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Urteil

10 K 2939/06

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2008:1022.10K2939.06.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Die Klägerin ist israelische Staatsangehörige und begehrt ihre Einbürgerung in den deutschen Staatsverband. Ihr aus Kielce/Polen stammender Vater reiste mit seiner Ehefrau aus dem östlichen Teil Polens noch vor Beginn des Zweiten Weltkriegs nach Palästina aus, wo die Klägerin in Ramat Gan 1939 geboren wurde. Zu diesem Zeitpunkt war ihr Vater laut ihrer Geburtsurkunde polnischer Staatsangehöriger. 3 Der 1902 in Danzig geborene Vater ihres 1936 in Danzig geborenen Ehemanns wurde 1926 in den Freistaat Danzig eingebürgert und heiratete 1935 dessen 1911 in Königsberg geborene Mutter, die mit Wirkung zum 12.12.1933 als Jüdin aus dem reichsdeutschen Staatsverband ausgebürgert wurde und im September 1938 mit ihrem Ehemann und ihrem Sohn, dem späteren Ehemann der Klägerin, nach Palästina floh, wo sie zunächst die palästinensische Mandatszugehörigkeit und nach Gründung des Staats Israel die israelische Staatsangehörigkeit erwarben. Die Großeltern des Ehemanns der Klägerin waren 1943 ins Vernichtungslager Auschwitz verbracht worden und dort zu Tode gekommen. Die Klägerin heiratete in Israel 1959. Aus dieser Verbindung ging ihr 1965 in Tel Aviv geborener Sohn hervor. 4 Der Ehemann der Klägerin und sein Vater wurden auf ihren Antrag hin 1988 gemäß § 13 StAG in den deutschen Staatsverband eingebürgert. Der Sohn der Klägerin sowie seine 1990 geborene Tochter, die Enkelin der Klägerin, wurden nach Ablehnung ihres Einbürgerungsantrags durch die Beklagte, Zurückweisung des Widerspruchs, klageabweisendem Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 22.07.1998, klagestattgebendem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein- Westfalen vom 15.06.1999 und Bescheidungsurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.05.2001 (1 C 18.99) gemäß § 13 StAG in den den deutschen Staatsverband eingebürgert. 5 Im Jahr 2002 stellte die Klägerin einen Einbürgerungsantrag. Sie gab dabei an, ebenso wie ihre Eltern jüdische Volkszugehörige zu sein. 1959 habe sie ihren Ehemann geheiratet. Die erforderliche Nähe zum deutschen Kulturkreis besitze sie durch ihre familiären Beziehungen. Deutsche Sprachkenntnisse habe sie durch Lehrgänge im Goethe-Institut erworben. Sie sei nicht bereit, die israelische Staatsangehörigkeit aufzugeben, da auch ihre Familienangehörigen die doppelte Staatsangehörigkeit besäßen. Sie wolle wie ihr Ehemann, ihre Kinder und Enkelkinder eingebürgert werden. Ihre Einbürgerung gebiete sich schon aus dem Gedanken, das an ihrer Familie durch das Dritte Reich begangene Unrecht wieder gutzumachen. 6 In einer Stellungnahme führte die deutsche Botschaft in Tel Aviv aus, auch wenn die Klägerin die staatsbürgerlichen und kulturellen Voraussetzungen für eine Einbürgerung erfülle, werde ihr Einbürgerungsantrag nicht befürwortet, weil sie nur über geringe Bindungen an Deutschland verfüge und kein öffentliches Interesse an ihrer Einbürgerung bestehe. Eine Verständigung mit der Klägerin in deutscher Sprache sei nur bei langsamem Sprechen möglich gewesen. Über schwierige Sachverhalte könne sie sich nicht auf Deutsch unterhalten. Sie habe angegeben, dass ihr Mann Miteigentümer einer Wohnung in München sei, dass sie öfters nach Deutschland reise und Freunde in Deutschland habe. Über das aktuelle politische Geschehen in Deutschland und das Grundgesetz könne sie keine Auskunft geben. Der Grundsatz der einheitlichen Staatsangehörigkeit komme nicht zum Tragen, da die Familie keine Übersiedlung nach Deutschland plane. Eine Einbürgerung aufgrund des Wiedergutmachungsgedankens wäre höchstens für die Eltern der Klägerin als Erlebnisgeneration, nicht aber für die Klägerin selbst in Betracht gekommen. 7 Mit Bescheid vom 20.10.2004 lehnte das Bundesverwaltungsamt den Antrag der Klägerin nach Anhörung ab und führte zur Begründung aus, eine Ermessenseinbürgerung nach § 14 StAG komme nur in Betracht, wenn die nach dieser Bestimmung geforderten Mindestvoraussetzungen vorlägen und zusätzlich ein öffentliches Interesse an der Einbürgerung bestehe. Ein öffentliches Interesse an der Einbürgerung der Klägerin sei nicht feststellbar. Aufgrund der Stellungnahme der Botschaft sei der Eindruck entstanden, dass die Klägerin nicht über ausreichende Deutschkenntnisse verfüge. Nähere Beziehungen zu Deutschland besitze sie nicht. Insbesondere habe sie ihren Lebensmittelpunkt immer in Israel gehabt. Der Grundsatz der Einheitlichkeit der Staatsangehörigkeit in der Familie komme zu Gunsten der Klägerin nicht zum Tragen, weil ihre Familie nicht beabsichtige, in Deutschland zu leben. Der Gesichtspunkt der Wiedergutmachung, der für die Einbürgerung ihres Ehemannes und der Kinder nach einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in deren Einbürgerungsverfahren maßgeblich gewesen sei, stehe bei der Entscheidung über den Einbürgerungsantrag der Klägerin nicht im Vordergrund. Während ihr Ehemann und die Kinder Abkömmlinge ehemaliger Danziger Bürger seien, die wegen ihres jüdischen Glaubens 1939 vom Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Sammeleinbürgerung ausgeschlossen gewesen seien, stammten die Eltern der Klägerin aus einem Gebiet, das bis Ende des Ersten Weltkriegs zum Russischen Reich und danach zu Polen gehört habe. Während des Zweiten Weltkriegs sei es als so genanntes Generalgouvernement nicht Teil des Deutschen Reichs gewesen. Dort hätten nur Einzeleinbürgerungen stattgefunden. Dass die Eltern der Klägerin vor September 1939 Polen verlassen hätten, um der Verfolgung durch die Nationalsozialisten zu entgehen, könne keinen Anspruch auf Einbürgerung begründen. 8 Mit ihrem gegen diesen Bescheid erhobenen Widerspruch vertrat die Klägerin den Standpunkt, das Bundesverwaltungsamt habe die Mindestanforderungen an eine Einbürgerung überspannt; ein öffentliches Interesse dürfe für ihre Einbürgerung nicht verlangt werden. Ihre Sprachkenntnisse seien ausreichend. Sie lebe in einem bikulturellen Haushalt, in dem viel Deutsch gesprochen werde. Selbst unzureichende deutsche Sprachkenntnisse stünden wegen deren Verfolgungsbedingtheit einer Einbürgerung nicht entgegen. Man habe auf eine Information der Botschaft in Tel Aviv vertraut, wonach die Klägerin nicht in Deutschland melderechtlich erfasst sein müsse, um eingebürgert zu werden. Dass der Grundsatz der Einheitlichkeit der Staatsangehörigkeit in der Familie nur bei einem Daueraufenthalt in Deutschland zum Tragen kommen solle, widerspreche dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.05.2001 in dem Verfahren ihrer Familienangehörigen (1 C 18.99). Der Auslandsaufenthalt dürfe ihr auch aus Gründen der Wiedergutmachung nicht entgegengehalten werden, weil er auf der Vertreibung der Familie Goldhaber beruhe. Lasse man vertreibungsbedingte Umstände außer Betracht, hätte sie in eine in Deutschland lebende Familie deutscher Staatsangehöriger eingeheiratet. 9 Das Bundesverwaltungsamt wies den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 17.01.2005 als unbegründet zurück, wobei es die in dem Ausgangsbescheid angeführten Erwägungen vertiefte. Ergänzend führte es aus, die Klägerin könne aus dem Schicksal der Familie H. keinen Einbürgerungsanspruch ableiten, da sie nicht zu dem Personenkreis der ehemaligen Danziger Staatsangehörigen und deren Abkömmlingen gehöre. Daran habe auch ihre Eheschließung mit H1. H. nichts geändert. Die Umstände, die zur Auswanderung der Eltern der Klägerin nach Israel geführt hätten, seien staatsangehörigkeitsrechtlich nicht relevant, da ihre Eltern nie deutsche Staatsangehörige gewesen seien und nie im Inland gelebt hätten. Was den Wunsch nach einer einheitlichen deutschen Staatsangehörigkeit in der Familie anbelange, sei zu berücksichtigen, dass der Lebensmittelpunkt der Klägerin beruflich und privat nach wie vor in Israel sei und sie in ihrem Aufenthaltsstaat in ihrer Familie eine einheitliche, nämlich die israelische Staatsangehörigkeit besitze. Vom Ausland eine zweite einheitliche Staatsangehörigkeit herbeizuführen, liege nicht im öffentlichen Interesse. 10 Die Klägerin erhob am 01.02.2005 Klage, zu deren Begründung sie ergänzend vortrug, die Ablehnung ihres Einbürgerungsantrags hebe den Grundsatz der Einheitlichkeit der Staatsangehörigkeit in der Familie aus den Angeln. Er müsse gerade für Fälle der Heirat in eine Familie gelten, da die Abkömmlinge die Staatsangehörigkeit bereits kraft Abstammung erwerben könnten. 11 Auf Hinweis der Kammer im Termin zur mündlichen Verhandlung am 08.03.2006 auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.09.1981 (- 1 B 117.81 -, Buchholz 130 Nr. 13 zu § 8 RuStAG) und sein Urteil vom 06.12.1983 (- 1 C 122.80 -, BVerwGE 68, 220) hob die Vertreterin der Beklagten die angefochtenen Bescheide auf und kündigte an, den Einbürgerungsantrag der Klägerin unter Berücksichtigung dieser höchstrichterlichen Entscheidungen neu zu bescheiden, woraufhin die Beteiligten das Verfahren durch übereinstimmende Erledigungserklärungen beendeten. 12 Mit Bescheid vom 25.04.2006 lehnte das Bundesverwaltungsamt den Antrag der Klägerin auf Einbürgerung erneut ab und führte zur Begründung aus, die Klägerin habe nicht in mehrfacher Hinsicht Bindungen an Deutschland, die eine Einbürgerung rechtfertigten. Ihre Bindungen an Deutschland bestünden allein durch die familiäre Lebensgemeinschaft mit mittlerweile eingebürgerten deutschen Staatsangehörigen. Aus der Stellungnahme der deutschen Botschaft in Tel Aviv ergebe sich, dass sie auch nur geringe deutsche Sprachkenntnisse habe. Sie könne sich auch nicht darauf berufen, die deutsche Sprache verfolgungsbedingt nicht zu beherrschen, weil sie nie im Deutschen Reich gelebt habe und nicht von Deutschen abstamme, die ihr die deutsche Sprache hätten vermitteln können. Ein Bezug zur deutschen Sprache habe auch bereits vor Ausreise ihrer Eltern nach Palästina nicht bestanden. Aber auch dann, wenn derartige Bindungen an Deutschland vorhanden wären, komme eine Ermessenseinbürgerung vom Ausland her nur bei Vorliegen eines öffentlichen Interesses in Betracht. Dabei habe die Behörde gemäß der - im Einzelnen benannten - höchstrichterlichen Rechtsprechung zu prüfen, ob die Einbürgerung sowohl nach den persönlichen Verhältnissen des Bewerbers als auch nach den allgemeinen politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Gesichtspunkten im staatlichen Interesse erwünscht sei. Eine Abwägung der Interessen des Bewerbers mit dem staatlichen Interesse finde nicht statt. Auch wenn vom Einbürgerungsbewerber aus gesehen vieles für seine Einbürgerung spreche, sei die Behörde nicht verpflichtet, die Einbürgerung vorzunehmen, wenn sie zu dem Ergebnis gelange, dass sie nicht im staatlichen Interesse liege. Bei der Entscheidung sei zu Gunsten der Klägerin zu berücksichtigen, dass sie mit einem deutschen Staatsangehörigen zusammenlebe, Deutschland aus Besuchsaufenthalten kenne und in den Jahren 1997, 1999 und 2000 deutsche Sprachkurse beim Goethe-Institut in Tel Aviv besucht habe. Sie habe jedoch keine Kenntnisse vom Grundgesetz oder vom aktuellen politischen Geschehen in Deutschland. Sie habe zwar ein gewisses Interesse an Deutschland, das aber nicht über dasjenige hinausgehe, das von der Ehefrau eines Deutschen zu erwarten sei. Auch Wiedergutmachungsgesichtspunkte begründeten kein staatliches Interesse an der Einbürgerung der Klägerin. Ein staatsangehörigkeitsrechtlicher Wiedergutmachungs-gehalt liege in ihrer Person aus eigenem Recht nicht vor, weshalb das von ihr zitierte Urteil im Verfahren ihres Sohns und ihrer Enkelin nicht einschlägig sei. Aufgrund ihrer Herkunft aus dem Teil Polens, der von Deutschland als so genanntes Generalgouvernement besetzt worden sei, und wegen der Flucht ihrer Eltern bereits vor Besetzung Polens hätten diese nie die deutsche Staatsangehörigkeit gehabt, weshalb weder ihnen noch der Klägerin staatsangehörigkeitsrechtliches Unrecht zugefügt worden sei. Im Rahmen des Ermessens sei auch zu berücksichtigen, ob der deutsche Ehegatte des Einbürgerungsbewerbers aus Gründen nationalsozialistischer Verfolgung und seines dadurch bedingten Lebensschicksals im Ausland lebe. Der Grundsatz der einheitlichen Staatsangehörigkeit in der Familie könne nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung insbesondere im Zusammenhang mit dem wiedergutmachungsrechtlichen Zweck des Art. 116 Abs. 2 Satz 1 GG ein staatliches Interesse an der Einbürgerung vom Ausland her begründen. Der Aspekt der einheitlichen deutschen Staatsangehörigkeit in der Familie sei jedoch in erster Linie dann zugunsten der Klägerin zu berücksichtigen, wenn die gemeinsame deutsche Staatsangehörigkeit Relevanz für die tatsächliche gemeinsame Lebensführung der Familie erlange. Das sei hier aber nicht der Fall, weil sie und ihre Familie ihr gemeinsames Familienleben vom rechtlichen Status her nicht auf der Grundlage der deutschen, sondern der israelischen Staatsangehörigkeit in Israel führe. Die Klägerin habe ihren Ehemann erst in Israel kennengelernt und 1959 geheiratet. Sie sei nicht aufgrund nationalsozialistischer Verfolgung ihres Ehemanns mit diesem nach Israel geflüchtet. Die nationalsozialistische Verfolgung ihres Ehemanns habe sich nach der Eheschließung auch nicht auf sie nachteilig ausgewirkt. Sie sei deshalb weder verfolgt noch in Israel nachteilig behandelt worden. Die Einbürgerung ihres Ehemanns habe sich nicht nach Art. 116 Abs. 2 GG gerichtet, sondern beruhe auf § 13 StAG. Dieser Vorschrift komme kein unmittelbarer Wiedergutmachungszweck zu. Aber auch bei Berücksichtigung der Einbürgerung ihres Ehemanns aufgrund Wiedergutmachungsgesichtspunkten könne sie sich nicht auf diese Gesichtspunkte berufen. Ihr Leben nach der Heirat sei nicht von der nationalsozialistischen Verfolgung beeinflusst worden. Hätte ihr Ehemann nicht aus Danzig flüchten müssen, wäre sie ihm mit Sicherheit nie begegnet. Von dem Umstand, in Israel als Ehefrau eines deutschen Doppelstaaters leben zu müssen, sei sie nicht anders betroffen als jeder andere Ehegatte eines Deutschen. Die Klägerin habe als Ehegattin eines Deutschen zudem in Deutschland, in das sie als israelische Staatsangehörige visumfrei einreisen könne, ein Aufenthaltsrecht und könne sich dort bei Erfüllung der Voraussetzungen vom Inland her einbürgern lassen. 13 Den dagegen gerichteten Widerspruch der Klägerin wies das Bundesverwaltungsamt mit der Klägerin am 19.05.2006 zugestelltem Widerspruchsbescheid vom 10.05.2006 aus den Gründen des ablehnenden Bescheids zurück. 14 Die Klägerin hat am 19.06.2006 Klage erhoben, zu deren Begründung sie unter Hinweis auf die erst nach höchstrichterlichem Urteil erfolgte Einbürgerung ihres Sohns und dessen Tochter und unter Bezugnahme ihres Vortrags im Verfahren 10 K 790/05 insbesondere zur Nähe zur deutschen Kultur vorträgt: Unter wiedergutmachungsrechtlichen Aspekten sei zu berücksichtigen, dass im Jahr der Eheschließung der Klägerin 1959 eine Ausländerin, die mit einem Deutschen die Ehe geschlossen habe, gemäß der damaligen, bis zum 31.12.1969 geltenden Fassung des § 6 Abs. 1 RuStAG einen Anspruch auf Einbürgerung gehabt habe, solange die Ehe bestanden und der Ehemann die deutsche Staatsangehörigkeit besessen habe. Dass der Ehemann der Klägerin damals die deutsche Staatsangehörigkeit nicht besessen habe, sei vertreibungsbedingt. Der Einbürgerungsanspruch des Ehemanns der Klägerin habe bereits 1959 bestanden, sei von der Beklagten aber nur unvollständig erfüllt worden, weil die Beklagte die Einbürgerung zunächst auf ihn beschränkt und zudem nicht mit Rückwirkung versehen habe. Seine Abkömmlinge und sein Bruder seien sogar erst nach jahrelangen Prozessen aufgrund der genannten höchstrichterlichen Entscheidung eingebürgert worden. Würde man die heutigen Kriterien für eine Einbürgerung der Klägerin, die das Gesetz 1959 noch nicht gekannt habe, heranziehen, würde die Beklagte einen Vorteil aus ihrem rechtswidrigen Vorverhalten ziehen, das darin bestehe, die wiedergutmachungsberechtigten Antragsteller, die den Holocaust überlebt hätten, durch konsequentes Zurückweisen der schon 1959 gerechtfertigten Ansprüche auf Jahrzehnte in Prozesse zu verwickeln. Die Beklagte habe die Entscheidung des Bundesverwaltunsgerichts aus dem Jahr 1983 nicht zur Kenntnis genommen. Danach könne bei einer Entscheidung über die Einbürgerung vom Erfordernis der Niederlassung im Inland abgesehen werden, um die Folgen nationalsozialistischen Unrechts zu beseitigen. 15 Die Klägerin beantragt, 16 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesverwaltungsamts vom 25.04.2006 und seines Widerspruchsbescheids vom 10.05.2006 zu verpflichten, die Klägerin in den deutschen Staatsverband einzubürgern, hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesverwaltungsamts vom 25.04.2006 und seines Widerspruchsbescheids vom 10.05.2006 zu verpflichten, den Antrag der Klägerin auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. 17 Die Beklagte beantragt, 18 die Klage abzuweisen. 19 Sie verweist zur Begründung zunächst auf die Ausführungen im Ablehnungsbescheid, betont, dass ihre Ausführungen dazu, dass die Klägerin ihren Ehemann ohne dessen Flucht voraussichtlich nicht kennen gelernt hätte, nicht der Klägerin hätten entgegengehalten werden, sondern nur verdeutlichen sollen, dass - auch solche - hypothetischen Betrachtungen im Staatsangehörigkeitsrecht nicht angestellt werden könnten, und trägt darüber hinaus vor: Im Rahmen der Entscheidung über die Einbürgerung komme es ausschließlich auf die Person des Einbürgerungsbewerbers und dessen Lebensverhältnisse an. Auch die Frage der staatsangehörigkeitsrechtlichen Wiedergutmachung beziehe sich nur auf die Person des Einbürgerungsbewerbers. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei dabei jedoch zu berücksichtigen, ob sich das Schicksal des Ehegatten während des Nationalsozialismus nachteilig auf das Leben des nichtdeutschen Ehegatten auswirke. Die Klägerin sei nach ihrer Eheschließung in Israel aber keinen Nachteilen aufgrund des Lebensschicksals ihres Ehemanns ausgesetzt gewesen. Die Ausführungen der Klägerin zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 1983 seien nicht nachvollziehbar, weil diese Entscheidung sich auf eine ganz andere, mittlerweile nicht mehr existierende Anspruchsgrundlage bezogen habe, die einen Inlandsaufenthalt vorausgesetzt habe, während der hier einschlägige § 14 StAG gerade einen Auslandsaufenthalt voraussetze. Auf hypothetische Lebensschicksale beziehe sich das Bundesverwaltungsgericht in keiner Entscheidung. Die Frage, ob die Klägerin durch Einbürgerung die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hätte, wenn ihr Ehemann zum Zeitpunkt der Eheschließung deutscher Staatsangehöriger gewesen wäre, sei aber rein hypothetisch, weil es reine Spekulation sei, ob die Klägerin damals einen entsprechenden Antrag gestellt hätte. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seiner Entscheidung aus dem Jahr 1983 sogar ausdrücklich ausgeführt, dass das Wiederaufleben der deutschen Staatsangehörigkeit keinen Einfluss auf bestehende Rechtsverhältnisse habe. Das individuelle Lebensschicksal der Betroffenen sei gerade nicht daraufhin zu überprüfen, wie es ohne die nationalsozialistische Verfolgung und Ausbürgerung mutmaßlich verlaufen wäre und zu welchen staatsangehörigkeitsrechtlichen Auswirkungen es geführt hätte. Wenn das schon für den unmittelbar Betroffenen gelte, gelte dieser Grundsatz erst recht für nur mittelbar oder gar nicht Betroffene. Daher habe der damalige potenzielle Einbürgerungsanspruch der Klägerin keine Auswirkung auf die Entscheidung. 20 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten zu den Aktenzeichen 10 K 2939/06 und 10 K 790/05 sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. 21 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 22 Die zulässige Klage ist nicht begründet, weil der ablehnende Bescheid des Bundesverwaltungsamts vom 25.04.2006 und sein Widerspruchsbescheid vom 10.05.2006 rechtmäßig sind und die Klägerin deshalb nicht in ihren Rechten verletzen, § 113 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Denn sie hat weder einen Anspruch auf ihre Einbürgerung in den deutschen Staatsverband noch einen Anspruch auf erneute Bescheidung ihres Antrags. 23 Einzige in Betracht kommende Rechtsgrundlage für das Begehren der Klägerin ist § 14 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG). Dabei kann hier offen bleiben, ob die Klägerin in mehrfacher Hinsicht Bindungen an Deutschland im Sinne des § 14 StAG besitzt. In diesem Zusammenhang braucht nicht entschieden zu werden, ob sie nur unzureichende Deutschkenntnisse hat, ob dieser - hier einmal unterstellte - Umstand Folge einer Flucht ihrer Eltern aus Polen aus Furcht vor bevorstehenden Verfolgungsmaßnahmen nach einer befürchteten - 1939 auch tatsächlich eingetretenen - Besetzung durch das nationalsozialistische Regime des Deutschen Reichs ist und ob -davon abhängend - eventuell unzureichende deutsche Sprachkenntnisse einen „verfolgungsbedingten" Umstand darstellen. Schließlich kann hier dahinstehen, ob ein solcher Umstand auch auf das im Rahmen des § 14 StAG - anders als bei § 13 StAG -, 24 vgl. dazu: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in seinem den Sohn und die Enkelin der Klägerin betreffenden Urteil vom 02.05.2001 - 1 C 18.99 -, S. 15 des Entscheidungsabdrucks, 25 gebundene Tatbestandsmerkmal der „Bindungen an Deutschland" Auswirkungen haben kann, etwa in Form von dem Wiedergutmachungsgedanken geschuldeten verminderten Anforderungen bei der Ausfüllung dieses unbestimmten Rechtsbegriffs. 26 Denn jedenfalls das (erst) bei Bejahung ausreichender Bindungen der Klägerin an Deutschland im Sinne des § 14 StAG eröffnete Ermessen, das das Bundesverwaltungsamt trotz der von ihm verneinten ausreichenden Bindungen der Klägerin an Deutschland zusätzlich ausgeübt hat, ist nicht auf Null zugunsten eines Anspruchs der Klägerin auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband reduziert. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Bescheids des Bundesverwaltungsamts vom 25.04.2006, Seite 2 vorletzter Absatz bis einschließlich Seite 4 erster Absatz vorletzter Satz Bezug genommen. 27 Diese Ermessenserwägungen des Bundesverwaltungsamts, die das Gericht gemäß § 114 Satz 1 VwGO zwar auch, wegen des Grundsatzes der Gewaltenteilung aber nur darauf zu überprüfen hat, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist, sind rechtlich nicht zu beanstanden. Das Bundesverwaltungsamt hat das ihm durch § 14 StAG eingeräumte Ermessen gesehen, (zusätzlich, nämlich trotz Verneinung ausreichender Bindungen der Klägerin an Deutschland) ausgeübt und dabei die zu ihren Gunsten sprechenden Umstände sowohl aufgeführt als auch abgewogen, ohne die Grenzen des Ermessens zu überschreiten oder, gemessen am Zweck des § 14 StAG, sachwidrig auszuüben. 28 Dabei hat die Beklagte in nicht zu beanstandender Weise berücksichtigt, dass die Klägerin selbst kein nationalsozialistisches Unrecht auf dem Gebiet des Staatsangehörigkeitsrechts erlitten hat, weil ihre Eltern nie in Deutschland, 29 vgl. zu diesem Gesichtspunkt im Rahmen des Art. 116 Abs. 2 GG: BVerwG, Urteil vom 06.12.1983 - 1 C 122.80 -, Amtliche Sammlung der Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) Band 68, 220 (227), 30 sondern in Polen gelebt hatten und noch vor dem deutschen Überfall auf Polen von dort nach Palästina ausgewandert waren. Andere staatsangehörigkeitsrechtliche Anknüpfungspunkte sind weder ersichtlich noch von der Klägerin vorgetragen. 31 Die Entscheidung der Beklagten ist auch nicht unter dem von der Klägerin betonten wiedergutmachungsrechtlichen Gesichtspunkt zu beanstanden, dass ihr Ehemann, wäre ihm nicht die Einbürgerung als „ehemaligem" Danziger Staatsangehörigen gemäß der auf die jüdische Abstammung bezogenen Ausschlussklausel des § 4 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die Deutsche Volksliste und die deutsche Staatsangehörigkeit in den eingegliederten Ostgebieten vom 04.03.1941 (RGBl. I S. 118) in der Fassung vom 31.01.1942 (RGBl. I S. 51) - im Folgenden: Volkslistenverordnung (VLV) - vorenthalten worden, im Jahr 1959 deutscher Staatsangehöriger gewesen wäre und sie aufgrund der Eheschließung mit ihm zum damaligen Zeitpunkt bis zum Ende des Jahrs 1969 gemäß der damaligen Fassung des § 6 Abs. 1 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes (RuStAG a.F.) einen - gebundenen - Anspruch auf Einbürgerung (ohne weitere Voraussetzungen) gehabt hätte. Denn wenn sogar im Rahmen des speziell auf die Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts auf dem Gebiet des Staatsangehörigkeitsrechts zugeschnittenen Art. 116 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG) grundsätzlich unerheblich ist, wie das individuelle Lebensschicksal des Betroffenen ohne die nationalsozialistische Verfolgung verlaufen wäre und zu welchen staatsangehörigkeitsrechtlichen Folgen es geführt hätte, 32 vgl. BVerwG, Urteile vom 27.03.1990 - 1 C 5.87 -, Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 1990, 2213 (2214), und vom 06.12.1983 - 1 C 122.80 -, BVerwGE 68, 220 (234 f.), 33 kann insoweit für die allgemeine Einbürgerungsvorschrift des § 14 StAG nichts anderes gelten, zumal hier mit dem Staatsangehörigkeitsrecht ein Status in Rede steht, der für mannigfaltige andere rechtliche Umstände Bedeutung hat und deshalb besonders der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit bedarf. 34 Vgl. zu diesem Gesichtspunkt: OVG NRW, Beschluss vom 29.03.2007 - 12 A 834/05 -. 35 Gegenteiliges folgt auch nicht daraus, dass eine hypothetische Betrachtung insoweit möglich erscheint, als der Wiedergutmachungsgedanke ad absurdum geführt würde, wenn man gerade verfolgungsbedingte Umstände (etwa bezüglich des Antragserwerbs einer fremden Staatsangehörigkeit im Rahmen des § 25 StAG) nicht hinwegdächte. 36 Vgl. dazu: BVerwG, Urteil vom 27.03.1990 - 1 C 5.87 -, NJW 1990, 2213 (2214). 37 Denn darum geht es hier nicht, weil die Klägerin vielmehr umgekehrt auf hinzuzudenkende Umstände in Form einer bereits zu einem früheren Zeitpunkt erfolgten Einbürgerung ihres Ehemanns, die von einem Antrag abhängig war, und eines auf § 6 RuStAG a.F. bezogenen Antrags ihrerseits abstellt. 38 In diesem Zusammenhang führt auch der Gedanke der Klägerin, ihr Ehemann hätte mit Rückwirkung (wegen des Wiedergutmachungsgesichtspunkts allerdings entgegen ihrer Meinung nicht auf den Zeitpunkt seiner Geburt, sondern wegen des hier maßgeblichen nationalsozialistischen Unrechts in Form seines Ausschlusses von der deutschen Staatsangehörigkeit durch § 4 Abs. 2 Satz 1 VLV bezogen auf dessen Inkrafttreten am 31.01.1942) eingebürgert werden müssen, nicht weiter. Zum einen hätte selbst eine rückwirkende Einbürgerung des Ehemanns der Klägerin allein nicht bewirkt, dass sie in den deutschen Staatsverband eingebürgert worden wäre, weil es dafür noch eines Antrags der Klägerin auf Einbürgerung gemäß § 6 RuStAG a.F. bedurft hätte. Vor allem aber ist gemäß § 14 StAG eine rückwirkende Einbürgerung nicht möglich. Hätte diese Vorschrift eine Rückwirkung einräumen wollen, wäre dafür eine ausdrückliche Ermächtigung zu erwarten und erforderlich gewesen, weil die Rückwirkung eines Verwaltungsakts die Ausnahme ist. Selbst der unmittelbar auf die Wiedergutmachung von Unrecht auf dem Gebiet des Staatsangehörigkeitsrechts gerichtete Art. 116 Abs. 2 Satz 1 GG sieht lediglich eine Einbürgerung ex nunc vor. 39 Vgl. Renner in: Hailbronner/Renner, Staatsangehörigkeitsrecht, Kommentar, 4. Aufl. (2005) Art. 116 Rdnr. 96. 40 Entgegen der Meinung der Klägerin war das Bundesverwaltungsamt auch nicht an die im Verfahren ihres Sohns und ihrer Enkelin aufgestellten Maßgaben des Bundesverwaltungsgerichts in seinem 41 Urteil vom 02.05.2001 - 1 C 18.99 - 42 gebunden, weil die dortigen Ausführungen allein auf ihre Abkömmlinge speziell unter dem Gesichtspunkt deren Eigenschaft als Abkömmlinge ihres Ehemanns bezogen sind und in diesem Zusammenhang der Rechtsgedanke des Art. 116 Abs. 2 GG maßgeblich ist, der indes allein Abkömmlinge, nicht aber Ehegatten betrifft. 43 Vgl. BVerwG, Urteil vom 06.12.1983 - 1 C 122.80 -, BVerwGE 68, 220 (226) m.w.N. Anders als im von der Klägerin herangezogenen, ihren Sohn und ihre Enkelin betreffenden Urteil des Bundesverwaltungsgerichts 44 vom 02.05.2001 - 1 C 18.99 - 45 führt der Gedanke der Wiedergutmachung auch nicht dazu, dass eine Einbürgerung nur unter besonderen Umständen abgelehnt werden kann, eine Einbürgerung der Klägerin also nahe liegt. Denn der staatsangehörigkeitsrechtlich zu berücksichtigende Gedanke der Wiedergutmachung von gegen eine Person gerichteten nationalsozialistischen Unrechtsmaßnahmen ist bei deren Abkömmlingen stärker als bei deren Ehepartner zu berücksichtigen, es sei denn, dass dieser unmittelbar unter gegen die Bezugsperson gerichteten nationalsozialistischen Unrechtsmaßnahmen gelitten hat, was hier indes nicht der Fall ist. Auch im Rahmen des Ermessens des § 14 StAG sind die Wertentscheidungen der Verfassung und des Gesetzgebers zu berücksichtigen, weil dies sogar für die Auslegung des Tatbestandsmerkmals der Bindungen an Deutschland gilt. 46 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 28.03.2007 - 12 A 833/05 -. 47 Diese Wertentscheidungen stellen sich bei Abkömmlingen und Ehepartnern indes unterschiedlich dar und begünstigen im Vergleich zu Ehegatten die Abkömmlinge, wie nicht nur gemäß den obigen Ausführungen dem Art. 116 Abs. 2 GG zu entnehmen ist, sondern auch den allein auf Abkömmlinge zugeschnittenen Vorschriften des § 13 StAG und des § 12 Abs. 2 1. StAngRegG. Ehegatten unterliegen (auch) im Staatsangehörigkeitsrecht eher einer selbstständigen Betrachtung, die wegen des - wie aus §§ 4 und 6 StAG ersichtlich - grundsätzlich derivativen Staatsangehörigkeitserwerbs für Abkömmlinge weniger stark ausgeprägt ist, wie auch dem auf diesem Prinzip aufbauenden § 5 StAG zu entnehmen ist. 48 Da diese Wertungen der Verfassung und des Gesetzgebers zugleich Auswirkungen auf das von § 14 StAG eingeräumte Ermessen haben, sind die Erwägungen des Bundesverwaltungsamts zum Gesichtspunkt einer einheitlichen Staatsangehörigkeit in der Familie entgegen der Auffassung der Klägerin unter dem Blickwinkel des Art. 6 Abs. 1 GG ermessensfehlerfrei. Zwar ist anerkannt, dass der Aspekt der einheitlichen Staatsangehörigkeit in einer Familie im Rahmen des Einbürgerungsrechts Bedeutung erlangen kann. 49 Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 23.05.1989 - 1 B 17.89 -, Buchholz (Sammlung der Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts) 310 § 8 RuStAG Nr. 38. 50 Dieser Aspekt muss im Rahmen einer Ermessenseinbürgerung jedoch nur dann Berücksichtigung zu Gunsten des Einbürgungsbewerbers erlangen, wenn die gemeinsame deutsche Staatsangehörigkeit Relevanz für die tatsächliche gemeinsame Lebensführung der Familie hat. 51 Vgl. zu diesem Gesichtspunkt: BVerwG, Urteil vom 14.11.1989 - 1 C 5.89 - , BVerwGE 84, 93 = NJW 1990, 1433. 52 Dies ist jedoch vorliegend nicht der Fall, wie die Beklagte in ihren angefochtenen Bescheiden zutreffend ausgeführt hat, weil die Klägerin und ihre Familie das gemeinsame Familienleben von ihrem rechtlichen Status her nicht auf der Grundlage der deutschen Staatsangehörigkeit führen bzw. führen würden, sondern auf der Grundlage der israelischen Staatsangehörigkeit in Israel. 53 Vgl. zu dieser Problematik auch: VG Köln, Urteile vom 05.06.2007 - 10 K 1102/06 - und vom 10.08.2005 - 10 K 9015/04 -. 54 Art. 6 Abs. 1 GG hat hier zudem deshalb ein lediglich untergeordnetes Gewicht, weil alle Mitglieder der engeren Familie der Klägerin bereits längst erwachsen sind und ihre Kinder einen eigenen Hausstand gegründet haben. Aus diesem Grund hat der Grundsatz der einheitlichen Staatsangehörigkeit in der Familie nicht dasselbe Gewicht wie nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts 55 vom 02.05.2001 - 1 C 18.99 - 56 für ihre minderjährige Enkelin in Bezug auf ihren Vater, den Sohn der Klägerin. 57 Schließlich führt das Vorbringen der Klägerin zum Auslandsaufenthalt nicht weiter, weil die von ihr insoweit in Bezug genommenen Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in seinem 58 Urteil vom 06.12.1983 - 1 C 122.80 -, BVerwGE 68, 220 (237 f.) und Beschluss vom 17.09.1981 - 1 B 117.81 -, Buchholz 130 § 8 RuStAG Nr. 13, 59 auf der nicht mehr geltenden, weil durch Art. 4 Nr. 2 des Gesetzes zur Reform des Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 15.07.1999 (BGBl. I S. 1618) aufgehobenen und durch den anders strukturierten § 14 StAG ersetzten Vorschrift des § 1 Abs. 1 der Verordnung zur Regelung von Staatsangehörigkeitsfragen vom 20.01.1942 (RGBl. I S. 40, BGBl. III 102-4) beruhen. 60 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.