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Beschluss

13 L 1123/08

VG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Antrag auf einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist abzulehnen, wenn im summarischen Verfahren die Vorwegnahme der Hauptsache erfolgt und überwiegende Erfolgsaussichten nicht glaubhaft gemacht werden. • Gefahrengründe aus theoretischer Physik sind im einstweiligen Rechtsschutz nur dann ausreichend, wenn ihre Eintrittswahrscheinlichkeit mit den vorhandenen naturwissenschaftlich nachprüfbaren Methoden gerichtsfest festgestellt werden kann. • Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG begründet eine staatliche Schutzpflicht gegenüber Grundrechtsgefährdungen, führt aber nicht ohne hinreichende wissenschaftliche Grundlage zu Anordnungsansprüchen gegen die Verwaltung.
Entscheidungsgründe
Abweisung einstweiliger Anordnung gegen Beteiligung Deutschlands im CERN-Rat (LHC) • Ein Antrag auf einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist abzulehnen, wenn im summarischen Verfahren die Vorwegnahme der Hauptsache erfolgt und überwiegende Erfolgsaussichten nicht glaubhaft gemacht werden. • Gefahrengründe aus theoretischer Physik sind im einstweiligen Rechtsschutz nur dann ausreichend, wenn ihre Eintrittswahrscheinlichkeit mit den vorhandenen naturwissenschaftlich nachprüfbaren Methoden gerichtsfest festgestellt werden kann. • Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG begründet eine staatliche Schutzpflicht gegenüber Grundrechtsgefährdungen, führt aber nicht ohne hinreichende wissenschaftliche Grundlage zu Anordnungsansprüchen gegen die Verwaltung. Die Antragstellerin begehrte im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes, die Antragsgegnerin zu verpflichten, die deutschen CERN-Delegierten anzuweisen, im CERN-Rat eine sofortige Beschlussfassung herbeizuführen und darauf hinzuwirken, dass der LHC in Genf/SCH nur mit maximal 2 TeV betrieben oder gar nicht über 2 TeV in Betrieb genommen wird, bis ein unabhängiges Gutachten Gefahren durch mögliche erzeugte ‚Schwarze Löcher‘ widerlegt. Als Begründung führte die Antragstellerin wissenschaftliche Stellungnahmen an, insbesondere Thesen von Prof. Rössler, wonach stabile Mini-Schwarze-Löcher und damit existenzbedrohende Risiken denkbar seien. Die Antragsgegnerin verteidigte die Zulässigkeit des geplanten Betriebs und berief sich auf die überwiegende wissenschaftliche Meinung, nach der Mini-Schwarze-Löcher nicht stabil wären und Hawking-Strahlung eine Verdampfung bewirke. Die Anträge waren inhaltlich identisch mit dem Hauptsachebegehren, so dass eine Vorwegnahme der Hauptsache drohte. Das Gericht prüfte summarisch die Erfolgsaussichten und die Glaubhaftmachung der Gefährdung. • Vorwegnahme der Hauptsache: Die einstweiligen Anträge sind inhaltsgleich mit dem Hauptsachebegehren und würden bei Erfolg die Hauptsache vorwegnehmen, weshalb im summarischen Verfahren überwiegende Erfolgsaussichten erforderlich sind (§ 123 VwGO). • Anordnungsanspruch und Glaubhaftmachung: Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht; entscheidend ist die richterliche Möglichkeit, die behaupteten Gefahren mit hinreichender Wahrscheinlichkeit feststellen zu können. • Beurteilung der Gefahrenbehauptungen: Die vorgelegten Gefahrenbegrün-dungen stammen aus theoretischer Physik und beruhen auf widersprechenden wissenschaftlichen Auffassungen. Es fehlen empirisch überprüfbare Verfahren, um die behaupteten Risikoquoten verlässlich zu bestimmen. • Grundrechtliche Schutzpflicht: Art. 2 Abs. 2 S.1 GG begründet zwar eine Schutzpflicht des Staates gegen Gefährdungen von Leben und körperlicher Unversehrtheit, doch bedarf ein Eingreifen einer belastbaren Wahrscheinlichkeit der Gefährdung; diese ist hier im summarischen Verfahren nicht nachgewiesen. • Wissenschaftliche Gegenmeinung: Die Antragsgegnerin beruft sich auf die überwiegende wissenschaftliche Meinung, nach der Mini-Schwarze-Löcher nicht stabil sind und durch Hawking-Strahlung sofort verdampfen würden; angesichts der offenen fachlichen Diskussion kann das Gericht keiner Auffassung den Vorrang geben. • Ergebnis der summarischen Prüfung: Mangels gerichtsfester Feststellung einer grundrechtsrelevanten Gefährdung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit können die erforderlichen Erfolgsaussichten in der Hauptsache nicht bejaht werden. • Streitwertfestsetzung: Der Streitwert wurde aus praktischen Gründen und wegen der Bedeutung der Sache auf den gesetzlichen Auffangwert von 5.000,00 Euro festgesetzt. Die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, Beiordnung und insbesondere die einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO wurden abgelehnt. Die Antragstellerin hat keinen glaubhaft gemachten Anordnungsanspruch dargelegt; eine Vorwegnahme der Hauptsache ist erfolgt und überwiegende Erfolgsaussichten konnten im summarischen Verfahren nicht festgestellt werden. Wissenschaftliche Gefährdungsbehauptungen aus der theoretischen Physik waren nicht so gesichert oder empirisch nachprüfbar, dass das Gericht eine staatliche Eingriffspflicht zu den beantragten Maßnahmen anordnen konnte. Die Antragstellerin trägt die Verfahrenskosten, der Streitwert wurde auf 5.000,00 Euro festgesetzt.