Urteil
15 K 2300/07
VG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• § 56 Abs. 1 BeamtVG berechnet das Ruhen des deutschen Ruhegehalts ausgehend von den ruhegehaltsfähigen Dienstbezügen, nicht vom tatsächlich gezahlten Ruhegehalt.
• Die bei Verwendung in zwischen- oder überstaatlichen Einrichtungen zurückgelegten Dienstzeiten sind bei der Berechnung des Ruhens auf der Stufe der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge herauszurechnen, um Doppelversorgung zu verhindern.
• Sinn und Zweck von § 56 Abs. 1 BeamtVG gebietet eine ausgleichende Berechnungsmethode; Wortlautinterpretationen, die zu einer Besserstellung gegenüber inländisch Verwendeten führen würden, sind zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Berechnung des Ruhens nach § 56 Abs. 1 BeamtVG anhand ruhegehaltsfähiger Dienstbezüge • § 56 Abs. 1 BeamtVG berechnet das Ruhen des deutschen Ruhegehalts ausgehend von den ruhegehaltsfähigen Dienstbezügen, nicht vom tatsächlich gezahlten Ruhegehalt. • Die bei Verwendung in zwischen- oder überstaatlichen Einrichtungen zurückgelegten Dienstzeiten sind bei der Berechnung des Ruhens auf der Stufe der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge herauszurechnen, um Doppelversorgung zu verhindern. • Sinn und Zweck von § 56 Abs. 1 BeamtVG gebietet eine ausgleichende Berechnungsmethode; Wortlautinterpretationen, die zu einer Besserstellung gegenüber inländisch Verwendeten führen würden, sind zurückzuweisen. Der Kläger, bis zur Zurruhesetzung Ministerialdirigent im Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, war mehrfach zu internationalen Einrichtungen beurlaubt und erhielt dort Versorgungsansprüche. Mit Bescheid wurden seine Versorgungsbezüge unter Zugrundelegung von 40,02 Dienstjahren und einem Ruhegehaltssatz von 75 % sowie einer Kürzung nach § 56 BeamtVG auf 60 % und einem Versorgungsabschlag nach § 14 Abs. 3 BeamtVG festgesetzt. Der Kläger beantragte eine Berichtigung, da seiner Auffassung nach die Kürzung nach § 56 Abs. 1 BeamtVG vom tatsächlich gezahlten deutschen Ruhegehalt und nicht von den ruhegehaltsfähigen Dienstbezügen vorzunehmen sei. Die Behörde und die Finanzministerien bestätigten die bisherige Berechnung. Der Kläger klagte auf anderweitige Berechnung des 15%-Abzugs. • § 56 Abs. 1 BeamtVG regelt das Ruhen des deutschen Ruhegehalts, wenn neben dem deutschen Ruhegehalt eine Versorgung aus internationaler Verwendung besteht; maßgeblich ist die Vermeidung einer Doppelversorgung. • Sinn und Zweck der Vorschrift steht im Vordergrund: Die im Ausland verbrachten Dienstzeiten gelten für die Erhöhung des deutschen Ruhegehalts und sind deshalb auch auf der Stufe der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge bei der Ruhensberechnung herauszurechnen. • Die Berechnung des Ruhens erfolgt nicht aus dem bereits verminderten tatsächlichen Ruhegehalt (z. B. nach § 14 Abs. 3 BeamtVG), sondern analog zur Berechnung des Ruhegehaltssatzes durch Multiplikation der Jahre bei internationalen Einrichtungen mit dem Vom-Hundert-Satz von 1,875 je Jahr, hier 8 Jahre × 1,875 = 15 %. • Nur durch diese Methode wird verhindert, dass international verwendete Beamte gegenüber national verbleibenden Beamten besser gestellt werden; daher ist die Heranziehung der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge rechtlich geboten. • Abweichende Berechnungspraxen in anderen Verwaltungsbereichen (z. B. Wehrverwaltung) rechtfertigen keine Rechtsänderung; Maßstab bleibt der Zweck der Norm und die Verhinderung der Doppelversorgung. • Da materiellrechtlich kein Anspruch des Klägers auf die von ihm geforderte Berechnung besteht, ist die Klage unbegründet. Die Klage wird abgewiesen; der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass der 15%-Abzug nach § 56 Abs. 1 BeamtVG vom tatsächlichen deutschen Ruhegehalt statt von den ruhegehaltsfähigen Dienstbezügen berechnet wird. Die Vorschrift zielt darauf ab, Doppelversorgung zu vermeiden, und verlangt die Herausrechnung der Zeiten internationaler Verwendung auf der Ebene der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge. Die Beklagte hat die Berechnung daher richtig vorgenommen (15 % von den ruhegehaltsfähigen Dienstbezügen ergibt den Ruhensbetrag). Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Gericht sieht keinen Anlass zur Zulassung der Berufung.