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Urteil

22 K 4851/07

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2008:0819.22K4851.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 27. Juni 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Oktober 2007 verpflichtet, dem Kläger für die Vorbereitung zur Meisterprüfung für das Tischlerhandwerk (Teil 1 u. 2) für den Zeitraum Mai 2007 bis Januar 2008 Förderleistungen nach dem AFBG in gesetzlicher Höhe zu bewilligen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 T a t b e s t a n d 2 Der Kläger begehrt Leistungen nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) für eine Fortbildung zum Meister für das Tischlerhandwerk (Teil 1 u. 2). 3 Der im Jahre 1979 geborene Kläger absolvierte nach dem Besuch der Realschule von 1995 bis 1998 eine Lehre als Tischler. Im Anschluss hieran war er als Tischler berufstätig und arbeitete ab April 2001 bei der V. C. . Während dieser Zeit absolvierte er von Dezember 2000 bis September 2001 einen Kurs zur Vorbereitung auf die Meisterprüfung im Tischlerhandwerk (Teil 3 u. 4) in Teilzeitform. Am 16. April 2007 beantragte er Förderleistungen nach dem AFBG für den Kurs zur Vorbereitung auf die Meisterprüfung für das Tischlerhandwerk (Teil 1 u. 2). Dieser Kurs sollte in Zeit von Mai 2007 bis Januar 2008 in Vollzeitform durchgeführt werden und insgesamt 970 Unterrichtsstunden umfassen. Mit Bescheid vom 27. Juni 2007 lehnte die Beklagte den Antrag ab, da die Förderungshöchstdauer nach § 2 Abs. 3 AFBG von 41 Monaten im Fall des Klägers überschritten sei. Für die Dauer der Förderung sei nicht auf die zeitliche Dauer der einzelnen Vorbereitungskurse abzustellen, sondern auf den Zeitraum ab Beginn der ersten Fördermaßnahmen im Dezember 2000. Bei einer Berücksichtigung von 41 Monaten Förderungshöchstdauer ende die Förderung somit Ende April 2004. Dieser Zeitpunkt sei bereits zu Beginn der beabsichtigten Fördermaßnahme im Mai 2007 deutlich überschritten. 4 Am 17. Juli 2007 erhob der Kläger hiergegen Widerspruch. Zur Begründung trug er vor, dass die Förderungsdauer in seinem Fall nicht überschritten werde, da die Zeiten zwischen den einzelnen Kursen förderungsrechtlich unerheblich seien. Er verwies insoweit auf die ständige Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordhrein-Westfalen, nach der allein auf die Dauer der einzelnen Förderungsabschnitte abzustellen sei (Nettozeit-Betrachtung). Entgegen der Rechtsansicht der Beklagten könne dem Gesetz eine Beschleunigungsfunktion nicht entnommen werden. Mit Widerspruchsbescheid vom 22. Oktober 2007 wies die Beklagte den Widerspruch unter Hinweis auf ihre ständige Verwaltungspraxis sowie Entscheidungen anderer Oberverwaltungsgerichte zurück. 5 Am 17. November 2007 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung bezieht er sich auf die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen. 6 Der Kläger beantragt, 7 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 27. Juni 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Oktober 2007 dem Kläger Förderleistungen für die Fortbildung zum Meister für das Tischlerhandwerk (Teil 1 u. 2) für den Zeitraum Mai 2007 bis Januar 2008 in gesetzlicher Höhe zu bewilligen. 8 Die Beklagte beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Zur Begründung bezieht sie sich auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide. 11 Die Beteiligten haben auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. 13 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 14 Das Gericht kann mit Einverständnis der Beklagten ohne mündliche Verhandlung entscheiden, § 101 Abs. 2 VwGO. 15 Die Klage ist begründet. 16 Die Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger die begehrten Förderleistungen für den Kurs zur Vorbereitung auf die Meisterprüfung für das Tischlerhandwerk (Teil 1 u. 2) zu bewilligen. Der Bescheid der Beklagten vom 27. Juni 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Oktober 2007 ist deshalb rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten; er ist aufzuheben § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. 17 Entgegen der Rechtsansicht der Beklagten liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung von Förderleistungen nach § 2 Abs. 3 AFBG im Fall des Klägers vor. Die Kammer folgt insoweit der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, 18 OVG NW, Beschlüsse vom 13. Dezember 2000 - 16 B 1712/00 - sowie vom 15. Dezember 2000 - 16 B 1797/00 - FamRZ 2002, 355. 19 Hiernach ist bei der Förderungshöchstdauer auf die Gesamtdauer der einzelnen Maßnahmeabschnitte abzustellen. Dies folgt bereits aus dem Wortlaut und der Systematik der einschlägigen Vorschriften des AFBG. Denn nach § 2 Abs. 3 Satz 1 AFBG wird die Gesamtdauer der Maßnahme zeitlich auf 36 Kalendermonate (Vollzeitform) sowie 48 Kalendermonate (Teilzeitform) beschränkt. Da nach § 2 Abs. 3 Satz 3 AFBG die Maßnahme aus mehreren Maßnahmeabschnitten bestehen kann, ist die Gesamtdauer aller Maßnahmeteile maßgeblich. Diese Regelung ist inhaltlich eindeutig. Sie wird bestätigt durch die Vorschrift des § 11 AFBG wonach die Förderungsdauer bei Vorliegen sachlicher Gründe angemessen verlängert werden kann (Schwangerschaft, Erziehung und Pflege eines Kindes, Betreuung eines behinderten Kindes, schwere Erkrankung des Teilnehmers, Pflege eines nahen Angehörigen sowie besondere Umstände des Einzelfalles oder rechtlich vorgeschriebene längere Dauer der Vorbereitungsmaßnahme). 20 Entgegen der Rechtsansicht der Beklagten enthält das Gesetz keine Regelung zur Beschleunigung der Fortbildungsmaßnahme. Eine derartige Regelung würde auch dem Sinn und Zweck der Fördermaßnahmen nach dem AFBG widersprechen. Denn das Gesetz soll für Personen, die bereits im Beruf stehen, einen beruflichen Aufstieg ermöglichen und hierfür entsprechende Fördermittel bereitstellen. Diese Personen befinden sich regelmäßig bereits in einer beruflichen Tätigkeit und absolvieren zumeist einen Teil der Fortbildungsmaßnahmen neben dem Beruf in Teilzeitform. Sobald ihre berufliche Tätigkeit die Möglichkeit zulässt, die zeitintensiven Teile der Vorbereitungsmaßnahmen in Vollzeitform durchzuführen, entschließen sie sich zur Absolvierung der noch ausstehenden Vorbereitungsmaßnahmen. Es liegt in der Natur einer derartigen Aufstiegsfortbildung, dass zwischen einzelnen Maßnahmeabschnitten je nach den beruflichen Gegebenheiten in der Praxis ein längerer oder kürzerer Zeitraum liegen kann. Der Gedanke der Beschleunigung der Maßnahmen sowie der Durchführung in einem bestimmen (engen) zeitlichen Rahmen wäre mit der Zielsetzung des Gesetzes nicht vereinbar. Sinn und Zweck von Fördermaßnahmen nach dem AFBG sind naturgemäß anders als etwa Maßnahmen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG). Nach dem BAföG soll nämlich die Ausbildung vor Beginn des 30 Lebensjahres beginnen und sie soll vom Studierenden planvoll und zügig durchgeführt werden. Die Durchführung des Studiums in einzelnen Studienabschnitten mit entsprechenden zeitlichen Intervallen oder die Durchführung des Studiums in Teilzeitform ist deshalb rechtlich nicht vorgesehen. Die Ausbildung soll vielmehr ohne vermeidbare zeitliche Verzögerungen „in einem Zuge" durchgeführt werden, wobei die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden grundsätzlich voll in Anspruch nehmen soll (§ 1 Abs. 5 Satz 1 BAföG). Eine derartige Verpflichtung des Fortbildungswilligen zur Beschleunigung und Abschluss der Fortbildung in einem bestimmten zeitlichen Gesamtrahmen enthält das AFBG aus den dargelegten Gründen nicht 21 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 188 Satz 2 VwGO. 22