Urteil
14 K 5406/06
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2009:0120.14K5406.06.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger als Gesamtschuldner. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung der Beklagten in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 1 Tatbestand: 2 Die Kläger sind Eigentümer des am Ende einer natürlichen Geländesenke gelegenen Hausgrundstücks P.--------straße 00 in 00000 X. . Das Einzugsgebiet der Geländesenke beträgt ausweislich des vom Gericht eingeholten Sachverständigengutachtens des Dr. Ing. Hövelmann rund 26.000 m². Zum Einzugsgebiet der Geländesenke gehören neben unbefestigten Wiesenflächen auch die A.----gasse und die I.-----straße . Die I.-----straße ist mit einer Fläche von 1.058 m² befestigt, 610 m² der I.-----straße sind unbefestigt. Die A.----gasse hat eine befestigte Fläche von 480 m². Beide Gemeindestraßen (I.-----straße und A.----gasse ) verfügen über keine Straßenentwässerung. Die im Einzugsgebiet gelegenen bebauten Hausgrundstücke verfügen über Dachflächen von insgesamt 984 m², davon sind 850 m² an den öffentlichen Kanal des Beklagten angeschlossen. Die privaten (z.T. mit Ökopflaster und Schotter befestigten) Hof- und Wegeflächen der privaten Hausgrundstücke betragen 583 m², davon sind 49 m² an den öffentlichen Kanal angeschlossen. 3 Das von den Klägern im Jahre 1985 erworbene Haus wurde im Jahre 1965 errichtet. Die übrige Bebauung des Einzugsgebiets erfolgte auf der Grundlage des einfachen Bebauungsplans der Beklagten Zentrale Ortslage S. aus dem Jahre 1974 der keine Verkehrsflächen, sondern nur Art und Maß der baulichen Nutzung festlegt. Die westlich der I.-----straße gelegenen Grundstücke waren bereits zur Zeit der Erstellung der I.-----straße in den 1970-iger Jahren bebaut. Erst in jüngerer Vergangenheit (etwa ab dem Jahr 2003) wurden die oberhalb des klägerischen Grundstücks, östlich der I.-----straße gelegenen Grundstücke (I.-----straße 0, 0, 0, 00, 00 und 00) bebaut. 4 Auf dem Grundstück der Kläger verläuft eine Verrohrung, die das im Einzugsgebiet der Geländesenke anfallende Niederschlagswasser zum P1. Bach weiterleitet. Ausweislich der Unterlagen über das Mitte der 1970-iger Jahre im streitigen Bereich durchgeführte Flurbereinigungsverfahren (Flurbereinigungsplan S. II vom 28.01.1975) bestand diese Verrohrung bereits zur Zeit der Durchführung des Flurbereinigungsverfahrens Mitte der 1970-iger Jahre. 5 Im Jahre 1997 ließ die Beklagte in der I.-----straße einen mit 300 mm Durchmesser dimensionierten Mischwasserkanal erstellen, an den sie die an der Herderstraßen gelegenen Grundstücke in dem oben beschriebenen Umfang anschloss. 6 Am 10.09.2005 kam es zu einem Starkregenereignis im Bereich der Gemeinde X. . Bei diesem Starkregenereignis wurde das Grundstück der Kläger durch das im Einzugsbereich der Geländesenke niedergegangene Oberflächenwasser überflutet. Bei dieser Überflutung riss das Oberflächenwasser eine auf dem Grundstück befindliche Grenzmauer über eine Länge von 15 m nieder. Mit vorgerichtlicher Korrespondenz baten die Kläger die Beklagte im Jahre 2005, für eine ordnungsgemäße Entsorgung des auf den Nachbargrundstücken anfallenden Abwassers zu sorgen. Dieses Begehren lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 20.03.2006 und 10.04.2006 endgültig im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass die bei Starkregen auf dem Grundstück der Kläger auftretende Überschwemmungssituation auf die natürliche Geländetopographie zurückzuführen sei. 7 Im August 2006 haben die Kläger Klage vor dem LG Bonn mit dem Antrag erhoben, 8 die Beklagte zu verurteilen, durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass Oberflächenwasser von den Nachbargrundstücken nicht auf das klägerische Hausgrundstück P.--------straße 00, X. , entwässert wird. 9 Das LG Bonn hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 24.11.2006 an das erkennende Gericht verwiesen. 10 Zur Begründung ihrer Klage tragen die Kläger vor, dass sich die Überschwemmungssituation für ihr Grundstück seit dem Jahre 2003 verschlechtert habe, nachdem die östlich der I.-----straße gelegenen Häuser errichtet worden seien. Seitdem werde ihr Grundstück ca. 10-12-mal jährlich in einer Höhe von ca. 20 cm überschwemmt. Durch die Neubauten und den Ausbau der I.-----straße seien die Geländeverhältnisse zu ihrem Nachteil verändert worden. Ungenehmigte Anschüttungen und Veränderungen des Geländegefälles auf den neu bebauten, oberliegenden Grundstücken I.-----straße 0, 0, 00, 00, 00 seien für die Verschärfung der Hochwassersituation verantwortlich. Im Übrigen sei die Beklagte verpflichtet gewesen, die I.-----straße und die A.----gasse mit einer Straßenentwässerung zu versehen. 11 Die Kläger beantragen, 12 1. die Beklagte zu verurteilen, durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass Oberflächenwasser von den Nachbargrundstücken nicht auf das klägerische Hausgrundstück P.----- ---straße 00, X. , entwässert wird, 13 2. hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, den Klägern in Ansehung des Schadens, der für das klägerische Grundstück P.--------straße 00, 00000 X. , durch unzulässige Zufuhr von Oberflächenwasser entsteht, eine angemessene Entschädigung zu zahlen, die der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 20.000,00 EUR. 14 Die Beklagte beantragt, 15 die Klage abzuweisen. 16 Sie ist im wesentlichen der Auffassung, dass es den Kläger aufgrund der topographischen Verhältnisse selbst obliege, ihr in einer Geländesenke liegendes Grundstück gegen den Zufluss von Oberflächenwasser zu schützen. Für die Überflutung des klägerischen Grundstücks am 10.09.2005 sei sie nicht verantwortlich, weil es sich bei dem Regenereignis vom 10.09.2005 um ein nur äußerst seltenes Ereignis mit einer Wiederkehrzeit von mehr als 100 Jahren gehandelt habe. Dass die I.-----straße und die A.----gasse über keine Straßenentwässerung verfügten, spiele für die Überschwemmungssituation des klägerischen Grundstücks eher eine untergeordnete Rolle. 17 Das Gericht hat Beweis erhoben durch Inaugenscheinnahme der Örtlichkeit. Im Ortstermin vom 03.04.2008 haben die Kläger unter Vorlage entsprechender Lichtbilder u.a. darauf hingewiesen, dass die Eigentümer des Hausgrundstücks I.----- straße 0 bei Errichtung ihres Hauses unterirdisch Drainageverrohrungen in Richtung der Geländesenke verlegt haben. 18 Das Gericht hat zum Ausmaß und zur Wiederkehrwahrscheinlichkeit des Regenereignisses vom 10.09.2008 eine Auskunft des Deutschen Wetterdienstes eingeholt. Zu den Ursachen für die Überschwemmungssituation des Grundstücks der Kläger hat das Gericht ferner Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens des Dr. Ing. Hövelmann. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird verwiesen auf auf die Niederschrift über den Ortstermin vom 03.04.2008, die Stellungnahme des Deutschen Wetterdienstes vom 13.11.2008 und das Gutachten des Dr. Ing. Hövelmann vom 27.11.2008. 19 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorganges der Beklagten. 20 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: 21 Die zulässige Klage hat insgesamt keinen Erfolg. Der Hauptantrag ist unbegründet. Die Kläger haben keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte Maßnahmen ergreift, um das klägerische Grundstück vor dem von den Nachbargrundstücken abfließenden Oberflächenwasser zu schützen. Als Anspruchsgrundlage für die begehrten Schutzmaßnahmen kommt allein der öffentlich-rechtliche Folgenbeseitigungsanspruch in Betracht. Dieser setzt voraus, dass durch ein rechtswidriges hoheitliches Handeln in ein subjektives Recht des Betroffenen eingegriffen wird und dadurch ein noch andauernder rechtswidriger Zustand geschaffen worden ist. Der Folgenbeseitigungsanspruch erfasst dabei nicht alle Folgen, die durch das unrichtige Verwaltungshandeln adäquat kausal ausgelöst wurden, sondern nur unmittelbare Folgen, die dem hoheitlichen Handeln zurechenbar sind, 22 vgl. BVerwG, Urteil vom 19.07.1984 - 3 C 81.82 -, BVerwGE 69, 366; Urteil vom 26.08.1993 - 4 C 24.91 -, BVerwGE 94, 100; OLG München, Urteil vom 29.09.2005 - 1 U 2278/05 - BayVBl. 2006, 478; Ossenbühl, Staatshaftungsrecht, 5. Aufl., 7. Teil S. 302. 23 Die Voraussetzungen des Folgenbeseitigungsanspruchs sind vorliegend nicht gegeben. Zwar liegt ein rechtswidriges Verwaltungshandeln der Beklagten vor. Die Beklagte verstößt gegen die ihr gem. § 53 LWG NRW obliegende Pflicht, das in ihrem Gemeindegebiet anfallende Abwasser - wozu gem. § 51 Abs. 1 LWG NRW auch das von bebauten oder befestigten Flächen abfließende Niederschlagswasser gehört - zu beseitigen, weil sie die befestigten Straßenflächen der I.-----straße und der A.----gasse sowie die privaten bebauten und befestigten Flächen der benachbarten Hausgrundstücke nicht vollständig an den öffentlichen Kanal angeschlossen hat. 24 Die Überschwemmungssituation des Grundstücks der Kläger ist aber keine dem hoheitlichen Pflichtverstoß der Beklagten zurechenbare unmittelbare Folge. Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. Ing. Hövelmann trägt der pflichtwidrig unterlassene Anschluss der o.g. Flächen an den öffentlichen Kanal nur zu 7-8 % dazu bei, dass das klägerische Grundstück von zufließendem Oberflächenwasser betroffen ist. Wesentliche Ursache für die Überschwemmungssituation ist nach dem Gutachten vom 27.11.2008 die vorgegebene topographische Lage des klägerischen Grundstücks, das in einer Geländesenke liegt, deren Einzugsgebiet für Oberflächenwasser sich auf eine Fläche von rund 26.000 m² beläuft. Der Verursachungsbeitrag des Pflichtverstoßes der Beklagten tritt gegenüber dieser vorgegebenen natürlichen Grundstückssituation zurück. 25 Weitere hoheitliche Pflichtverstöße der Beklagten sind nicht erkennbar. Die Beklagte war insbesondere nicht gehalten, in ihrem im Jahre 1974 erlassenen einfachen Bebauungsplan Zentrale Ortslage S. Maßnahmen zum Schutz unterliegender Grundstücke vor zufließendem Oberflächenwasser auszuweisen. Es besteht keine allgemeine Verpflichtung der planenden Gemeinde gegenüber den Planbetroffenen Schutzmaßnahmen vorzusehen, wenn diese Gefahren für die Betroffenen vorhersehbar und beherrschbar sind. Für die Kläger war bereits bei Erwerb ihres Grundstücks erkennbar, dass dieses aufgrund seiner topographischen Lage in der Geländesenke überschwemmungsgefährdet ist. Ungeachtet dessen war die Beklagte als Träger der kommunalen Bauleitplanung auch deshalb nicht zur Aufnahme von Schutzausweisungen gehalten, weil sie davon ausgehen durfte, dass die Baugenehmigungsbehörde in künftigen Baugenehmigungsverfahren den berechtigten Schutzinteressen von Unterliegergrundstücken durch Schutzanordnungen Rechnung tragen wird, soweit dies im Einzelfall erforderlich sein sollte. Soweit die Kläger geltend machen, dass in den ihren oberliegenden Nachbarn erteilten Baugenehmigungen zu Unrecht Schutzanordnungen unterblieben seien, ist die Beklagte hierfür nicht verantwortlich. Zuständige Baugenehmigungsbehörde ist nicht der Bürgermeister der Beklagten, sondern der Landrat des Rhein-Sieg-Kreises. Pflichtverstöße der Beklagten im Zusammenhang mit der von ihr als öffentliche Einrichtung betriebenen öffentlichen Kanalisation sind ebenfalls nicht erkennbar. Nach den Feststellungen des Sachverständigen Dr. Hövelmann ist der im Bereich der I.-----straße verlegte öffentliche Mischwasserkanal entsprechend den Regeln der Technik ausreichend dimensioniert. Soweit die Kläger behaupten, dass die oberliegenden Grundstückseigentümer durch nicht genehmigte Erdanschüttungen das Geländegefälle zu ihrem Nachteil verändert haben, ist die Beklagte hierfür nicht verantwortlich. 26 Schließlich haben die Kläger auch keinen Anspruch auf die mit dem Hilfsantrag begehrte Entschädigung. Der mit dem Hilfsantrag geltend gemachte Folgenentschädigungsanspruch, der sich nach den Grundsätzen der Entschädigung wegen eines enteignungsgleichen Eingriffs beurteilt, setzt einen unmittelbaren hoheitlichen Eingriff in eine eigentumsrechtlich geschützte Rechtsposition voraus. An einem unmittelbar durch ein hoheitliches Handeln bewirkten Eingriff fehlt es hier. Aus den oben zum Hauptantrag dargelegten Gründen ist die Überschwemmungssituation des Grundstücks der Kläger keine unmittelbare Folge des Verstoßes der Beklagten gegen die ihr obliegende Abwasserbeseitigungspflicht. Bei der naturgegebenen Vorbelastung des Grundstücks der Kläger fällt die zusätzliche Belastung durch den Abfluss von nicht an den öffentlich Kanal angeschlossener befestigter Flächen nicht wesentlich ins Gewicht. 27 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.