kenntnis der Prüfungsergebnisse geltend zu machen. Zu diesem früheren Verhalten des Klägers steht es im Widerspruch, wenn er sich nach dem für ihn ungünstigen Prüfungsverlauf - erstmals im Widerspruchsverfahren mit Schriftsatz vom 15.01.2007 - auf den (unterstellten) Mangel der Prüfung beruft. Jedenfalls bei einer solchen Sachlage widerspräche es dem Grundsatz der Chancengleichheit, einem Prüfling eine "zweite Chance" derart einzuräumen, dass sein Wiederholungsversuch als erster Prüfungsversuch gewertet wird. 80 b) Soweit der Kläger rügt, dass ihm vom Zeugen Dr. Q. im Nachgespräch die fehlende Didaktisierung vorgeworfen und dass dies nicht im Protokoll vermerkt worden sei, ist auch dieser Einwand unberechtigt. Dem Kläger wird im Abschnitt „Bewertung" der Niederschrift zur unterrichtspraktischen Prüfung - wie die vorstehenden Ausführungen gezeigt haben - gewissermaßen mit jedem Satz die unzureichende „Didaktisierung" vorgehalten. 81 c) Der des Weiteren erhobene Vorwurf des Verstoßes gegen die Verschwiegenheitspflicht nach Abschluss der Prüfung und Beratung ist schon deshalb unbeachtlich, weil er sich auf die Bewertung der unterrichtspraktischen Prüfung nicht ausgewirkt haben kann. 82 d) Soweit der Kläger darauf verweist, dass die Zeugin M. nach den unterrichtspraktischen Prüfungen seine Leistung als „Holweide at it's best" gewertet habe, kann der Kläger auch hieraus für ihn Günstiges nicht herleiten. Der Kläger verkennt insoweit, dass die Bewertung der unterrichtspraktischen Prüfungen nicht durch ihn und auch nicht durch seine Ausbildungskoordinatorin, sondern ausschließlich durch die hierzu bestellten Prüfer zu erfolgen hat. Objektive und damit nachprüfbare Anhaltspunkte dafür, dass die Prüfer den ihnen zustehenden Bewertungsspielraum überschritten haben könnten, werden durch die vorgenannte Rüge nicht ansatzweise dargetan. 83 e) Die vom Kläger hervorgehobenen guten Vornoten sind für den Ausgang des vorliegenden Rechtsstreits unerheblich. Die Prüfer hatten allein die Leistung des Klägers in den beiden unterrichtspraktischen Prüfungen zu bewerten und durften von Rechts wegen keine Rücksicht auf die (in der Tat besseren) Vornoten nehmen. Daran waren sie im Übrigen schon deshalb gehindert, weil ihnen (bis auf den Zeugen X. hinsichtlich der von ihm vergebenen Vornote) die Vornoten des Klägers unbekannt waren. 84 4. Soweit der Kläger schließlich in der Widerspruchsbegründung ausführlich auf weitere - angebliche - Mängel während seiner Ausbildung eingeht, kommt es hierauf im vorliegenden - auf die beiden unterrichtspraktischen Prüfungen bezogenen - Verfahren nicht an. 85 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 86 Die Kammer lässt die Berufung nicht zu, weil die Voraussetzungen des § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO nicht vorliegen.