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Urteil

14 K 4484/06

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2008:0826.14K4484.06.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Soweit die Kläger die Klage zurückgenommen haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind, tragen die Kläger als Gesamtschuldner. 1 T a t b e s t a n d 2 Die Kläger sind Eigentümer des im Kölner Ortsteil X. unmittelbar am Rheinufer gelegenen mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks S. 0. Das Grundstück grenzt in einer Entfernung von etwa 5,90 m an den Rheinuferweg "Weißer Leinpfad" an und liegt im Geltungsbereich des auf Antrag der Beigeladenen ergangenen Planfestellungsbeschlusses der Beklagten vom 28.10.2003 für den Bau von Hochwasserschutzmaßnahmen am Rhein auf dem Gebiet der Stadt Köln, Planfeststellungsabschnitt 2 (PFA 2), Sürther Mühle bis Pflasterhof in der Fassung des Änderungsplanfeststellungsbeschlusses vom 01.09.2006. Zur Erreichung des im PFA 2 vorgesehenen Hochwasserschutzziels von 11,30 m Kölner Pegel (KP) sieht der Änderungsplanfeststellungsbeschluss vom 01.09.2006 für den rheinaufwärts des Grundstücks der Kläger gelegenen Bereich zwischen "I.---weg " und "L.-----straße " vor, dass die vorhandene Hochwassermauer zurückgebaut und durch eine Spundwand ersetzt wird. Im weiteren Verlauf rheinabwärts - auch vor dem Grundstück der Kläger - soll vor die - auch auf dem Grundstück der Kläger - vorhandenen Hochwasserschutzmauern eine Spundwand neu errichtet werden. 3 Die im Bereich der " S1.----straße " und im Bereich der "L.-----straße " vorhandenen Rampen sollen nach dem zitierten Änderungsplanfeststellungsbeschluss barrierefrei umgebaut werden. Die im Bereich "L.-----straße " vorhandene Rampe verbindet die Straße " S. " mit dem "Weißer Leinpfad". Sie verläuft von der an das benachbarte Grundstück S. 0 angrenzenden öffentlichen Gehwegsfläche der Straße " S. " stromabwärts etwa 5 m entlang des Grundstücks S. 0 und knickt dann in einem Winkel von etwa 30 Grad in Richtung Rheinufer ab. Mit einer Breite von ca. 1,00 m und einer Länge von ca. 19,00 m fällt sie relativ steil zum Rheinufer ab und mündet in Höhe der östlichen Grenze des Grundstücks S. 0 in den "Weißer Leinpfad". In Höhe des Grundstücks der Kläger ist die alte Rampe nicht vorhanden. 4 Die geplante neue Rampe soll auch unterhalb des Wohngrundstücks der Kläger auf einer Länge von ca. 73 m direkt entlang der neuen Hochwasserspundwand errichtet werden. Sie soll in einer Breite von 1,50 m und einer Längsneigung von 6 % ausgeführt werden. In einem Abstand von jeweils 6 m ist jeweils ein 1,5 m langes Podest vorgesehen. 5 Gegen den geplanten Umbau der Rampe erhoben die Kläger unter dem 07.12.2005 im Planfeststellungsverfahren Einwendungen. Sie beanstandeten, dass durch die Neugestaltung eine völlig neue Rampe entstehe. Der Abstand zwischen ihrem Grundstück und der neuen Rampe betrage an der schmalsten Stelle kaum mehr als 2,50 m. In Verbindung mit der geplanten Höhenlage von weniger als 2 m hätten die meisten Fußgänger und Fahrradfahrer freien Einblick in ihr Grundstück und könnten ihre Gespräche verfolgen, auch die bei geöffneten Fenstern innerhalb des Hauses geführten. Die jetzt durch die Höhendifferenz zum "Weißer Leinpfad" von 6 m gewährleistete Einbruchssicherheit gehe verloren. Als weniger beeinträchtigende Lösung schlugen die Kläger den Bau einer Rampe im Böschungsbereich zwischen "I.---weg " und "L.-----straße " vor, und zwar entweder gegen die Strömungsrichtung des Rheins vom jetzigen Durchgang an der Straße " S. " abwärts in Richtung "I.---weg " oder umgekehrt mit dem Stromverlauf abwärts vom Treppendurchgang am "I.---weg " zum jetzigen Fußpunkt unterhalb des Durchgangs an der "L.-----straße ", wo dann im Bedarfsfall auch noch eine Treppe gebaut werden könne. Bei Ausführung dieser Alternativen sei keine Anwohnerbeeinträchtigung zu erwarten. 6 Die Beigeladene zu 2) trug den Einwendungen der Kläger auf Anregung der Beklagten im Erörterungstermin vom 08.02.2006 insoweit Rechnung, als sie unter dem 27.04.2006 eine veränderte Planung der unter dem Grundstück der Kläger verlaufenden Rampe vorlegte, mit der der Antrittspunkt der Rampe auf der Straße " S. " um ca. 10 m rheinaufwärts verschoben wurde. 7 Diesen veränderten Rampenumbau setzte die Beklagte mit dem angefochtenen Änderungsplanfeststellungsbeschluss vom 01.09.2006 fest. Die Einwendungen der Kläger wies sie mit der Begründung zurück, dass aufgrund des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 01.05.2002 (BGG) die Anforderungen an ein barrierefreies behindertengerechtes Bauen einzuhalten seien. Diese sähen für Rampen eine zulässige Neigung von höchstens 6 % vor. Dies führe zu einer erheblichen Verlängerung der Rampe von derzeit ca. 19 m auf ca. 73 m. Die Breite der Rampe sei auf das Mindestmaß von 1,5 m beschränkt. Die Rampe diene als Fußweg. Um den horizontalen und den vertikalen Abstand der Rampe zum Grundstück der Kläger zu vergrößern, sei der obere Rampenantritt um ca. 10 m stromaufwärts verlegt und die Rampe rheinwärts verschoben worden. Durch diese Verschiebung der Rampe sei eine Einsehbarkeit des Grundstücks der Kläger nahezu ausgeschlossen. Das Mithören von Gesprächen der Kläger werde erheblich erschwert und sei fast vergleichbar mit der vor dem Umbau bestehenden Situation. Die von den Klägern im Böschungsbereich zwischen "I.---weg " und "L.-----straße " vorgeschlagenen Varianten habe die Beigeladene zu 2) zu recht verworfen. Bei einer Anordnung der Rampe im Bereich des "I.---weges " stromab gerichtet würde sich die Rampe um ca. 23 m auf ca. 96 m verlängern, weil der Antrittspunkt im Bereich "I.---gasse " im Vergleich zum Antrittspunkt an der "L.-----straße " um 0,7 m höher gelegen sei. Im Übrigen könne aufgrund des relativ geringen Abstands der Hochwasserschutzwand vom Leinpfad im Bereich der klägerischen Grundstücke nur eine Böschungsneigung von 1 : 3 ausgebildet werden. 6 m lange Kammerdeckwerkselemente könnten nicht eingebaut werden. Kürzere Kammerdeckwerkselemente würden den Aufwand nicht rechtfertigen und führten darüber hinaus im Bereich des jetzigen Hochwasserschutztores an der "L.-----straße " aufgrund der sich ändernden Böschungsfläche (Knick in der Wand) zu einem geometrischen Problem. Aufgrund dieser Unstetigkeit lasse sich eine Treppe nur im Schutz eines massiven Stützbauwerks errichten, das aber dann ungünstige Einflüsse auf die Strömung ausübe. (erhöhte Gefahr der Kolkbildung). Die wasserseitig sichtbare Wandhöhe nehme bei Anordnung der Rampe am "I.---weg " gegenüber der festgestellten Planung zu. Dadurch gehe der Charakter einer Böschung mit aufgesetzter Wand verloren und es entstehe das Bild einer hohen Wand, die im Fußbereich eingeschüttet sei. Die Länge einer Rampe an der "L.-----straße " stromauf gerichtet würde zwar etwa derjenigen der festgestellten Rampe entsprechen. Allerdings ergebe sich ein Versprung der sichtbaren Wandhöhe im unmittelbaren Anschluss an das Stützbauwerk der Rampe von etwa 1,5 m, welcher im Hinblick auf die bauzeitlich zu errichtenden Arbeitsberme zu aufwändigen und bauablaufstörenden Bauzuständen führe. Es müsse eine Abgrabung und spätere Wiederauffüllung der Berme erfolgen. Im Übrigen seien die Nachteile mit denen einer Rampe am "I.---weg " vergleichbar. Die privaten Interessen der Kläger hätten nach Abwägung hinter dem öffentlichen Belang eines behindertengerechten Zugangs zum Rhein zurückzustehen. Die vorgetragenen Belange der Kläger würden nach der erfolgten Planänderung - wenn überhaupt -, nur in einem völlig unwesentlichen Umfang berührt. Mit der Einwendung, dass die maßgeblichen DIN-Vorschriften für den behindertengerechten Bau der Rampe nicht eingehalten worden seien, könnten die Kläger nicht gehört werden, weil die angebliche Verletzung von DIN-Vorschriften kein eigener Belang der Kläger sei. Der einzelne Bürger habe keinen Anspruch darauf, dass die Planung insgesamt den öffentlichen Belangen und den Belangen anderer Betroffener genüge. 8 Nach Zustellung des Änderungsplanfeststellungsbeschlusses am 14.09.2008 haben die Kläger am 12.10.2006 Klage erhoben, mit der sie zunächst die Aufhebung, hilfsweise die Verpflichtung der Beklagten zur Planergänzung begehrten mit dem Ziel, dass der untere Antrittspunkt der Rampe am "Weißer Leinpfad" gegenüber dem Bestand bei Baubeginn nicht rheinabwärts verschoben wird. Mit Schriftsatz vom 26.10.2006 haben die Kläger klargestellt, dass der PFB nicht insgesamt angefochten werde, sondern nur in Bezug auf die Lage und Ausführung der im Bereich L.-----straße geplanten Rampe. Mit Schriftsatz vom 29.12.2006 haben die Kläger mitgeteilt, dass sie den zunächst gestellten Anfechtungsantrag "nicht weiter verfolgen" und nunmehr nur den näher bezeichneten Planergänzungsanspruch begehren. 9 Zur Begründung der Klage tragen die Kläger vor, dass der Änderungsplanfeststellungsbeschluss an schwerwiegenden, aber im Ergebnis heilbaren Abwägungsmängeln leide. Ihr privates Interesse an der Nichteinsehbarkeit ihrer Grundstücke könne nicht durch das öffentliche Interesse an einem barrierefreien Zugang zum Rhein überwunden werden. Die Rampe sei für den mit ihr verfolgten Zweck der Schaffung eines behindertengerechten Zugangs objektiv ungeeignet. Sie erfülle nicht die gesetzlichen Vorgaben, die § 4 BGG an ein behindertengerechtes barrierefreies Bauen stelle. Die Rampe habe die für Verkehrswege nach DIN 18024-1 geltenden Anforderungen zu erfüllen. Weil die nach Ziff. 5.1 der DIN 18024-1 vorgeschriebenen, in Abständen von höchstens 18 m zu erstellenden Begegnungsflächen fehlten, sei es für einen durchschnittlichen Rollstuhlfahrer unmöglich, die ca. 75 m lange Rampe mit mehr als 4 m Höhenunterschied ohne fremde Hilfe zu überwinden. Die Rampe sei mit einer Breite von 1,50 m für den auf der Rampe zu wartenden Begegnungsverkehr von Fußgängern, Fahrrad- und Rollstuhlfahrern sowie Inlineskatern auch zu schmal und stelle deshalb eine Unfallquelle dar. Das von ihnen bereits im Verwaltungsverfahren vorgelegte Gutachten des Büros für Stadtverkehrsplanung Blase und Bräuer AB Stadtverkehr vom 22.08.2006 bestätige dies und gehe von einer Mindestbreite von 2,50 m aus. Die durch den Rampenumbau bewirkte Zunahme von Geräuscheinwirkungen bleibe im PFB völlig unberücksichtigt. Die Zahl der an ihrem Haus vorbeigehenden- und vorbeifahrenden Passanten werde sich aufgrund der Verlängerung der Rampe verdreifachen. Die von den Passanten ausgehenden Geräusche gewännen durch die Enge der Rampe eine ganz andere Qualität. Erst im Juli 2007 habe die Beigeladene zu 2) für die Kläger eine schalltechnische Untersuchung vorlegen können. Diese zeige, dass in ihrem Schlafraum selbst mit Schallschutzmaßnahmen ein Schallpegel von 95,6 dB und 99,9 dB zu erwarten sei. Lärmschutzmaßnahmen seien jedoch nicht geplant. Alternative Planungen - wie etwa ein in der Böschung zwischen "I.---weg " und "L.-----straße " eingebetteter Spazierweg oder ein serpentinenförmiger Weg - seien ungeprüft geblieben. Eine serpentinenförmig ausgeführte Rampe würde das Rheinufer in landschaftsrechtlicher Sicht weniger beeinträchtigen. Der Standort der Rampe an der "L.-----straße " sei auch deshalb fehlerhaft ausgewählt worden, weil er etwa 700 m zum nächsten stromaufwärts gelegenen treppenfreien Zugang an der "N.-----gasse " und nur 250 m zum stromabwärts nächstgelegene Zugang an der " S1.----straße " gelegen sei. Die von ihnen im Verwaltungsverfahren vorgeschlagenen Alternativplanungen seien fehlerhaft verworfen worden. Worin das im PFB bezeichnete "geometrische Problem" im Bereich der "L.-----straße " bestehe, sei nicht nachvollziehbar. Die Erwägung, dass der Bau einer Treppe im Bereich der "L.-----straße " nur im Schutz eines massiven Stützbauwerks möglich sei, sei fehlerhaft, weil im Bereich der "L.----straße " gar keine Treppe errichtet werden solle. Dem Bau einer stromaufwärts gerichteten Rampe könne nicht die Gefahr einer Kolkbildung entgegengehalten werden, weil auch an anderen Stellen des Rheins Treppen und Rampen bestünden, bei denen sich kein Kolk bilde. Im Übrigen verstoße die geplante Rampe auch gegen das Gebot des Vertrauensschutzes, weil sie nach Prüfung des unanfechtbaren PFB vom 28.10.2003, der den Bau einer Rampe nicht vorgesehen habe, ihr Haus gekauft und erheblich investiert hätten. 10 Die Kläger beantragen, 11 die Beklagte zur Ergänzung des Änderungsplanfeststellungsbeschluss vom 01.09.2006 dahingehend zu verpflichten, dass der untere Antrittspunkt des geplanten Verbindungsweges vom Rheinuferweg "Weißer Leinpfad" zu der Straße " S. " im Rheinufer-Böschungsbereich zwischen der Einmündung der Straße "I.---weg " und dem in der Gemarkung S2. , Flur 00 gelegenen Flurstück Nr. 000, Köln-X. , S. 0, gegenüber dem Bestand vor Baubeginn nicht rheinabwärts verschoben wird. 12 Die Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Ihrer Auffassung nach ist die Klage mangels Klagebefugnis bereits unzulässig. Die Kläger seien nicht unmittelbar in ihrem Eigentumsrecht gem. Art. 14 Abs. 1 GG betroffen. Die Rampe werde auf einem Grundstück des Bundes errichtet, das durch die Hochwasserschutzwand vom Grundstück der Kläger getrennt sei. Auch eine von den Klägern geltend gemachte Verletzung des Abwägungsgebots sei nicht gegeben. Sie habe den Bau der Rampe an der geplanten Stellen nach Abwägung mit den privaten Belangen der Kläger zu Recht planfestgestellt. Die Rampe gewährleiste den behindertengerechten Zugang zum Rhein und diene in besonderer Weise dem öffentlichen Interesse. Die privaten Interessen der Kläger, wie z.B. die Besorgnis, ihre Gespräche könnten von Passanten mitgehört werden, hätten hinter diesem öffentlichen Belang zurückzustehen. Die Wohnsituation der Kläger sei bereits vor der Neugestaltung der Rampe durch die starke Frequentierung des Leinpfades durch Fußgänger und Radfahrer geprägt. Da auf der Rampe keine Verweilplätze vorgesehen seien, werde diese Situation nur unwesentlich verschärft. Die von den Klägern erstmals im Klageverfahren vorgeschlagenen Varianten stellten keine besseren Alternativen als die planfestgestellte Rampe dar. Der vorgeschlagene Spazierweg würde wegen des geringen Gefälles von > 3 % die Versiegelung einer großen Fläche erfordern. Aus Platzmangel könnte der Weg nicht in Grün eingebettet werden. Es müsste ein Stützbauwerk errichtet werden, das die dahinter befindliche, das Ortsbild prägende Baumreihe, stark beeinträchtige. Die Serpentinenanlage mit 4 Wegen mit einer Breite von 2 m und 0,4 m breiten Zwischenwänden würde eine Gesamtbreite von ca. 10 m erreichen und sei auf der nur 8,5 m breiten Böschung nicht zu realisieren. Es entstünde zudem ein massives Bauwerk, das das Ortsbild beeinträchtige. Die von Klägern geltend gemachte Nichtbeachtung der DIN-Vorschriften stelle keine Beeinträchtigung ihrer eigenen Belange dar. Welche Lage und Art der Ausführung die Beigeladene zu 2) für die Rampe wähle, liege in ihrem Planungsermessen und nicht im Ermessen der Einwender, die - wie die Kläger - nicht grundstücksmäßig betroffen seien. Bei der Schaffung eines behindertengerechten Zugangs habe die Beigeladene zu 2) einen weiten Planungsspielraum. Die Grenzen des Planungsspielraums seien gewahrt, wenn die gewählte Variante den öffentlich-rechtlichen Vorgaben an ein behindertengerechtes Bauen so weit wie möglich entsprächen. Dies sei hier der Fall. Die geplante Rampe genüge den Anforderungen der DIN 18024-1 weitgehend und werde damit auch der Vorgabe des § 9 Abs. 2 Satz StrWG NRW gerecht. Die Kläger könnten sich schließlich auch nicht darauf berufen, ihr Haus im Vertrauen auf den bestandskräftigen PFB vom 28.10.2003 erworben zu haben. Sie hätten keinen Anspruch auf eine unveränderte Umgebung. Nach § 1 Abs. 3 BauGB stehe den Gemeinden ein Planungsermessen zu, soweit es für die städtebauliche Entwicklung erforderlich sei. 15 Die Beigeladenen stellen keinen Antrag. 16 Die Beigeladene zu 2) äußert Zweifel an der Klagebefugnis der Kläger. Soweit sie geltend machten, dass die Rampe nicht entsprechend den DIN-Vorschriften barrierefrei ausgestaltet sei, machten sie keine eigenen Belange, sondern Belange der Allgemeinheit geltend. Dessen ungeachtet erfülle die Rampe als Nebengehweg i.S.v. Ziff. 13.2.3 der DIN 18024-1 auch die maßgeblichen DIN-Vorschriften. Die nach der DIN 18024-1 geforderten Sichtbeziehungen seien zwischen dem oberen und unteren Ende der Rampe in beide Richtungen gewährleistet. Auf den Podesten sei ein kurzzeitiges Verweilen möglich, wobei dann die Nutzung durch andere Verkehrsteilnehmer eingeschränkt sei. Damit entspreche die Rampe den Vorgaben des § 9 Abs. 2 Satz 2 StrWG NRW. Die von den Klägern im Verwaltungsverfahren vorgeschlagenen Varianten seien zu Recht verworfen worden. Zwar sei von der ursprünglich vorgesehenen Verkleidung der Spundwand mit Fertigteilen abgesehen und auf eine Ausführung in Ortbeton umgestellt worden. Die im PFB dargestellten Erschwernisse beim Bau hätten sich bei der Variante Rampe vom "I.---weg " stromabwärts auch bei der veränderten Bauausführung eingestellt. Der Variante Rampe "L.-----straße " stromaufwärts sei entgegenzuhalten, dass im Hochwasserfall eine Gefährdung des Hochwasserschutztores durch Treibgut bestehe. Die von den Klägern im Klageverfahren vorgeschlagene Variante als Spazierweg sei wegen des großen Flächenbedarfs aus landschaftsrechtlichen Gründen abzulehnen. Der von den Klägern favorisierte serpentinenförmige Weg sei aus Platzgründen nicht in dem in Rede stehenden Böschungsbereich realisierbar. 17 Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. 18 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 19 Das Verfahren war hinsichtlich der zunächst mit der Klageschrift unter Ziff. 1 erhobenen Anfechtungsklage gem. § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Die ursprünglich erhobene Anfechtungsklage haben die Kläger mit Schriftsatz vom 29.12.2006 zurückgenommen. In dem genannten Schriftsatz haben sie erklärt, den mit der Klageschrift angekündigten Anfechtungsantrag zu 1) nicht weiter zu folgen und nur noch die oben näher bezeichnete Planergänzung im Wege der Verpflichtungsklage zur Entscheidung zu stellen. Entgegen der Auffassung der Kläger konnte ihr Schriftsatz vom 29.12.2006 von seinem objektiven Erklärungsgehalt nicht als bloße - auf die Rampe bezogene - Beschränkung des Anfechtungsbegehrens angesehen werden. Mit diesem Erklärungsinhalt wäre die mit Schriftsatz vom 29.12.2006 erfolgte Umstellung der Klageanträge überflüssig gewesen, weil die Kläger ihr Anfechtungsbegehren bereits zuvor mit Schriftsatz vom 26.10.2006 "auf Lage und Ausführung" der Rampe beschränkt hatten. Soweit die Kläger deshalb von einer weiteren Anhängigkeit ihrer zunächst erhobenen Anfechtungsklage ausgehen, weil ihr Klagebegehren mit der Nichtverschiebung des unteren Antrittspunktes der Rampe nicht nur auf eine Ergänzung, sondern eine auf inhaltliche Änderung des Planfeststellungsbeschlusses abzielt, verkennen sie, dass eine im Wege der Verpflichtungsklage zu erreichende Planergänzung auch eine inhaltliche Änderung des Planfeststellungsbeschlusses umfassen kann, solange durch die Änderung des Planfeststellungsbeschlusses die Grundzüge der Planung im Übrigen unberührt bleiben, 20 vgl. Bonk/Neumann, in: Stelkens/Bonk, VwVfG, 6. Aufl. 2001, § 75 Rn. 41 f.; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 8. Aufl. 2003, § 75 Rn. 18 f.. 21 Die noch allein anhängige auf eine Planergänzung i.S.v. § 75 Abs. 1 lit. a) Satz 2 VwVfG NRW abzielende Verpflichtungsklage ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. 22 Auch als nicht unmittelbar enteignend betroffene, sondern als nur mittelbar von den Hochwasserschutzmaßnahmen betroffene Nachbarn sind die Kläger gem. § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Das planerische Abwägungsgebot hat auch für mittelbar betroffene Grundstücksnachbarn drittschützenden Charakter. Es gewährt Eigentümern benachbarter Grundstücke des Vorhabens ein subjektiv-öffentliches Recht darauf, dass eine gerechte Abwägung der eigenen Belange mit entgegenstehenden, das Vorhaben tragenden öffentlichen Belangen stattfindet. Die Klagebefugnis ist deshalb gegeben, wenn der Kläger geltend machen kann, eigene abwägungserhebliche Belange seien nicht oder nicht mit dem ihnen gebührenden Gewicht in die Abwägung eingeflossen, so dass zu seinen Lasten das drittschützende Abwägungsgebot verletzt ist, 23 vgl. BVerwG, Urteil vom 14.02.1975 - IV C 21.74 -, BVerwGE 48, 56 (60); Urteil vom 21.02.1992 - 7 C 11/91 - BVerwGE 90, 42 (49); Bonk/Neumann, in: Stelkens/Bonk, VwVfG, 6. Aufl., 2001, § 74 Rn. 169 ff. m.w.N.. 24 Dies ist hier der Fall. Die Kläger machen geltend, dass ihr Interesse auf Privatheit durch die von der Rampe verursachte Einseh- und Abhörbarkeit ihres Grundstücks von der Beklagten falsch gewichtet wurde. 25 Die auf Planergänzung gerichtete Verpflichtungsklage ist aber unbegründet. Ihr Erfolg setzt voraus, dass durch den rechtswidrigen Planfeststellungsbeschluss eine Rechtsverletzung der Kläger bewirkt wird, die durch die begehrte Planergänzung beseitigt werden kann. Dieses Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Der angefochtene Änderungsplanfeststellungsbeschluss vom 01.09.2006 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger insbesondere durch den planfestgestellten Rampenumbau im Bereich der "L.-----straße " nicht in ihren Rechten. 26 Eine Rechtsverletzung der Kläger folgt zunächst nicht daraus, dass die Beklagte bei der Planung des Rampenumbaus die Kläger schützende strikt verbindliche gesetzliche Planungsleitsätze nicht beachtet hat. Die Kläger schützende strikte Planungsvorgaben für den behindertengerechten Bau öffentlicher Wege bestehen nicht. 27 Auf eine fehlerhafte Umsetzung der Vorgaben des BGG für ein behindertengerechtes Bauen, namentlich § 8 BGG, können die Kläger sich nicht berufen. Bei der Vorschrift des § 8 Abs. 1 BGG handelt es sich um eine Selbstverpflichtung der Bundesverwaltung zur barierrefreien Gestaltung bestimmter Bauten des Bundes einschließlich der Bauten der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, 28 vgl. BVerwG, Urteil vom 05.04.2006 - 9 C 1/05 -, BVerwGE 125, 370, 29 die für den hier streitigen Bau von Hochwasserschutznahmen durch eine landesrechtliche Anstalt keine Verpflichtungen begründet. Ungeachtet der Anwendbarkeit des § 8 Abs. 2 BGG auf das streitige Vorhaben einer landesrechtlichen Anstalt, enthält diese Vorschrift keine strikten materiellen Vorgaben im Sinne eines Planungsleitsatzes, sondern lediglich einen ausfüllungsbedürftigen Programmsatz, 30 Vgl. BVerwG, Urteil vom 05.04.2006, a.a.O. 31 Im Übrigen könnten sich die Kläger auf eine Verletzung des § 8 Abs. 2 BGG nicht berufen, weil sie als Nichtbehinderte nicht zu dem durch die Norm geschützten Personenkreis gehören. Die von der Beklagten bei der Planung des Rampenumbaus zu beachtende Vorschrift des § 9 Abs. 2 Satz 2 StrWG NRW, die durch das Gesetz des Landes NRW zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderung und zur Änderung anderer Gesetze vom 16.12.2003 (GV NRW, S. 766) mit Wirkung zum 01.01.2004 in das StrWG NRW eingefügt wurde, enthält ebenfalls keine strikt zu beachtende gesetzliche Planungsvorgabe zur Herstellung von Barrierefreiheit. Nach dieser Bestimmung sind die Belange von Menschen mit Behinderung und anderer Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigung beim Bau von Straßen mit dem Ziel zu berücksichtigen, möglichst weitgehende Barrierefreiheit zu erreichen. Der Wortlaut der Norm ("zu berücksichtigen", "möglichst weitgehende Barrierefreiheit") macht deutlich, dass es der Gesetzgeber der planerischen Abwägung im Einzelfall überlassen wollte, inwieweit dem Interesse an einer behindertengerechten Herstellung von Barrierefreiheit gegenüber entgegenstehenden Belangen möglichst weitgehend Rechnung getragen werden kann. Strikte inhaltliche (Mindest-)anforderungen sind der gesetzlichen Zielvorgabe des § 9 Abs. 2 Satz 2 StrWG NRW für den Bau öffentlicher Wege nicht zu entnehmen. Im Übrigen gehören die Kläger als Nichtbehinderte auch nicht zu dem durch den gesetzlichen Programmsatz des § 9 Abs. 2 Satz 2 StrWG NRW geschützten Personenkreis. 32 Der Planfeststellungsbeschluss vom 01.09.2006 leidet auch nicht an Abwägungsfehlern. Die Beklagte hat die von den Klägern im Planfeststellungsverfahren geltend gemachten Belange in die Abwägung eingestellt und in nicht zu beanstandender Weise zu den für das Vorhaben streitenden öffentlichen Belangen gewichtet. Die Beklagte hat die Einwendungen der Kläger im Wesentlichen mit der Begründung zurückgewiesen, dass ihre Interessen hinter dem öffentlichen Belang des barrierefreien Zugangs zum Rhein zurückzustehen hätten. Die Anforderungen für barrierefreies Bauen sähen für Rampen eine zulässige Neigung von höchstens 6 % vor. Dies führe zu einer erheblichen Verlängerung der Rampe von derzeit ca. 19 m auf ca. 73 m. Die Breite der Rampe sei auf das Mindestmaß von 1,5 m beschränkt. Die Rampe diene als Fußweg. Um den horizontalen und vertikalen Abstand der Rampe zum Grundstück der Kläger zu vergrößern, sei der obere Rampenantritt um ca. 10 m stromaufwärts verlegt und die Rampe rheinwärts verschoben worden. Durch diese Verschiebung der Rampe sei dem Interesse der Kläger an der Nichteinseh- und Nichtabhörbarkeit ihres Grundstücks ausreichend Rechnung getragen. Eine Einsehbarkeit des Grundstücks der Kläger sei nahezu ausgeschlossen. Das Mithören von Gesprächen der Kläger werde erheblich erschwert und sei fast vergleichbar mit der vor dem Umbau bestehenden Situation. 33 Diese Erwägungen lassen Abwägungsfehler nicht erkennen. Durch die Verschiebung des Antrittspunktes der Rampe um 10 m stromaufwärts und die rheinwärtige Verlegung der Rampe unterscheidet sich die Grundstückssituation der Kläger - was Einsehbarkeit und Abhörbarkeit anbelangt - nicht wesentlich von der Situation vor dem Umbau. 34 Vor dem Umbau verlief vor dem Haus der Kläger zwar noch nicht die Rampe. Die alte Rampe mündete bereits in Höhe der östlichen Grenze des Grundstücks S. 0 in den "Weißer Leinpfad", der in einem horizontalem Abstand von etwa 5,90 m und mit einem Höhenunterschied zwischen etwa 5,10 m und 5,50 m vor dem Haus der Kläger verläuft. Eine Einsehbarkeit des klägerischen Grundstücks durch Nutzer der Rampe ist auch nach deren Umbau ausgeschlossen. Ausweislich der von der Beigeladenen unter dem 22.08.2008 überreichten Vermessungsunterlagen beträgt der Höhenunterschied von der Rampe zur Oberkante des Grundstücks der Kläger zwischen 3,39 m und 4,08 m. Die Abhörbarkeit ist vergleichbar mit der ursprünglichen Situation. Schon damals verlief der durch Freizeitspaziergänger und -fahrradfahrer stark genutzte Leinpfad in einer Entfernung von etwa 5,90 m zum Grundstück der Kläger. Der zwischen 2,60 m und 2,80 m vom Grundstück der Kläger entfernte Aufgang der Rampe wird im Vergleich zum "Weißer Leinpfad" deutlich weniger genutzt und ist zudem noch durch die neue Hochwasserspundwand vom Grundstück der Kläger abgeschirmt. 35 Die Kläger weisen zwar zu Recht darauf hin, dass im Rahmen der planerischen Abwägung zu beachten ist, ob und inwieweit das konkrete Vorhaben einem öffentlichen Belang - hier: der Behindertengleichstellung - dient. Eine Maßnahme, die zur Förderung des öffentlichen Belangs objektiv ungeeignet ist, kann entgegenstehende private Belange nicht überwinden. Allerdings ist die Beklagte im Rahmen ihres Planungsermessens nicht gehalten, alle technischen Vorgaben für den behindertengerechten Ausbau von öffentlichen Wegen strikt einzuhalten. Mangels strikter gesetzlicher Planungsvorgaben kann sie sich im Interesse anderer Belange (etwa dem Interesse am sparsamen Umgang mit öffentlichen Mitteln oder dem im öffentlichen Interesse stehenden Landschaftsschutz) auch über technische Anforderungen - noch dazu in der Rechtsform privater Regelwerke ergangener wie den DIN-Vorschriften -, die Vorgaben an barrierefreies Bauen stellen, hinwegsetzen. Nur Maßnahmen, die einen öffentlichen Belang - wie hier den behindertengerechten Zugang - überhaupt oder nicht wesentlich fördern, können sich nicht gegenüber entgegenlaufende private Belange durchsetzen. Die planfestgestellte Rampe stellt gegenüber dem alten Zustand einen verbesserten barrierefreien Zugang dar. Selbst wenn sie nicht alle von der DIN 18024-1 an ein barrierefreies Bauen von Gehwegen gestellte Anforderungen erfüllt - etwa die in Ziffn. 13.2.2 und 13.2.3 geforderten Begegnungsflächen in ausreichender Größe - stellt sie doch gegenüber dem ursprünglichen Zustand eine deutliche Verbesserung für einen behindertengerechten Zugang zum Rhein dar. Sie weist gegenüber dem alten etwa 1 m breiten Zugang nunmehr eine Breite von 1,5 m auf und erfüllt damit die für Hauptgehwege nach Ziff. 13.2.2 DIN 18024-1 vorgesehene Mindestbreite. Mit einem Längsgefälle von 6 % ist sie zudem weniger steil als die ursprünglich vorhandene Rampe. Dem vom Prozessbevollmächtigten unter Ziff. 1 gestellten Antrag zur Einholung eines Sachverständigengutachtens musste die Kammer nicht nachkommen. Sie war auf der Grundlage der ihr zur Verfügung stehenden technischen Regelwerke für ein barrierefreies Bauen (DIN 18024-1) selbst zu der Beurteilung in der Lage, dass die geplante und weitgehend realisierte Rampe nicht objektiv ungeeignet ist, Barrierefreiheit zu erreichen. Von einer objektiven Ungeeignetheit für einen behindertengerechten Zugang kann deshalb nicht ausgegangen werden, weil die Rampe die in Ziff. 13.2.2 der DIN 18024-1 für Hauptgehwege festgelegte Mindestbreite von 1,50 m und die höchstens zulässige Längsneigung von 6 % einhält. 36 Die von den Klägern vorgeschlagenen Alternativen im Böschungsbereich zwischen "I.---gasse " und "L.-----straße " hat die Beklagte abwägungsfehlerfrei zurückgewiesen; die Variante "I.---gasse " Richtung "L.-----straße " stromabwärts allein deshalb, weil sich eine solche Rampe wegen der um 0,7 m höheren Lage des Abgangs "I.---gasse " um 23 m gegenüber der festgestellten Rampe verlängern würde. Die übrigen Varianten - auch die erst im Klageverfahren vorgebrachten Varianten (Spazier- und Serpentinenweg) durfte die Beklagte zu Recht aus landschaftsrechtlichen Erwägungen ablehnen. Hier durfte sie berücksichtigen, dass die von den Klägern für den Böschungsbereich zwischen "I.---gasse " und "L.-----straße " vorgeschlagenen Varianten im Vergleich zu der geplanten Rampe, die entlang der ohnehin zu errichtenden Hochwasserschutzmauer erstellt werden soll, den Bau größerer Stützbauwerke erfordern. Bei Errichtung der Stützbauwerke würde der Charakter eines das Ortsbild prägenden natürlichen Böschungsbereichs verlorengehen und das Bild einer hohen, im Fußbereich eingeschütteten Mauer entstehen. Die Errichtung der neuen Rampe am vorgesehenen Ort erweist sich entgegen der Auffassung der Kläger deshalb als abwägungsfehlerfrei, weil am in Rede stehenden Abgang im Bereich der "L.-----straße " bereits ein - allerdings nicht behindertengerechter - Zugang zum Rhein vorhanden war. 37 Abwägungsfehlerhaft erweist sich der Planfeststellungsbeschluss schließlich auch nicht deshalb, weil er entgegen § 41 BImSchG keine Feststellungen dazu trifft, ob von der umgebauten Rampe - die von der Beigel. zu 1) als öffentlicher Weg gewidmet werden soll - schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden. Ob darin, dass die Beklagte keine Feststellungen und Berechnungen zu den von der geplanten Rampe ausgehenden Verkehrsgeräuschen getroffen hat, ein erheblicher Abwägungsausfall zu erblicken ist, kann aber dahinstehen. Die Kläger sind mit ihrem immissionsschutzrechtlichen Einwand gem. §§ 153, 148 Abs. 1 LWG NRW in der ab dem 12.05.2005 geltenden Fassung (n.F.) i.V.m. § 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG NRW materiell präkludiert. Sie haben die von den Rampennutzern ausgehenden Geräusche nach Ablauf der in § 73 Abs. 4 Satz 1 VwVfG NRW bezeichneten Ausschlussfrist erstmals im Klageverfahren gerügt. Bis zum Ablauf der Rügefrist haben sich die Kläger gegen den geplanten Rampenumbau allein mit der Begründung gewandt, dass Nutzer der geplanten Rampe freien Einblick auf ihr Grundstück nehmen und ihre Gespräche verfolgen könnten. 38 Die Präklusionsfrist des § 73 Abs. 4 Satz 1 VwVfG NRW wurde wirksam durch eine im Ergebnis ordnungsgemäße Belehrung über den Einwendungsausschluss in Lauf gesetzt. Die Belehrung in der Bekanntmachung vom 1./2. November 2005 über die Auslegung des Plans verweist zwar auf die zur Zeit der Bekanntmachung nicht mehr anwendbare Fassung des § 148 Abs. 1 Satz 4 LWG a.F. Nach dieser bis zum 11.05.2005 geltenden Bestimmung hing der Eintritt der materiellen Präklusionswirkung für das wasserrechtliche Planfeststellungsverfahren allein vom Ablauf der Präklusionsfrist ab, während der Eintritt der Präklusion nach der Bestimmung des § 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG NRW, die gem. § 148 Abs. 1 VwVfG NRW in der ab dem 12.05.2005 geltenden Fassung (n.F.) entsprechende Anwendung findet, an dort näher bezeichnete weitere Voraussetzungen - etwa eine Verfahrensverzögerung - geknüpft ist. Dass die Belehrung keinen gesonderten Hinweis auf die den Eintritt der Präklusion begrenzenden Voraussetzungen des § 73 Abs. 4 Satz 3 und 4 VwVfG NRW enthält, hindert nicht die Inlaufsetzung der Ausschlussfrist. Durch die insoweit unvollständige Belehrung wurden die Kläger nicht in ihrer Rechtsverfolgung behindert, weil ihnen durch den Hinweis auf die nach § 148 Abs. 1 Satz 4 LWG NRW a.F. uneingeschränkt eintretende Präklusionswirkung erst recht klar sein musste, dass sie gehalten waren, ihre Einwendungen fristgerecht vor Ablauf der Ausschlussfrist bei der Beklagten vorzubringen. 39 Der immissionsschutzrechtliche Einwand der Kläger erfüllt auch die weiteren Voraussetzungen, die § 73 Abs. 4 Satz 3 und 4 VwVfG NRW an den Eintritt der Präklusionswirkung stellt. Nach § 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG NRW sind mit Ablauf der Einwendungsfrist alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen oder die das Verfahren verzögern. Im Falle eines gerichtlichen Verfahrens gilt auch dessen Verlängerung als Verzögerung in diesem Sinne (§ 73 Abs. 4 Satz 4 VwVfG NRW). Der Einwand der Kläger, dass mit der geplanten Rampe unzumutbare Lärmbelastungen für sie verbunden seien, hätte zu einer Verzögerung des gerichtlichen Verfahrens geführt. Der Einwand hätte die Einholung eines Sachverständigengutachtens erfordert, das Aufschluss darüber hätte bringen müssen, ob der Umbau der Rampe eine wesentliche Änderung eines öffentlichen Weges i.S.v. § 1 der 16. BImschV bedeutet, weil die von der Benutzung der neuen Rampe zu erwartender Lärmbelastung die bisherige vom alten Zugang und vom Leinpfad ausgehende Lärmbelastung wesentlich übersteigt. Nur in diesem Fall wäre die Beklagte gehalten gewesen, die immissionsschutzrechtlichen Belange der Kläger in ihre planerische Abwägung einzustellen. 40 Die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu den mit dem Antrag zu 2) unter Beweis gestellten Tatsachen war für die Entscheidung des Rechtsstreits unerheblich, weil die Kläger mit ihrem immissionsschutzrechtlichen Einwand aus den oben genannten Gründen präkludiert sind. 41 Schließlich können sich die Kläger auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass sie auf den Bestand des bestandskräftigen Planfeststellungsbeschlusses vom 28.10.2003 vertraut hätten, der die Errichtung einer behindertengerechten Rampe nicht vorgesehen habe. Die von einem planfestgestellten Vorhaben betroffenen Grundstückseigentümer werden durch die Bestandskraft der Planung nicht in der Weise geschützt wie der Adressat eines begünstigenden Verwaltungsaktes, der Änderungen nur unter den Voraussetzungen der dem Vertrauensschutz dienenden Bestimmungen der §§ 48, 49 VwVfG NRW hinnehmen muss. Die besonderen Anforderungen, welchen die Planung als Verwirklichung eines Vorhabens unter möglichst optimalem Ausgleich verschiedener, teilweise miteinander konkurrierender öffentlicher und privater Belange gerecht zu werden hat, können von den §§ 48, 49 VwVfG NRW nicht geleistet werden. Die von der Planänderung Betroffenen haben deshalb lediglich ein Recht auf gerechte Abwägung ihrer Belange, wobei auch ihr Interesse an einer Erhaltung der ursprünglichen Planung mit den für eine Änderung sprechenden Interessen abzuwägen ist, 42 vgl. BVerwG, Urteil vom 14.09.1992 - 4 C 34-38/89 u.a. -, BVerwGE 91, 17. 43 Die Beklagte hat aus den oben genannten Gründen abwägungsfehlerfrei dem öffentlichen Interesse an der Herstellung eines barrierefreien Zugangs zum Rhein den Vorzug vor dem Interesse der Kläger an der Erhaltung der ursprünglichen Planung eingeräumt. 44 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 u. 3, 155 Abs. 2, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO.