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Urteil

7 K 402/06

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2008:0826.7K402.06.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 14.12.2005 verpflichtet, über die Verlängerung der Zulassung des Fertigarzneimittels „D. N Saft" erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 1 Tatbestand: Die Fa. S. GmbH zeigte 1978 gemäß Art. 3 § 7 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Neuordnung des Arzneimittelrechts (AMNG) das streitgegenständliche Arzneimittel D. ®, in der Darreichungsform Saft, als nicht homöopathisches Arzneimittel mit dem Anwendungsgebiet „Fieberhafte und grippale Infekte, Katarrhe und Entzündungen im Nasen- und Rachenraum. Auch zur Vorbeugung bei erhöhter Ansteckungsgefahr" an. Sie reichte 1989 den sog. Kurzantrag ein und gab als Therapierichtung „Homöopathisches Arzneimittel" an. Am 26.02.1992 wurde der sog. Langantrag vorgelegt. Als arzneilich wirksame Bestandteile waren aufgeführt: Echinacea angustifolia Ø, Eupatorium perfoliatum Ø, Aconitum napellus D4 und Belladonna D4, als sonstige Bestandteile waren angegeben: Xanthan Gum, Sorbitol-Lösung 70 %, Orangenessenz, Citronensäure-Monohydrat, Saccharin-Natrium, Kaliumsorbat, Citronenöl, gereinigtes Wasser. 2 Die Klägerin als nunmehrige Zulassungsinhaberin reichte am 23.01.2001 die Erklärung zum Einreichen der Unterlagen gem. 10. Änderungsgesetz zum AMG ein. Mit Mängelschreiben vom 10.06.2002 setzte das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) der Klägerin zur Beseitigung der in der formal pharmazeutischen Stellungnahme, der Stellungnahme zur Qualität sowie der Stellungnahme zur Toxikologie/Klinik und Pharmakologie angeführten Mängel eine Frist von 12 Monaten. In der medizinischen Stellungnahme heißt es u. a., die Nachzulassung sei zu versagen, da das Arzneimittel nicht nach dem jeweils gesicherten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse ausreichend geprüft worden sei und die vom Antragsteller angegebene therapeutische Wirksamkeit unzureichend begründet worden sei. Bei dem Arzneimittel handele es sich mit „Saft" um eine in der Homöopathie in dieser Zusammensetzung nicht gebräuchliche und nicht nach HAB hergestellte Darreichungsform. Eine Bezugnahme auf die Monographien der Kommission D sei nur dann möglich, wenn das Arzneimittel mit dem dort genannten Ausgangsmaterial und den Darreichungsformen übereinstimme. In der formalen pharmazeutischen Stellungnahme heißt es u. a., der Zusatz „Saft" in der Bezeichnung des Arzneimittels sei irreführend, er suggeriere die Verwendung von gemäß HAB nicht erlaubten Hilfsstoffen (z. B. Geschmackskorrigentien). Es sei daher der Zusatz „Saft" zu streichen und durch „Mischung" zu ersetzen. Das HAB schreibe für die durch Mischen hergestellten Darreichungsformen die Darreichungsform „Mischung" vor. In der Pharmazeutischen Stellungnahme zur Qualität heißt es, die gewählte Zusammensetzung sei für homöopathische Arzneimittel nicht zulässig. Bei der Überarbeitung der Rezeptur sei zu berücksichtigen, dass nur die im Kapitel „Arzneiträger und Hilfsstoffe" aufgeführten Arzneiträger und Hilfsstoffe für die Herstellung homöopathischer Zubereitungen verwendet werden dürften. 3 Die Klägerin nahm mit Schreiben vom 04.06.2003 zu den aufgeführten Mängeln Stellung und legte zwei Anwendungsbeobachtungen vor. Eine Änderung der Darreichungsform lehnte sie ab und führte hierzu aus: Die seit dem 01. Januar 2003 gültige Monographie über Homöopathische Zubereitungen der Ph. Eur., die laut Artikel 1 Nr. 5 des Gemeinschaftskodex Humanarzneimittel Priorität besitze, schränke die Darreichungsformen homöopathischer Zubereitungen nicht - wie im HAB - ein. Vielmehr könnten alle im Arzneibuch monographierten Darreichungsformen hergestellt werden. Laut der Definition, die für Flüssige Zubereitungen zum Einnehmen respektive Sirupe im Arzneibuch gegeben werde, könnten sowohl Polyole oder Süßungsmittel, Aromastoffe, andere Geschmackskorrigentien, Konservierungsmittel und Antioxidantien eingesetzt werden. Die Zusammensetzung des beantragten Arzneimittels D. N Saft, dessen wirksame Bestandteile nach einer Verfahrenstechnik des HAB hergestellt würden, sei für ein homöopathisches Arzneimittel gesetzes- und arzneibuchkonform und damit zulässig. Es sei keine Regelungslücke gegeben, die zu einer Anwendung des HAB führe. 4 In ihrer Sitzung vom 17.03.2004 stimmte die zu beteiligende Kommission D der Versagung der Nachzulassung mit 8 Stimmen bei 2 Enthaltungen zu. 5 Das BfArM wies mit Bescheid vom 14.12.2005 den Antrag der Klägerin auf Verlängerung der Zulassung zurück und führte zur Begründung aus, das Arzneimittel sei nach dem jeweils gesicherten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse nicht ausreichend geprüft (§ 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AMG), es weise nicht die nach den anerkannten pharmazeutischen Regeln angemessene Qualität auf (§ 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AMG) und die für das Arzneimittel angegebene therapeutische Wirksamkeit sei nach dem jeweils gesicherten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse vom Antragsteller unzureichend begründet (§ 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AMG). Für die Wirksamkeit des streitgegenständlichen Arzneimittels sei ein Bezug auf die Monographien der Kommission D nicht möglich. Bei dem Arzneimittel handele es sich mit „Sirup" nämlich um eine in der Homöopathie nicht gebräuchliche und daher im HAB nicht aufgeführte Darreichungsform. Zudem enthalte das Präparat sieben nicht im HAB aufgeführte und daher in der Homöopathie nicht zulässige Hilfsstoffe. Eine Bezugnahme auf die Monographien der Kommission D sei nur dann möglich, wenn das Arzneimittel mit dem im HAB genannten Ausgangsmaterial, den Darreichungsformen, den Arzneiträgern und den dort genannten Hilfsstoffen völlig übereinstimme. Die Monographien der Kommission D seien auf der Basis von Erfahrungen mit Arzneimitteln erstellt worden, die die im vorliegenden Arzneimittel enthaltenen Hilfsstoffe, wie Xanthan Gum, Sorbitol, Saccharin-Natrium, Aromastoffe, Kaliumsorbat und Citronensäure, nicht enthielten. Die therapeutische Wirkung sei nach dem derzeitigen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse unzutreffend begründet. Gemäß Monographie „Homöopathische Zubereitungen" des Europäischen Arzneibuchs seien zur Herstellung von Darreichungsformen homöopathischer Zubereitungen im Prinzip „geeignete" Hilfsstoffe zugelassen. Die Monographie „Homöopathische Zubereitungen" des Europäischen Arzneibuchs regele jedoch lediglich den allgemeinen Rahmen der Qualitätsanforderungen in Ausgangsstoff und Zubereitungen. Die Herstellung habe dann auf der Grundlage der konkret anzuwendenden homöopathischen Herstellungsvorschriften zu erfolgen, die im HAB festgelegt seien. Dies werde auch in Artikel 1, Punkt 5 der Richtlinie 2001/83/EG zu homöopathischen Arzneimitteln ausgeführt, wonach diese nach einem im Europäischen Arzneibuch oder in Ermangelung dessen nach einem in den derzeit offiziell gebräuchlichen Pharmakopöen der Mitgliedsstaaten beschriebenen homöopathischen Zubereitungsverfahren herzustellen seien. Die Klägerin habe den im Allgemeinen Teil unter 1.1 des Europäischen Arzneibuchs geforderten Nachweis der Eignung gegenüber dem BfArM als zuständiger Zulassungs- und Arzneibuchbehörde nicht durch Vorlage von entsprechenden und aussagekräftigen Untersuchungsergebnissen erbracht. Sie habe keinerlei Unterlagen zum Nachweis der Eignung der sieben im streitgegenständlichen Arzneimittel verwandten Hilfsstoffe vorgelegt. Im Übrigen sei die Prüfung der Urtinktur Aconitum nicht gemäß der aktuellen Monographie des HAB Aconitum napellos erfolgt. Die Herstellung der Urtinkturen in Aconitum, Belladonna und Eupatorium perfoliatum sei nicht, wie vom HAB vorgeschrieben, unter Verwendung von Ethanol 86 % (m/m/) erfolgt. Eine Potenzierung der Urtinkturen von Aconitum und Belladonna mit Volumenteilen sei nicht zulässig. 6 Die Klägerin hat am 17.01.2006 Klage erhoben. Sie trägt vor: Bei dem beantragten Arzneimittel handele es sich um ein Arzneimittel gemäß Artikel 10 a) preview 2004 respektive Artikel § 22 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AMG. Für Arzneimittel mit bekannten Wirkstoffen sei präparatespezifisches Erkenntnismaterial in Form von klinischen Prüfungen nicht vorzulegen. Dass die Wirkstoffe des beantragten Arzneimittels seit Jahrhunderten weltweit in der homöopathischen Therapie verwendet würden, sei unstrittig. Die Darreichungsform „Saft" sei in der Homöopathie seit Jahrzehnten gebräuchlich. Laut Amis Datenbank seien alleine 38 homöopathische Komplexmittel in der Darreichungsform „Saft, Sirup, Mixtur bzw. Elixier" bis 1996 im Verkehr gewesen. Es liege somit umfangreiche therapeutische Erfahrung mit der beantragten Darreichungsform vor. Auch in anderen europäischen Staaten sei die Darreichungsform „Saft" mit entsprechenden Hilfsstoffen seit Jahrzehnten in der Homöopathie in therapeutischer Anwendung. Eine Bezugnahme auf die Aufbereitungsmonografien der Kommission D sei möglich. Die Aufbereitungsmonografien seien nur wirkstoffbezogen erstellt worden und könnten daher keine Darreichungsform, die speziell auf Komplexmittel zugeschnitten sei, betreffen. Es sei auch keinerlei Festlegung in den Monografien auf im HAB genannte Zubereitungsarten oder Darreichungsformen erfolgt. Es könnten auch solche Hilfsstoffe Berücksichtigung finden, die bei der Erstellung der Monografien zwar nicht berücksichtigt worden seien, heute aber bei Komplexarzneimitteln und industriell hergestellten Arzneimitteln gemäß HAB zulässige Hilfsstoffe darstellten. Die Klägerin habe auch schon mit dem klinischen Gutachten vom 20.09.2000 anderes wissenschaftliches Erkenntnismaterial vorgelegt. 7 Die Darreichungsform des streitgegenständlichen Arzneimittels entspreche den Vorgaben der einschlägigen Vorschriften des Europäischen Arzneibuchs und sei gemäß § 4 Nr. 26 AMG gesetzeskonform. In den allgemeinen Bestimmungen des Ph. Eur. sei von einem Nachweis einer Eignung eines Hilfsstoffs nicht die Rede. Die Eignung beziehe sich - wie aus den Begriffen Reagenzien, Mikroorganismen und Prüfmethoden hervorgehe - auf die Qualitätskontrolle und nicht auf die Herstellung des Arzneimittels. Die verwendeten Materialien und Methoden müssten „geeignet" sein, die Spezifikationen der Monografien der Ph. Eur. zu erfüllen bzw. zu vergleichbaren Prüfergebnissen zu kommen. Die jeweiligen Darreichungsformen seien in der Monografiegruppe „Darreichungsformen" der Ph. Eur. zusammengefasst. Welche geeigneten Hilfsstoffe verwendet werden können, werde in der Monografie 5.0/0672 der Ph. Eur. „Flüssige Zubereitungen zum Einnehmen" präzisiert. Danach könnten flüssige Zubereitungen zum Einnehmen geeignete Konservierungsstoffe, Antioxidantien und andere Hilfsstoffe wie z. B. Mittel zum Verdicken, Stabilisatoren, Geschmackskorrigentien, Süßungsmittel und zugelassene Farbmittel enthalten. Sirupe wiederum könnten Saccharose in einer Konzentration von mindestens 45 % enthalten oder andere Polyole oder Süßungsmittel, zudem Aromastoffe oder andere Geschmackskorrigentien. Das Ph. Eur. bestimme im Übrigen in der Monografie „Homöopathische Zubereitungen" (5.0/1038), was unter geeigneten Hilfsstoffen zu verstehen sei. Auch die Zulassungen in anderen europäischen Staaten belegten, dass diverse Hilfsstoffe für orale Zubereitungen homöopathischer Arzneimittel durchaus als vereinbar mit der homöopathischen Therapie angesehen werden könnten. Es sei nicht erforderlich, für die beantragten Hilfsstoffe aussagekräftige Untersuchungsergebnisse vorzulegen. Die Eignung der verwendeten Hilfsstoffe ergebe sich aus der therapeutischen Erfahrung über viele Jahrzehnte in der Bundesrepublik und in anderen europäischen Ländern. Die Forderung nach einem pharmakologischen Wirksamkeitsnachweis bzw. einer Bioäquivalenzstudie widerspreche dem Selbstverständnis der homöopathischen Therapielehre. Soweit die Beklagte im Klageverfahren auf angeblich störende Effekte ätherischer Öle in der Homöopathie verweise, habe sie den vermeintlichen Störeffekt der Hilfsstoffe Zitronenöl, Orangenessenz, Zitronensäure-Monohydrat im Mängelbescheid vom 10.06.2002 nicht beanstandet. 8 Die Klägerin beantragt, 9 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 14.12.2005 zu verpflichten, über die Verlängerung der Zulassung für das Fertigarzneimittel D. N Saft unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. 10 Die Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Sie trägt vor, die Wirksamkeit des streitgegenständlichen Arzneimittels sei nicht belegt. Ein Bezug auf die Monografien der Kommission D sei nicht möglich. Die Monografien der Kommission D zu den Einzelbestandteilen basierten auf den Erfahrungen der homöopathischen Therapeuten mit den gängigen homöopathischen Darreichungsformen und Zubereitungen, wie sie in den Monografien bzw. dem HAB aufgeführt seien. Ob durch andere Zusatzstoffe, wie die in dem streitgegenständlichen Arzneimittel enthaltenen, sich Veränderungen der Wirkung ergeben könnten, sei nicht untersucht. Die Kommission D habe jedenfalls die Möglichkeit des Bezugs auf die Aussagen ihrer Monografien für die streitgegenständliche Zubereitung verneint. In der Homöopathie gelte die Anwendung z.B. ätherischer Öle in zeitlichem Zusammenhang mit homöopathischen Arzneimitteln als störend für die Wirkung dieser Arzneimittel. Ob diese Bedenken zutreffend seien und zu Veränderungen der Wirksamkeit des streitgegenständlichen Arzneimittels führten, sei ebenfalls nicht ausreichend untersucht. Insofern sei das Arzneimittel nicht ausreichend geprüft worden. 13 Da die Monografien stoffbezogen erstellt worden seien, könne ihre Verwendung als erleichterter Wirksamkeitsbeleg nur akzeptiert werden, wenn auch die Voraussetzungen der Monografie bei ihrer Erstellung erfüllt worden seien. Hierzu gehöre auch die hinsichtlich der verwendeten Verfahren und Hilfsstoffe gleichbleibende Qualität. Zur Zeit der Erstellung der Monografien sei von der Herstellung entsprechend den Vorschriften des HAB ausgegangen worden, so dass bei der Beurteilung der Anwendbarkeit der Monografien eine Übereinstimmung mit diesen Vorschriften sichergestellt sein müsse. Bei einer Veränderung der Hilfsstoffe sei daher zu zeigen, dass sich mit diesen Hilfsstoffen die therapeutischen Ergebnisse gegenüber denjenigen, die sich mit dem Arzneimittel in der bei Monographieerstellung üblichen Form und Zusammensetzung erzielen ließen, weder quantitativ noch qualitativ unterscheiden würden. Dies gelte auch für die Darreichungsform. Die Zulässigkeit des Hilfsstoffs oder der Darreichungsform nach Ph. Eur. sei hierbei ohne Bedeutung. Hierzu seien theoretische Erörterungen ungeeignet, ein entsprechender Beleg könne nur durch vergleichende klinische Untersuchungen erbracht werden, welche die Klägerin nicht vorgelegt habe. 14 Die Monografien „Homöopathische Zubereitungen" des Ph. Eur. regelten den allgemeinen Rahmen der Qualitätsanforderungen an Ausgangsstoffe und Zubereitungen. Die Herstellung habe jedoch auf der Grundlage der konkret anzuwendenden homöopathischen Herstellungsvorschriften zu erfolgen. Hinsichtlich der im Ph. Eur. aufgeführten Darreichungsformen bleibe festzuhalten, dass in die betreffende Monografie ausschließlich die Darreichungsformen „Streukügelchen" und „Globuli velati" sowie Tabletten und imprägnierte Tabletten Eingang gefunden hätten. Demzufolge sei in diesem Falle Bezug auf Artikel 1, Punkt 5 der Richtlinie 2001/83/EG zu nehmen, wonach homöopathische Arzneimittel nach einem im Europäischen Arzneibuch oder, in Ermangelung dessen, nach einem in den derzeit gebräuchlichen Pharmakopöen der Mitgliedstaaten beschriebenen homöopathischen Zubereitungsverfahren herzustellen seien (vgl. auch § 4 Abs. 26 AMG). Regelungen zur Darreichungsform Sirup würden im Homöopathischen Arzneibuch, welches im Geltungsbereich des zuzulassenden Arzneimittels die offiziell gebräuchliche Pharmakopöe darstelle, nicht getroffen. Durch die 10. AMG-Novelle sei mit § 136 Abs. 1 a AMG die Möglichkeit eröffnet worden, per Antragsverfahren weitere Herstellungsvorschriften und/oder Hilfsstoffe in das HAB aufzunehmen. Auf diesem Wege hätte auch die Aufnahme weiterer Darreichungsformen und/oder weiterer Hilfsstoffe in das HAB beantragt werden können. Von dieser Möglichkeit habe die Klägerin keinen Gebrauch gemacht. 15 Das HAB regele in seinem Kapitel H 5.4.1 Allgemeines u.a. auch die Verwendung von Geruchs- und Geschmackskorrigentien sowie die Möglichkeiten des Zusatzes von Konservierungsstoffen. Die Eignung von Hilfsstoffen zur Herstellung homöopathischer Darreichungsformen sei in der BRD dadurch erbracht, dass solche, für den Einsatz in homöopathischen Arzneimitteln geeigneten Hilfsstoffe in das Verzeichnis der Arzneiträger und Hilfsstoffe des Homöopathischen Arzneibuchs HAB aufgenommen worden seien. Diese Voraussetzung sei im vorliegenden Fall nicht gegeben. Ohne Bedeutung sei, ob es in anderen europäischen Staaten zugelassene homöopathische Arzneimittel gebe, die andere als die im HAB aufgeführten Hilfsstoffe enthielten und dort als vereinbar mit der homöopathischen Therapie angesehen würden. Die vorgelegten Literaturzitate, Stofflisten aus anderen EU-Ländern wie auch der Abschlussbericht einer Anwendungsbeobachtung trügen zur Klärung der streitgegenständlichen Frage nicht bei. Eine Bewertung der Anwendungsbeobachtung auf der Grundlage des Abschlussberichts sei nicht möglich, da es hierzu an Rohdaten fehle. Zudem sei die Anwendungsbeobachtung mit einer anderen Zubereitung durchgeführt worden, die die strittigen Stoffe nicht enthalte. 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte nebst Verwaltungsvorgängen sowie die Dokumentationsunterlagen. 17 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 18 Die Klage ist zulässig und begründet. 19 Der Versagungsbescheid des BfArM vom 14.12.2005 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Die Klägerin hat einen Anspruch auf erneute Bescheidung ihres Zulassungsantrags unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (113 Abs. 5 VwGO). 20 Die auf § 105 Abs. 5 AMG gestützte Versagung der Verlängerung der (fiktiven) Zulassung ist rechtswidrig, weil das Mängelschreiben des BfArM vom 10.06.2002 der Klägerin nicht die Möglichkeit einräumte, die an ein Arzneimittel zu stellenden Wirksamkeits- und Qualitätsanforderungen zu erfüllen. Gemäß § 105 Abs. 5 Satz 1 AMG hat der Antragsteller bei Beanstandungen innerhalb einer angemessenen Frist, jedoch höchstens innerhalb von 12 Monaten nach Mitteilung den Beanstandungen abzuhelfen. Nach § 105 Abs. 5 Satz 2 AMG ist die Zulassung zu versagen, wenn den Mängeln nicht innerhalb dieser Frist abgeholfen wird. Gemäß § 105 Abs. 5 Satz 3 AMG ist nach einer Entscheidung über die Versagung der Zulassung das Einreichen von Unterlagen zur Mängelbeseitigung ausgeschlossen. 21 Da eine Beanstandung betreffend die Prüfung der Urtinktur Aconitum sowie der Herstellung der Urtinkturen in Aconitum, Belladonna und Eupatorium perfoliatum und der Potenzierung der Urtinkturen von Aconitum und Belladonna im Mängelschreiben vom 10.06.2002 nicht erfolgt ist und der Klägerin insoweit auch nicht die Möglichkeit eingeräumt wurde, den gerügten Mängeln abzuhelfen, war dieser auf § 105. Abs. 5 S. 1 und 2, § 25 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und Nr. 3 AMG gestützte Versagungsgrund wegen des fehlenden Beanstandungsverfahrens rechtswidrig. Denn es ist nicht von vornherein ausgeschlossen, dass der gerügte Mangel innerhalb der Mängelbeseitigungsfrist von 12 Monaten ausgeräumt wird. 22 Hinsichtlich der im Mängelschreiben daneben gerügten Mängel der Wirksamkeit und Qualität des streitgegenständlichen Arzneimittels ist der Klägerin ebenfalls nicht ausreichend die Möglichkeit eingeräumt worden, die vom BfArM beanstandeten fehlenden Belege für die Wirksamkeit und Qualität des Arzneimittels nachzureichen. Die Versagung gem. § 105 Abs. 5 S. 1 und 2, § 25 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 bis 4 AMG ist rechtswidrig. 23 Das BfArM hat in seinem Mängelschreiben gem. § 105 Abs. 5 S. 1 AMG beanstandet, die Klägerin habe das streitgegenständliche Arzneimittel nicht entsprechend den im HAB angegebenen Herstellungsvorschriften hergestellt und könne sich daher auch nicht hinsichtlich der Wirksamkeit auf die die Herstellung nach HAB zugrundelegenden Monographien beziehen. Das BfArM hat das Herstellungsverfahren allerdings auf das HAB beschränkt und dazu ausgeführt, da die Darreichungsform und die Hilfsstoffe des streitgegenständlichen Arzneimittels im HAB nicht erfasst seien, sei eine Herstellung in dieser Darreichungsform und mit diesen Hilfsstoffen nicht zulässig und die Hilfsstoffe daher zu eliminieren. Das BfArM ist der Ansicht, dass eine Herstellung eines homöopathischen Arzneimittels nur mit den im HAB aufgeführten Arzneiträgern und Hilfsstoffen möglich ist. Die Kammer vermag dieser Auffassung des BfArM, nach der die Herstellung der Zubereitungen und Darreichungsformen durch das HAB beschränkt ist, nicht zu folgen. 24 Die Herstellung eines homöopathischen Arzneimittels richtet sich gem. § 4 Abs. 26 AMG, welcher mit dem 14. ÄG zum AMG vom 29.08.2005, BGBl. 2570, in das AMG aufgenommen worden ist, zunächst nach dem Europäischen Arzneibuch oder, in Ermangelung dessen, nach einem in den offiziell gebräuchlichen Pharmakopöen der Mitgliedsstaaten der EU beschriebenen homöopathischen Zubereitungsverfahren. Das Ph. Eur. sieht in der Monografie für Homöopathische Zubereitungen - 5.8/1038 - die Herstellung von Darreichungsformen homöopathischer Zubereitungen vor. Neben der ausdrücklichen Aufnahme der homöopathischen Darreichungsformen „Streukügelchen, Globuli velati, „Tabletten und Imprägnierte Tabletten" ist in einem diesen vorangestellten allgemeinen Teil für die Herstellung der Darreichungsformen bestimmt: „Die Darreichungsformen homöopathischer Zubereitungen entsprechen den diesbezüglichen, in den jeweiligen Monographien zu „Darreichungsformen" im Europäischen Arzneibuch enthaltenen sowie folgenden Angaben und Anforderungen: „....- ...- Diese Darreichungsformen werden unter Verwendung geeigneter Hilfsstoffe hergestellt. ....- „ Das Ph. Eur trifft also in seiner Monographie für homöopathische Zubereitungen eine eigene Herstellungsvorschrift für die Darreichungsformen, die damit den Herstellungsvorschriften in den Pharmakopöen der einzelnen Mitgliedsstaaten und also auch dem HAB vorgeht. Es verweist hinsichtlich der Darreichungsformen auf Regelungen im Europäischen Arzneibuch und nicht auf die Regelungen in den einzelstaatlichen Pharmakopöen und setzt weitere Angaben und Anforderungen für homöopathische Zubereitungen fest. Eine Aufzählung der zulässigen Hilfsstoffe in der Monografie Ph. Eur. 5.8/1038 ist nicht erforderlich, um die an eine homöopathische Herstellungsvorschrift zu stellenden Anforderungen zu erfüllen; vielmehr reicht es insoweit aus, dass (homöopathisch) geeignete Hilfsstoffe gefordert werden. Der Rückgriff auf das HAB zwecks Ausfüllung einer Lücke bei den Herstellungsvorschriften einer homöopathischen Zubereitung ist daher nicht erforderlich und eine Beschränkung von Darreichungformen und Hilfsstoffen durch das HAB nicht zulässig. Dies zugrunde gelegt hätte das BfArM der Klägerin im Beanstandungsschreiben aufzugeben gehabt, die Herstellung ihres Arzneimittels entsprechend den Vorschriften des Ph. Eur. nachzuweisen und also die Eignung der Hilfsstoffe für die Herstellung der Darreichungsform homöopathischer Zubereitungen zu belegen. Dass ein solcher Nachweis auch für Hilfsstoffe, die nicht im HAB aufgeführt sind, möglich ist, hat das BfArM in seiner pharmazeutischen Stellungnahme in Phase 2 vom 5.02.2004 selbst ausgeführt. Auch Teilnehmer der Kommission D haben laut Protokoll vom 17.03.2004 Untersuchungen der Hilfsstoffe für homöopathische Zubereitungen, die nicht im HAB aufgeführt sind, für erforderlich gehalten. 25 Da das Mängelschreiben vom 10.06.2002 von der unzutreffenden Prämisse ausging, für die Herstellung des homöopathischen Arzneimittels kämen nur die im HAB erfassten Darreichungsformen und Hilfsstoffe in Betracht, ist die Versagung der Nachzulassung rechtswidrig. Der Klägerin ist, da die Präklusionsvorschrift des § 105 Abs. 5 Satz 3 AMG nicht eingreift, in einem weiteren Beanstandungsverfahren die Gelegenheit zu geben, den Nachweis der Herstellung nach der Monographie über homöopathische Zubereitungen im Ph. Eur. zu führen. 26 Die Klägerin hat diesen Nachweis bislang nicht im Klageverfahren geführt. Soweit sie der Auffassung ist, dass die Darreichungsform und die Hilfsstoffe sich nach den Vorschriften in den übrigen Monografien des Ph. Eur. richten können, ist diese Auffassung unzutreffend, da im Allgemeinen Teil 1.1 unter Allgemeine Monografien bestimmt ist, dass die Monographien für Darreichungsformen für alle Zubereitungen des definierten Typs gelten. Die in der Monographie 5.8/1038 aufgeführten Darreichungsformen gelten also auch nur für die dort unter der Definition angegebenen homöopathischen Zubereitungen. Dementsprechend sind die in den Darreichungsformen aufgeführten „geeigneten" Hilfsstoffe auch nur solche, die für homöopathische Zubereitungen geeignet sind. Käme es auf die Eignung der Hilfsstoffe für die homöopathische Zubereitung nicht an, wäre der Hinweis in der Monographie über besondere Anforderungen, die an die Darreichungsform zu stellen sind, überflüssig. 27 Die Klägerin hat den Beweis für die Eignung der Hilfsstoffe auch nicht durch Hinweis auf in anderen Ländern der EU zugelassene Arzneimittel geführt. Die Kammer vermag angesichts der nur tabellarischen Auflistung der Präparate nicht nachzuvollziehen, ob diese nach den Pharmakopöen der Mitgliedsstaaten der EU zubereitet worden sind, wie dies in § 4 Abs. 26 AMG vorausgesetzt ist. Zudem hat die Klägerin nicht hinsichtlich aller im streitgegenständlichen Arzneimittel enthaltenen Hilfsstoffe auf Zulassungen in anderen Ländern verweisen können, sondern nur hinsichtlich Orangenessenz und Citronenöl. Dass die Eignung der Hilfsstoffe nicht durch Präparate nachgewiesen ist, die seit 1996 nicht mehr zugelassen sind, bedarf keiner näheren Erläuterung. 28 Da der Klägerin nicht die Möglichkeit eingeräumt wurde, die Eignung der Hilfsstoffe und damit die dem Ph. Eur. entsprechende Herstellung ihres homöopathischen Arzneimittels nachzuweisen, was laut 1.1 Allgemeines in der Monographie der Ph. Eur. 4.00/1.01.00.00 gegenüber der zuständigen Behörde zu erfolgen hat, ist das Beanstandungsverfahren erneut durchzuführen. Soweit die Wirksamkeit des Arzneimittels nach Auffassung des BfArM nicht durch die Monographien nachgewiesen wurde, da diese mit dem für homöopathische Zubereitungen zulässigen Arzneiträgern und Wirkstoffen nach HAB hergestellt wurden, ist ihr in einem weiteren Beanstandungsverfahren die Möglichkeit einzuräumen, auch insoweit die Mängel zu beseitigen und die Wirksamkeit zu belegen. Dies dürfte mit dem Nachweis der Eignung zusammenfallen, da nur Hilfsstoffe geeignet sind, die die Wirkung der monografierten Wirkstoffe nicht beeinträchtigen. 29 Die Sache ist wegen des fehlenden Beanstandungsverfahrens und der daraus sich ergebenden ungenügenden Sachaufklärung i.S.d. § 113 Abs. 5 S. 1 und 2 VwGO nicht spruchreif und es ist daher wie tenoriert zu entscheiden. 30 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 31 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, § 709 ZPO.