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Urteil

26 K 1787/08

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2008:0922.26K1787.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d 2 Der am 00.00.0000 geborene Kläger begehrt die Übernahme der Kosten seiner im Februar 2007 begonnenen Dyskalkulietherapie. Die Kosten beziffert er mit monatlich 304,00 EUR. 3 Die Übernahme dieser Therapiekosten beantragten die Eltern des Klägers mit am 9. Februar 2007 bei dem Beklagten eingegangenem Schreiben vom 15. Januar 2007 mit der Begründung, der Kläger leide unter einer vom Lerntherapeutischen Zentrum Rechenschwäche/Dyskalkulie Köln (LZR) diagnostizierten Dyskalkulie und bedürfe, da schulische Fördermaßnahmen nach Aussagen seiner Therapeutin und seiner Mathematiklehrerin nicht ausreichend bzw. nicht sinnvoll seien, einer gezielten fachlichen Therapie durch das LZR. Diese solle einmal wöchentlich als Einzeltherapie mit einer Therapieeinheit von 45 Minuten stattfinden. Die Behandlungseinheit koste 76,00 EUR. Jahrestherapiekosten beliefen sich bei durchschnittlich 38 Therapiestunden auf 2.888,00 EUR. 4 Am 13. Februar 2007 übersandte der Beklagte dem Kläger das "Merkblatt zum Antrag auf Eingliederungshilfe nach § 35 a KJHG", Stand September 2001. Darin hieß es u.a., es werde ein Bericht der Schule über das Lern-, Leistungs- und Sozialverhalten des Klägers und über bisherige schulische Fördermaßnahmen eingeholt. Man bitte um Vorlage sämtlicher Schulzeugnisse. Erst wenn nachweislich die schulischen Fördermaßnahmen ausgeschöpft seien, werde eine gutachterliche Stellungnahme in Auftrag gegeben. Das Vorliegen einer Teilleistungsstörung an sich begründe noch keinen Hilfeanspruch. Hierzu sei noch die Feststellung erforderlich, dass infolge der Teilleistungsstörung eine seelische Behinderung drohe. Die gutachterliche Abklärung könne nur im Rahmen eines Gutachtens durch einen Kinderpsychiater oder -psychologen erfolgen.... Die Erstellung von Gutachten und Berichten nehme erfahrungsgemäß einige Wochen in Anspruch und entziehe sich seiner Einflussnahme. Kosten, die bis zum Erhalt eines Bescheides entstanden seien, könnten ab Antragstellung beglichen werden. 5 Der Kläger legte ein Gutachten des therapierenden Instituts LZR vom 12. Februar 2007 vor. Darin hieß es u.a., bei dem Kläger liege eine Dyskalkulie mit Anzeichen einer sich entwickelnden psychoreaktiven Sekundärproblematik vor... Ohne dyskalkulie-therapeutische Intervention werde der Kläger irreversibel am Erwerb der mathematischen Grundlagen scheitern, was erhebliche Folgen für seine schulischen Möglichkeiten und für seine Persönlichkeitsentwicklung nach sich ziehen werde.... Im Elternfragebogen zur Verhaltensbeobachtung und im Beratungsgespräch mit der Mutter seien erste Auswirkungen auf B.s Selbstkonzept deutlich geworden. Sei es ihm auf der Grundschule durch seinen enormen Ehrgeiz und seine hohe Leistungsbereitschaft noch gelungen, die Lernziele sicher zu erreichen, müsse er nun erfahren, dass seine Lücken (insbesondere das ihm - laut eigener Aussage - unangenehme Fingerzählen) seine Rechenfertigkeiten so stark behinderten, dass er nur noch ausreichende oder mangelhafte Noten erhalte. Auf den ausbleibenden Erfolg seiner angestrengten Bemühungen im Mathematikunterricht reagiere der Kläger zunehmend verzweifelt und entmutigt und entwickle bereits erste Versagensängste, die mittlerweile auch die anderen Fächer in Mitleidenschaft zögen. Die sekundären Probleme seiner Rechenschwäche würden sich beim Ausbleiben einer therapeutischen Förderung verstärken und einen äußerst ungünstigen Einfluss auf die Persönlichkeitsentwicklung des Klägers nehmen. Da der Kläger dem mathematischen Schulstoff nicht mehr folgen könne und durch die zunehmende Überforderung und die Misserfolge stark verunsichert werde, sei eine dyskalkulie-therapeutische Lernintervention zur Behebung seiner Rechenschwäche hochgradig angezeigt. Ohne die Förderung werde der klägerische Bildungsabschluss unangemessen niedrig, also unterhalb seiner Möglichkeiten liegen. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 7 - 13 des Verwaltungsvorgangs Bezug genommen. 6 Die Fachlehrerin für Mathematik des T. -Gymnasiums führte unter dem 2./5. März 2007 aus, der Kläger sei seit dem 5. März 2007 Schüler der Realschule F. . Er sei lernwillig und ehrgeizig. Im Mathematikunterricht sei er innerlich stark unter Druck und extrem verunsichert, sobald gerundet werden müsse oder sobald operationales Verständnis der Grundrechenarten eine Rolle spiele. Verstärktes häusliches Üben habe nur kurzzeitige Scheinerfolge gebracht. Mühsam Gelerntes sei schnell wieder vergessen worden, da es unverstanden geblieben sei. Im Jahr 2006 sei es während einer Klassenarbeit im Fach Mathematik zum emotionalen Zusammenbruch gekommen. Wegen des Verdachts der Dyskalkulie sei es zu einer Untersuchung im LZR und Bestätigung des Verdachts gekommen. Da unter diesen Voraussetzungen eine schulische Förderung ohne Erfolg bleiben werde bzw. sogar die Problemlage vertiefen würde, sei von schulischen Fördermaßnahmen wie Förderunterricht und Hausaufgabenbetreuung Abstand genommen und eine Dyskalkulietherapie empfohlen worden. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 14 bis 16 des Verwaltungsvorgangs Bezug genommen. 7 In den am 8. März 2007 vorgelegten Grundschulzeugnissen hatte der Kläger in der dritten Klasse in Mathematik jeweils die Note "befriedigend" erzielt. Es hieß u.a., er ließe sich von Mitschülern häufiger vom Unterrichtsgeschehen ablenken, wenn er von Lehrern darauf hingewiesen worden sei, habe er es meistens nach kurzer Zeit geschafft, dem Unterricht wieder konzentriert zu folgen. Aufgaben in der Klassengemeinschaft habe der Kläger gerne übernommen und diese pflichtbewusst ausgeführt. In Mathematik habe der Kläger sich alle geforderten Rechenoperationen im Zahlenraum bis 1000 erarbeitet und er könne die meisten Rechnungen ohne größere Fehlerzahl lösen. Unbekannten Aufgaben stehe er meist unsicher gegenüber, schaffe es nach Ermutigung durch den Lehrer aber immer wieder, richtige Lösungswege zu übertragen. Er habe entschuldigt 1 bzw. 3 Tage gefehlt. In der vierten Klasse erzielte der Kläger in Mathematik jeweils die Note gut. In dem Zeugnis des ersten Halbjahres hatte er auch in allen anderen Fächern die Note "gut", in Sprachgebrauch und Kunst sogar die Noten "sehr gut" erhalten. Als weitere Schulformen waren Gymnasium oder Gesamtschule empfohlen. Der Kläger hatte jeweils drei Tage entschuldigt gefehlt. In dem ersten Halbjahreszeugnis des T. -Gymnasiums hatte der Kläger in Mathematik und Englisch die Note "Ausreichend" erhalten, in Deutsch, Erdkunde, Musik, Kunst und Sport die Note "befriedigend", in Biologie die Note "gut". Der Kläger hatte 6 Stunden entschuldigt versäumt. Wegen der Einzelheiten der Zeugnisse wird auf Bl. 17 bis 23 des Verwaltungsvorgangs Bezug genommen. 8 Mit Bescheid vom 9. März 2007 lehnte der Beklagte die Hilfegewährung ab. Er führte aus, Jugendhilfeleistungen seien im Verhältnis zum schulischen Förderunterricht nachrangig. Erst wenn bei Legasthenie oder Dyskalkulie eine erhebliche, zusätzliche und längere schulische Förderung (mindestens ein halbes Schuljahr mit bis zu drei Wochenstunden) keinen Erfolg zeige, könne das Jugendamt zuständig werden. Das Gymnasium des Klägers habe aber gerade von schulischen Fördermaßnahmen Abstand genommen. Er nahm im Übrigen Bezug auf ein beigefügtes Informationsblatt zur Eingliederungshilfe auch im Fall von Dyskalkulie, Stand November 2006. In diesem Merkblatt hieß es u.a., bei selbstbeschafften Jugendhilfeleistungen bestehe keine Verpflichtung des Jugendamtes, Kostenträger zu werden. Entstandene Kosten seien dann selbst zu begleichen (§ 36 a SGB VIII). Sofern Jugendhilfe überhaupt als nachrangige Leistung in Betracht komme, könne die Art der Leistung erst in einem qualifizierten Hilfeplangespräch unter Federführung des Jugendamtes bestimmt werden. Dabei könne auch das Ergebnis sein, dass z.B. nicht die Legasthenietherapie in einem Institut, sondern Angebote in einer Erziehungsberatungsstelle geeignete Maßnahmen seien. Auf jeden Fall sei aus fachlicher Sicht ergänzend zu einer gezielten Therapie für das Kind immer eine Beratung der Eltern bei einer Beratungsstelle notwendig. Dadurch sollten die Eltern u.a. dabei unterstützt werden, dem Kind die Integration in die Gemeinschaft zu ermöglichen und den Leistungsdruck zu verringern, damit es seine Fähigkeiten voll entfalten könne. Auf Bl. 25 bis 28 der Beiakte wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen. 9 Der Kläger erhob am 20. März 2007 Widerspruch. Zur Begründung führte er aus, der zitierte Erlass zum Vorrang schulischer Förderung beziehe sich ausschließlich auf Kinder mit einer Lese- und Rechtschreibschwäche, nicht auf Kinder mit der Teilleistungsstörung Dyskalkulie. Im Übrigen dürften nur tatsächlich präsente Leistungen der Schule berücksichtigt werden. Weder in dem T. -Gymnasium noch der jetzt besuchten Realschule werde Förderung angeboten. In der Grundschule habe er an Förderunterricht teilgenommen. Bezüglich der Feststellung einer drohenden seelischen Behinderung bitte man um Benennung eines anerkannten Gutachters. Am 7. Mai 2007 legten die Eltern des Klägers eine Bescheinigung der Grundschulklassenlehrerin Frau N. vor, derzufolge der Kläger bei ihr von 2003 bis 2006 Förderunterricht im Fach Mathematik erhielt. 10 Mit Bescheid vom 29. Mai 2007 gab der Beklagte dem Widerspruch statt und hob den Ablehnungsbescheid auf. Er beauftragte das Sozialpädiatrische Zentrum in Kerpen unter dem 30. Mai 2007 mit der Gutachtenerstellung. Der Ärztliche Leiter des Zentrums teilte dem Beklagten unter dem 15. Juni 2007 mit, dass die Eltern des Klägers die für Juni vereinbarten Termine abgesagt hätten, da kein Bedarf mehr bestehe. Er könne daher das Gutachten nicht abschließend bearbeiten und zu den gestellten Fragen keine Stellung nehmen. Sollte sich die Sachlage ändern, sei er gerne zur erneuten Gutachtenbearbeitung bereit. 11 Die Mutter des Klägers teilte dem Beklagten danach telefonisch mit, sie seien nicht bereit, den Kläger von dem SPZ begutachten zu lassen. Sie wollten selbst einen Facharzt beauftragen. Am 9. August 2007 übersandten die Eltern des Klägers die Stellungnahme des Facharztes für Kinderheilkunde, Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie Q. N1. aus Köln vom 6. August 2007. In dem Gutachten heißt es, der Kläger habe einen Gesamt-IQ von 106. Im Bereich der rechnerischen Fertigkeiten sei das Ergebnis sehr schwach ausgefallen. Es seien entsprechende Untertests des HAWIK III sowie des K-ABC durchgeführt worden. Beim YSR, einem Fragebogen für Jugendliche, habe sich ein unauffälliger Wert ergeben. Daneben habe der Kläger angegeben, dass er mit Mathematik Sorgen und Probleme habe. Bei dem weiteren Testverfahren zur Einschätzung der emotionalen Befindlichkeit hätten sich Angst vor dem Alleinsein, ein als sehr streng erlebter Vater, schulische Leistungssorgen und Unlustgefühle, der Wunsch nach Ruhe und Harmonie ergeben. Der Kläger habe sich nach dem Schulwechsel von Kontakt mit Mitschülern verstärkt zurückgezogen, nachts wieder eingenässt und an den Fingernägeln gekaut. Als Diagnose benannte der Gutachter u.a. auf der vierten Achse "keine Erkrankung" auf der fünften Achse "keine Abweichung". Zur Sechsten Achse fehlen Angaben. Weiter führte Herr N1. aus, von einer drohenden seelischen Behinderung könne ausgegangen werden, sofern keine geeigneten therapeutischen Maßnahmen eingeleitet würden. Auf Bl. 70f. der Beiakte wird Bezug genommen. 12 Der Beklagte kündigte für den 17. September 2007 einen Hausbesuch an. Die Eltern des Klägers verlangten demgegenüber unter dem 4. September 2007 eine Bescheidung des Antrags innerhalb der nächsten vierzehn Tage. Am 10. September 2007 führte der Vater des Klägers ausweislich eines Vermerks im Verwaltungsvorgang des Beklagten aus, er lehne jedes weitere Gespräch und das Checklistenverfahren ab. Seine Ehefrau arbeite im Jugendamt der Stadt Köln und dort gebe es so was auch nicht. Bekannten sei die Therapie für ihr Kind auch ohne das Checklistenverfahren genehmigt worden. Der Beklagte wies unter dem 14. September 2007 u.a. darauf hin, dass er den Antrag wegen fehlender Mitwirkung ablehnen müsse, wenn auf einem schriftlichen Bescheid ohne weitere Gespräche bestanden werde. Er wies auf die Steuerungsverantwortung des Jugendamtes gemäß § 36 a Sozialgesetzbuch - Achtes Buch - (SGB VIII) hin. Das Gespräch - gegebenenfalls unter Teilnahme des Facharztes - könne auch im Kreishaus stattfinden. 13 Der Prozessbevollmächtigte des Klägers forderte den Beklagten am 1. Oktober 2007 mit dem Vorwurf, die Angelegenheit immer weiter zu verzögern und zu versuchen, die Zahlungsverpflichtung irgendwie zu umgehen, zur Bescheidung bis zum 12. Oktober 2007 auf. Eine weitere Mitwirkungsverpflichtung der Eltern des Klägers bestehe nicht. Unter dem 14. November 2007 kündigte der Beklagte für den Fall, dass das dem Jugendamt obliegende Gespräch zur weiteren Feststellung des Hilfebedarfs abgelehnt werde, nach dem 30. November 2007 einen Ablehnungsbescheid an. 14 Mit dem angegriffenen Bescheid vom 7. Dezember 2007 lehnte der Beklagte die Hilfegewährung wegen fehlender Mitwirkung ab. Nach der Rechtsbehelfsbelehrung war Klage vor dem Verwaltungsgericht zu erheben. 15 Der Kläger hat am 4. Januar 2008 Klage vor dem Sozialgericht Köln erhoben - S 21 SO 2/08 -. Mit Beschluss vom 3. März 2008 ist der Sozialrechtsweg für unzulässig erklärt und der Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Köln verwiesen worden. Mit Beschluss vom 11. Juni 2008 hat die Kammer den Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. 16 Der Kläger wiederholt und vertieft zur Begründung seiner Klage seine bisherigen Ausführungen. 17 Insbesondere führt er u.a. aus, der Beklagte habe den angegriffenen rechtswidrigen Bescheid unter "munterer Vermischung" falscher Vorschriften und Konstruktion einer angeblich geschuldeten Mitwirkungshandlung erlassen. Er habe sich die Hilfe wegen des Verhaltens des Beklagten selbst beschaffen müssen. Wegen der öffentlich-rechtlichen Zusage im Bescheid vom 9. März 2007 sei der Beklagte zur Kostentragung verpflichtet. Nach Antragstellung sei seinen Eltern ein Merkblatt übersandt worden, worin eine Kostenbegleichung nach Antragstellung eingeräumt werde. 18 Die eingeforderten Gespräche seien mehrfach durchgeführt worden. Seit Feststellung der Dyskalkulie habe es sowohl schriftlich als auch fernmündlich ständigen Kontakt zu dem Jugendamt des Beklagten gegeben. 19 Es sei unklar, was nach nunmehr einjähriger Therapie noch vom Jugendamt festgestellt werden solle. Wahrscheinlich doch nur, dass es ihm, dem Kläger, jetzt besser gehe. 20 Eine Begutachtung sei nicht verhindert worden. Der Kläger sei ersatzweise durch Herrn N1. begutachtet worden. Der Beklagte habe die Kosten des Gutachtens übernommen und das Gutachten akzeptiert. Schon in den ersten Telefonaten sei die Möglichkeit aufgezeigt worden, dass das Heinrich-Meng-Institut oder ein frei gewählter niedergelassener Kinderpsychologe das Gutachten erstellen könne. Als das psychologische Gutachten des Herrn N1. schon in Arbeit gewesen sei, sei die Einladung seitens des vom Beklagten benannten Instituts erfolgt. Die Absage an das Sozialpädiatrische Zentrum sei nach Rücksprache mit Frau L. vom Jugendamt des Beklagten erfolgt. Die Mutter des Klägers habe sich auf ihr Recht der freien Arztwahl berufen. 21 In der dritten Grundschulklasse sei den Eltern des Klägers zum ersten Mal eine Veränderung aufgefallen. Er habe sich zurückgezogen, sei weinerlich geworden und sei plötzlich von Freunden links liegengelassen worden. Gleichzeitig sei er von der Klassenlehrerin zum Förderunterricht in Rechnen gebeten worden. Die Leistungen des Klägers hätten sich verbessert. Nach Beginn der Schulzeit am Gymnasium habe der Kläger ca. drei Monate den Eindruck erweckt, ein zufriedenes Kind zu sein. Dann sei er in seinen Noten abgefallen, besonders in Mathematik. Er sei täglich unsicherer und trauriger geworden bis hin zur Verzweiflung. Es seien erhebliche Probleme mit den Mitschülern hinzugekommen. Der Kläger sei wieder isoliert worden und habe keine sozialen Kontakte gehabt. Anfangs sei dies auf Umstellungsschwierigkeiten geschoben worden. Doch inzwischen hätten sich seine gesamten Noten verschlechtert. Der Kläger habe nachts wieder eingenässt und freitags, wenn er aus der Schule kam, geweint, weil er montags wieder dorthin musste. Seinen in der Freizeit betriebenen Sport habe er auch nicht mehr ausüben wollen. Die Mathematiklehrerin habe sie auf die Möglichkeit einer Dyskalkulie aufmerksam gemacht. Sie hätten dann bei dem LZR ein Gutachten veranlasst, das eindeutig die Rechenschwäche und die ihr folgenden psychischen Schwierigkeiten des Klägers belege, und mit dem Beklagten telefonisch Kontakt aufgenommen. Ihnen sei mitgeteilt worden, dass sie einen Antrag stellen müssten und ab Antragstellung das Jugendamt bei einem positiven Bescheid die Kosten übernähme. 22 Bei Beginn der Therapie sei der Kläger derart am Ende gewesen, dass ihm ein weiterer Besuch des Gymnasiums mit all seinem Druck und seiner Isolation nicht mehr zumutbar gewesen sei. Nach einem sehr erfreulichen Gespräch mit dem Schuldirektor der Realschule in F. habe der Kläger kurzfristig die Schule wechseln können. Da dort einige Kinder seiner früheren Grundschule gewesen seien, habe der Kläger weniger Angst vor der neuen Schule gehabt. 23 Von Gesprächen mit dem Jugendamt selbst sei nie die Rede gewesen. Nach der Ankündigung des Hausbesuchs habe der Kläger angefangen zu weinen und gefragt: "Was stimmt denn nicht mit mir. Ich mache doch alles." Das habe seinen Eltern das Herz gebrochen. Man habe bei dem darauf erfolgten Telefonat die Mitarbeiterin des Beklagten als sehr kaltschnäuzige Person erlebt. Sie habe gesagt, eine Diplomsozialarbeiterin solle mit ihnen und dem Kläger sprechen. Auf die Schilderung der Reaktion des Sohnes sei sie überhaupt nicht eingegangen. Vielmehr habe sie gefragt, ob man überhaupt eine Vorstellung davon habe, wer alles "Nachhilfe" vom Jugendamt bezahlt haben wolle. Da kein Einsehen auf der Gegenseite gewesen sei, habe man das Gespräch endgültig abgelehnt, da Gutachten eines renommierten Therapiezentrums und eines Diplompsychologen und Kinderarztes vorgelegen hätten. 24 Zu Beginn der Sommerferien 2008 müsse die Therapie beendet werden, da der Beklagte seit Jahr und Tag mauere. Es bestehe die Vermutung, dass es dem Beklagten nur um die Verwehrung irgendwie an ihn herangetragener Ansprüche im Rahmen von Dyskalkulie-Therapien gehe. 25 Der Kläger hat das Zeugnis des T. -Gymnasiums von März 2007 vorgelegt, demzufolge er in Englisch, Mathematik und Kunst mit ausreichend, in Sport mit "gut" und in den übrigen Fächern mit "befriedigend" beurteilt wurde. In dem anschließenden Realschulzeugnis der 5. Klasse erhielt er in Religion, Deutsch, Mathematik, Kunst, Sport, Politik, Biologie und Physik die Note "befriedigend", in Englisch und Erdkunde die Note "gut" und in Musik die Note "sehr gut". Er hatte 25 Stunden entschuldigt gefehlt. In dem 1. Halbjahreszeugnis der 6. Klasse erhielt der Kläger wiederum in Mathematik und sieben weiteren Fächern die Note "befriedigend", in vier Fächern die Note "gut". Im Arbeits- und Sozialverhalten erhielt er jeweils das Prädikat "gut", außer im Bereich Konfliktverhalten, das mit "befriedigend" benotet wurde. Er hatte sechs Stunden entschuldigt gefehlt. 26 Der Kläger beantragt, 27 den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 9. März 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Mai 2007 sowie seines Bescheides vom 7. Dezember 2007 zu verpflichten, die Kosten der Dyskalkulietherapie bei dem LZR Köln von Februar 2007 bis einschließlich Dezember 2007 im Wege der Eingliederungshilfe zu gewähren. 28 Der Beklagte beantragt, 29 die Klage abzuweisen. 30 Er wiederholt und vertieft ebenfalls seine bisherigen Ausführungen. Insbesondere führt er aus, die abschließende Beurteilung, ob aus dem fachärztlicherseits festgestellten Abweichen der seelischen Gesundheit kausal eine Gefährdung der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft resultiert, sei alleinige Aufgabe des Jugendamtes. Ohne darauf bezogene Gespräche könne eine Feststellung dazu, ob die Leistungsvoraussetzungen des § 35 a SGB VIII vorliegen, nicht getroffen werden. Die notwendigen Gespräche hätten die Eltern des Klägers mehrfach abgelehnt. Die Eltern des Klägers seien durch das ihnen übersandte Merkblatt umfassend über die Leistungsvoraussetzungen und auch darüber, das Kosten selbstbeschaffter Maßnahmen nicht übernommen würden, unterrichtet worden. 31 Nicht die diagnostizierte Störung allein, sondern die tatsächliche Teilhabebeeinträchtigung aufgrund der Störung begründe den Anspruch auf Jugendhilfe. Insoweit habe das Jugendamt einen Beurteilungsspielraum. Die Feststellung, was Teilhabebeeinträchtigung sei, sei Aufgabe der Mitarbeiter des Jugendamtes. Der jeweilige Gutachter könne den Eingliederungsbedarf und die seiner Meinung nach bestehenden Teilhabebeeinträchtigungen ausführlich beschreiben. Die WHO habe diese Feststellung im Rahmen der multilaxialen Diagnostik vorgesehen und in der Achse V und VI definiert. Das Jugendamt sei an diese Einschätzung jedoch nicht gebunden. Das für die Einschätzung notwendige Gespräch mit dem Kläger und seinen Eltern habe entgegen deren Behauptung nicht stattgefunden. 32 Zunehmend würde fiskalische Förderung im Bereich von Dyskalkulie und Legasthenie eingefordert, ohne dass sich eine Gefährdung der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft kausal aus dem Abweichen der seelischen Gesundheit herleiten lasse. 33 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten Bezug genommen. 34 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 35 Die Klage, über die gemäß § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) die Einzelrichterin entscheidet, ist zulässig, jedoch nicht begründet. 36 Die angegriffenen Bescheide des Beklagten, insbesondere der letztlich maßgebliche Bescheid vom 7. Dezember 2007, sind rechtmäßig, der Kläger wird durch sie nicht in seinen Rechten verletzt. Er hat keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten der von Februar 2007 bis einschließlich Dezember 2007 wahrgenommenen Dyskalkulietherapie. (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO) 37 Das Klagebegehren wurde auf den Ablauf des Monats begrenzt, in dem der Beklagte entschieden hat. Denn das Gericht kann wegen der Besonderheiten des Kinder- und Jugendhilferechts, vor allem der in § 36 a SGB VIII geregelten Steuerungsverantwortung des Kinder- und Jugendhilfeträgers und der grundsätzlich lediglich zeitabschnittsweise möglichen Hilfegewährung nur den Zeitraum überprüfen, der bereits zum Gegenstand einer Entscheidung des Beklagten gemacht wurde. Bei der vorliegend erstrebten Leistung des Jugendhilfeträgers (Übernahme der Kosten der in Therapieeinheiten à 45 Minuten durchgeführten Einzeltherapie) handelt es sich nicht um eine Dauer- oder eine von vornherein einen konkreten längeren Zeitraum erfassende Maßnahme, sondern um eine bezogen auf monatliche Zeitabschnitte zu prüfende und gegebenenfalls zu gewährende Hilfe. Deshalb hat der Beklagte mit seiner angegriffenen Ablehnungsentscheidung - mangels entgegenstehender Anhaltspunkte - nur die Zeit bis zum 31. Dezember 2007 geregelt. 38 Der Anspruch des Klägers folgt nicht aus § 35 a SGB VIII. Gemäß § 35 a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII haben Kinder oder Jugendliche Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist. Nach dessen Satz 2 sind Kinder oder Jugendliche von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne dieses Buches, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. 39 Dem Anspruch des Klägers auf Übernahme der Therapiekosten ab Februar 2007 nach § 35 a SGB VIII steht bereits entgegen, dass der Kläger sich die Hilfe unzulässig selbst beschaffte. 40 Gemäß § 36 a Abs. 1 Satz 1, 1. Halbsatz SGB VIII trägt der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Kosten der Hilfe grundsätzlich nur dann, wenn sie auf der Grundlage seiner Entscheidung nach Maßgabe des Hilfeplans unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts erbracht wird. Vorliegend erfolgte der Besuch des LZR nicht auf der Grundlage der Entscheidung des Beklagten nach Maßgabe des Hilfeplans. 41 Die Voraussetzungen einer zulässigen Selbstbeschaffung nach § 36 a Abs. 3 SGB VIII lagen nicht vor. Danach ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe, wenn Hilfen abweichend von den Absätzen 1 und 2 vom Leistungsberechtigten selbst beschafft werden, nur dann zur Übernahme der erforderlichen Aufwendungen verpflichtet, wenn 1. der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat, 2. die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorlagen und 3. die Deckung des Bedarfs a) bis zu einer Entscheidung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe über die Gewährung der Leistung oder b) bis zu einer Entscheidung über ein Rechtsmittel nach einer zu Unrecht abgelehnten Leistung keinen zeitlichen Aufschub geduldet hat. Wegen der Dringlichkeit des Bedarfs muss es dem jeweiligen Hilfesuchenden also nicht zuzumuten gewesen sein, die Bedarfsdeckung aufzuschieben. 42 Fehlt es an einer rechtzeitigen Antragstellung und/oder an einer hinreichenden Mitwirkung des Hilfesuchenden, scheidet eine zulässige Selbstbeschaffung regelmäßig aus und zwar unabhängig davon, ob die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Leistungsgewährung vorgelegen haben. Denn ansonsten würde dies zu einem generellen Recht auf Selbstbeschaffung von Jugendhilfeleistungen unter erst nachträglicher Einschaltung des Jugendhilfeträgers führen, das nach der Gesetzeslage jedoch nicht besteht. 43 Es entspricht nicht der Aufgabe des öffentlichen Jugendhilfeträgers, (nur) Kostenträger und nicht zugleich Leistungsträger zu sein. Die Jugendhilfe ist geprägt von einem System beratender und unterstützender Leistungen, wobei die Entscheidung über die Geeignetheit und Notwendigkeit der Hilfe aufgrund eines kooperativen pädagogischen Prozesses partnerschaftlich unter Achtung familiärer Autonomie getroffen werden soll. Damit der Träger der öffentlichen Jugendhilfe seine aus § 79 Abs. 1 SGB VIII folgende Gesamtverantwortung für die Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben sowie seine Planungsverantwortung nach § 80 Abs. 1 Nr. 2 und 3 SGB VIII wahrnehmen kann, muss er vielmehr - jedenfalls grundsätzlich - vom Leistungsberechtigten von Anfang an in die Hilfesuche einbezogen worden sein. Diese Einbeziehung muss grundsätzlich so zeitig erfolgt sein, dass der Jugendhilfeträger durch die Antragstellung in die Lage versetzt wird, seiner prüfenden, beratenden und steuernden Aufgabe im Rahmen eines kooperativen pädagogischen Entscheidungsprozesses im Vorfeld der Leistungserbringung nachzukommen. Dabei ist zu beachten, dass dieser Prozess nicht nur durch die Verpflichtung des Jugendhilfeträgers gekennzeichnet ist, eine umfassende Beteiligung des Leistungsberechtigten zu gewährleisten. Vielmehr trifft im Hinblick auf sein Ziel, zu einer möglichst gemeinsamen Einschätzung des Hilfebedarfs unter größtmöglicher Akzeptanz durch den Leistungsberechtigten zu gelangen, auch den Leistungsempfänger bzw. seine Eltern selbst die Pflicht, an der Entscheidungsfindung aktiv und konstruktiv mitzuwirken. 44 Welche Mindestanforderungen an die erforderliche, zumutbare und hinreichende Mitwirkung des Hilfesuchenden zu stellen sind, kann u.a. den in § 60 Abs. 1 Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - (SGB I) normierten Mitwirkungsobliegenheiten entnommen werden. Gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 1. Halbsatz SGB I sind alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind. Gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB I sind Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen. Ferner folgen Mitwirkungsobliegenheiten aus § 36 SGB VIII. Nach dessen Abs. 1 Satz 1 sind der Personensorgeberechtigte und das Kind oder der Jugendliche vor der Entscheidung über die Inanspruchnahme einer Hilfe u.a. zu beraten. Nach Abs. 2 Sätze 1 und 2 soll die Entscheidung über die im Einzelfall angezeigte Hilfeart, wenn Hilfe für voraussichtlich längere Zeit angezeigt ist, im Zusammenwirken mit mehreren Fachkräften getroffen werden. Als Grundlage für die Ausgestaltung der Hilfe sollen sie zusammen mit dem Personensorgeberechtigten und dem Kind oder Jugendlichen einen Hilfeplan aufstellen, der Festlegungen über den Bedarf, die zu gewährende Art der Hilfe sowie die notwendigen Leistungen enthält. Nach Abs. 3 Satz 1 soll, wenn Hilfen nach § 35 a erforderlich erscheinen, bei der Aufstellung und Änderung des Hilfeplans sowie bei der Durchführung der Hilfe die Person, die eine Stellungnahme nach § 35 a Abs. 1 a abgegeben hat, beteiligt werden. 45 Vgl. zum Ganzen OVG NRW, Beschluss vom 12, November 2007 - 12 A 673/06 - mit umfassenden weiteren Hinweisen; vgl. auch VG Ansbach, Urteil vom 31. Juli 2008 - AM 14 K 07.01847 -, bei juris. 46 Davon ausgehend fehlt es an den genannten Voraussetzungen des § 36 a Abs. 3 SGB VIII, da der Kläger die Hilfe nicht so rechtzeitig beantragte, dass der Beklagte vor Wahrnehmung der Therapie den genannten Prüfungs- und Entscheidungsprozess durchführen konnte, keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass ein Abwarten bis dahin nicht zumutbar war und die Eltern des Klägers die notwendige Prüfung und Bearbeitung des Jugendamtes des Beklagten in Form eines Gesprächs u.a. mit dem Kläger selbst und Durchführung des Hilfeplanverfahrens unterbanden. 47 Insbesondere das klägerseits abgelehnte Gespräch war zur Feststellung des Hilfebedarfs erforderlich. Die Feststellung der ersten Voraussetzung des § 35 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII - die Beeinträchtigung der seelischen Gesundheit - erfolgt zwar durch einen Arzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und - psychotherapie, eines Kinder- und Jugendpsychotherapeuten oder eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt. Die zweite Voraussetzung für die Gewährung von Eingliederungshilfe nach § 35 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII - die Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft - haben dagegen die Fachkräfte des Jugendamtes selbst zu prüfen und festzustellen. Sie haben aufgrund ihrer umfassenden Kenntnisse des sozialen Umfelds des betroffenen Kindes oder Jugendlichen und ihres sozialpädagogischen und gegebenenfalls psychologischen Sachverstands zu beurteilen, wie sich die vom Sachverständigen festgestellte Funktionsbeeinträchtigung im Hinblick auf die Teilhabe des Kindes oder Jugendlichen am Leben in der Gesellschaft auswirkt. Auch die weitere nach Absatz 2 des § 35 a SGB VIII zu treffende Entscheidung, ob eine bestimmte Hilfe zur Deckung des Bedarfs im Einzelfall geeignet und erforderlich ist, ist vom Jugendamt in der Regel allein aufgrund seiner eigenen Fachkompetenz und im Rahmen des mit allen Beteiligten durchzuführenden Hilfeplanverfahrens gemäß § 36 Abs. 2 SGB VIII zu treffen. 48 Vgl. Niedersächs. OVG, Beschluss vom 11. Juni 2008 - 4 ME 184/08 -, bei juris; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 18. Juli 2008 - 12 E 1047/07 -; Fischer in Schellhorn/Fischer/Mann, SGB VIII, 3. Aufl. 2007, § 35 a Rdnr. 11 - 13; Wiesner, SGB VIII, 3. Aufl. 2006, § 35 a Rdnr. 13f., 21 - 26. 49 Durch den Verstoß gegen die Mitwirkungsobliegenheit hat der Kläger dem Beklagten die Möglichkeit genommen, seiner prüfenden, beratenden und steuernden Aufgabe im Vorfeld der Leistungserbringung nachzukommen und in diesem Rahmen die Bedarfslage des Klägers und ggfs. deren geeignete Befriedigung ohne durch die vollendeten Tatsachen geschaffene Rahmenbedingungen sachgerecht zu ermitteln und zu bewerten. 50 Eine derartige Ermittlung und Bewertung war auch nicht entbehrlich. Weder standen Art und Ausmaß der im Zeitpunkt der Selbstbeschaffung bestehenden und für die Gewährung von Eingliederungshilfe erforderlichen seelischen Behinderungen des Klägers (§ 35 a Abs. 1 Satz 1Nr. 1 und 2 SGB VIII) fest, noch war die konkrete Ausgestaltung einer geeigneten und erforderlichen Maßnahme der Eingliederungshilfe nach § 35 a Abs. 3 SGB VIII evident. 51 Damit kann die Klage bereits keinen Erfolg haben. 52 Das Gericht geht darüber hinaus davon aus, dass die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe überhaupt nicht vorlagen (§ 36 a Abs. 3 Nr. 2 SGB VIII). Denn nach dem klägerischen Vortrag zu den Beeinträchtigungen, der fachärztlichen Stellungnahme und vorgelegten Zeugnissen ist bereits unklar, ob der Kläger überhaupt im streitigen Zeitraum an Dyskalkulie litt. In der Grundschule erzielte der Kläger im Fach Mathematik die Bewertungen "befriedigend" und sogar "gut". Zwar nahm er an Förderunterricht teil. Der Grundschulförderunterricht wird aber nicht nur Kindern mit Dyskalkulie angeboten, sondern allen Kindern mit gewissen Schwächen im Fach Mathematik. In der Realschule erzielte der Kläger im Fach Mathematik jeweils, wie auch in anderen Fächern, die Note "befriedigend". Die Zeugnisnoten des Klägers im Fach Mathematik wichen im Übrigen nie - auch nicht in der kurzen Gymnasialzeit ohne Dyskalkulieförderung - gravierend von den Noten in anderen Fächern ab. Er erhielt nicht die Note "ungenügend" oder "mangelhaft", sondern "ausreichend", wie übrigens auch im Fach Englisch. Der Sachverständige N1. hat Testverfahren (HAWIK III und K-ABC) angewendet, die Dyskalkulie nicht zuverlässig nachweisen können (wie z.B. ZAREKI), sondern nur einen ersten Anhalt bieten können. 53 Vgl. AWMF online, Leitlinien der Deutschen Gesellschaft für Sozialpädiatrie und Jugendmedizin zu "Umschriebenen Entwicklungsstörungen des Rechnerischen Denkens". 54 Die Begutachtung durch das SPZ haben die Eltern des Klägers verhindert. Die Stellungnahme des wegen der Durchführung der streitigen Therapie wirtschaftlich interessierten LZR ist nicht verwertbar, vgl. § 35 a Abs. 1 a Satz 4 SGB VIII. 55 Selbst wenn aber der Kläger unter Dyskalkulie leiden sollte, wäre jedenfalls aus dem vorliegenden Vortrag, den klägerischen Zeugnissen und den Stellungnahmen nicht abzuleiten, dass der Kläger tatsächlich im streitigen Zeitraum seelisch behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht war. Aus einer Dyskalkulie allein wäre nämlich noch nicht abzuleiten, dass die Teilhabe des Klägers am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt war. 56 Eine seelische Störung (allein) genügt nicht für die Annahme einer seelischen Behinderung; hinzu kommen muss, dass die seelischen Störungen nach Breite, Tiefe und Dauer so intensiv sind, dass sie die Fähigkeit zur Eingliederung in die Gesellschaft beeinträchtigen. Bei bloßen Schulproblemen (z.B. in Form von ADS) und auch Schulängsten, die auch andere Kinder teilen, ist eine seelische Behinderung zu verneinen. Zu bejahen ist sie bei einer auf Versagensängsten beruhenden Schulphobie, der totalen Schul- und Lernverweigerung, dem Rückzug aus jedem sozialen Kontakt und der Vereinzelung in der Schule. Von einer seelischen Behinderung bedroht sind Kinder und Jugendliche, bei denen der Eintritt einer seelischen Behinderung nach allgemeiner ärztlicher und fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit, d.h. mit einer Wahrscheinlichkeit von wesentlich mehr als 50 %, zu erwarten ist. 57 Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. November 1998 - 5 C 38.97 -, dass. Urteil vom 11. August 2005 - 5 C 18.04 -, FEVS 57, 481ff.. 58 Der Stellungnahme des Herrn N1. (Bl. 5 - 6 des Tatbestands) lassen sich zwar ansatzweise durch seelische Störungen bedingte Beeinträchtigungen entnehmen. Sie lassen jedoch schon nicht erkennen, dass die Erkenntnisse vollständig durch ordnungsgemäße Untersuchungen des Klägers nach den insoweit geltenden Standards (ICD 10, Kapitel V "Psychische und Verhaltensstörungen" Schlüssel F 00 - F 99) erlangt worden sind. Vielmehr ist den Stellungnahmen zu entnehmen, dass sie weitgehend auf Angaben der Eltern - Anamnese - beruhten. Außerdem führt er nur aus, von einer drohenden seelischen Behinderung könne ausgegangen werden, sofern keine geeigneten therapeutischen Maßnahmen eingeleitet würden. Damit ist aber auch nach dessen Einschätzung das Stadium einer zumindest drohenden seelischen Behinderung noch nicht erreicht. Die geschilderten Beeinträchtigungen des Klägers erreichen nach Breite, Tiefe und Dauer nicht das o.a. erforderliche Maß. Die Angaben der Eltern des Klägers und die vorliegenden Zeugnisse lassen ebenfalls keine Störung von dem erforderlichen Gewicht erkennen. So gaben selbst die Eltern des Klägers an, in den ersten drei Monaten des Besuchs des Gymnasiums (Schuljahresbeginn 3. August 2007) habe der Kläger den Eindruck eines zufriedenen Kindes gemacht. Im Februar 2007, also nur drei Monate nach ersten Anzeichen von Beeinträchtigungen, haben sie dann schon mit der Therapie begonnen. Selbst die Stellungnahme des LZR bleibt Hinweise auf eine nach Breite, Tiefe und Dauer zur Erfüllung des Anspruchs hinreichende Beeinträchtigung des Klägers schuldig. Dort wird von "Anzeichen einer sich entwickelnden psychoreaktiven Sekundärproblematik" und "Auswirkungen auf das klägerische Selbstkonzept" sowie "ersten Versagensängsten" gesprochen. Auf Bl. 3 des Tatbestands wird Bezug genommen. Aus all dem ist nicht zu entnehmen, dass der Kläger ab Februar 2007 an einer nach Breite, Tiefe und Dauer so intensiven Störung litten, dass seine Fähigkeit zur Eingliederung in die Gesellschaft beeinträchtigt war bzw. eine solche Beeinträchtigung mit dem erforderlichen Wahrscheinlichkeitsmaßstab drohte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass es sich um - in der Tat belastende - Störungen handelte, unter denen - nach der Erfahrung der Einzelrichterin mit ihrem zwölfjährigen Sohn und dessen Klassenkameraden - viele Schüler, insbesondere solche mit durchaus deutlich schlechteren Zeugnissen als denen des Klägers und gegebenenfalls auch massiveren Problemen mit dem Lehrpersonal, leiden. 59 Schließlich ist nach den vorliegenden Stellungnahmen und sonstigen Unterlagen sogar nicht festzustellen, dass die vorhandenen seelischen Beeinträchtigungen auf den schulischen Schwierigkeiten und nicht etwa auf dem - wie der Sachverständige N1. ausführte - als besonders streng erlebten Vater des Klägers und dadurch ausgelöste Unsicherheit und Unruhe beruhten. Denn der Kläger hatte durchgängig in allen Zeugnissen keine so bedenklich schlechten Noten, dass diese die seitens seiner Eltern geschilderten Ängste und Belastungssymptome ohne weiteres erklären könnten. 60 Ergänzend - also ohne dass es rechtlich darauf ankäme - wird auf Folgendes verwiesen: Wenn dieser Wunsch auch nachvollziehbar ist, so ist es doch nicht Aufgabe der Kinder- und Jugendhilfe, Kindern die in dem heutigen Schulsystem häufig nicht gewährleistete ihren Veranlagungen und Fähigkeiten entsprechende bestmögliche Schulbildung durch Finanzierung von außerschulischen Förderungen zu gewährleisten. 61 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Juli 2008 - 12 E 1047/07 - a.a.O.. 62 In Anbetracht knapper Mittel würde dies bedeuten, dass insbesondere den leider zahlreichen Kindern und Jugendlichen mit allseits bekanntem, jeglicher Integration in die Gesellschaft und Erlangung irgendeines Schulabschlusses entgegenstehendem Entwicklungshintergrund die dringend benötigte Hilfe nicht gewährt werden könnte. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO, 17 b Abs. 2 GVG. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO).