Urteil
6 K 2751/07
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2008:1203.6K2751.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 1 T a t b e s t a n d : 2 Die Klägerin unterzog sich erstmals im Jahre 2005 erfolglos der ersten juristischen Staatsprüfung. Mit Bescheid vom 19.11.2005 wurde durch das beklagte Prüfungsamt diese Prüfung für nicht bestanden erklärt. Im Rahmen dieses Prüfungsversuchs war die Hausarbeit der Klägerin mit der Note "befriedigend" (8 Punkte) bewertet worden. 3 Am 06.03.2006 wurde die Klägerin zur Wiederholung der ersten juristischen Staatsprüfung zugelassen. Auf Antrag der Klägerin vom 16.02.2006 wurde ihr für die Wiederholungsprüfung die Anfertigung der häuslichen Arbeit erlassen (§ 18 Abs. 2 Juristenausbildungsgesetz NRW - JAG - 1993) und im Rahmen des zweiten Prüfungsversuchs angerechnet. 4 Im Prüfungsverfahren erzielte die Klägerin alsdann folgende Einzelergebnisse: 5 Aufsichtsarbeiten: Zivilrecht I mangelhaft (1 Punkt) Zivilrecht II mangelhaft (1 Punkt) Strafrecht mangelhaft (2 Punkte) Öffentliches Recht I befriedigend (7 Punkte) Öffentliches Recht II ausreichend (5 Punkte). 6 In der mündlichen Prüfung am 03.11.2006 erzielte die Klägerin folgende Ergebnisse: 7 Teil I (Zivilrecht) mangelhaft (2 Punkte) Teil II (Strafrecht) ausreichend (4 Punkte) Teil III (Öffentliches Recht) mangelhaft (2 Punkte) Teil IV (Wahlfach) mangelhaft (2 Punkte). 8 Daraus errechnete sich ein Gesamtergebnis von "mangelhaft" (3,88 Punkte). Mit Bescheid vom 16.11.2006 wurde daraufhin durch den Beklagten die erste juristische Staatsprüfung der Klägerin für endgültig nicht bestanden erklärt. 9 Hiergegen legte die Klägerin rechtzeitig Widerspruch ein. Mit diesem wandte sie sich gegen die Bewertung der Aufsichtsarbeiten im Strafrecht und im Öffentlichen Recht II sowie gegen die Bewertung der Hausarbeit. Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf das Schreiben der Klägerin vom 16.02.2007 Bezug genommen. Das beklagte Prüfungsamt holte daraufhin hinsichtlich der Bewertung der beiden Aufsichtsarbeiten Stellungnahmen der insgesamt vier Prüfer ein. Auf deren Inhalt wird ebenfalls Bezug genommen. 10 Mit Widerspruchsbescheid vom 16.05.2007 wies das beklagte Prüfungsamt den Widerspruch hinsichtlich der Neubewertung der Hausarbeit als unzulässig und im Übrigen als unbegründet zurück. Zur Begründung wurde hinsichtlich der Bewertungsrügen in den beiden Aufsichtsarbeiten auf die Stellungnahmen der Prüfer Bezug genommen. Hinsichtlich der Bewertung der Hausarbeit wurde ausgeführt, der Widerspruch sei insoweit unzulässig. Die Klägerin habe die Hausarbeit im Rahmen ihres ersten Prüfungsversuchs angefertigt. Bei der Meldung für den Wiederholungsversuch sei ihr auf Antrag die Anfertigung der häuslichen Arbeit erlassen worden. Damit sei die von der Klägerin im ersten Prüfungsversuch nicht angegriffene Bewertung der Hausarbeit bestandskräftig geworden. Im Übrigen könne die Klägerin, nachdem sie den Antrag gemäß § 18 Abs. 2 JAG gestellt habe, Bewertungs- und Verfahrensfehler, die sich auf diesen Prüfungsteil bezögen, nicht mehr geltend machen. Dies ergebe sich aus der Kommentierung sowie der einschlägigen Rechtsprechung zu der fraglichen Vorschrift. 11 Am 10.07.2007 hat die Klägerin Klage erhoben. 12 Zugleich hat sie einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt, dem die Kammer durch Beschluss vom 01.08.2008 stattgegeben hat. 13 Zur Begründung der Klage bezieht sich die Klägerin auf ihre Ausführungen im Widerspruchsverfahren. Hinsichtlich der Bewertungsrügen zur angerechneten Hausarbeit hatte sie im Vorverfahren ausgeführt, dass nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen und des Bundesverwaltungsgerichts eine allgemeine Leistungsklage insoweit nicht wegen Verwirkung unter prozessualen Gesichtspunkten unzulässig sei. 14 Die Klägerin stellt den Antrag, 15 das beklagte Prüfungsamt unter Aufhebung seines Bescheides vom 16.11.2006 und des Widerspruchsbescheides vom 16.05.2007 zu verpflichten, die Hausarbeit sowie die Aufsichtsarbeiten der Klä- gerin im Strafrecht und im Öffentlichen Recht II unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut bewerten zu lassen; 16 die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären. 17 Das beklagte Prüfungsamt beantragt, 18 die Klage abzuweisen. 19 Es nimmt auf die Gründe des Widerspruchsbescheides Bezug. 20 Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 21 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 22 Die Klage hat keinen Erfolg. 23 Sie ist hinsichtlich der Rüge betreffend die Bewertung der "erlassenen", im Rahmen der Wiederholungsprüfung angerechneten Hausarbeit wenn nicht bereits unzulässig, so jedenfalls unbegründet. Im Übrigen, hinsichtlich der Bewertungsrügen der Strafrechtsklausur und der Klausur Öffentliches Recht II, ist sie unbegründet. 24 Der Bescheid des beklagten Amtes vom 16.11.2006 und der Widerspruchsbescheid vom 16.05.2007 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Neubewertung der (angerechneten) Hausarbeit und der beiden genannten Aufsichtsarbeiten. 25 1. Die Klage ist hinsichtlich der Bewertung der Hausarbeit als Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO) unzulässig und als allgemeine Leistungsklage jedenfalls unbegründet. 26 a) Die Klage ist insoweit als Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage unzulässig, da der mit ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung versehene Bescheid vom 09.12.2005, der die erste Prüfung der Klägerin für nicht bestanden erklärt hat, bestandskräftig und damit zugleich diese Bewertung unanfechtbar geworden ist. 27 Durch die Einbeziehung dieser Einzelnote in die Gesamtnote und in die Entscheidung über das Prüfungsergebnis bezüglich der Wiederholungsprüfung gemäß § 18 Abs. 2 Satz 1 JAG 1993 hat diese Bewertung der Hausarbeit die bereits eingetretene Unanfechtbarkeit nicht wieder verloren. 28 Bei den Einzelnoten in der ersten juristischen Staatsprüfung handelt es sich um rechtlich unselbständige Bewertungselemente, die nicht etwa als selbständige Teilregelungen des Bescheides über die Gesamtnote und über das Bestehen der Prüfung isoliert anfechtbar wären. Vielmehr sind sie nur im Rahmen des Bescheides der Prüfungsbehörde über die Gesamtnote anfechtbar mit der Folge, dass zunächst nicht angefochtene Teile der juristischen Staatsprüfung für sich selbst genommen nicht in Bestandskraft erwachsen, sondern nur zusammen mit der Unanfechtbarkeit des Bescheides. 29 Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 16.03.1994 - 6 C 5/93 - NVwZ-RR 1994, 582; Niehues, Schul- und Prüfungs- recht, Bd. 2, Prüfungsrecht, 4. Aufl., Rdnr. 797, sowie Zimmerling/ Brehm, Prüfungsrecht, 2. Aufl., Rdnr. 584, jeweils m. w. N.. 30 Dadurch, dass die Note der Hausarbeit aus der ersten Prüfung der Klägerin Bestandteil des angefochtenen Bescheides betreffend die Wiederholungsprüfung geworden ist, ändert sich nichts an der Unanfechtbarkeit der Benotung dieses Prüfungsteilelementes. Durch den Erlass dieser Prüfungsleistung für die Wiederholungsprüfung und die Anrechnung dieser Note im Rahmen der Gesamtnote der Wiederholungsprüfung ist die Bewertung der Hausarbeit nicht (neuer) Regelungsgegenstand des Prüfungsbescheides vom 16.11.2006 geworden. Vielmehr enthält der genannte Bescheid eine Regelung i. S. d. § 35 Satz 1 VwVfG nur hinsichtlich der im Rahmen der Wiederholungsprüfung erbrachten Prüfungsteile, währenddessen er hinsichtlich des "erlassenen", angerechneten Teils der Prüfung keine (neue) Sachentscheidung trifft, sondern ihm insoweit lediglich deklaratorische Bedeutung zukommt. 31 Es ist anerkannt, dass eine neue Sachentscheidung im Sinne einer Regelung gemäß § 35 Satz 1 VwVfG nicht vorliegt, wenn nur auf den Inhalt früherer Bescheide verwiesen wird (sog. wiederholender Verwaltungsakt) oder wenn unangefochtene oder unanfechtbar gewordene Entscheidungsbestandteile früherer Bescheide in den späteren Bescheid übernommen werden. 32 Vgl. Urteil der Kammer vom 18.05.1995 - 6 K 7885/92 - S. 9 des Umdrucks m. w. N.. 33 Bei der Einbeziehung "erlassener", aus der ersten Prüfung angerechneter Teile der Prüfung ergibt sich bereits aus Sinn und Zweck des Erlasses sowie aus der fehlenden Befugnis des zuständigen Prüfungsausschusses zu einer erneuten Bewertung der bereits erbrachten und bewerteten Prüfungsleistung, dass insoweit eine gerichtliche inhaltliche Überprüfung ausscheidet. 34 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 30.03.1998 - 22 A 4551/95 - S. 9 des Umdrucks. 35 Dementsprechend findet bei Anfechtung des Bescheides, der die Zweitprüfung regelt, eine gerichtliche Kontrolle der Benotung der Hausarbeit nicht statt. Vielmehr ist die gerichtliche Kontrolle auf eine Überprüfung der Art und Weise der Anrechnung beschränkt. 36 Vgl. OVG NRW, a. a. O., S. 10. 37 Der Prüfling wird hierdurch auch nicht in seinen Grundrechten aus Art. 12 Abs. 1, 19 Abs. 4 GG beeinträchtigt. Denn dem betreffenden Kläger ist eine Überprüfung der Bewertung der Hausarbeit möglich gewesen in der Weise, dass er Klage erhoben hätte gegen den Bescheid betreffend das Nichtbestehen der ersten Prüfung mit dem alleinigen Ziel einer Neubewertung der Hausarbeit. Eine solche Klage wäre - sei es als Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage gegen den Prüfungsbescheid oder als allgemeine Leistungsklage gegen die Bewertung der Hausarbeit als solche - zulässig gewesen, weil hierfür ein Rechtsschutzbedürfnis gegeben ist. Dieses Rechtsschutzbedürfnis ergibt sich aus der Anrechnungsmöglichkeit nach § 18 Abs. 2 Satz 1 JAG 1993. Im Falle einer dem Kläger günstigeren gerichtlichen Entscheidung hätte dieser die Möglichkeit gehabt, die Hausarbeit mit einer besseren Benotung auf die Wiederholungsprüfung anrechnen zu lassen. 38 Vgl. OVG NRW, a. a. O., S. 11. 39 Außerdem lassen sich dadurch die Rechte wahren, dass bei der Anrechnung der Hausarbeit der Antrag unter dem Vorbehalt gestellt wird, dass man sich eine Anfechtung der Bewertung vorbehalte. Wer indessen den Antrag nach § 18 Abs. 2 Satz 1 JAG 1993 vorbehaltlos stellt, verzichtet zugleich auf eine Anfechtung der Bewertung der angerechneten Prüfungsleistung. 40 b) Auch in Form der allgemeinen Leistungsklage kann das Begehren der Klägerin keinen Erfolg haben. 41 Die Kammer lässt dabei offen, ob diese Klage bereits aus Gründen der prozessualen Verwirkung unzulässig ist. Die Klage ist jedenfalls auch insoweit wegen der eingetretenen Unanfechtbarkeit der Bewertung der Hausarbeit unbegründet. 42 Hinsichtlich der Zulässigkeit hat sich die Klägerin auf Entscheidungen des OVG NRW sowie des Bundesverwaltungsgerichts berufen. Der Gesichtspunkt der prozessualen Verwirkung ist vom OVG NRW, a. a. O., S. 11 und vom Bundesverwaltungsgericht in demselben Verfahren im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde, Beschluss vom 26.05.1999 - 6 B 75/98 - (juris), behandelt worden. In dem dortigen Fall war es so, dass die angerechnete Hausarbeit bereits vor vier Jahren bewertet worden war, ehe erstmals im Rahmen der Anfechtung der Wiederholungsprüfung Einzeleinwände hiergegen erhoben worden waren. Hierbei haben beide Gerichte eine prozessuale Verwirkung bejaht. 43 Vorliegend stellt es sich so dar, dass die Bewertung der Hausarbeit im Jahre 2005 (ein näherer Zeitpunkt ist nicht bekannt) erfolgt ist und die Anfechtung der Hausarbeit erstmals mit Schriftsatz vom 16.02.2007 geltend gemacht worden ist. Ob unter diesen Umständen neben dem erforderlichen Umstandsmoment, dem vorbehaltlosen Antrag auf Anrechnung, auch das für die prozessuale Verwirkung weiterhin notwendige Zeitmoment gegeben ist, kann die Kammer offen lassen. 44 Denn selbst wenn die allgemeine Leistungsklage zulässig wäre, ist sie jedenfalls unbegründet, weil dem geltend gemachten Anspruch auf Neubewertung die Bestandskraft bzw. Unanfechtbarkeit der fraglichen Bewertung der Hausarbeit entgegen steht. Denn die u. a. der Rechtssicherheit dienende Bestandskraft eines Verwaltungsaktes kann nicht, ungeachtet der gewählten Klageart, unterlaufen werden. 45 2. Die Bewertungen der Aufsichtsarbeiten im Strafrecht und im Öffentlichen Recht II sind zwar gerichtlichen Überprüfung nicht entzogen, aber jeweils entgegen der Auffassung der Klägerin rechtlich nicht zu beanstanden. 46 Hinsichtlich der Anfechtung von Prüfungsentscheidungen ist von folgenden Grundsätzen auszugehen: Art. 12 bzw. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) verpflichten die Gerichte nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, 47 vgl. Beschlüsse vom 17.04.1991 - 1 BvR 419.81 und 213.83 -, NJW 1991, 2005, 2008 sowie - 1 BvR 1529.84 und 138.87 -, NJW 1991, 2008, 2009, 48 der die Verwaltungsgerichte folgen, Prüfungsentscheidungen in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht grundsätzlich vollständig nachzuprüfen. Lediglich bei "prüfungsspezifischen" Wertungen verbleibt der Prüfungsbehörde ein die gerichtliche Kontrolle insoweit einschränkender Entscheidungsspielraum, dessen Überprüfung darauf beschränkt ist, ob Verfahrensfehler oder Verstöße gegen anzuwendendes Recht vorliegen, ob der Prüfer von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, gegen allgemeine Bewertungsgrundsätze verstoßen hat oder sich von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen oder sonst willkürlich gehandelt hat. Zu den allgemeingültigen, aus Art. 12 Abs. 1 GG folgenden Bewertungsgrundsätzen gehört, dass auch in juristischen Staatsprüfungen zutreffende Antworten und brauchbare Lösungen im Prinzip nicht als falsch bewertet werden und zum Nichtbestehen führen dürfen. Soweit die Richtigkeit oder Angemessenheit von Lösungen wegen der Eigenart der Prüfungsfrage nicht eindeutig bestimmbar ist, die Beurteilung vielmehr unterschiedlichen Ansichten Raum lässt, gebührt zwar dem Prüfer ein Beurteilungsspielraum, andererseits muss aber auch dem Prüfling ein angemessener Antwortspielraum zugestanden werden. Eine vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Lösung darf nicht als falsch gewertet werden. Im Übrigen ist bei der Willkürkontrolle davon auszugehen, dass eine willkürliche Fehleinschätzung der Prüfungsleistung schon dann anzunehmen ist, wenn die Einschätzung Fachkundigen als unhaltbar erscheinen muss. Dabei setzt eine wirksame Kontrolle durch das Gericht voraus, dass der klagende Prüfling dem Gericht im Rahmen seiner prozessualen Mitwirkungspflicht "wirkungsvolle Hinweise" gibt. 49 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 04.02.1994 - 22 A 1071/93 - m. w. N.. 50 Dies bedeutet, dass der Prüfling seine Einwände konkret und nachvollziehbar begründen muss, um dem Gericht die Prüfung zu ermöglichen, ob und in welcher Richtung der Sachverhalt für eine gerichtliche Überzeugungsbildung (vgl. § 108 Abs. 1 VwGO) - notfalls durch Einholung eines Sachverständigengutachtens - (weiter) aufzuklären ist. 51 Insoweit ist zu berücksichtigen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 52 vgl. Beschluss vom 17.12.1997 - 6 B 55.97 -, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des BVerwG, 421.0, Nr. 385, 53 alle Fragen, die fachwissenschaftlicher Erörterung zugänglich bzw. anhand objektiver fachwissenschaftlicher Kriterien zu beantworten sind, 54 vgl. auch Urteil vom 16.04.1997 - 6 C 9.95 -, S. 20 des Umdrucks, 55 gerichtlich voll überprüfbar sind. Um Fachfragen geht es dabei u. a., wenn bei einer Beurteilung juristischer Prüfungsleistungen Methodik sowie Art und Umfang der Darstellung in Bezug auf Lösungsansatz und zur Prüfung gestellte Normen in Rede stehen. Prüfungsspezifische Bewertungen stehen dann in Frage, wenn für die Beurteilung der Vergleich mit Leistungen anderer Prüflinge erforderlich oder jedenfalls zulässig ist. 56 Gemessen an diesen Anforderungen sind die Bewertungen der beiden Aufsichtsarbeiten rechtlich nicht zu beanstanden. 57 a) Die Bewertung der strafrechtlichen Klausur ist rechtmäßig. 58 Die Kammer nimmt zunächst, da die Klägerin im Klageverfahren keine Einwendungen gegen die Stellungnahmen der Prüfer, die zum Inhalt des Widerspruchsbescheides gemacht worden sind, erhoben hat, gemäß § 117 Abs. 5 VwGO zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die diesbezüglichen Ausführungen der Prüfer sowie die weiteren Ausführungen im Widerspruchsbescheid Bezug. Ergänzend zu den Stellungnahmen der Prüfer und den Ausführungen im Widerspruchsbescheid ist lediglich festzustellen: 59 - Die Kritik an den Ausführungen der Klägerin auf S. 3 f. der Bearbeitung zum Mordmerkmal der "Heimtücke" ist erkennbar berechtigt und daher nicht zu beanstanden. Die Prüfer haben von der Klägerin an dieser Stelle der Klausur eine Erörterung der Frage erwartet, ob das "Vorverhalten" des Opfers T nicht der Annahme der Heimtücke des O entgegen gestanden habe, da T ja zuvor in gewaltsamer Weise dem O die 5.000 Euro hat abringen wollen und von daher T möglicherweise überhaupt nicht mehr arglos sein konnte. Ein ähnlicher Sachverhalt war Gegenstand der Entscheidung des Bundesgerichtshofs in BGH St 48, 207 ff.. Angesichts dieser Rechtsprechung, die der Klägerin hätte bekannt sein müssen und nach der, auf das gesamte Geschehen abzustellen war, kann nicht mit der Klägerin davon ausgegangen werden, dass diese Problematik im Sachverhalt der Aufgabenstellung nicht hinreichend deutlich angelegt gewesen sei. 60 - Auch die Randbemerkung auf S. 16 ("Subsumtion") sowie die Ausführungen im Votum des Erstkorrektors ("Es schließt §§ 223, 224 an. Dort keine Subsumtion ...") hält rechtlicher Überprüfung stand. 61 Zwar ist richtig, dass die Voraussetzungen der §§ 223, 224 StBG im Klausurfall mit Rücksicht auf den Messerstich in den Nacken des T recht unproblematisch zu bejahen waren. Gleichwohl ist es den Prüfern jedenfalls im Rahmen der Ersten juristischen Staatsprüfung nicht verwehrt, auch bei relativ eindeutigen Fragen die Einhaltung der üblichen Darstellungsmethode in einem Gutachten zu erwarten, nämlich zunächst die abstrakte Definition des Tatbestandsmerkmals und dann die Erörterung, ob diese Voraussetzungen im konkreten Fall erfüllt sind. Das mag zwar an dieser Stelle der Arbeit als etwas kleinliche Kritik erscheinen können. Damit ist aber der Grad fachlich falscher oder objektiv willkürlicher Maßstäbe noch nicht erreicht. 62 b) Auch die Bewertung der Klausur Öffentliches Recht II ist nicht zu beanstanden. 63 Auch insoweit kann die Kammer gemäß § 117 Abs. 5 VwGO zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die Ausführungen der Prüfer im Widerspruchsverfahren sowie die Ausführungen im Widerspruchsbescheid Bezug nehmen. 64 Ergänzend ist lediglich festzustellen: 65 - Die Randbemerkung auf S. 7 "Gutachtenstil einhalten" ist nicht zu beanstanden. Sie mag zwar etwas streng erscheinen, ist aber - wie erwähnt - bei einem zu erstellenden Gutachten in der Ersten juristischen Staatsprüfung nicht unangemessen, sondern vertretbar. Dies gilt umso mehr, als die Klägerin an der fraglichen Stelle (S. 7 der Arbeit) anschließend einen begründenden Satz für nötig erachtet hat. 66 - Auch gegen die Randbemerkung auf S. 17 ("Mit wem oder was wird verglichen? Unscharf formuliert.") ist nichts zu erinnern. Aus der Stellungnahme des Erstkorrektors ergibt sich nachvollziehbar, dass er an dieser Stelle eine nähere Begründung für das Vorliegen gleicher Sachverhalte erwartet hat. Dies hätte nach seiner - nachvollziehbaren - Auffassung eine genaue Beschreibung der zu vergleichenden Gruppen und ihrer wesentlichen Merkmale vorausgesetzt. Der begünstigte Personenkreis betrifft Verfolgte des nationalsozialistischen Regimes. A ist demgegenüber "lediglich" einen Monat in einem nationalsozialistischen Konzentrationslager gegen Ende des Krieges gewesen und hat sich alsdann von 1950 bis 1970 in politischer Haft in der früheren DDR befunden. Hier wäre näher darzulegen gewesen, ob insoweit überhaupt von "gleichen Sachverhalten" die Rede sein kann. Dies wäre dann zu bejahen, wenn angenommen werden könnte, dass es trotz der erkennbaren Unterschiede sich doch um im Wesentlichen gleiche Sachverhalte handelte. All dies ist in der Klausur der Klägerin indessen nicht ausgeführt. 67 Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. 68 Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung nach § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO sind nicht erfüllt.