Urteil
20 K 1712/07
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2008:1023.20K1712.07.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d Am Mittwoch, dem 20.07.2005, um 17.15 Uhr, parkte der Halter des PKW Opel mit dem amtlichen Kennzeichen HS - 00 00 auf einem als privat" gekennzeichnetem Parkplatz in der S. -X. -Str. 00 in Köln. Auf dem Parkplatz befanden sich ca. 6 Parkplätze, die mit dem Firmenlogo Q. D. ausgeschildert waren. Der PKW Opel wurde vorwärts auf einem Parkplatz der Klägerin abgestellt. Gegen 18.30 Uhr kehrte der Fahrer des PKW Opel zu seinem Fahrzeug zurück und stellte fest, dass quer vor seinem Fahrzeug der auf die Klägerin zugelassene PKW Audi mit dem amtlichen Kennzeichen K - 00 0000 abgestellt war und sein Fahrzeug sowie den links daneben abgestellten PKW blockierte. Der Fahrer des PKW Opel nahm daraufhin zunächst einen privaten Termin wahr. Um 22.15 Uhr kehrte er zu der Örtlichkeit zurück und stellte fest, dass der Wagen immer noch sein Fahrzeug blockierte. Er erkundigte sich fernmündlich bei der Polizei nach der weiteren Vorgehensweise und hielt sich noch weiter in der Stadt auf. Nachdem sich an der Position des PKW Audi um 01.17 Uhr noch nichts geändert hatte, informierte er die Polizei. Beim Eintreffen der Polizei um 02.17 Uhr befanden sich neben dem PKW Opel eine freie Parklücke sowie linksseitig drei weitere freie Parkplätze der Klägerin. Ermittlungen über die Klägerin verliefen negativ. Weder telefonisch noch an der Firmenanschrift konnte eine Person angetroffen werden. Die Polizei informierte daraufhin die Firma Mauritius, die den PKW Audi in die daneben liegende Parklücke der Klägerin versetzte. Die Firma Mauritius stellte dem Beklagten hierfür einen Betrag in Höhe von 86,00 EUR in Rechnung. Ein gegen den Geschäftsführer der Klägerin wegen Nötigung eingeleitetes Ermittlungsverfahren wegen Nötigung - 413 Js 832/05 A - wurde am 28.09.2005 gemäß § 153 Abs. 1 StPO eingestellt. Gleiches galt für ein gegen den Fahrer des PKW Opel eingeleitetes Ermittlungsverfahren. Nach vorheriger Anhörung setzte der Beklagte mit Leistungs- und Gebührenbescheid vom 24.11.2005 gegenüber der Klägerin die Kosten für die Versetzung des Fahrzeugs in Höhe von 86,00 EUR sowie Gebühren in Höhe von 90,00 EUR fest. Der Bescheid ging der Klägerin am 30.11.2005 zu. Am 29.12.2005 erhob sie hiergegen Widerspruch und führte zur Begründung mit Schreiben vom 11.04.2006 aus, dass aus ihrer Sicht keinerlei Veranlassung bestanden habe, zu Gunsten des unberechtigterweise parkenden Fahrzeugs irgendwelche Maßnahmen durch die Polizei zu ergreifen. Der Kostenbescheid sei daher aufzuheben. Mit Widerspruchsbescheid vom 27.03.2007 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass im Zeitpunkt des Einschreitens der Polizeikräfte um 02.17 Uhr eine schwerwiegende Behinderung für einen Verkehrsteilnehmer und sein KfZ und insoweit auch eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch den von der Klägerin in unzulässiger Weise mit Blockadeabsicht quergestellten PKW bestanden habe. Ein öffentliches Interesse an einem Einschreiten habe auch trotz des Umstandes, dass es sich möglicherweise um einen Privatparkplatz gehandelt habe, bestanden, da der objektive Tatbestand einer Nötigung nach § 240 StGB erfüllt sein dürfte und die Absicht einer bewussten Blockade offensichtlich erscheine. Der angeordnete Sofortvollzug in Form der Versetzung des PKW sei zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung im Straßenverkehr notwendig und angemessen gewesen. Die Maßnahme sei auch verhältnismäßig gewesen. Am 27.04.2007 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung führt sie aus, dass es sich bei dem Parkplatz neben dem Hausgrundstück S. - X. -Str. 00 um einen Privatparkplatz handele. Darauf werde bereits bei der Einfahrt mit einem unübersehbaren Schild hingewiesen. Darüber hinaus befänden sich an diesen Parkplätzen selbst Hinweise, dass diese einer bestimmten Firma oder einem bestimmten Nutzer zugewiesen seien und die dort unberechtigt parkenden Fahrzeuge abgeschleppt werden könnten. Das Grundstück sei durch einen Metallzaun mit Tordurchfahrt abgeschirmt und erwecke keinesfalls den Eindruck, dass hier ohne Weiteres geparkt werden könne. Im Übrigen könne es zwar sein, dass ein Fahrzeug der Klägerin mangels anderer Parkplätze vor den dort abgestellten Fahrzeugen geparkt gewesen sei. Die Klägerin habe dies ihren Mitarbeitern ausdrücklich für den Fall gestattet, dass die Parkplätze von der Klägerin, deren Mitarbeitern oder Kunden benutzt würden. Sollten deren Fahrzeuge gegebenenfalls dadurch behindert werden, sei man in der Lage, kurzfristig das jeweilige geparkte Fahrzeug zu versetzen. Von einer Nötigung könne daher nicht ausgegangen werden. Da es sich um ein Privatgrundstück handele, habe der Mitarbeiter der Klägerin nicht davon ausgehen können, dass es von Unberechtigten genutzt würde. Wenn das Tor verschlossen gewesen wäre, hätte der Fahrer des blockierten Fahrzeugs das Grundstück im Übrigen auch nicht verlassen können. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 24.11.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.03.2007 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, dass ungeachtet der Frage, ob es sich bei dem Parkplatz um öffentlichen Verkehrsraum gehandelt habe oder nicht, keine Berechtigung bestanden habe, dem widerrechtlich Parkenden die Ausfahrt zu versperren. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge bzw. Ermittlungsakten 413 Js 832/05 verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet. Der Leistungs- und Gebührenbescheid des Beklagten vom 24.11.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.03.2007 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Kostenpflicht der Klägerin beruht auf § 77 VwVG NW i.V.m. § 11 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 7 KostO NW i.V.m. § 8 Abs. 1, 50, 52 Abs. 1 PolG NW. Hiernach hat der Polizeipflichtige die durch die Abschleppmaßnahme - vorliegend die Versetzung des Fahrzeuges - entstandenen Kosten zu erstatten. Nach § 8 PolG NRW kann die Polizei die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im Einzelfall bestehende, konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit abzuwehren. Eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit lag hier unabhängig davon vor, ob es sich bei dem fraglichen Parkplatzgelände um öffentlichen Verkehrsgrund handelt oder nicht. Soweit man davon ausgeht, dass es sich bei dem Parkplatz um öffentlichen Verkehrsgrund handelt, liegt im Zuparken des PKW Opel ein Verstoß gegen das allgemeine Rücksichtnahmegebot aus § 1 Abs. 2 StVO. Der Verstoß gegen diese Norm begründet zugleich eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit im Sinne des § 8 Abs. 1 PolG NRW, vgl. zur Frage eines öffentlichen Verkehrsgrundes bei einem Hinterhofparkplatz, OVG NRW, Beschluss vom 04.08.1999 - 5 A 1321/97 -, NJW 2000 S. 602 f m.w.N. Soweit eine Öffentlichkeit der Verkehrsfläche nicht bejaht wird, liegt eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit im Sinne des § 8 Abs. 1 PolG NRW im Hinblick auf den Verdacht einer Nötigung vor. Das Zuparken eines anderen Kraftfahrzeuges erfüllt zunächst den objektiven Tatbestand einer Nötigung nach § 240 Abs. 1 StGB. Inwieweit für die handelnden Polizeibeamten darüber hinaus der Verdacht eines verwerflichen Handelns im Sinne des § 240 Abs. 2 StGB bestand, richtet sich nach deren Sach- und Erkenntnisstand zu dem Zeitpunkt, in dem die Maßnahme getroffen werden muss, vgl. BVerwG, Urteil vom 01.07.1975 - 1 C 35.70 -, BVerwGE 49, S. 36 ff. Zur Gewährleistung der Effektivität der polizeilichen Gefahrenabwehr kommt den handelnden Polizeibeamten ein Bewertungsspielraum dahingehend zu, dass beim begründeten Verdacht einer strafbaren Handlung das Eingreifen gerechtfertigt ist. Eine vertiefte Prüfung kann den Polizisten im Einsatz vor Ort regelmäßig nicht abverlangt werden, vgl. auch OVG Saarland, Urteil vom 06.05.1993 - 1 R 106/90 - NJW 1994, 878-880 und Urteil vom 15.09.1993 - 3 R 6/93 - Juris. Vorliegend ist zur Überzeugung des Gerichts die Annahme einer Verwerflichkeit des Zuparkens des PKW Opel durch das Fahrzeug der Klägerin nicht zu beanstanden. Dies ergibt sich bereits aus dem zeitlichen Ablauf der Ereignisse. Der PKW Opel war spätestens seit 18.30 Uhr des fraglichen Tages durch dasselbe Fahrzeug der Klägerin zugeparkt und konnte seinen Standort nachfolgend über nahezu 8 Stunden nicht verlassen. Zudem hat es in dieser langen Zeit mehrere Fahrzeugbewegungen auf den mit dem Firmenlogo der Klägerin gekennzeichneten Parkplätzen gegeben, da sich beim Eintreffen der Polizei um 02.17 Uhr neben dem PKW Opel eine freie Parklücke sowie linksseitig drei weitere freie Parkplätze der Klägerin befanden. Da nach den Angaben des Fahrzeugführers des PKW Opel bei seiner ersten Rückkehr um 18.30 Uhr auch der links neben ihm stehende PKW mit dem amtlichen Kennzeichen VIE - 00 00 durch den PKW Audi der Klägerin blockiert war, muss also in der Zeit bis zum Eintreffen der Polizei der PKW Audi vorübergehend so weit bewegt worden sein, dass der zweite ursprünglich ebenfalls zugeparkte PKW seinen Standort verlassen konnte. Dennoch besetzte der PKW Audi anschließend nicht diese frei gewordene Parklücke, sondern setzte sich erneut vor den PKW Opel aus Heinsberg. Zumindest aus Sicht der Polizeibeamten vor Ort musste sich daher der Eindruck aufdrängen, dass der PKW Opel aus Heinsberg nicht nur tatsächlich kurzfristig blockiert war in der Annahme, dass es sich um einen Kunden der Klägerin handelte, sondern dass die Blockade trotz freier Parkplätze bewusst aufrechterhalten worden war. Ermittlungen der Polizeibeamten vor Ort über die Klägerin verliefen darüber hinaus negativ. Weder telefonisch noch an der Firmenanschrift konnte eine Person angetroffen werden. Eine jederzeitige Wegfahrbereitschaft und -möglichkeit bestand daher augenscheinlich nicht, vielmehr wurde eine andauernde Blockade zumindest in Kauf genommen. Weitere Ermittlungen etwa über die behaupteten internen Absprachen der Klägerin waren bei dieser Sachlage weder angezeigt noch erforderlich. Bestand nach alledem der begründete Verdacht einer strafbaren Handlung im Sinne des § 240 Abs. 1 StGB, bei der nach den Umständen im maßgeblichen Zeitpunkt des behördlichen Einschreitens auch davon auszugehen war, dass sie als gewollte Behinderung" verwerflich im Sinne des § 240 Abs. 2 StGB war, so war das Einschreiten der Polizeibeamten zur Abwehr dieser Störung gerechtfertigt. Darüber hinaus hat auch die Staatsanwaltschaft eine Nötigung durch den Geschäftsführer der Klägerin für gegeben erachtet, denn sie hat das Verfahren gegen ihn wegen geringer Schuld nach § 153 Abs. 1 StPO und nicht etwa nach § 170 Abs. 2 StPO mangels Tatverdachtes eingestellt. Wenn die Staatsanwaltschaft bei nachträglicher Sach- und Rechtsprüfung zu diesem Ergebnis gelangt, kann erst Recht die von den Polizisten vor Ort vorgenommene Gefahrenprognose nicht als fehlerhaft angesehen werden. Die angeordnete Ersatzvornahme war ferner geeignet und notwendig, die eingetretene und noch andauernde Störung zu beseitigen. Andere, die Klägerin weniger beeinträchtigende Mittel standen im maßgeblichen Zeitpunkt der Anordnung der Ersatzvornahme nicht zur Verfügung, nachdem Versuche der Kontaktaufnahme mit der Klägerin erfolglos blieben. Sie war schließlich auch im Übrigen nicht unverhältnismäßig. Die angesetzte Verwaltungsgebühr ist ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist nach §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO ergangen.