Urteil
20 K 4919/07
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2008:1120.20K4919.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Gebührenbescheid des Beklagten vom 22.06.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln vom 24.10.2007 wird aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand Der Kläger stellte das auf die Firma J. J1. GmbH zugelassene Fahrzeug Typ Audi mit dem amtlichen Kennzeichen K - 00 0000 am Mittwoch, den 27.09.2006 in der Volksgartenstraße vor dem Haus Nr. 68 ab. Der Kläger ist einer der Geschäftsführer der J. J1. GmbH und Nutzungsberechtigter des Fahrzeuges. Im maßgeblichen Bereich der Volksgartenstraße befindet sich in Höhe des Hauses 62 bis zum Ende der Straße (zum Eifelplatz hin) ein mit einer weißen Linie markierter Streifen am rechten Fahrbahnrand. Dieser Streifen ist durch die Beschilderung mit dem Zeichen 314 als Parkstreifen ausgewiesen, wobei die Parkerlaubnis durch ein Zusatzschild mit dem Inhalt nur mit Parkschein (9 - 18 h)" beschränkt wird. Das Hinweisschild über dem Parkscheinautomaten trägt einen Roten Punkt" und die Aufschrift Süd I". Danach besteht für Anwohner mit dem Parkausweis Südliche Neustadt (Süd I)" eine Parkberechtigung ohne Münzeinwurf und ohne Beachtung der Höchstparkdauer. Der Kläger verfügte im Zeitpunkt der Abschleppmaßnahme über eine gültige Parkberechtigung durch einen Anwohnerparkausweis. 2 Mit straßenverkehrsrechtlicher Erlaubnis war der Firma MMP Productions zur Durchführung von Filmaufnahmen auf dem öffentlichen Straßenland eine straßenverkehrrechtliche Anordnung und Ausnahmegenehmigung zur Einrichtung einer Haltverbotszone nach dem Verkehrszeichen 283 StVO für Samstag, den 30.09.2006 u.a. für den oben bezeichneten Bereich der Volksgartenstraße erteilt worden. Diese Genehmigung war mit der Auflage verbunden, dass Haltverbotsschilder spätestens 72 Stunden vor Beginn der Gültigkeitsdauer aufzustellen und mit entsprechender Frist die Anwohner über Handzettel zu informieren seien. Auf der Haltverbotsstrecke befindliche Parkuhren seien mittels einer Hülle abzudecken. 3 Da sich das vom Kläger abgestellte Fahrzeug am 30.09.2006 in der mit Haltverbotsschildern gekennzeichneten Zone befand, veranlassten Mitarbeiter des Beklagten um 10.02 Uhr das Abschleppen des Fahrzeuges. Der Kläger löste das Fahrzeug am 06.10.2006 durch Zahlung der Sicherstellungskosten bei der Firma Mauritius aus. 4 Nachdem zunächst mit Bescheid vom 12.10.2006 die Firma J. J1. GmbH als Halterin auf Zahlung der Abschleppgebühr in Anspruch genommen worden war, zog der Beklagte mit dem hier streitgegenständlichen Bescheid vom 22.06.2007 den Kläger als Fahrer zu der Verwaltungsgebühr heran. 5 In seinem Widerspruch vom 17.07.2007 bemängelte der Kläger im Wesentlichen, dass die Haltverbotsbeschilderung nicht mit der erforderlichen Vorlaufzeit aufgestellt worden sei und die Anwohner auch im Übrigen nicht durch Handzettel im Briefkasten unterrichtet worden seien. Die Dokumentation der rechtzeitigen Aufstellung durch einen Vermerk vom 30.09.2006 sei unzureichend. 6 Gegen den zurückweisenden Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Köln vom 24.10.2007 hat der Kläger am 21.11.2007 rechtzeitig Klage erhoben, mit welcher er im Wesentlichen sein Vorbringen wiederholt und vertieft. 7 Der Kläger beantragt, 8 den Gebührenbescheid des Beklagten vom 22.06.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln vom 24.10.2007 aufzuheben. 9 Der Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Er vertritt die Auffassung, ein Haltverbot sei durch rechtzeitige Aufstellung der entsprechenden Beschilderung wirksam angeordnet worden. Nach seiner Ansicht ist der Abschleppvorgang und mithin der darauf beruhende Gebührenbescheid auch in Ansehung der Rechtsprechung des OVG NRW im Beschluss vom 07.12.2005 - 5 A 5109/04 - rechtmäßig. 12 Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen 13 Entscheidungsgründe 14 Das Gericht konnte gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem sich die Beteiligten mit diesem Vorgehen einverstanden erklärt haben. 15 Die Klage ist zulässig und begründet. 16 Der Gebührenbescheid des Beklagten vom 22.07.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln vom 24.10.2007 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. Satz 1 VwGO. 17 Der Kläger ist nicht verpflichtet, eine Verwaltungsgebühr für die durchgeführte Abschleppmaßnahme zu entrichten, weil diese rechtswidrig war. 18 Die Tatbestandsmerkmale des § 14 OBG NRW i.V.m. § 55 Abs. 2, § 57 Abs. 1 Nr. 1, § 59 VwVG NRW bzw. des § 24 OBG NRW, § 43 Nr. 1, § 46 Abs. 3 PolG NRW für die Durchführung einer Abschleppmaßnahme sind nicht erfüllt. 19 Voraussetzung für ein Eingreifen nach diesen Vorschriften ist eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit, der mit Mitteln des Ordnungsrechtes begegnet werden kann. Zur öffentlichen Sicherheit im Sinne des Ordnungsrechts gehört die Unverletzlichkeit der geschriebenen Rechtsordnung, zu welcher wiederum auch die Straßenverkehrsordnung zählt. 20 Im Zeitpunkt des Einschreitens des Beklagten lag ein Verstoß gegen die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung nicht vor. Insbesondere ist der Tatbestand des § 12 Abs. 1 Nr. 6 a StVO nicht erfüllt. Der Kläger hat das Fahrzeug nicht in einem Bereich abgestellt, in dem das Halten und Parken wirksam durch Verkehrszeichen 283 nach § 41 Abs. 2 Nr. 8 StVO verboten war. 21 Das Haltverbotsschild Z 283 als Verwaltungsakt in der Form der Allgemeinverfügung (§ 35 Satz 2 VwVfG NRW) wird gemäß § 43 Abs. 1 VwVfG NRW gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Die Bekanntgabe erfolgt bei Verkehrszeichen durch Aufstellen (§ 39 Abs. 1 und 1 a, § 45 Abs. 4 StVO). 22 vgl. BVerwG; Urteil vom 11.12.1996, - 11 C 15/95 -, BVerwGE 102, 316 ff; 23 Sie setzt voraus, dass das Zeichen von demjenigen, der mit seinem Fahrzeug in den Wirkungsbereich des Verkehrszeichens gelangt, bei Anlegung des von § 1 StVO vorgegebenen Sorgfaltsmaßstabes ohne Weiteres wahrgenommen werden kann. Unerheblich ist dabei nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung, ob der Betroffene das Verkehrszeichen tatsächlich wahrgenommen hat, 24 vgl. BVerwG, Urteil vom 11.12 1996 - 11 C 15.95 -, wie vor sowie OVG NRW, Urteil vom 23.05.1995 - 5 A 2092/93 -, NWVBl. 1995, S. 475 und Urteil vom 15.05.1990, - 5 A 1687/89 -, NJW 1990, S. 2835. 25 Aus dem Rechtsstaatsprinzip folgt, dass die Anbringung oder Aufbringung in der Weise erfolgen muss, dass der im Sinne des § 1 StVO sorgfältig handelnde Verkehrsteilnehmer die Anordnung ohne weitere Überlegung eindeutig erfassen kann, 26 vgl. OVG NRW, Urteil vom 15.05.1990, - 5 A 1687/89 -, NJW 1990, S. 2835 f., Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Aufl., § 30 StVO Rn 32 ff. 27 Ist diesen Maßgaben genügt, äußert das Zeichen die ihm eigentümliche Rechtswirkung. 28 Hier steht einer wirksamen verkehrsrechtlichen Anordnung durch das mobile Haltverbotsschild entgegen, dass unter Anwendung des Sorgfaltsmaßstabes aus § 1 StVO für den Verkehrsteilnehmer aufgrund der nicht abgedeckten stationären Beschilderung nicht eindeutig zu erkennen war, welche Verkehrsregelung tatsächlich maßgeblich sein sollte: einerseits war durch die stationäre Beschilderung das Parken ausdrücklich erlaubt, andererseits war es durch die mobile Verbotsbeschilderung untersagt. 29 Für den Fall einer zeitlich befristeten Außerkraftsetzung einer Dauerbeschilderung durch eine mobile Beschilderung hat das OVG NRW im Beschluss vom 07.12.2005 - 5 A 5109/94 - (veröffentlicht unter www.nrwe.de.) Folgendes ausgeführt: 30 Danach folgt aus dem Rechtsstaatsprinzip, dass straßenverkehrsrechtliche Gebote und Verbote so angebracht sein müssen, dass der sorgfältig handelnde, dem Gebot des § 1 StVO folgende Verkehrsteilnehmer die Anordnung ohne weitere Überlegung eindeutig erfassen kann. Hieraus ergibt sich unmittelbar, dass die zuständige Behörde im Falle einer zeitlich befristeten Einführung oder Ausdehnung eines Haltverbotes die vorübergehende Außerkraftsetzung einer entgegen stehenden Dauerbeschilderung für den Verkehrsteilnehmer durch entsprechende Hinweise deutlich machen muss, so dass dieser über die jeweils geltende Rechtslage nicht im Ungewissen bleibt. Solche Hinweise sind auch nicht deshalb entbehrlich, weil eine mobile Beschilderung ohne weiteres Geltungsvorrang vor einer Dauerbeschilderung hätte. Einen dahin gehenden Rechtssatz gibt es nicht." Dem folgt die Kammer. Vor diesem Hintergrund kann nicht davon ausgegangen werden, dass das Parken im maßgeblichen Bereich durch eine wirksame verkehrsrechtliche Anordnung untersagt war. Selbst wenn - in Auslegung der Auflagen aus der Ausnahmegenehmigung - auch die Parkscheinautomaten (statt Parkuhren) mit einer Hülle abgedeckt gewesen sein sollten (was weder vorgetragen noch fotografisch dokumentiert ist), würde dies die Erlaubnisbeschilderung durch Zeichen 314 nicht außer Kraft setzen. 31 Gerade in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem ein Anwohner über eine allgemeine Parkerlaubnis verfügt, genügt ein Abdecken des Parkscheinautomaten nicht, um unmissverständlich den Verkehrsteilnehmer, der von seiner grundsätzlichen Parkberechtigung ausgeht, von der vorübergehenden Außerkraftsetzung dieser Regelung zu unterrichten, solange die Erlaubnisbeschilderung als solche unverändert bleibt. Denn der Anwohner mit grundsätzlicher Parkerlaubnis wird - anders als der ortsfremde Parkplatzsucher - nicht mit der gleichen Intensität die verkehrsrechtlichen Anordnungen überprüfen. Ein Abdecken nur des Parkscheinautomaten - welcher für ihn aufgrund seiner Anwohnerparkberechtigung regelmäßig nicht von Belang - ist, ist mithin nicht geeignet, die Außerkraftsetzung der allgemeinen Parkberechtigung zu dokumentieren. Hierfür ist ein Abdecken der Erlaubnisbeschilderung selbst erforderlich. 32 Es kommt im vorliegenden Fall nicht darauf an, dass der Kläger ein Abdecken der Erlaubnisbeschilderung am Samstag, dem 30.09.2006, gar nicht hätte wahrnehmen können, weil er zu diesem Zeitpunkt verreist war. In Anwendung der oben dargestellten Grundsätze ist für die Wirksamkeit eines Verkehrszeichens allein die Wahrnehmbarkeit der Regelung entscheidend, nicht aber, ob der Verkehrsteilnehmer das Zeichen tatsächlich gesehen hat. 33 Bei der hier gegebenen Sachlage kann ferner offen bleiben, ob allein das Vorliegen einer nicht abgedeckten Erlaubnisbeschilderung der Wirksamkeit der Verbotsbeschilderung entgegensteht, oder ob zusätzlich noch die auf dem Zusatzschild zum Zeichen 314 genannten Voraussetzungen (Parkscheinpflicht von 9 - 18 h) erfüllt sein müssen. Der Kläger verfügte nämlich über einen Anwohnerparkausweis, welcher das Lösen eines Parkscheines entbehrlich machte. 34 Da die Verbotsbeschilderung bereits wegen der entgegenstehenden stationären Beschilderung keine Wirksamkeit entfaltete, kommt es schließlich auch nicht auf die von den Beteiligten problematisierte Frage der hinreichenden Vorlaufzeit beim Aufstellen der Verbotsbeschilderung an. 35 Fehlt es somit an einem Verstoß gegen die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung liegt auch kein zur Einleitung eines Abschleppvorgangs berechtigender Verstoß gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung vor. Eine Verwaltungsgebühr für die somit rechtswidrige Abschleppmaßnahme hat der Kläger nicht zu entrichten. 36 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.