Urteil
10 K 3275/08
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2009:0114.10K3275.08.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Gymnasium vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Gymnasium vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen. T a t b e s t a n d Der Kläger, T. , besuchte im Schuljahr 2007/08 die neunte Klasse des beklagten Gymnasiums. Er wendet sich gegen die Beurteilung seiner Kooperationsfähigkeit im Zeugnis für das erste Halbjahr dieses Schuljahres. Im August 2007 wurde das Kollegium des beklagten Gymnasiums in einer Lehrerkonferenz über die Handreichung" des Schulministeriums zum Arbeits- und Sozialverhalten in Zeugnissen unterrichtet. Laut Protokoll der Schulkonferenz vom 12.12.2008" (richtig wohl: 2007) informierte ein Lehrer über das Verfahren und die Beurteilungsgrundlagen auf der Basis der Handreichungen des Ministeriums; die Konferenz beschloss, dass Noten über das Arbeits- und Sozialverhalten als Ziffernnoten ohne weitergehende Kommentierung zu erteilen seien; die Zeugniskonferenz könne entscheiden, ob in Einzelfällen eine zusätzliche Bemerkung in das Zeugnis aufgenommen werde; auf Bemerkungen in den Zeugnissen zu außerschulischem Engagement werde verzichtet. Das beklagte Gymnasium erteilte T. ein Zeugnis vom 18.01.2008, in dem seine Kooperationsfähigkeit mit unbefriedigend" bewertet wurde. In den Verwaltungsvorgängen befindet sich eine Anlage zur Zeugnisliste - Noten für das Arbeits- und Sozialverhalten" der von T. besuchten Klasse, in der seine Kooperationsfähigkeit mit 4" bewertet ist. Die Anlage enthält den Zusatz beschlossen in der Zeugniskonferenz vom 15.01.2008 - einstimmig". Am 13.02.2008 wandten sich T. s Eltern schriftlich gegen die Beurteilung seiner Kooperationsfähigkeit im Zeugnis. Sie machten geltend, T. zeige im familiären Bereich und bei verschiedenen Freizeitaktivitäten, dass er sich in einer Gruppe kooperativ verhalten könne. Im Vorfeld der Notenerteilung seien weder sie noch T. seitens der Schule auf diesbezügliche Mängel hingewiesen worden. In einem Gespräch mit dem Klassenlehrer am 30.01.2008 habe T. s Mutter vergeblich versucht, in Erfahrung zu bringen, worauf sich die Bewertung der Kooperationsfähigkeit stütze. Der Klassenlehrer habe lediglich mitgeteilt, dass T. einige, nicht konkret benannte Regeln nicht eingehalten und sich zur Gruppenarbeit häufig nur mit seinem Freund zusammengefunden habe. Bei ihr sei der Eindruck entstanden, dass einige Lehrer T. gegenüber voreingenommen sein könnten. Die Bewertung von T. s Kooperationsverhalten durch die anderen Lehrer habe der Klassenlehrer nicht preisgeben wollen. Unklar bleibe, nach welchen Kriterien das Arbeits- und Sozialverhalten im Gymnasium bewertet werde und welches Verhalten von T. der Bewertung zu Grunde liege. Es werde daher Einsicht in die Bewertung der anderen Lehrer, in das Protokoll der Zeugniskonferenz sowie das Protokoll der Konferenz, in der die Beurteilungsmaßstäbe für die Kopfnoten durch die Schule festgelegt worden seien, begehrt. Die Bewertung der Kooperationsfähigkeit habe dazu geführt, dass T. s Bewerbung um ein Berufspraktikum abgelehnt worden sei. Am 21.02.2008 befasste sich die Klassenkonferenz unter Beteiligung sämtlicher Mitglieder mit der Eingabe von T. s Eltern. In dem Konferenzprotokoll ist aufgeführt, nach der Feststellung, dass die Benotung auf der Grundlage der Handreichung" des Schulministeriums unter dem Stichwort Kooperationsfähigkeit" erfolgt sei, und nach intensiver Beratung sei einstimmig beschlossen worden, an dem Beschluss der Konferenz vom 15.01.2008 festzuhalten. Anlässlich der Abgabe des Vorgangs an die Bezirksregierung Köln teilte der Leiter des beklagten Gymnasiums der Bezirksregierung im März 2008 mit, T. s unbefriedigende Kooperationsfähigkeit habe sich in häufigen Störungen des Unterrichts gezeigt, indem er z. B. Mitschüler von der Mitarbeit abgehalten und durch demonstratives Desinteresse negativ beeinflusst habe. Er habe in den Unterricht hineingerufen, ohne sich zu melden. Regeln, die den Unterrichtsablauf gewährleisteten, habe er z. B. im Fach Physik häufig nicht eingehalten. Er sei nicht bereit gewesen, sich mit anderen Schülern zu arrangieren und auf deren Vorschläge einzugehen. Bei Gruppenarbeit habe er eher allein gearbeitet. Dieser Gesamteindruck ergebe sich aus der Mehrzahl der Stellungnahmen der Fachlehrer. Der Kläger hat am 14.05.2008 Klage erhoben. Zur Klagebegründung tragen seine Eltern ergänzend vor, auch wenn T. zwischenzeitlich ein Abschlusszeugnis der neunten Klasse erhalten habe, in dem sämtliche Bereiche des Arbeits- und Sozialverhaltens mit gut" bewertet worden seien, könne sich die streitige Beurteilung im Halbjahreszeugnis gleichwohl bei Bewerbungen um einen Auslandsschulaufenthalt oder um eine Lehrstelle nachteilig auswirken. Verschiedene Betriebe verlangten bei der Bewerbung um einen Ausbildungsplatz die Vorlage von Zeugnissen aus mehreren zurückliegenden Schuljahren. Die Verhaltensbeurteilung könne als ein die ganze Persönlichkeit betreffendes Unwerturteil bei dem Übergang ins Berufsleben stärker ins Gewicht fallen als eine Fachnote. Es stelle sich die Frage, ob die gesetzliche Grundlage für die Kopfnoten dem Bestimmtheitsgrundsatz genüge oder ob der Grundsatz des Gender Mainstream nicht für Jungen und Mädchen unterschiedliche Anforderungen und Bewertungen beim Arbeits- und Sozialverhalten erfordere. Entgegen den Ausführungen in der Handreichung" des Schulministeriums habe das beklagte Gymnasium für das fragliche Halbjahr weder allgemein festgelegt, welche Kriterien und welche Beobachtungen für die Bewertung der einzelnen Kompetenzbereiche maßgeblich seien, noch habe es auf T. bezogene Beobachtungen dokumentiert. Sie hätten zwischenzeitlich nur Einsicht in einen unvollständigen Aktenvorgang nehmen können. Die schlechte Bewertung von T. s Kooperationsfähigkeit sei daher für sie weiterhin nicht nachvollziehbar. Falls eine Neubewertung der Kooperationsfähigkeit auf der Grundlage von transparenten Kriterien und Verhaltensweisen im Nachhinein nicht mehr möglich sei, müsse ein neues Zeugnis unter Verzicht auf die Bewertung der Kooperationsfähigkeit ausgestellt werden. Die erstmals in dem Bescheid der Bezirksregierung vom 11.11.2008 angeführten Behauptungen zu T. s Verhalten hielten sie für nachträglich erfunden. Der Kläger beantragt, das Zeugnis vom 18.01.2008, soweit es eine Bewertung seiner Kooperationsfähigkeit enthält, in der Gestalt des Beschwerdebescheids der Bezirksregierung Köln vom 11.11.2008 aufzuheben und die Kooperationsfähigkeit unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu, hilfsweise gar nicht zu bewerten und ein entsprechend geändertes Zeugnis auszustellen. Das beklagte Gymnasium beantragt, die Klage abzuweisen. Es vertritt die Auffassung, gegen einzelne Noten für das Arbeits- und Sozialverhalten, die nicht in Abgangs- oder Abschlusszeugnissen erteilt würden, bestehe nur eine Beschwerde-, nicht aber eine Widerspruchs- und Klagemöglichkeit, weil diese Noten die Rechtsstellung des Schülers nicht unmittelbar änderten und daher keine Verwaltungsakte seien. Daran ändere sich nichts, wenn der Schüler sich mit dem fraglichen Zeugnis zufällig um eine Praktikums- oder Ausbildungsstelle bewerbe. Am 05.06.2008 hat die Schulkonferenz des beklagten Gymnasiums beschlossen, für die Vergabe der Kopfnoten den in den Handreichungen" des Ministeriums aufgeführten Kriterienkatalog zu Grunde zu legen. Im November 2008 hat das beklagte Gymnasium der Bezirksregierung eine nicht datierte Stellungnahme zu der Eingabe von T. s Eltern vorgelegt, in der vertiefend zu den im März 2008 gemachten Bemerkungen Beschreibungen und Einschätzungen einzelner Fachlehrer zu T. s Kooperationsverhalten aufgeführt sind. Dieser Stellungnahme ist beigefügt eine Liste, in der sämtliche Fachlehrer T. s Arbeits- und Sozialverhalten für das erste Halbjahr des Schuljahrs 2007/08 durch Eintragung von Ziffern bewertet haben. Für den Bereich Kooperationsfähigkeit ist als Vorschlag der Klassenleitung wie auch als Einschätzung der Fachlehrer von sieben Fächern eine 4 (unbefriedigend), für vier weitere Fächer eine 3 (befriedigend) eingetragen. In einem Fach ist die Kooperationsfähigkeit mit 2/3 bewertet worden. Mit Bescheid vom 11.11.2008 hat die Bezirksregierung Köln entschieden, die Eingabe von T. s Eltern werde als zulässige, aber unbegründete Beschwerde zurückgewiesen. Noten für das Arbeits- und Sozialverhalten würden auf der Grundlage von § 49 Abs. 2 Nr.2 Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen - SchulG - i. V. m. § 7 Abs. 2 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Sekundarstufe I - APO-SI - und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften in insgesamt sechs Teilbereichen anhand der von der Schule festgelegten Grundsätze für eine einheitliche Handhabung vergeben. Bei der Bewertung, die auf Vorschlag des Klassenlehrers in der Zeugniskonferenz erfolge, handle es sich um ein pädagogisches Fachurteil, das die Lehrer im Rahmen des ihnen zustehenden Beurteilungsspielraums träfen und das deshalb nur eingeschränkt nachprüfbar sei. Es dürfe lediglich kontrolliert werden, ob Form- und Verfahrensfehler vorlägen, von falschen Tatsachen ausgegangen worden sei, allgemein anerkannte Bewer- tungsmaßstäbe missachtet worden seien und ob die Entscheidung auf sachfremden Erwägungen beruhe. Die beanstandete Notenvergabe für T. weise solche Mängel nicht auf. Das beklagte Gymnasium lege bei der Bewertung des Arbeits- und Sozialverhaltens Beurteilungskriterien zu Grunde, die das Schulministerium den Schulen landesweit als Orientierungshilfe zur Verfügung gestellt habe. Die Klassenkonferenz begründe nachvollziehbar ihre Entscheidung, T. s Kooperationsfähigkeit mit unbefriedigend" zu bewerten. Zur weiteren Begründung wird in dem Bescheid die Stellungnahme der Schule wiedergegeben, die diese im März 2008 gegenüber der Bezirksregierung abgegeben hatte. Weiter ist in dem Bescheid ausgeführt, die persönliche Einschätzung von T. s Kooperationsfähigkeit durch seine Eltern betreffe außerschulische Lebensbereiche, die nicht in die Notengebung einfließen könnten. Auch wenn verständlich sei, dass T. s Eltern die mehr als wünschenswerte vorherige Information über T. s Kooperationsverhalten vermisst hätten, führe dies nicht zur Rechtswidrigkeit der Notenvergabe. Eine Offenlegung der Einzelbewertungen der verschiedenen Lehrer sei entbehrlich. Bei Einhaltung des gesetzlichen Vorgaben zur Notenerteilung, also bei Aufstellen einheitlicher Beurteilungskriterien seitens der Schulkonferenz und Festsetzung der Noten durch Mehrheitsentscheidung der Fachlehrer würden Aussagefähigkeit, Transparenz und Vergleichbarkeit der Noten gewährleistet. Bedenken im Hinblick auf Gleichbehandlung und Objektivität seien daher unbegründet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Entgegen der Ansicht des beklagten Gymnasiums steht der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen und ist eine Klagemöglichkeit nicht von vornherein ausgeschlossen, weil der angegriffenen Einzelnote möglicherweise die Verwaltungsaktsqualität fehlt. Begehrt der Bürger den Erlass öffentlich-rechtlicher Amtshandlungen, die nicht als Verwaltungsakt zu qualifizieren sind, kommt die allgemeine Leistungsklage in Betracht. Bei T. liegt das dazu erforderliche Rechtsschutzbedürfnis vor. Ein Rechtsschutzinteresse im Streit um (Kopf-)Noten besteht, wenn die Note Auswirkungen auf den weiteren schulischen oder sonstigen Lebensweg des Schülers haben kann - vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen - OVG NRW -, Beschluss vom 02.06.2008 - 19 B 609/08 - mit Verweis auf Bundesverwaltungsgericht - BVerwG - Beschluss vom 24.10.2006 - 6 B 61.06 -, juris. Mit Rücksicht auf das fortgeschrittene Stadium von T. s Schullaufbahn und die von ihm dargelegte mögliche Relevanz für berufsbezogene Bewerbungen ist nicht auszuschließen, dass die angegriffene Note für seinen weiteren Werdegang von Bedeutung ist. Die Kammer lässt offen, ob die Klage sich auf den Erlass eines Verwaltungsakts richtet und dementsprechend als Verpflichtungsklage - zu den Voraussetzungen, unter denen eine Einzelnote als Verwaltungsakt einzustufen ist: OVG NRW, Beschluss vom 22.01.2001 - 19 A 1901/00 -; VG Braunschweig, Urteil vom 18.02.2004 - 6 A 106/03 - oder ob sie als allgemeine Leistungsklage statthaft ist; die besonderen Sachurteilsvoraussetzungen der §§ 68 ff. Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - für die Verpflichtungsklage liegen jedenfalls vor. Die Klage hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Zeugnis vom 18.01.2008, soweit es eine Bewertung der Kooperationsfähigkeit enthält, und der Bescheid der Bezirksregierung Köln vom 11.11.2008 sind rechtmäßig und verletzen T. nicht in seinen Rechten. Er hat weder einen Anspruch auf Neubewertung noch auf Nichtbewertung seiner Kooperationsfähigkeit. Für die Bewertung der Kooperationsfähigkeit bieten § 49 Abs.2 Nr.2, 71 Abs.2 Satz 2 Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen - SchulG - in Verbindung mit § 7 Abs.2 Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I - APO-S I - eine hinreichende Rechtsgrundlage. Die schulische Bewertung des Sozialverhaltens von Schülern ist im Grundsatz verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Der in Art. 7 Abs.1 Grundgesetz - GG - verankerte staatliche Erziehungsauftrag in der Schule umfasst auch das Sozialverhalten des Schülers, das dementsprechend im Zeugnis beurteilt werden darf, ohne dass dem Grundrechte, insbesondere das Recht des Schülers aus Art.2 Abs.1 GG auf möglichst ungehinderte Entfaltung seiner Persönlichkeit, entgegenstehen - vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.05.1981 - 7 B 170.80 -, NJW 1982, 250. Dabei entspricht die unterschiedslose Beurteilung von Jungen und Mädchen dem Grundsatz der Gleichbehandlung, Art.3 Abs.2 GG. Die Bewertung des Sozialverhaltens hält sich in Nordrhein-Westfalen auch im Rahmen des Rechtsstaats- und des Demokratieprinzips, die den Gesetzgeber verpflichten, in grundrechtsrelevanten Bereichen die wesentlichen Entscheidungen selbst zu treffen. Der Umfang des parlamentarischen Regelungsvorbehalts bestimmt sich im Schulrecht nach der Intensität, mit welcher die Grundrechte der Regelungsadressaten betroffen werden - vgl. Bundesverfassungsgericht - BVerfG -, Beschluss vom 20.10.1981 - 1 BvR 640/80 - BVerfGE 58, 257. Hinsichtlich der Nichtversetzung eines Schülers ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt, dass den Anforderungen des Gesetzesvorbehalts als eine den Grundstatus unberührt lassende, verhältnismäßig wenig einschneidende Maßnahme schon dadurch Genüge getan ist, dass der Gesetzgeber die Einrichtung der Versetzung" ausdrücklich vorsieht, indem er diesen allgemeinen Begriff verwendet - vgl. BVerfG a.a.O. Das BVerfG berücksichtigt hierbei, dass der Gesetzgeber angesichts der Vielschichtigkeit der Materie und der aus pädagogischen Gründen erforderlichen Flexibilität überfordert wäre, müsste er die Voraussetzungen für die Versetzung mit der für die praktische Anwendung notwendigen Bestimmtheit und Klarheit selbst regeln. Entsprechend diesen Grundsätzen bedarf es keiner gesetzlichen Regelung für die Leistungsbewertung in einem versetzungsrelevanten Fach - vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.03.1998 - 6 B 9.98 -, NVwZ 1998, 859. Ist der Leistungsbenotung keine so erhebliche Grundrechtsrelevanz beizumessen, dass der Gesetzgeber ihre Einzelheiten selbst zu regeln hätte, kann nichts anderes für die Bewertung des Verhaltens der Schüler gelten - vgl. OVG Saarland, Urteil vom 19.08.2002 - 3 N 1/01 -, juris. Die in Nordrhein-Westfalen bestehende gesetzliche Regelung trägt nach den dargestellten Maßstäben dem Grundsatz des Gesetzesvorbehalts unzweifelhaft Rechnung und ist hinreichend inhaltlich bestimmt. Nach §§ 49 Abs.2 Nr.2, 71 Abs.2 Satz 2 SchulG in der für das Schuljahr2007/08 maßgeblichen Fassung vom 27.06.2006 (GV. NRW, S.278) entscheidet die Klassenkonferenz über die Beurteilung des Arbeitsverhaltens und des Sozialverhaltens und sind entsprechende Aussagen in Zeugnissen sowie in Bescheinigungen über die Schullaufbahn unter Zugrundelegung von vier im Gesetz benannten Notenstufen aufzunehmen. Zudem erlaubt das Gesetz, die Notenstufen durch Beschreibungen zu ergänzen, und trifft Bestimmungen zu den dafür erforderlichen Entscheidungen schulischer Gremien. Die Regelung weiterer Details überlässt das Gesetz zulässigerweise den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen, die den Besonderheiten der einzelnen Bildungsbereiche Rechnung tragen. Dementsprechend bestimmt § 7 Abs.2 APO-SI die konkreten Teilbereiche des Arbeits- und Sozialverhaltens, die der Benotung unterliegen und zu denen auch der Bereich der Kooperationsfähigkeit gehört. Die dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften definieren die bereits gesetzlich vorgegebenen Notenstufen. Weitergehende normative Festlegungen sind aus Rechtsgründen nicht geboten. Die schulische Bewertung ist eine originär pädagogische Aufgabe - vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.03.1998 - 6 B 9.98 -, NVwZ 1998, 859. Sie erfolgt in einem höchstpersönlichen Vorgang, der sich normativ kaum steuern lässt. Für die von persönlichen Einstellungen und Erfahrungen der einzelnen Lehrkräfte geprägte pädagogische Einschätzung kann die Rechtsordnung nur einen allgemeinen Rahmen vorgeben - vgl. Niehues/Rux, Schul- und Prüfungsrecht, Band 1, 4.Aufl. 2006, Rdnrn.433, 434. Der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Benotung steht nicht entgegen, dass zum Zeitpunkt ihrer Festsetzung kein Beschluss der Schulkonferenz des beklagten Gymnasiums existierte, der einheitliche Beurteilungskriterien für die Vergabe der einzelnen Kopfnoten festlegt. Ein solcher Beschluss war insbesondere nicht im Hinblick auf § 49 Abs.2 Nr.2 letzter Halbsatz SchulG notwendig. Darin ist ausgehend von der grundsätzlich verbindlichen Vergabe von Noten zwischen sehr gut" und unbefriedigend" und der fakultativen ergänzenden Beschreibung bestimmt: ...die Schulkonferenz entscheidet, ob die Aussagen zum Arbeits- und Sozialverhalten an der Schule durch Beschreibungen ergänzt werden sollen und stellt Grundsätze für eine einheitliche Handhabung auf." Die Kammer versteht diese Regelung dahin, dass die Schulkonferenz, wenn sie die Noten durch Beschreibungen ergänzt wissen will, für diese Ergänzungen eine einheitliche Handhabung konzipieren muss - ebenso wohl Jehkul in Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen, Kommentar, Stand März 2008, § 49 Anm.2.4 -; bei Beschränkung auf die obligatorische Notenerteilung erfordert das Gesetz dagegen keinen förmlichen Beschluss der Schulkonferenz. Für diese Auslegung sprechen aus Sicht der Kammer entstehungsgeschichtliche und systematische Gründe. § 49 Abs.2 Sätze 2 und 3 SchulG in der vorangegangenen Fassung lautete: Ferner können nach Entscheidung der Versetzungskonferenz Aussagen zum Arbeits- und Sozialverhalten aufgenommen werden. Die Schulkonferenz stellt Grundsätze einer einheitlichen Handhabung der Aussagen auf." Die Bewertung des Arbeits- und Sozialverhaltens in den Zeugnissen war weder verbindlich, noch waren hierfür Notenstufen vorgesehen. Dies spricht dafür, dass die beiden aus der alten Fassung übernommenen Elemente, nämlich die fakultative Beschreibung des Arbeits- und Sozialverhaltens und deren Vereinheitlichung durch Schulkonferenzbeschluss, auch in der im Schuljahr 2007/08 geltenden Fassung der Norm zueinander in Bezug stehen. Zudem besteht gerade im Bereich textlicher Beschreibungen ein Bedürfnis für die Entwicklung einer gleichmäßigen Handhabung, während die gesetzlich festgelegten Notenstufen aus sich heraus bereits vereinheitlicht sind. Gegen eine gesetzliche Vorgabe, einheitliche Beurteilungskriterien für die einzelnen Kopfnoten durch Schulkonferenzbeschluss aufzustellen, spricht auch, dass allein die Teilbereiche des Arbeits- und Sozialverhaltens als Anknüpfungspunkte für eine weitere Auffächerung in Beurteilungskriterien in Betracht kommen; diese Teilbereiche sind indessen nicht Gegenstand der gesetzlichen Norm, sondern in der Rechtssatzsystematik auf der Ebene der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen geregelt. Wären ergänzende Bestimmungen zu diesen untergesetzlich geregelten Teilbereichen angestrebt worden, hätte es nahegelegen, dies in den jeweiligen Verordnungen festzulegen. Soweit materiell aus Gründen der Gleichbehandlung zu verlangen ist, dass die Zeugniskonferenz ihren Bewertungen einheitliche Kriterien zugrundelegt, ist dies dadurch geschehen, dass die Zeugniskonferenz des beklagten Gymnasiums die in den Handreichungen des Schulministeriums empfohlenen Indikatoren herangezogen hat. Diesen sich aus dem Protokoll der Widerspruchskonferenz ergebenden Umstand hat der Leiter des beklagten Gymnasiums in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich mit dem Zusatz bestätigt, im Schuljahr 2007/08 seien die in der Handreichung genannten Kriterien nach der Bekanntgabe in der Lehrerkonferenz zum Schuljahresbeginn bei der Notenvergabe schulweit zugrundegelegt worden, worüber man Schüler und Eltern auch informiert habe. Die Bewertung von T. s Kooperationsfähigkeit durch die Klassenkonferenz erweist sich auch im Übrigen als rechtsfehlerfrei. Die schulische Beurteilung von Arbeits- und Sozialverhalten ist verwaltungsgerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar. Entsprechend der Rechtsprechung des BVerfG zu Prüfungsentscheidungen - vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 17.04.1991 - 1 BvR 419/81 und 1 BvR 213/93 -, NJW 1991, 2005 - sind pädagogische Bewertungen, wie sie für die Festsetzung von Zeugnisnoten erforderlich sind, in einem Bezugssystem zu sehen, das beeinflusst wird durch die persönlichen Erfahrungen und Einschätzungen der Lehrer aus ihrer Praxis; sie beruhen auf Erwägungen, die sich in ihrer Komplexität nicht regelhaft erfassen lassen. Der sich daraus eröffnende Bewertungsspielraum steht den Lehrern nicht nur hinsichtlich fachlicher Leistungen, sondern auch bezogen auf das Verhalten von Schülern zu. Auch insoweit ist davon auszugehen, dass es für die Bewertung wesentlich auf nicht reproduzierbare Eindrücke der unterrichtenden Lehrkräfte ankommt - vgl. VG Braunschweig, Urteil vom 18.02.2004 - 6 A 106/03 -. Das Gericht darf die Bewertung daher lediglich darauf überprüfen, ob ein ordnungsgemäßes Verfahren durchgeführt worden ist und ob die Grenzen des Bewertungsspielraums deshalb überschritten worden sind, weil die Klassenkonferenz bei ihrer Entscheidung von falschen Tatsachen ausgegangen ist, sich von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen oder allgemein anerkannte Bewertungsmaßstäbe missachtet hat. Nach diesen Maßstäben unterliegt die Bewertung von T. s Kooperationsfähigkeit keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Dies gilt zunächst für die formelle Rechtmäßigkeit der angegriffenen Bewertung. Vor dem Hintergrund der Schilderung des Leiters des beklagten Gymnasiums in der mündlichen Verhandlung ergibt sich kein Anhaltspunkt dafür, dass die Klassenkonferenz im Januar 2008 bei ihrer Entscheidung nicht entsprechend den Vorgaben in §§ 71 Abs. 3, 63 SchulG ordnungsgemäß durchgeführt worden bzw. besetzt gewesen wäre. Ein etwaiger Besetzungsmangel wäre jedenfalls durch die Entscheidung der vollständig besetzten Widerspruchskonferenz, an dem Beschluss der Zeugniskonferenz festzuhalten, geheilt. Dass einer der mitwirkenden Lehrer befangen gewesen wäre, ist weder substantiiert geltend gemacht noch sonst erkennbar. Die Rechtmäßigkeit der Bewertung wird nicht dadurch in Zweifel gezogen, dass ein Protokoll der Zeugniskonferenz nicht existiert und dass die der Verhaltensbewertung zugrunde gelegten Beobachtungen der Lehrer nicht im Einzelnen, etwa durch Klassenbucheinträge, dokumentiert sind. Protokollierungsmängel machen eine Bewertung nicht fehlerhaft, sondern beeinträchtigen nur den Beweis des tatsächlichen Hergangs, wenn diesbezüglich Zweifel auftreten - vgl. Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, Band 2, 4. Auflage 2004, Rdnr. 491. Dies ist hier jedoch - wie zur materiellen Rechtmäßigkeit der Bewertung noch auszuführen sein wird - nicht der Fall. Die Bewertung der Kooperationsfähigkeit erweist sich auch nicht wegen eines Begründungsmangels als rechtswidrig. Das in Art. 19 Abs. 4 GG verankerte Recht auf effektiven Rechtsschutz setzt voraus, dass Lehrer die tragenden Erwägungen darlegen, die zu fachlichen und pädagogischen Bewertungen geführt haben. Der Schüler ist nur dann in der Lage, Einwände gegen eine aus seiner Sicht unzutreffende Bewertung wirksam vorzubringen und dadurch ein Überdenken der Entscheidung durch die Lehrer oder deren gerichtliche Kontrolle zu erreichen, wenn ihm die tragenden Gründe der Bewertung bekannt sind. Der Anspruch auf Bekanntgabe dieser Gründe hat, wenn er verletzt wird, d.h. wenn ein Begründungsmangel vorliegt und nicht mehr korrigierbar ist, die Rechtswidrigkeit der Bewertung zur Folge - vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22.04.2002 - 19 B 575/02 -. Allerdings besteht keine Verpflichtung, die Bewertung in jedem Fall von sich aus zu begründen ohne Rücksicht darauf, ob der Schüler überhaupt erwägt, Einwände gegen die Bewertung vorzubringen. Vielmehr hängen Umfang und konkreter Inhalt des Anspruchs des Schülers und seiner Eltern auf eine Begründung der Bewertung davon ab, ob sie eine solche verlangen, wann sie dies tun und wie sie ihr Verlangen nach Angabe der Gründe spezifizieren. Je konkreter eine Begründung verlangt wird, desto konkreter wird diese ausfallen müssen, um den Schüler in den Stand zu setzen, etwa berechtigte Einwände wirkungsvoll vorzubringen. Da er substantiierte Einwände in der Regel erst erheben kann, wenn er zunächst die wesentlichen Gründe für die Bewertung seiner Prüfungsleistungen erfährt, ist sein Anspruch auf eine Begründung nicht zwingend mit einer ersten, auf die wesentlichen Punkte beschränkten Begründung erfüllt. Vielmehr kann er, um substantiierte Einwände vorbringen zu können, zusätzlich eine weitere, konkretere Begründung verlangen; dies setzt dann allerdings seinerseits eine entsprechende Substantiierung voraus - vgl. BVerwG, Urteil vom 06.09.1995 - 6 C 18.93 -, BVerwGE 99, 185; OVG NRW, Urteil vom 28.02.1997 - 19 A 2626/96 -. Für die Begründung der sog. Kopfnoten gilt nichts anderes - vgl. OVG NRW, Beschluss vom 02.06.2008 - 19 B 609/08 -. Die Schule ist nicht verpflichtet, in jedem Fall von vornherein eine Begründung der einzelnen Kompetenzbereiche abzugeben. Es ist Sache des Schülers und seiner Eltern, eine dahingehende Begründung oder die Ergänzung einer bereits vorliegenden Begründung zu verlangen. Für das Verlangen auf Ergänzung einer bereits erfolgten Begründung genügt es regelmäßig nicht, diese pauschal zurückzuweisen. Der Schüler und seine Eltern müssen vielmehr darlegen, in welchen konkreten Punkten sie weiteren Begründungsbedarf sehen. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze leidet die beanstandete Bewertung nicht (mehr) an einem Begründungsmangel. T. s Mutter hatte nach dem Vorbringen der Klägerseite, dem das beklagte Gymnasium nicht entgegengetreten ist, im unmittelbaren Anschluss an die Zeugnisausgabe in einem Gespräch mit dem Klassenlehrer zwar zunächst vergeblich versucht, die Gründe für die Bewertung der Kooperationsfähigkeit in Erfahrung zu bringen. Der Begründungsmangel ist aber - noch - rechtzeitig dadurch korrigiert worden, dass T. und seinen Eltern im Bescheid der Bezirksregierung Köln die tragenden Gründe mitgeteilt worden sind, die die Zeugniskonferenz dazu bewogen hatten, T. s Kooperationsverhalten als unbefriedigend einzuschätzen. Der Zeitablauf von etwa zehn Monaten seit Ende des Halbjahres, auf das die Beurteilung sich bezieht, ist aus Sicht der Kammer noch hinnehmbar und setzt einen Schüler regelmäßig nicht außerstande, sich anhand der Erinnerung an das eigene Verhalten über ein Schulhalbjahr hinweg mit den von den Lehrern angeführten Gründen auseinander zu setzen und konkrete Einwände gegen eine nach seiner Ansicht unzutreffende Bewertung vorzubringen. T. und seine Eltern haben insoweit mangelndes Erinnerungsvermögen auch nicht geltend gemacht. Um eine weitergehende Begründung zu erhalten, hätten sie ein entsprechendes Verlangen spezifizieren und darlegen müssen, in welchen konkreten Punkten ihnen die Begründung nicht ausreicht, um eigene Einwände wirksam zu erheben. Dies ist bis zur mündlichen Verhandlung und auch in der mündlichen Verhandlung, in der T. s Eltern auf eine Einsichtnahme in die im November 2008 an die Bezirksregierung Köln übersandten Stellungnahmen einzelner Fachlehrer verzichtet haben, nicht geschehen. Materielle Bewertungsmängel sind gleichfalls nicht erkennbar. Die Bewertung des Kooperationsverhaltens ist mit den in den Handreichungen vorgeschlagenen Indikatoren auf sachliche Kriterien und auf eine nicht zu beanstandende Tatsachengrundlage gestützt. Soweit T. s Eltern mutmaßen, die ihnen erstmals zehn Monate nach der Zeugniserteilung mitgeteilten Ausführungen zu T. s Verhalten seien womöglich nicht tatsächlich Grundlage der Bewertung gewesen, sondern nachträglich erfunden, ist dieser Verdacht angesichts des Vorgehens der Schule verständlich; er erweist sich aber als unzutreffend. Die Schule hatte der Bezirksregierung diese Gründe bereits Anfang März 2008, also in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Beschlussfassung der Klassen- bzw. der Widerspruchskonferenz, mitgeteilt. Inhaltlich sind T. und seine Eltern den Ausführungen zum schulischen Verhalten nicht entgegengetreten. Dass T. s Eltern sein außerschulisches Verhalten als kooperativ einschätzen, vermag die Bewertung seines schulischen Verhaltens durch die ihn unterrichtenden Lehrer nicht in Zweifel zu ziehen. Auch im Übrigen lässt die Bewertung der Kooperationsfähigkeit eines Schülers mit unbefriedigend" Bewertungsfehler nicht erkennen, wenn sie - wie hier - auf häufige Unterrichtsstörungen, demonstratives Desinteresse, Ablenkung von Mitschülern, Regelmissachtungen sowie fehlende Bereitschaft, sich mit anderen Schülern zu arrangieren, auf deren Vorschläge einzugehen und in der Gruppe zu arbeiten, gestützt ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr.11, 711 ZPO. Die Kammer lässt die Berufung gem. §§ 124 a Abs.1 S.1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu, weil die Rechtssache insbesondere wegen der im Zusammenhang mit der Auslegung von § 49 Abs.2 Nr. 2 SchulG aufgeworfenen Fragen grundsätzliche Bedeutung hat.