Urteil
13 K 996/08
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2008:1204.13K996.08.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d Der Kläger begehrt von der Beklagten Auskünfte auf dem Gebiet des Abfallrechts. Nachdem der Kläger im Februar 2007 von der Bundesregierung Auskunft über die amtliche Textfassung des europäischen Abfallbegriffs in englischer und französischer Sprache und über den bei mangelnder Umsetzung des europäischen Rechts in das nationale Recht einzuschlagenden Rechtsweg erbeten und hierzu im März 2007 vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (im folgenden: BMU) eine Antwort erhalten hatte, beantragte der Kläger unter Bezugnahme auf das Antwortschreiben des BMU unter dem 19. April 2007, „dass das BMU folgendes klarstellt: 1.) Das Krw-/AbfG enthält den Begriff ‚Eigentum’ nicht und ist folglich auch kein Gesetz, welches Inhalt und Schranken des Eigentums bestimmt. Es regelt lediglich die Pflichten für den Fall, dass der Eigentümer einer Sache das Eigentum daran aufgibt, ohne dass ein anderer das Eigentum erwirbt. 2.) Der Begriff ‚Verkehrsanschauung’ im Sinne des § 3 Abs. 3 letzter Satz ist nicht gesetzlich definiert und demnach nicht von Amtsträgern zu interpretieren, die nach der verfassungsmäßigen Ordnung an Gesetze gebunden sind. Die Berücksichtigung der Verkehrsanschauung obliegt den Erzeugern und Besitzern der beweglichen Sachen in Übereinstimmung mit den Regelungen des BGB. 3.) Die Entledigungsvorschrift des § 3 Abs. 4 enthält vier Bedingungen, die alle gleichzeitig erfüllt sein müssen; es genügt nicht, dass nur eine oder nur zwei oder nur drei erfüllt sind. Ob eine bewegliche Sache nicht mehr verwendet wird, entscheidet der Eigentümer der Sache, ersatzweise der Besitzer. Ob eine Sache ein Gefährdungspotential enthält, ist nach der Bestimmungsverordnung für besonders überwachungsbedürftige Abfälle zu entscheiden. Ob der konkrete Zustand einer Sache dazu führt, dass ein Gefährdungspotential akut zu werden droht, ist mit Sachverstand zu beurteilen und nicht willkürlich zu vermuten.......... 4.) Das BMU muss auch klarstellen, dass die Definitionen des § 3 Krw-/AbfG ohne Abweichung auch für das Strafrecht gelten. Tatsächlich kann man überall in der Rechtsliteratur lesen, dass für das Strafrecht ein besonderer Abfall-Begriff gilt, der nicht definiert ist und den der Strafrichter nach seinem Gutdünken für gegeben ansieht und er ist deshalb auch nicht beweisbar. Damit ist der § 1 StGB faktisch aufgehoben........“ Nachdem dieses Schreiben unbeantwortet blieb, hat der Kläger am 10. Oktober 2007 beim Verwaltungsgericht Berlin Untätigkeitsklage erhoben. Das angerufene Verwaltungsgericht Berlin hat sich mit Beschluss vom 7. Januar 2008 für örtlich unzuständig erklärt und die Klage an das Verwaltungsgericht Köln verwiesen. Der Kläger hat neben verfahrensrechtlichen Anträgen in der Sache schriftsätzlich beantragt, „dass die beklagte BRD verpflichtet wird, die gestellten Fragen vollständig zu beantworten und zwar schriftlich und allgemein rechtsverbindlich. ............. Frage 1: Ist das KrW-/AbfG ein Gesetz, welches ‚Inhalt und Schranken des Eigentums’ (i.S. des Art. 14 GG) bestimmt? Wenn ja, wie ist das möglich, da doch das KrW-/AbfG das Wort Eigentum gar nicht enthält? Wenn nein, wie ist es möglich, dass Exekutivorgane und Gerichte unter Anwendung dieses Gesetzes Eigentumsrechte entzogen und den Eigentümern beträchtlichen Schaden zugefügt haben? Frage 2: Gilt der Abfallbegriff des § 3 KrW-/AbfG gemäß § 2 auch für andere Gesetze, die das Wort ‚Abfall’ als Rechtsbegriff verwenden? Wenn ja, wie ist es dann möglich, dass die Strafgerichtsbarkeit einen abweichenden sogenannten ‚strafrechtlichen Abfallbegriff’ verwendet , der nirgends definiert ist und der mangels Vorherbestimmtheit den Art. 103 GG verletzt? Wenn nein, warum nicht? Gibt es dann in der BRD drei verschiedene Abfallbegriffe, den umgangssprachlichen, der lediglich körperlich abgefallenes meint, den verwaltungsrechtlichen, den strafrechtlichen? Frage 3: Wem obliegt die ‚Berücksichtigung der Verkehrsanschauung i.S. des § 3 Abs. 3 letzter Satz KrW-/AbfG? a) dem Erzeuger oder Besitzer? b) der Unteren Abfallbehörde? c) dem Gericht, welches im Rechtsstreit zwischen Erzeuger oder Besitzer einerseits und Unterer Abfallbehörde andrerseits entscheiden soll? Wie kann das Gericht dies entscheiden, da doch der Begriff ‚Verkehrsanschauung’ nicht gesetzlich geregelt ist und das Gericht am wirtschaftlichen Verkehr nicht beteiligt ist und nicht beteiligt sein darf? Frage 4: Wie sollen die Bedingungen in § 3 Abs. 4 KrW-/AbfG verstanden werden? Müssen zur Bestimmung als ‚Zwangsabfall’ alle genannten Bedingungen gleichzeitig erfüllt sein oder genügt es, wenn nur eine der Bedingungen erfüllt ist? Diese Frage muss beantwortet werden, weil in den Behörden des Landes Niedersachsen Personen als Sachbearbeiter beschäftigt werden, die die grammatischen Regeln der Deutschen Sprache nur unvollkommen beherrschen und bei denen ein Hinweis auf den ‚Duden’ erfolglos bleibt. Die Frage muss auch deswegen beantwortet werden, weil das Niedersächsische Umweltministerium die Auskünfte verweigert und nicht nach dem IFG verklagt werden kann. Das IFG hat auch Vorrang gegenüber dem § 29 VwVfG, dessen Erfüllung von der Niedersächsischen Landesregierung verweigert wird.“ Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält die Klage für unzulässig. Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den sonstigen Inhalt der Streitake und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des BMU. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht gem. § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Die Klage, für die das Verwaltungsgericht Köln schon wegen der nach § 83 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 17 a Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) bindenden Wirkung des Verweisungsbeschlusses des Verwaltungsgerichts Berlin örtlich zuständig ist, ist schon unzulässig. Die vom Kläger erhobene Untätigkeitsklage ist unzulässig, weil die Voraussetzungen des § 75 VwGO ersichtlich nicht vorliegen. Nach dieser Vorschrift ist die Klage abweichend von § 68 VwGO – also ohne die Durchführung eines sogenannten Vorverfahrens – zulässig, wenn (u.a.) über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden ist. Der Kläger hat den danach erforderlichen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts nicht gestellt; für eine auf das Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes – Informationsfreiheitsgesetz (IFG) – vom 5. September 2005 (BGBl. I S. 2722) oder das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102) gestützte Auskunftsklage wäre danach ein Antrag auf Bekanntgabe bestimmter Informationen oder Erteilung bestimmter Auskünfte oder Einsichtnahme in bestimmte Akten erforderlich gewesen. Einen dahingehenden Antrag hat der Kläger aber nicht gestellt, sondern in seinem Schreiben an das BMU vom 19. April 2007 bestimmte Klarstellungen beantragt. Der Kläger begehrt damit die Klarstellung, genauer genommen die Bestätigung, zu vier im einzelnen von ihm in dem Schriftsatz formulierten Feststellungen, die sich im wesentlichen auf das Abfallrecht beziehen. Ein Informations- oder Auskunftsverlangen wurde damit nicht geltend gemacht. Ob der Kläger ein solches Informationsbegehren mit der Umformulierung der begehrten vier Klarstellungen in Fragestellungen geltend gemacht und damit i.S. des § 75 VwGO einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts gestellt hat, kann hier offen bleiben. Denn auch dann bliebe die Klage unzulässig, weil die nach § 75 VwGO erforderliche Antragstellung bei der Behörde keine bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in der letzten Tatsacheninstanz nachholbare Sachurteilsvoraussetzung, sondern eine grundsätzlich nicht nachholbare Klagevoraussetzung i.S. einer Zugangsvoraussetzung ist, vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 16. September 1980 – 1 C 89.79 – Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) 57, 210 = Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl.) 1981, 190, 191; Urteil vom 31. August 1995 – 5 C 11.94 – DVBl. 1996, 309; Verwaltungsgerichtshof Mannheim, Urteil vom 13. April 2000 – 5 S 1136/98 – Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 2001, 101, 102; Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 15. Aufl. 2007, § 75, Rdnr. 7. Unabhängig von der Unzulässigkeit ist die Klage aber auch unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Beantwortung der in der Klageschrift gestellten Fragen, weil sie nicht auf amtliche Informationen nach dem IFG gerichtet sind. Nach der einschlägigen Begriffsbestimmung des § 2 Nr. 1 IFG ist eine amtliche Information jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung. Eine solche Information begehrt der Kläger nicht: die vier vom Kläger gestellten Fragen sind nicht auf Aufzeichnungen etwa des BMU gerichtet, sondern auf die Erteilung von Rechtsauskünften zur Auslegung des KrW-/AbfG’es, von Art. 14 GG und des StGB, die der Kläger zudem offenbar in eigenen Angelegenheiten vor Gericht verwenden will, wie er zum Abschluss seines Schreibens an das BMU vom 19. April 2007 zum Ausdruck gebracht hat. Rechtsauskünfte sind aber nicht tauglicher Gegenstand eines Informationsanspruchs nach dem IFG oder dem VwVfG, so dass der Kläger auch in der Sache mit seinem Begehren keinen Erfolg hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 ZPO, § 711 ZPO. Anlass, die Berufung gem. § 124 a VwGO zuzulassen, besteht nicht.