Urteil
3 K 5468/07.A
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2008:1017.3K5468.07A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Bescheid des Bundesamtes vom 06.12.2007 wird abgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. 1 T a t b e s t a n d 2 Der im Jahre 1961 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. 3 Er reist im Jahre 1989 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte einen Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter. Zur Begründung gab er an, er sei insgesamt dreimal wegen des Verdachts der Unterstützung der PKK festgenommen und für mehrere Wochen im Militärgefängnis von Mardin inhaftiert worden. Nach seiner Einreise habe er sich auch in der Bundesrepublik Deutschland exilpolitisch betätigt (Kontakte zum Kurdistan-Zentrum). 4 Mit Urteil des VG Koblenz vom 19.04.1993 wurde die Beklagte verpflichtet, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 23.08.1993 erfolgte sodann die Asylanerkennung und die Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG. 5 Nach vorheriger Anhörung widerrief die Beklagte mit Bescheid vom 06.12.2007 die mit Bescheid vom 23.08.1993 erfolgte Asylanerkennung sowie die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorlägen und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG nicht vorliegen. Zur Begründung wurde angegeben, die Voraussetzungen für die Asylanerkennung und die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 51 Abs. 1 AuslG lägen nicht (mehr) vor, weil sich die erforderliche Prognose drohender politischer Verfolgung nicht treffen lassen. Seit der Ausreise des Klägers hätten sich Rechtslage und Menschenrechtssituation in der Türkei deutlich zum Positiven verändert. 6 Der Kläger hat am 14.12.2007 Klage erhoben. 7 Der Kläger beantragt, 8 den Bescheid der Beklagten vom 06.12.2007 aufzuheben. 9 Die Beklagte bezieht sich auf ihr bisheriges Vorbringen und beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 12 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 13 Mit Einverständnis der Beteiligten konnte das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden, § 101 Abs. 2 VwGO. 14 Die zulässige Klage ist begründet. 15 Rechtsgrundlage des Widerrufsbescheides ist § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG in der seit dem Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes ab 01.01.2005 geltenden Fassung. Nach dieser Vorschrift sind - vorbehaltlich des Satzes 3 - die Anerkennung als Asylberechtigter und die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG (früher § 51 Abs. 1 AuslG) vorliegen, unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen. Entscheidend ist insoweit, dass die für die Anerkennungs- und Feststellungsentscheidung maßgebenden Voraussetzungen nachträglich entfallen sind, die Asyl- und Flüchtlingsanerkennung nunmehr ausgeschlossen ist. Dies ist der Fall, wenn sich die zum Zeitpunkt der Anerkennung maßgeblichen Verhältnisse nachträglich erheblich und nicht nur vorübergehend so verändert haben, dass bei einer Rückkehr des Ausländers in seinen Herkunftsstaat eine Wiederholung der für die Flucht maßgeblichen Verfolgungsmaßnahmen auf absehbare Zeit mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen ist und nicht aus anderen Gründen erneut Verfolgung droht. Diese Vorschrift entspricht ihrem Inhalt nach Art. 1 C Nr. 5 Satz 1 GFK. 16 Vgl. insoweit Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 01.11.2005 - 1 C 21.04 -, DVBl. 2006, 511. 17 Nach der gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG für die Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung sind die durch § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG vorgegebenen Voraussetzungen für einen Widerruf der Anerkennung als Asylberechtigter nicht gegeben. Der Kläger hat in der Türkei nach den Feststellungen im Urteil vom 19.04.1993 - VG Koblenz, 3 K 785/90 - im Fall einer Rückkehr in die Türkei asylerhebliche Verfolgung zu befürchten, mit der Folge, dass ihm eine Rückkehr in die Türkei nicht zuzumuten ist. Denn der Kläger kann im Fall einer Rückkehr in sein Heimatland auch zum jetzigen Zeitpunkt der Entscheidung des erkennenden Gerichts, auf den es ankommt, 18 BVerwG, Urteil vom 31.03.1981 - 9 C 286.80 -, Buchholz, Buchholz 402.24 Nr. 27 zu § 28 AuslG; BVerfG, Urteil vom 02.07.1980 - 1 BvR 147, 181, 182/80, BVerfGE 54, 341 (359 f). 19 vor erneuter Verfolgung noch nicht hinreichend sicher sein. Die erforderliche hinreichende Verfolgungssicherheit folgt insbesondere nicht aus den in den angegriffenen Bescheid angeführten zahlreichen in der Türkei in den letzten Jahren durchgeführten Reformen und die dadurch sicherlich gegebene deutliche Verbesserung der allgemeinen Menschenrechtslage. Denn die türkische Reformpolitik hat bislang nicht dazu geführt, dass asylrelevante staatliche Übergriffe in der Türkei nicht mehr vorkommen. Nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 11.01.2007 hat der Mentalitätswandel in der Türkei noch nicht alle Teile der Polizei, Verwaltung und Justiz vollständig erfasst und es ist noch nicht gelungen, Folter und Misshandlungen vollständig zu unterbinden, wobei eine Hauptursache für deren Fortbestehen in der nicht ausreichend effizienten Strafverfolgung lieg, 20 vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 11.01.2007, Seite 36 - 39. 21 Diese Situation gilt auch unter dem Lagebericht vom 25.10.2007 uneingeschränkt fort. Weiterhin konstatiert das Auswärtige Amt, das die Strafverfolgung von Foltertätern immer noch unbefriedigend" und es der Regierung bislang noch nicht gelungen (ist), Folter und Misshandlungen zu unterbinden", 22 vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 25.10.2007, Seite 29. 23 Angesichts dieser unveränderten Erkenntnislage hält das Gericht daran fest, dass auch gegenwärtig vorverfolgt ausgereiste Flüchtlinge vor erneuter Verfolgung (noch) nicht hinreichend sicher sind, 24 vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 19.04.2005 - 8 A 273/04.A -, Urteil vom 27.03.2007 - 8 A 5118/05.A -. 25 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.