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Urteil

24 K 5073/06

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2008:1215.24K5073.06.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 1 T a t b e s t a n d 2 Der beihilfeberechtigte Kläger machte gegenüber der Beklagten unter dem 22. Februar 2005 Aufwendungen für ärztliche Leistungen und Arzneimittel in Höhe von insgesamt 848,57 Euro geltend. Mit Bescheid vom 1. März 2005 gewährte die Beklagte hierauf eine Beihilfe in Höhe von 290,66 Euro. 3 Mit Antrag vom 28. Juni 2005 machte der Kläger insgesamt 1.511,44 Euro geltend, worauf die Beklagte mit Bescheid vom 29. Juni 2005 einen Betrag von 794,27 Euro gewährte. 4 In einem weiterem Antrag vom 23. September 2005 führte der Kläger einen Gesamtbetrag von 1.661,25 Euro auf, worauf die Beklagte mit Bescheid vom 27. September 2005 eine Beihilfe in Höhe von 196,59 Euro festsetzte. 5 In den Beihilfebescheiden verweigerte die Beklagte jeweils Erstattungen für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel. Diese seien nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b BhV nicht beihilfefähig. Es handele sich auch nicht um solche Arzneimittel, die nach den Richtlinien gemäß § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 SGB V aufgrund von § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB V ausnahmesweise verordnet werden dürften. 6 Am 5. Oktober 2005 erhob der Kläger Widerspruch gegen die genannten Beihilfebescheide. Der Berechnung seien Regelungen aus dem Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung zugrunde gelegt worden, denen er als Beihilfeberechtigter nicht unterworfen sei. Die Arzneimittel-Richtlinien rechtfertigten keine Verweigerung der Beihilfe bei komplexen Krankheitsbildern, da sie nur bestimmte Erkrankungen und Arzneimittel aufzählten.Eine Beurteilung im Einzelfall müsse dem behandelnden Arzt vorbehalten bleiben. Seine Frau und er litten an schwersten, auch lebensbedrohliche Erkrankungen, die eine ständige ärztliche Überwachung erforderlich machten. 7 Mit Schreiben vom 20. Oktober 2005 wies die Beklagte darauf hin, dass die Widersprüche gegen die Bescheide vom 1. März 2005 und vom 29. Juni 2005 nicht fristgemäß seien. Jedoch bestehe die Möglichkeit, eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Anhaltspunkte hierfür lägen jedoch nicht vor. 8 Mit Antrag vom 11. November 2005 machte der Kläger weitere Aufwendungen in Höhe von 2.210,35 Euro geltend. Mit Bescheid vom 23. November 2005 bewilligte die Beklagte hierauf eine Beihilfe in Höhe von 1.403,90 Euro. Die Begründung der Kürzungen entsprach derjenigen der vorangegangenen Bescheide. 9 Mit Schreiben vom 16. November 2005 verwies der Kläger auf die Erstattungsfähigkeit homöopathischer und antroposophischer Arzneimittel. Er bzw. seine Frau litten an malignen Tumoren, Divertikulitis, Divertikulose, schweren und schwersten Schmerzen, manifester Osteoporose, Schilddrüsenerkrankung und Urolithiasis. Bei diesen multiplen Krankheitsbildern sei eine Ergänzung der fachärztlichen Therapien durch Naturheilverfahren eine unabweisbare Notwendigkeit. Er legte u.a. Atteste der Ärztin Dr. med. Q. vor, wonach die Verordnung nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel angesichts bestehender Erkrankungen medizinisch notwendig und ausreichend seien. Die Erkrankungen seien schwerwiegend und beeinträchtigten die Lebensqualität auf Dauer und nachhaltig. 10 Am 20. Dezember 2005 erhob der Kläger auch gegen den Bescheid vom 23. November 2005 Widerspruch. 11 Mit Bescheid vom 23. August 2006 änderte die Beklagte den Bescheid vom 27. September 2005 und bezifferte die Beihilfe nunmehr auf 225,01 Euro. Grund hierfür war eine nachgereichte ärztliche Bescheinigung hinsichtlich des Arzneimittels „Iscador". 12 Unter dem 10. September 2006 erklärte der Kläger, er halte seine Widersprüche aufrecht und wiederholte seine Einwände gegen die Berechnung der Beklagten. 13 Mit Bescheid vom 13. November 2006 wies die Beklagte die Widersprüche gegen die Bescheide vom 1. März 2005 und vom 29. Juni 2005 als unzulässig und unbegründet und diejenigen gegen die Bescheide vom 27. September 2005 und 23. November 2005 als unbegründet zurück. Die erstgenannten Widersprüche seien unzulässig, weil die Widerspruchsfrist versäumt worden sei und die Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gegeben seien. Im Übrigen seien die streitigen Aufwendungen nicht beihilfefähig. Sie beträfen nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel, für die auch nicht ausnahmesweise eine Erstattungsfähigkeit nach den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Verordnung von Arzneimitteln (AMR) gegeben sei. 14 Der Kläger hat am 28. November 2006 Klage erhoben. Er wiederholt sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren. Die Ablehnung der Beihilfe verletzte die Fürsorgepflicht des Dienstherrn in ihrem Wesenskern. Nachezu alle verordneten Arzneimittel seien zur Behandlung der bestehenden schweren Erkrankungen, die als „nicht schwerwiegend" bagatellisiert würden, erforderlich. Die Ausnahmevoraussetzungen nach Nr. 16 AMR seien gegeben. Eine Erstattung durch die privaten Krankenversicherungen sei erfolgt. 15 Mit Beschluss vom 20. November 2007 hat die 3. Kammer des Gerichts das Verfahren im Hinblick auf ein seinerzeit beim OVG NRW anhängiges Verfahren zur Ersattungsfähigkeit nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel ausgesetzt. Mit Beschluss vom 11. November 2008 hat die erkennenden Kammer diesen Beschluss angesichts das inzwischen vorliegende Urteil des BVerwG vom 26. Juni 2008 - 2 C 2.07 - aufgehoben. 16 Der Kläger beantragt sinngemäß, 17 die Beklagte unter teilweiser Änderung der Beihilfebescheide vom 1. März 2005, 29. Juni 2005, 27. September 2005 und 23. November 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. November 2006 zu verpflichten, ihm eine weitere Beihilfe in gesetzlicher Höhe zu gewähren und in der Folgezeit entsprechend zu verfahren. 18 Die Beklagte beantragt, 19 die Klage abzuweisen. 20 Sie verweist auf die die Begründung des Widerspruchsbescheides und vertieft ihre Ausführungen zur fehlenden Erstattungsfähigkeit der einzelnen Präparate. Zwar sei der Wegfall der Erstattungsfähigkeit nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel für die Betroffenen mit zum Teil erheblichen Einschnitten verbunden. Ein Verstoß gegen die Fürsorgepflicht sei hiermit jedoch nicht verbunden. 21 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen. 22 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage hat keinen Erfolg. 23 Soweit sich die Klage gegen die mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheide der Beklagten vom 1. März 2005 und vom 29. Juni 2005 richtet, ist sie unzulässig, da der Kläger gegen sie nicht innerhalb der Frist des § 70 Abs. 1 VwGO Widerspruch erhoben hat. 24 Im Übrigen sind diese wie auch die weiteren angefochtenen Bescheide in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. November 2006 rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine den zuerkannten Betrag übersteigende Beihilfe. Rechtsgrundlage für die begehrte Beihilfe sind weiterhin die Beihilfevorschriften des Bundes (BhV). Diese konkretisieren die Fürsorgepflicht des Bundes gegenüber seinen Beamten und Ruhestandsbeamten im Interesse einer gleichmäßigen Behandlung aller Beihilfefälle, indem sie die Ausübung des Ermessens der zur Erfüllung der Fürsorgepflicht berufenen Stellen zentral binden. 25 Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 1983 - 2 C 36, 37.81 -, NVwZ 1985, 417 m.w.N. 26 Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht entscheiden, dass die BhV nicht mehr den Anforderungen des verfassungsrechtlichen Gesetzesvorbehalts genügen. Denn wesentliche Entscheidungen über die Leistungen an Beamte, Richter und Versorgungsempfänger im Falle von Krankheit und Pflegebedürftigkeit habe der Gesetzgeber zu treffen. Gleichwohl seien die BhV für eine - noch nicht abgelaufene - Übergangszeit anzuwenden und bildeten eine ausreichende Rechtsgrundlage für die Beihilfebemessung im Einzelfall, 27 vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2004 - 2 C 50.02 -; zur Bemessung der Übergangszeit nunmehr: BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2008 - 2 C 24.07 und 2 C 108.07 -, 28 wobei zu beachten ist, dass die BhV trotz ihres Charakters als Verwaltungsvorschriften aufgrund ihrer besonderen rechtlichen Form und ihrer ungewöhnlichen rechtlichen Bedeutung wie Rechtsvorschriften auszulegen sind. 29 Vgl. BVerwG, Urteile vom 21. November 1994 - 2 C 5.93 -, Buchholz 270 § 6 Nr. 8 und vom 30. März 1995 - 2 C 9.94 -, Buchholz 270 § 8 Nr. 2. 30 Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, dass die Beklagte eine Erstattung für diejenigen geltend gemachten Aufwendungen abgelehnt hat, die nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel betreffen. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem 31 Urteil vom 26. Juni 2008 - 2 C 2.07 - 32 erkannt, dass der Ausschluss der Erstattungsfähigkeit nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel im Grundsatz keinen Verstoß gegen die Fürsorgepflicht des Dienstherrn für seine Beamten und Ruhestandsbeamten darstellt. Zwar muss er eine medizinisch zweckmäßige und ausreichende Versorgung im Krankheitsfall gewährleisten. Dies bedeutet jedoch nicht, dass er die Aufwendungen eines medizinisch notwendigen Arzneimittels in jedem Fall erstatten muss. Soweit während des angesprochenen Übergangszeitraums für den Beamten oder Ruhestandsbeamten durch den Ausfall der Beihilfe für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel finanzielle Härten auftreten, ist er darauf verwiesen, in entsprechender Anwendung der Regelungen über die Belastungsgrenzen gemäß § 12 Abs. 2 BhV einen Ausgleich zu fordern. Einen derartigen Antrag hat der Kläger mit Schriftsatz vom 23. November 2008 ausdrücklich abgelehnt. 33 Die Voraussetzungen der Erstattungsfähigkeit für die einzelnen Arzneimittel hat die Beklagte in ihrem Widerspruchsbescheid vom 13. November 2006 detailliert und zutreffend erläutert. Hierauf kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen gemäß § 117 Abs. 5 VwGO Bezug genommen werden. Soweit es das Arzneimittel „Iscador" betrifft ist hat sie dem Begehren des Klägers bereits vorprozessual entsprochen. 34 Mit dem Ausschluss der Beihilfegewährung ist insbesondere keine Diskriminierung homöopathischer oder anthroposophischer Behandlungsansätze verbunden. Denn Anknüpfungspunkt des Ausschlusses ist nicht die Therapierichtung, sondern ausschließlich die Verschreibungspflicht. Zudem sind diese Präparate nicht generell von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen, solange die Voraussetzungen der Nr. 16.5 der Arzneimittel-Richtlinien (AMR) belegt sind. Dies ist mit den vorgelegten Bescheinigungen - ohne dass hiermit eine Bagatellisierung der Erkrankungen des Klägers und seiner Ehefrau verbunden wäre - gerade nicht geschehen. 35 Soweit der Kläger zudem nunmehr auch die Verpflichtung der Beklagten begehrt, auch in der Folgezeit über die Beihilfegewährung in seinem Sinne zu entscheiden, hat die Klage ebenfalls keinen Erfolg. Denn Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Verpflichtungsklage kann nur die Ablehnung eines bestimmten Beihilfeantrages sein. Eine Bindung der Verwaltung für zukünftige Fälle kann schon im Ansatz nicht erfolgen, da streitgegenständlich stets nur der konkrete Beihilfeantrag ist. 36 Die Kostenentscheidung beruht folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.