Urteil
20 K 5343/07
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2008:1120.20K5343.07.00
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Tenor
Der Leistungs- und Gebührenbescheid des Beklagten vom 10.08.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln vom 07.11.2007 wird aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Der Leistungs- und Gebührenbescheid des Beklagten vom 10.08.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln vom 07.11.2007 wird aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der Kläger stellte am Sonntag, den 08.07.2007, das Fahrzeug Typ VW mit dem amtlichen Kennzeichen K - 00 000 in der Neven-Du Mont-Straße an der dortigen Kirche ab. Im maßgeblichen Bereich sind rechts neben der Fahrbahn Parktaschen schräg angeordnet. Diese Parktaschen sind durch eine stationäre Beschilderung (Zeichen 314) als Parkplätze ausgewiesen, wobei die Parkerlaubnis durch ein Zusatzschild mit dem Inhalt nur mit Parkschein werktags ... (9 - 23 h)" beschränkt wird. Vor Kopf der Parktaschen - zum Gehweg hin - ist auf den im Verwaltungsvorgang befindlichen Lichtbildern ein rot-weißes Absperrband zu erkennen. Am 08.07.2007 fand in Köln eine Parade anlässlich des Christopher Street Day (CSD) statt. Ausweislich der Eintragungen im Sicherstellungsauftrag und nach den im Verwaltungsvorgang gefertigten Lichtbildern befand sich zu dieser Zeit neben der stationären eine mobile Beschilderung vor Ort. Nach der mobilen Beschilderung, welche unmittelbar neben der stationären angebracht war, war ein absolutes Haltverbot (Zeichen 283) angeordnet. Ein Zusatzschild weist aus, dass die Verbotsregelung am 08.07.2007 für Fahrbahn, Gehweg und Seitenstreifen gelten soll. Nachdem Verkehrsüberwachungskräfte des Beklagten am 08.07.2007 um 8.09 Uhr festgestellt hatten, dass sich das Fahrzeug im Bereich einer mobilen Haltverbotsbeschilderung befand, wurde um 8.15 Uhr der Abschleppauftrag erteilt. Der Abschleppwagen traf um 8.18 Uhr ein. Der Kläger erschien um 8.17 Uhr bei dem Fahrzeug und übernahm den Wagen. Mit Leistungs- und Gebührenbescheid vom 10.08.2007 nahm der Beklagte den Kläger auf Zahlung der entstandenen Kosten (66,68 EUR Leerfahrttarif) sowie einer Verwaltungsgebühr in Höhe von 52 EUR in Anspruch. Der Kläger legte unter dem 21.08.2007 Widerspruch ein. Im Wesentlichen machte er geltend, er besuche regelmäßig die Sonntagsmesse und habe sich über das plötzliche Haltverbot gewundert; leider habe er nur den nach links weisenden Pfeil gesehen. Ferner legte er seine Auffassung dar, der Abschleppauftrag habe storniert werden können, da er unverzüglich von einem Zeugen unterrichtet worden und zu dem Fahrzeug gekommen sei. Eine Gefährdungssituation, welche ein Abschleppen habe geboten erscheinen lassen, habe nicht vorgelegen; vielmehr sei die Straße auch noch nach Verlassen der Messe um 9.00 Uhr menschenleer gewesen. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Köln vom 07.11.2007 zurückgewiesen. Die mobilen Haltverbotsschilder seien am 02.07.2008 und somit mit ausreichendem zeitlichen Vorlauf aufgestellt worden. Eine Gefahrenlage sei darin begründet, dass sich das Fahrzeug am Aufstellort für die CSD-Parade befunden und somit den Vorbereitungen im Wege gestanden habe. Der Kläger hat am Montag, den 10.12.2007 gegen den am 09.11.2007 zugestellten Widerspruchsbescheid Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus, an der bezeichneten Stelle sei das Parken grundsätzlich erlaubt, so dass er über das dort am 08.07.2007 befindliche mobile Schild irritiert gewesen sei. Dieses Schild habe nach seiner Auffassung lediglich einen Pfeil nach links aufgewiesen. Da er sein Fahrzeug rechts von dem Schild abgestellt habe, habe er sich für parkberechtigt gehalten. Der Kläger bestreitet die Angabe im Widerspruchsbescheid, wonach bereits Signal-Absperrbänder gezogen gewesen seien. Der Kläger beantragt, den Leistungs- und Gebührenbescheid des Beklagten vom 10.08.2007 - Az. und den Widerspruchsbescheid vom 07.11.2007 - Az. - zugestellt am 09.11.2007 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er hält die Abschleppmaßnahme auch in Ansehung der Rechtsprechung des OVG NRW im Beschluss vom 07.12.2005 - 5 A 5109/04 - für rechtmäßig. Ergänzend legt er dar, der Kläger habe zunächst selbst eingeräumt, einen Pfeil auf dem Haltverbotszeichen übersehen zu haben. Auf den gefertigten Fotos seien die nach beiden Seiten zeigenden Pfeile auch ohne Weiteres zu erkennen. Überdies habe der Außendienst nach Abschluss einer vorangegangenen Abschleppmaßnahme um 7.24 Uhr den Bereich mit einem Flatterband markiert. Auch wenn der CSD-Umzug selbst erst in den Mittagsstunden beginne, müsse wegen der Dimension dieser Veranstaltung Sorge dafür getragen werden, dass Besucher sich frühzeitig und gefahrlos aufstellen könnten. Die städtischen Mitarbeiter hätten eine sehr lange Umzugsstrecke zu kontrollieren. Vor diesem Hintergrund sei das Freiräumen der Strecke zu diesem (frühen) Zeitpunkt gerechtfertigt gewesen. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen Entscheidungsgründe Das Gericht konnte gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem sich die Beteiligten mit diesem Vorgehen einverstanden erklärt haben. Die Klage ist zulässig und begründet. Der Leistungs- und Gebührenbescheid des Beklagten vom 10.08.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln vom 07.11.2007 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. Satz 1 VwGO. Der Kläger ist nicht verpflichtet, für die vorgesehene Abschleppmaßnahme die Kosten für die Leerfahrt und die Verwaltungsgebühren zu entrichten. Der Beklagte kann die entstandenen Kosten für die eingeleitete Abschleppmaßnahme nur verlangen, wenn die vorgesehene Maßnahme nach § 14 OBG NRW i.V.m. § 55 Abs. 2, § 57 Abs. 1 Nr. 1, § 59 VwVG NRW bzw. gemäß § 24 OBG NRW, § 43 Nr. 1, § 46 Abs. 3 PolG NRW rechtmäßig war. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Voraussetzung für ein Eingreifen nach den vorgenannten Vorschriften ist eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit, der mit Mitteln des Ordnungsrechtes begegnet werden kann. Zur öffentlichen Sicherheit im Sinne des Ordnungsrechts gehört die Unverletzlichkeit der geschriebenen Rechtsordnung, zu welcher wiederum auch die Straßenverkehrsordnung (StVO) zählt. Im Zeitpunkt des Einschreitens des Beklagten lag ein Verstoß gegen die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung nicht vor. Insbesondere ist der Tatbestand des § 12 Abs. 1 Nr. 6 a StVO nicht erfüllt. Der Kläger hat das Fahrzeug nicht in einem Bereich abgestellt, in dem das Halten und Parken wirksam durch Verkehrszeichen 283 nach § 41 Abs. 2 Nr. 8 StVO verboten war. Das Haltverbotsschild Z 283 als Verwaltungsakt in der Form der Allgemeinverfügung (§ 35 Satz 2 VwVfG NRW) wird gemäß § 43 Abs. 1 VwVfG NRW gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Die Bekanntgabe erfolgt bei Verkehrszeichen durch Aufstellen (§ 39 Abs. 1 und 1 a, § 45 Abs. 4 StVO). vgl. BVerwG; Urteil vom 11.12.1996, - 11 C 15/95 -, BVerwGE 102, 316 ff; Sie setzt voraus, dass das Zeichen von demjenigen, der mit seinem Fahrzeug in den Wirkungsbereich des Verkehrszeichens gelangt, bei Anlegung des von § 1 StVO vorgegebenen Sorgfaltsmaßstabes ohne Weiteres wahrgenommen werden kann. Unerheblich ist dabei nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung, ob der Betroffene das Verkehrszeichen tatsächlich wahrgenommen hat, vgl. BVerwG, Urteil vom 11.12 1996 - 11 C 15.95 -, wie vor sowie OVG NRW, Urteil vom 23.05.1995 - 5 A 2092/93 -, NWVBl. 1995, S. 475 und Urteil vom 15.05.1990, - 5 A 1687/89 -, NJW 1990, S. 2835. Aus dem Rechtsstaatsprinzip folgt, dass die Anbringung oder Aufbringung in der Weise erfolgen muss, dass der im Sinne des § 1 StVO sorgfältig handelnde Verkehrsteilnehmer die Anordnung ohne weitere Überlegung eindeutig erfassen kann, vgl. OVG NRW, Urteil vom 15.05.1990, - 5 A 1687/89 -, NJW 1990, S. 2835 f., Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Aufl., § 30 StVO Rn 32 ff. Ist diesen Maßgaben genügt, äußert das Zeichen die ihm eigentümliche Rechtswirkung. Hier steht einer wirksamen verkehrsrechtlichen Anordnung durch das mobile Haltverbotsschild jedoch entgegen, dass unter Anwendung des Sorgfaltsmaßstabes aus § 1 StVO für den Verkehrsteilnehmer aufgrund der nicht abgedeckten stationären Beschilderung nicht eindeutig zu erkennen war, welche Verkehrsregelung tatsächlich maßgeblich sein sollte: einerseits war durch die stationäre Beschilderung das Parken ausdrücklich erlaubt, andererseits war es durch das unmittelbar daneben stehende mobile Haltverbotsschild untersagt. Für den Fall einer zeitlich befristeten Außerkraftsetzung einer Dauerbeschilderung durch eine mobile Beschilderung hat das OVG NRW im Beschluss vom 07.12.2005 - 5 A 5109/94 - (veröffentlicht unter www.nrwe.de.) Folgendes ausgeführt: Danach folgt aus dem Rechtsstaatsprinzip, dass straßenverkehrsrechtliche Gebote und Verbote so angebracht sein müssen, dass der sorgfältig handelnde, dem Gebot des § 1 StVO folgende Verkehrsteilnehmer die Anordnung ohne weitere Überlegung eindeutig erfassen kann. Hieraus ergibt sich unmittelbar, dass die zuständige Behörde im Falle einer zeitlich befristeten Einführung oder Ausdehnung eines Haltverbotes die vorübergehende Außerkraftsetzung einer entgegen stehenden Dauerbeschilderung für den Verkehrsteilnehmer durch entsprechende Hinweise deutlich machen muss, so dass dieser über die jeweils geltende Rechtslage nicht im Ungewissen bleibt. Solche Hinweise sind auch nicht deshalb entbehrlich, weil eine mobile Beschilderung ohne weiteres Geltungsvorrang vor einer Dauerbeschilderung hätte. Einen dahin gehenden Rechtssatz gibt es nicht." Dem folgt die Kammer. Vor diesem Hintergrund kann nicht davon ausgegangen werden, dass das Parken im maßgeblichen Bereich durch eine wirksame verkehrsrechtliche Anordnung untersagt war. Ferner kommt es nicht darauf an, dass die Parktaschen vor Kopf mit einem rot-weißen Signalband markiert waren. Ein solches Band enthält keine verkehrsrechtliche Anordnung; die insoweit in Betracht kommende Regelung des § 41 Abs. 4 StVO (auffällige Markierungen) ist nicht einschlägig. Nach Auffassung des Gerichts ist ein rot-weißes Signalband auch nicht geeignet, im Falle widersprechender mobiler und stationärer Beschilderung dem mobilen Schild einen Wirkungsvorrang vor dem stationären Schild einräumen. Hinzu kommt im vorliegenden Fall, dass ausweislich der Lichtbilder im Verwaltungsvorgang mit dem Flatterband nicht die Zufahrt zu den Parktaschen beschränkt wurde. Vielmehr war das Band vor Kopf der Parktasche angebracht und trennte diese vom Gehweg. Mangels wirksamer Anordnung eines Haltverbots kommt es auch nicht darauf an, ob der Kläger die Verbotsschilder, insbesondere die darauf aufgebrachten Richtungspfeile, zutreffend wahrgenommen hat oder nicht. Fehlt es somit an einem Verstoß gegen die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung liegt auch kein zur Einleitung eines Abschleppvorgangs berechtigender Verstoß gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung vor. War demnach die eingeleitete Abschleppmaßnahme unverhältnismäßig und rechtswidrig, ist auch der Gebührenbescheid des Beklagten vom 10.08.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln vom 07.11.2007 rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Er ist nicht verpflichtet, eine Verwaltungsgebühr für eine rechtswidrige Abschleppmaßnahme zu entrichten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.