Urteil
14 K 2172/07
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2008:0923.14K2172.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Soweit die Klägerin zu 4. die Klage insgesamt zurückgenommen hat, die Kläger zu 1. bis 3 die Klage teilweise zurückgenommen haben und soweit das Verfahren teilweise durch die Kläger zu 1. bis 3. und die Beklagte übereineinstimmend erledigt erklärt worden ist, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. sind erstattungsfähig, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2. sind nicht erstattungsfähig. 1 T a t b e s t a n d Die Kläger sind Eigentümer des im Kölner Ortsteil S. unmittelbar am Rheinufer gelegenen mit einem mehrgeschossigen Wohnhaus bebauten Grundstücks I.---- --straße 0 (C. Haus"). Teilbereiche des Kellers sind als Wohnung ausgebaut. Vor dem Haupthaus zum Rhein ist auf einer Breite von ca. 3,70 m ein eingeschossiger Erker angeordnet. Südlich des Erkers bis zur Nachbarbebauung I.------straße 0 (H. Haus") liegt eine Terrasse (Patio), nördlich des Erkers befindet sich ebenfalls eine Terrasse und ein Gartenbereich. Unter dem Erker - in horizontaler Höhe des rheinseitig verlaufenden M.---pfades - befindet sich ein tief liegender Kellerraum, in dem die Gas- und Wasserversorgung des Gebäudes liegt. Rheinseitig vor dem Grundstück verläuft der M.---pfad in einem horizontalen Abstand von ca. 2,60 m. Der Höhenunterschied zwischen Garten/Terrassenfläche des Grundstücks und M.---pfad wird durch eine private Grundstücksstützmauer gebildet, die im Bereich des vorgebauten Erkers in der Gebäudeaußenmauer aufgeht. Die Stützmauer hat an der Rheinseite eine zinnenartige Kopfausbildung. 2 Der Höhenunterschied des südlich gelegenen Nachbargrundstücks I.------straße 0 zum M.---pfad wird durch die Gebäudemauer des Hauses gebildet. Die Erdgeschosswohnung des sog. H. Hauses" ragt mit einem Erkervorbau in den Luftraum oberhalb des M.---pfades hinein. 3 Das Grundstück der Kläger liegt im Geltungsbereich des auf Antrag der Beigeladenen ergangenen Planfestellungsbeschlusses der Beklagten vom 14.03.2003 für den Bau von Hochwasserschutzmaßnahmen am Rhein auf dem Gebiet der Stadt Köln, Planfeststellungsabschnitt 5 (PFA 5), S. M.---pfad . Zur Erreichung des im PFA 5 vorgesehenen Hochwasserschutzziels von 11,30 m Kölner Pegel (KP) sah der Beschluss vom 14.03.2003 eine Verstärkung und Ertüchtigung der entlang des S. M.---pfades verlaufenen vorhandenen Grundstücksmauern, Hausfronten und Schutzeinrichtungen vor. Nachdem sich im Rahmen statischer Untersuchungen herausgestellt hatte, dass die Standsicherheit der vorhandenen Mauern, Gebäude und Hochwasserschutztore für die im Hochwasserfall zu erwartende Belastungen in vielen Fällen nicht nachgewiesen werden konnte, setzte die Beklagte mit Planfeststellungsbeschluss vom 20.09.2005 umfangreichere Umbau- und Verstärkungsmaßnahmen für den PFA 5 fest. Ausgenommen von dieser Planfeststellung vom 20.09.2005 war der Bereich der Ge- bäude I.------straße 0 und 0. Auch für diesen Bereich hatte die Beigeladene zu 1) festgestellt, dass die vorhandene Gebäudesubstanz und die im Gartenbereich I.------ straße 0 vorhandene Stützmauer für die aus dem Hochwasserfall folgenden Belastungen nicht ausreichend standsicher und deshalb für eine Aufstockung entsprechend dem geplanten Schutzziel von 11,30 m KP nicht geeignet ist. 4 Für den Bereich I.------straße 0 und 0 setzte die Beklagte mit dem angefochtenen Änderungsplanfeststellungsbeschluss vom 25.04.2007 die Errichtung einer eigenständigen stationären Hochwasserschutzwand in Stahlbeton landseitig des M.---pfades fest. Ihr Wandkopf liegt bis zu ca. 2,60 m über dem M3.---pfad . Im Hochwasserfall werden zusätzlich mobile Elemente in einer Höhe von 1,50 m aufgesetzt, damit das Schutzziel von 11,30 m KP erreicht wird. Zwischen den Gebäudeaußenwänden der Häuser I.------straße 0 und 0 und der Rückseite der neuen Hochwasserschutzwand entsteht ein Hohlraum, der sich durchgehend von der südöstlichen Ecke des Hauses I.------straße 0 bis zur nordwestlichen Ecke des Erkers des Hauses der Kläger erstreckt. Der zwischen den Häusern und der Hochwasserschutzwand entstehende Hohlraum wird nach oben mit einer Stahlbetonplatte abgedeckt. Durch die Abdeckung des Hohlraums entsteht eine Terrassenfläche, die nach Abschluss eines Nutzungsvertrages von den Bewohnern der Häuser genutzt werden kann. Die Belüftung des Hohlraumes erfolgt über zwei vor den Tiefkellern der beiden Gebäude angeordneten Hochwasserschutztüren, die außerhalb von Hochwasserzeiten offen bleiben und so auch den Zugang zu dem Hohlraum zu Revisionszwecken ermöglichen. Zum Schutz vor dem Eindringen von Unbefugten sind Gitterabsperrungen hinter den Türöffnungen vorgesehen. 5 Zur dinglichen Sicherung der Hochwasserschutzanlagen ist vorgesehen, für die betroffenen Grundstücke beschränkte persönliche Dienstbarkeiten ins Grundbuch eintragen zu lassen. Dafür soll die Beigeladene zu 1) mit den Eigentümern Gestattungsverträge abschließen, in denen die Einzelheiten u.a. Betretungsrechte der Beigeladenen zum Zwecke des Baus und der Unterhaltung der stationären Schutzanlagen sowie zum Zwecke des Aufbaus der mobilen Elemente geregelt werden sollen. Für die Eintragung der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit räumt der Planfeststellungsbeschluss den Klägern einen Entschädigungsanspruch dem Grunde nach ein. 6 Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss erörtert neben der planfestgestellten vorgezogenen Hochwasserschutzwand im Wesentlichen 3 weitere Planungsvarianten und lehnt diese im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass sie im Vergleich zur planfestgestellten Variante kostenaufwändiger seien und nicht den landseitigen Aufbau der mobilen Hochwasserschutzelemente gewährleisteten. Eine Beeinträchtigung der Grundstücksmauern der Kläger durch eine unzureichende Belüftung des Hohlraums sei nicht zu erwarten. In den Hohlraum werde zwar im Hochwasserfall Grundwasser aufsteigen und die Grundstücksaußenwände der Kläger durchfeuchten. Die vorgezogene Hochwasserschutzwand verzögere zwar den Abtrocknungsprozess; dies müsse jedoch hingenommen werden. Nach dem Ergebnis einer von der Beigeladenen zu 1) eingeholten Studie des Ing. Büros Graner und Partner vom 30.11.2006 ergebe sich durch zusätzliche Öffnungen in der Abdeckplatte keine wesentlich verbesserte Belüftung des Hohlraums. Im Vergleich zu der ursprünglich vorgesehenen Verfüllung des Zwischenraums ermögliche der geplante Hohlraum mit einer Belüftung durch 2 Türöffnungen eine deutlich schnellere Abtrocknung der Gebäudeaußenflächen. Die Unterhaltung der Hochwasserschutzwand einschließlich des Hohlraums - nicht aber die der Grundstücksmauern der Kläger - soll nach dem Planfeststellungsbeschluss durch die Beigeladene zu 1) erfolgen. 7 Der Planfeststellungsbeschluss wurde dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin zu 4) am 28.04.2007 und den übrigen Klägern am 03.05.2007 zugestellt. 8 Am 31.05.2007 haben die Kläger Klage erhoben. 9 Zur Begründung der Klage tragen die Kläger im Wesentlichen vor, dass die planfestgestellte Variante einer vorgezogenen Hochwasserschutzwand abwägungsfehlerhaft ausgewählt worden sei. Die Beklagte verschweige, dass es für den Hochwasserschutz im Bereich des H. und C. Hauses" eine Optimallösung gebe. Diese bestehe in einem Abriss und Neuaufbau der Rheinfront beider Häuser mit dem Einbau stationärer Glaselemente auf die neu zu errichtenden Grundstücksstützmauern sowie in die Gebäudeöffnungen. Im Übrigen sei der Planfeststellungsbeschluss auch deshalb abwägungsfehlerhaft, weil er keine Vorkehrungen für die vom Hohlraum ausgehenden Feuchtigkeitsschäden für ihre alte Mauersubstanz treffe und die Unterhaltungspflicht für die unterhalb des Betondeckels gelegene alte Grundstücksmauer trotz der durch den Hohlraum verursachten Erschwernisse bei der Unterhaltung dieser Mauern nicht auf die Beigeladene zu 1) übertrage. Die Unterhaltung der alten Mauern sei unmöglich, weil der ihnen vorgelagerte Hohlraum nur durch zwei kleine Türöffnungen zugänglich sei. Eine Unterhaltung der alten Mauern sei eher der Beigeladenen zu 1) zuzumuten, weil die privaten Mauern Bestandteil der Hochwasserschutzanlage geworden seien. Der Stahlbetondeckel liege auf der privaten Mauer auf und sei mit ihr verbunden. In anderen Fällen habe die Beigeladene zu 1) alte Mauern aufgekauft und die Unterhaltungspflicht übernommen. Die vorgesetzte Betonmauer verlangsame die Abtrocknung ihrer Grundstücksmauern. Die von der Beklagten angeführte Studie der Ing. Graner vom 30.11.2006 bestätige letztlich diese Befürchtung. Diese komme zu dem Ergebnis, dass die Durchlüftung des Hohlraums 65 mal geringer ausfalle als die natürliche Belüftung des Bereichs ohne Berücksichtigung der geplanten Betonmauer. Nach dem Gutachten schaffe die Betonmauer eine erhöhte Feuchtelast im Hohlraum, die ein organisches Wachstum begünstige. Soweit das Gutachten davon ausgehe, dass die erhöhte Feuchtelast erfahrungsgemäß nicht zu Schäden innerhalb des Baubestands führe, sei dies die persönliche Meinung des Gutachters, die wissenschaftlich nicht belegt sei. Schließlich erwarteten sie von der Beigeladenen zu 1), dass sie in den Eingang ihres Rheinkellers anstelle des vorgesehenen einfachen Gitters eine Kellertür einbaue. Die Abgeschlossenheit ihres Rheinkellers solle wie bisher erhalten bleiben. Die Kellertür beuge erhöhten Energiekosten für die Beheizung ihres Hauses und einer zu erwartenden Schädlingsplage im Hohlraum vor. 10 In der mündlichen Verhandlung hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin zu 4) die Klage für die Klägerin zu 4) insgesamt zurückgenommen; die Kläger zu 1) bis 3) haben die gegen den Planfeststellungsbeschluss erhobene Anfechtungsklage zurückgenommen. Hinsichtlich der auf Installierung einer Kellerschutztür gerichteten Planergänzung haben die Hauptbeteiligten die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. 11 Die Kläger zu 1) bis 3) beantragen nunmehr, 12 1.die Beklagte zu verpflichten, den Planfeststellungsbeschluss vom 25.04.2007 dahingehend zu ergänzen, dass geeignete bauliche Maßnahmen zum Schutz ihrer Grundstücksmauern vor der durch den Hohlraum bewirkten erhöhten Feuchtigkeit - etwa der Einbau einer Feuchtigkeitssperre - festgesetzt werden, 2. die Beklagte zu verpflichten, den Planfeststellungsbeschluss vom 25.04.2007 dahingehend zu ergänzen, dass die Unterhaltungspflicht für die im Hohlraum gelegenen Teile ihrer privaten Grundstücksmauer auf die Beigeladene zu 1) übertragen wird. 13 Die Beklagte beantragt, 14 die Klage abzuweisen. 15 Die festgestellte vorgesetzte Hochwasserschutzmauer sei abwägungsfehlerfei ausgewählt worden. Sie vermeide die Schwächen aller in Betracht gezogenen Planungsvarianten. Feuchtigkeitsschäden für die Grundstücksmauern der Kläger seien ausweislich der gutachterlichen Stellungnahme der Ing. Graner vom 30.11.2006 nicht zu erwarten. Die Unterhaltung ihrer Grundstücksmauern sei den Klägern zuzumuten. Der Hohlraum sei begehbar und biete mit einer lichten Höhe von 1,60 m - 1,85 m und einer lichten Breite von 0,80 m - 1,20 m ausreichend Platz für eine Unterhaltung der Grundstücksmauern. Den Einbau einer Kellertür könnten die Kläger nicht verlangen. Die Gitter reichten zum Schutz vor einem unbefugten Eindringen vollkommen aus. Gegen ein Eindringen von Grundwasser in ihr Haus müssten die Kläger selbst Maßnahmen ergreifen, weil diese Gefahr durch die Planung weder gesetzt noch erhöht werde. 16 Die Beigeladene zu 2) stellt keinen Antrag. 17 Die Beigeladene zu 1) beantragt, 18 die Klage abzuweisen. 19 Nach ihrer Auffassung ist die geplante vorgesetzte Betonwand abwägungsfehlerfrei ausgewählt worden. Die vorhandenen Außenmauern des C. und des H. Hauses" seien zur Gewährleistung eines Hochwasserschutzes (11,30 KP) nicht ausreichend hoch (Fehlhöhe ca. 1,00 m) und nicht ausreichend standsicher. Ein Hochwasserschutz, der die Lage der alten Außenmauern übernehme, hätte einen sehr umfangreichen Abriss des Bestandes und einen entsprechenden Neubau vorausgesetzt. Diese Variante habe aus Kostengründen, aber auch wegen fehlender Planfeststellungsfähigkeit - baurechtswidrige Wohnverhältnisse in den Souterrain- bzw. Erkerwohnungen des H. und C. Hauses" - ausscheiden müssen. Neben der Neubaulösung seien auch diejenigen Varianten ausgeschieden, die eine Montage der mobilen Elemente vom M.---pfad notwendig gemacht hätten. Im Übrigen greife der Planfeststellungsbeschluss nicht in das Eigentum der Kläger ein, ohne dafür eine Entschädigungsregelung vorzusehen. Er sehe vor, dass für die Inanspruchnahme des Grundstücks und für die Eintragung der beschränkt persönlichen Dienstbarkeit eine Entschädigung zu zahlen sei. Anderweitige Beeinträchtigungen des Eigentums der Kläger seien nicht erkennbar. Insbesondere Feuchtigkeitsschäden am vorhandenen Mauerwerk seien nicht zu erwarten. Das Ing. Büro Graner habe zu ihrer Thermischen Berechnung vom 30.11.2006 mit Schreiben vom 03.12.2007 nochmals Stellung bezogen und klargestellt, dass eine Entfeuchtung der Baumaterialien durch die geplanten Öffnungen in der Hochwasserschutzmauer auch unter ungünstigsten Bedingungen (90 % rel. Luftfeuchte) wirksam sichergestellt sei. Soweit die Unterhaltung der alten Ufermauer durch die vorgesetzte Hochwasserschutzwand erschwert werde, habe die Beklagte zu Recht keine Schutzanordnung oder Entschädigungspflicht nach § 74 Abs. 2 Satz 2 und 3 VwVfG NRW angeordnet. Die bei der Unterhaltung auftretenden Erschwernisse überschritten nicht die fachplanungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle. In der zwischen den Klägern und der Beigeladenen zu 1) abgeschlossenen sog. Technischen Vereinbarung sei unter Ziff. 9 vereinbart, dass die vorhandene Tür zum Tiefkeller durch eine neue Tür - in gleichwertiger Qualität und Ausführung - ersetzt werde. 20 Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. 21 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 22 Soweit die Kläger die Klage zurückgenommen haben und das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, war das Verfahren gem. § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Die Klage im Übrigen ist unbegründet. 23 Die Kläger haben keinen Anspruch auf die von ihnen begehrten Planergänzungen. Die Voraussetzungen der für die begehrten Planergänzungen allein als Anspruchsgrundlage in Betracht kommenden Bestimmung des § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG NRW liegen nicht vor. Nach dieser Vorschrift hat die Beklagte dem Träger des Vorhabens Vorkehrungen oder die Einrichtung und Unterhaltung von Anlagen aufzuerlegen, die zum Wohl der Allgemeinheit oder zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer erforderlich sind. Wann Schutzvorkehrungen erforderlich sind, hängt von Umständen des Einzelfalls ab. Sie sind erforderlich, wenn von dem Vorhaben nachteilige Auswirkungen auf Rechte Dritter ausgehen, die durch eine gerechte Abwägung nicht mehr überwindbar sind. Das ist der Fall, wenn die Auswirkungen dem Dritten ohne Ausgleich nicht zumutbar sind. Nicht jede nachteilige Auswirkung macht die Anordnung einer Schutzvorkehrung erforderlich, sondern nur erhebliche Beeinträchtigungen, die die fachplanerische Zumutbarkeitsschwelle überschreiten, 24 vgl. BVerwG, Urteil vom 09.02.1995 - 4 C 26/93 -, BVerwGE 97, 367; Bonk/Neumann, in: Stelkens/Bonk, VwVfG, 6. Aufl. 2001, § 74 Rn. 91 m.w.N.; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl. 2008, § 74 Rn. 108. 25 1. Hiervon ausgehend können die Kläger keine Vorkehrungen zum Schutz ihrer Grundstücksmauern vor Feuchtigkeitsschäden verlangen. Die Beklagte durfte aufgrund des ihr eingeräumten planerischen Prognosespielraums im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses vom 25.04.2007 zu Recht davon ausgehen, dass durch die geplante Hochwasserschutzanlage, insbesondere durch den vorgelagerten Hohlraum verursachte Feuchtigkeitsschäden für die Grundstücksmauern der Kläger nicht zu erwarten sind. Die Ing. Graner und Partner kommen in ihrer prognostischen thermischen Simulationsberechnung vom 30.11.2006 und ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 03.12.2007 zu dem Ergebnis, dass durch die geplanten Öffnungen in der Hochwasserschutzmauer selbst bei ungünstigsten Bedingungen (90 % relative Luftfeuchte) eine Entfeuchtung der Baumaterialien wirksam sichergestellt ist. Die Simulationsberechnung vom 30.11.2006 ergab, dass die Durchlüftung des Hohlraumes zwar ca. 65-mal geringer ausfällt und dass die zur Aufrechterhaltung einer 90%igen Luftfeuchtigkeit erforderliche zuzuführende Wassermenge im Vergleich zur Situation ohne die vorgelagerte Hochwassermauer 57-mal geringer ist. Die durch die vorgelagerte Mauer bedingte erhöhte Luftfeuchtigkeit führt nach Einschätzung der Gutachter aber nicht zu Schäden innerhalb der Bestands-Baukonstruktion. Da eine ausreichende Durchlüftung gewährleistet sei, könne man nur von einer verzögerten Abtrocknung nach einem Hochwasserfall sprechen. Bedenken gegen die Richtigkeit der Berechnungsmethodik der Gutachter bestehen zur Überzeugung des Gerichts nicht. Fachlich fundierte Einwände haben die Kläger gegen die Simulationsberechnung nicht vorgebracht. Soweit sie aus der Formulierung der Berechnung (S. 3), dass die Situation nach einem Hochwasser für das zu betrachtende Objekt als äußerst ungünstig anzunehmen ist" folgern, dass auch die Gutachter von äußerst negativen Auswirkungen der geplanten Hochwassermauer für ihre Grundstücksmauern ausgehen, verkennen sie, dass mit dieser Formulierung die Aufgabenstellung des Gutachtens näher umschrieben werden soll. Diese besteht darin, die Berechnung auf der Grundlage des ungünstigsten Falls einer Luftfeuchtigkeit von 90 % relativer Luftfeuchte vorzunehmen. Die Annahme dieses ungünstigsten Falls als Grundlage für die Simulationsberechnung ist nach der ergänzenden Stellungnahme der Gutachter vom 03.12.2007 als Stand der Technik unumstritten. Eine andere Bewertung des Austrocknungsverhaltens der Gebäudekonstruktion ergibt sich schließlich auch nicht aus der von der Beklagten zunächst erwogenen Planergänzung. Diese Planergänzung zieht die Richtigkeit der prognostischen Simulationsberechnung nicht in Zweifel. Sie beinhaltet eine zusätzliche Begutachtung des Zustandes der Mauern durch Vornahme tatsächlicher Feuchtigkeitsmessungen vor Baubeginn und nach einem bestimmten Hochwasserereignis, um auch jede nur gering wahrscheinliche Möglichkeit einer feuchtigkeitsbedingten Schädigung der Mauern mit Sicherheit ausschließen zu können. Die Anordnung einer solchen zusätzlichen Untersuchung ist aber rechtlich nicht geboten. Angesichts der eindeutigen prognostischen Einschätzung der Ing. Graner und Partner besteht aus Sicht des Gerichts kein Anlass, das Abtrocknungsverhalten des Hohlraums durch tatsächliche Messungen gutachterlich untersuchen zu lassen. Sollten die geplanten Hochwasserschutzanlagen entgegen der gutachterlichen Einschätzung der Ing. Graner und Partner dennoch nicht vorhersehbare Feuchtigkeitsschäden an der vorhandenen Mauersubstanz verursachen, kann diesen nachteiligen Auswirkungen durch eine nachträgliche Anordnung von Schutzvorkehrungen auf der Grundlage von § 75 Abs. 2 Satz 2 VwVfG NRW Rechnung getragen werden. 26 2. Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf den Erlass einer Schutzanordnung, die die Unterhaltungspflicht für ihre im Hohlraum gelegenen Grundstücksmauern auf die Beigeladene zu 1) überträgt. Die mit der Hochwasserschutzanlage verbundenen Erschwernisse für die Unterhaltung der privaten Ufermauern, die im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses erkennbar waren, überschreiten nicht die fachplanerische Zumutbarkeitsschwelle. Die Unterhaltung der hinter der planfestgestellten Hochwasserschutzwand liegenden privaten Mauern wird durch den vorgelagerten Hohlraum zwar erschwert. Die Zumutbarkeit des durch den Hohlraum verursachten Erschwernisses hängt aber maßgeblich von der konkret auszuführenden Unterhaltungsmaßnahme ab. Die Durchführung händisch vorzunehmender Reparaturarbeiten in einem begehbaren Hohlraum mit lichter Höhe von 1,60 m - 1,85 m und lichter Breite von 0,80 m und 1,20 m ist den Klägern billigerweise zuzumuten. In die Zumutbarkeitsabwägung ist auch einzubeziehen, dass die vorgezogene Hochwasserschutzwand den Klägern auch Vorteile bietet. Durch die Abdeckung des Hohlraums entsteht eine zusätzliche Terrassenfläche, die den Klägern zur Nutzung zur Verfügung gestellt werden soll. Im Übrigen darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass die dem öffentlichen Hochwasserschutz dienende Hochwasserschutzanlage auch für das private Eigentum der Kläger einen verbesserten Hochwasserschutz darstellt. Die Kammer verkennt zwar nicht, dass die Zumutbarkeit der mit der Hochwasserschutzwand verbundenen Erschwernisse im Falle umfangreicherer Sanierungsarbeiten, die etwa den Einsatz größerer Maschinen erfordern, anders zu beurteilen ist. Im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses war aber eine akute Sanierungsbedürftigkeit der privaten Mauern nicht gegeben, so dass nicht erkennbar war, dass für die Unterhaltung der Ufermauern umfangreichere Sanierungsarbeiten erforderlich sind. Sollten solche zur Zeit des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses unvorhersehbaren umfangreichen Sanierungsarbeiten zukünftig erforderlich werden, kann diesen etwa durch eine nachträgliche Festsetzung einer Geldentschädigung gem. § 75 Abs. 2 Satz 4 VwVfG NRW Rechnung getragen werden, die den durch die vorgesetzte Mauer bedingten Mehraufwand der Sanierung ausgleicht. 27 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2, 161 Abs. 2 und 162 Abs. 3 VwGO. Hierbei entsprach es billigem Ermessen, den Klägern die Kosten des Verfahrens auch hinsichtlich des übereinstimmend für erledigten Teils des Streitgegenstandes aufzuerlegen. Die Kläger wären mit ihrer Klage auch insoweit unterlegen, soweit sie eine auf den Einbau einer Kellertür gerichtete Schutzanordnung verlangt haben. Ein Anspruch auf Anordnung dieser Maßnahme bestand nicht. Der Bürger hat grundsätzlich keinen Anspruch auf öffentlichen Hochwasserschutz. Wird ein solcher öffentlicher Hochwasserschutz durchgeführt, muss dies unter Beachtung des Gleichheitssatzes geschehen. Die Versagung der Anordnung des Einbaus der Kellertür beinhaltet keinen Gleichheitsverstoß. Die geplanten Hochwasserschutzmaßnahmen schützen nur vor Oberflächen- Hochwasser. Zum Schutz vor Grundwasser haben alle Bewohner Kölns - und damit auch die Kläger - selbst Vorsorge zu treffen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1) waren gem. § 162 Abs. 3 VwGO für erstattungsfähig zu erklären, weil die Beigeladene zu 1) einen Sachantrag gestellt und sich damit einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat.