OffeneUrteileSuche
Urteil

23 K 1375/08

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2009:0128.23K1375.08.00
2mal zitiert
11Zitate
13Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

13 Entscheidungen · 13 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 18. Januar 2008 verpflichtet, über das Erlassbegehren des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 2/3 und der Beklagte zu 1/3.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des insgesamt zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 18. Januar 2008 verpflichtet, über das Erlassbegehren des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 2/3 und der Beklagte zu 1/3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des insgesamt zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d: Der Kläger war Gewerbetreibender in Köln. Er wurde vom Beklagten ursprünglich zu Gewerbesteuer und Zinsen für das Jahr 1994 in Höhe von 99.752,02 Euro herangezogen. Die Vollziehung dieser Steuerforderungen setzte der Beklagte durch Verfügung vom 09. Januar 2002 mit Wirkung vom 30. November 2001 aus, nachdem das zuständige Finanzamt Köln-Ost die Vollziehung des zugrunde liegenden Messbescheides am 12. Dezember 2001 ausgesetzt und der Kläger einen Gesamt-Grundschuldbrief über 100.000,00 Euro eingetragen im Grundbuch von Dünnwald (Amtsgericht Köln) Bl. 0000 als Sicherheitsleistung übergeben hatte. Nach Beendigung eines Klageverfahrens vor dem Finanzgericht Köln (Az.: 6 K 2431/02) erließ das Finanzamt Köln-Ost unter dem 24. Mai 2005 gegen den Kläger einen Bescheid über einen einheitlichen Gewerbesteuer-Messbetrag für das Jahr 1994 in Höhe von 13.794,14 Euro (= 26.979,00 DM). Den einheitlichen Gewerbesteuer-Messbetrag für 1995 setzte das Finanzamt durch Bescheid vom 24. Mai 2005 auf 4.532,60 Euro (= 8.865,00 DM) fest. Durch Bescheid vom 24. Mai 2005 setzte der Beklagte gegen den Kläger für das Jahr 1994 eine Gewerbesteuer in Höhe von 62.073,39 Euro nebst Nachzahlungszinsen in Höhe von 33.817,00 Euro fest. Durch Bescheid gleichen Datums setzte der Beklagte weiterhin gegen den Kläger für das Jahr 1995 eine Gewerbesteuer in Höhe von 2.680,19 Euro nebst Nachzahlungszinsen in Höhe von 1.285,00 Euro fest. Die Steuerforderungen waren jeweils am 27. Juni 2005 fällig. Hiergegen legte der Kläger keine Rechtsbehelfe ein. Nach einer Aufstellung des Beklagten vom 01. Februar 2007 resultierten aus diesen Steuerforderungen insgesamt Säumniszuschläge in Höhe von 12.940,00 EUR. Mit Schreiben vom 17. Juli 2007 beantragte der Kläger beim Beklagten, ihm unter anderem die aus den Steuerbescheiden für die Jahre 1994 und 1995 resultierenden Nebenabgaben auf der Grundlage von § 227 AO zu erlassen. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, bis einschließlich 1995 habe er noch Gewinne aus dem gewerblichen Betrieb einer Werbeagentur erzielt. Ab dem Jahre 1996 habe der Gewerbebetrieb nur noch Verluste erwirtschaftet. Aufgrund dieser erheblichen Verluste sei er inzwischen mittellos. Im weiteren Verlauf des Verfahrens machte er mit Schreiben vom 30. August 2007 geltend, er verfüge nur über eine kleinere Rente, die nicht einmal den Lebensunterhalt abdecke. Das Grundstück in Köln-Dünnwald sei nicht bebaut. Nach Auffassung des Bauamts der Stadt Köln handele es sich auch nicht um Bauland, so dass das Grundstück nur einen geringen Wert habe. Irgendwelche Einkünfte erziele er aus diesem Grundstück nicht. Er könne die Kosten des notwendigen Lebensunterhalts auf Dauer nicht selbst bestreiten. Wegen seiner Überschuldung und Mittellosigkeit habe er einen Anspruch auf Erlass der Säumniszuschläge. Er bitte um Mitteilung, welche Unterlagen er dem Beklagten zum Beleg seiner Mittellosigkeit noch beibringen solle. Der Beklagte leitete Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Kläger ein. Nach einem Vermerk vom 07. August 2007 belief sich die Hauptforderung gegen den Kläger noch auf 73.410,32 Euro. Am 28. August 2007 zahlte die Ehefrau des Klägers einen Betrag in Höhe von 20.000,00 Euro auf die Steuerschuld an den Beklagten. Die Säumniszuschläge waren nach einer Aufstellung des Beklagten vom 21. Januar 2008 auf insgesamt 16.933,00 Euro angewachsen. Durch Bescheid vom 18. Januar 2008, abgesandt am 22. Januar 2008, lehnte der Beklagte den Erlassantrag des Klägers ab. Dazu führte er aus, auf der Grundlage von § 240 AO seien Kraft Gesetzes wegen verspäteter bzw. nicht entrichteter Gewerbesteuerforderungen für die Jahre 1994 und 1995 Säumniszuschläge in Höhe von 16.933,00 Euro entstanden. Ein Erlass dieser Säumniszuschläge wegen sachlicher oder persönlicher Unbilligkeit komme im Falle des Klägers nicht in Betracht. Es lasse sich nicht feststellen, dass der Kläger zahlungsunfähig bzw. überschuldet sei. Der bloße Hinweis auf bestehende Mittellosigkeit reiche insoweit nicht. Im Gegenteil verfüge er über Immobilien-Vermögen, das er zur Tilgung seiner Steuerschuld einzusetzen habe. Mittellosigkeit könne auch deshalb nicht angenommen werden, da zur Sicherung der Gewerbesteuerforderung ein Grundschuldbrief hinterlegt worden sei. Im Übrigen verweise er auf den Bescheid der Steuerabteilung vom 07. August 2007 sowie auf den diesbezüglichen Widerspruchsbescheid vom 12. November 2007. Der Kläger hat am 21. Februar 2008 Klage erhoben. Er macht geltend, ihm stehe ein Anspruch auf Erlass der angefallenen Säumniszuschläge in Höhe von 16.933,00 Euro zu. Er sei schon zum Zeitpunkt des Erlasses der Gewerbesteuerbescheide vom 24. Mai 2005 zahlungsunfähig und überschuldet gewesen. Zudem sei er schon damals arbeitslos gewesen. Seinen Lebensunterhalt habe er zu diesem Zeitpunkt durch Leistungen seiner Ehefrau und seines Sohnes bestritten. Er beziehe seit dem 17. November 2007 eine Rente in Höhe von 348,32 Euro. Außer dem hälftigen Anteil an dem Grundstück P. Straße in Köln-Dünnwald besitze er mit Ausnahme unpfändbarer Gegenstände keinerlei Vermögen. Dieses Grundstück sei aber nicht bebaubar und damit praktisch wertlos. Dies ergebe sich aus dem negativen Bauvorbescheid des Beklagten vom 7. August 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung Köln vom 4. August 2004. Die Erhebung von Säumniszuschlägen sei sachlich unbillig, weil ihm die rechtzeitige Zahlung der Steuerforderungen wegen Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit unmöglich gewesen sei und deshalb die Ausübung von Druck zur Zahlung ihren Sinn verloren habe. Es liege aber auch persönliche Unbilligkeit vor, die Durchsetzung einer Steuerforderung dürfe nicht dazu führen, dass es einem Steuerpflichtigen verbaut werde, sich eine eigene unabhängige wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Gerade dies sei von seiner Seite beabsichtigt. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 18. Januar 2008 zu verpflichten, ihm die zum Kassenzeichen 000.000.000.000 gemäß der Forderungsaufstellung des Beklagten vom 21. Januar 2008 entstandenen Säumniszuschläge in Höhe von 16.933,00 Euro zu erlassen, hilfsweise, den Beklagten unter Aufhebung des genannten Bescheides zu verpflichten, über sein Erlassbegehren unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht er sich im Wesentlichen auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid. Ergänzend merkt er an, gegen die behauptete Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung spreche, dass der Kläger sich am 02. Januar 2008 in der Lage gezeigt habe, die zu diesem Zeitpunkt noch offenen Gewerbesteuern in Höhe von 27.037,32 Euro zu entrichten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens und des Verfahrens 23 K 5501/07 und auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die Klage ist zulässig, aber nur teilweise begründet. 1. Dem Kläger steht der hauptsächlich geltend gemachte Anspruch auf Erlass der angefallenen Säumniszuschläge in Höhe von 16.933,00 Euro nicht zu. Der Bescheid des Beklagten vom 18. Januar 2008 ist insoweit rechtmäßig und verletzt den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Nach § 227 AO, der hier über § 1 Abs. 2 Nr. 5 AO Anwendung findet, können die Gemeinden Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre; unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beträge erstattet oder angerechnet werden. Die Entscheidung der Gemeinde über einen Erlassantrag aus Billigkeitsgründen ist eine Ermessensentscheidung, die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nur dahin überprüft werden kann, ob die Gemeinde die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem ihr eingeräumten Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 114 Satz 1 VwGO). Inhalt und Grenzen des pflichtgemäßen Ermessens werden dabei durch den Maßstab der Billigkeit bestimmt. Maßgebend für die gerichtliche Prüfung einer Entscheidung über einen Antrag auf Steuererlass aus Billigkeitsgründen sind die tatsächlichen Verhältnisse, die im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung vorgelegen haben. Stellt das Gericht fest, dass die Behörde ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat, wird es im Regelfall nur die Verpflichtung aussprechen, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Nur in Fällen, in denen der Ermessensspielraum im konkreten Fall derart eingeschränkt ist, dass nur eine Entscheidung ganz bestimmten Inhalts als ermessensgerecht in Betracht kommt (sogenannte Ermessensreduzierung auf Null) kann das Gericht eine Verpflichtung der Behörde zum Erlass aussprechen, zum Ganzen vgl. nur Beschluss des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 19. Oktober 1971 - GmS - OGB 3/70 -, BVerwGE 39, 355, 366 ff.; Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 23. August 1990 - 8 C 42.88 -, Buchholz 401.0, § 222 AO Nr. 1; ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, vgl. nur Beschluss vom 14. Januar 2002 - XI B 146/00 - (juris); Urteil vom 27. September 2001 - X R 134/98 -, BFHE 196, 400; Loose in Tipke/Kruse, Kommentar zur Abgabenordnung - Finanzgerichtsordnung, § 227 AO Randziffer 147. Gemessen daran steht dem Kläger der geltend gemachte Erlassanspruch gegen den Beklagten nicht zu. Der Kläger kann zunächst keinen Erlass wegen sachlicher Unbilligkeit beanspruchen. Die Erhebung von Säumniszuschlägen ist dann sachlich unbillig, wenn dem Steuerpflichtigen die rechtzeitige Zahlung der Steuer wegen Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit unmöglich ist und deshalb die Ausübung von Druck zur Zahlung ihren Sinn verliert. In diesen Fällen kommt allerdings nur ein Teilerlass in Betracht, da Säumniszuschläge auch als Gegenleistung für das Hinausschieben der Fälligkeit und zur Abgeltung des Verwaltungsaufwands der Behörde dienen. Sie sind nur zur Hälfte zu erlassen, denn ein säumiger Steuerpflichtiger soll grundsätzlich nicht besser stehen als ein Steuerpflichtiger, dem Aussetzung der Vollziehung oder Stundung gewährt wurde, ständige Rechtsprechung, vgl. nur Bundesfinanzhof, Urteil vom 27. September 2001, a.a.O.; Urteil vom 30. März 2006 - V R 2/04 -, BFHE 212, 23; Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 23. August 1990, a.a.O., Loose in Tipke/Kruse, a.a.O., § 240 AO Randziffer 56 m. w. N. Zur Überzeugung des Gerichts steht nicht fest, dass die Einziehung der Säumniszuschläge hier sachlich unbillig war und dem Kläger deshalb im maßgeblichen Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung im Januar 2008 ein Erlassanspruch zugestanden hat. Die festgesetzten Steuerforderungen für die Jahre 1994 und 1995 waren jeweils am 27. Juni 2005 fällig. Es ist nicht erkennbar, dass zu diesem Zeitpunkt eine Überschuldung des Klägers vorgelegen hat oder dieser zahlungsunfähig gewesen ist. Eine Überschuldung liegt vor, wenn die Passiva die Aktiva übersteigen, mit anderen Worten das Vermögen des Schuldners seine Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, Bundesfinanzhof, Urteil vom 16. September 1992 - X R 169/90 -, BFH/NV 1993, 510 ff. Im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Behördenentscheidung fehlt es dazu an hinreichend konkreten und nachprüfbaren Angaben des Klägers. Im Schreiben vom 30. August 2007 hat der Kläger bloße Behauptungen aufgestellt. Die Annahme einer Überschuldung war im Gegenteil zweifelhaft, weil der Kläger zur Hälfte Miteigentümer des im Grundbuch von Dünnwald (Amtsgericht Köln) Bl. 0000 eingetragenen Grundstücks ist. Dieses Grundstück bildet unzweifelhaft einen Vermögenswert, den der Steuerpflichtige grundsätzlich zur Zahlung von Steuerschulden einzusetzen hat. Die Behauptung des Klägers, das Grundstück sei kein Bauland und damit "praktisch wertlos", war zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheides nicht verifiziert. Für eine erhebliche Werthaltigkeit des Grundstücksanteils sprachen im Gegenteil jedenfalls der dem Beklagten übergebene Grundschuldbrief über immerhin 100.000,00 Euro. Es steht auch nicht fest, dass der Kläger zum Fälligkeitszeitpunkt der Steuerforderungen zahlungsunfähig war. Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn von einem auf dem Mangel an Zahlungsmitteln beruhenden dauernden Unvermögen des Schuldners auszugehen ist, seine sofort zu erfüllenden Geldschulden noch im Wesentlichen zu begleichen. Ein dauerndes Unvermögen wird bejaht, wenn feststeht, dass der Schuldner in den nächsten drei bis sechs Monaten seine wesentlichen fälligen Verbindlichkeiten nicht wird begleichen können, Bundesfinanzhof, Urteil vom 16. September 1992, a. a. O.; Urteil vom 02. Juli 1998 - IV R 60/97 -, BFH/NV 1999, 149. Auch insoweit fehlt es hier schon an einem substantiierten Vortrag des Klägers, geschweige denn am Nachweis der tatsächlichen Zahlungsunfähigkeit. Dem Kläger stand im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides vom 18. Januar 2008 auch kein Anspruch auf Erlass der Säumniszuschläge aus persönlichen Billigkeitsgründen zu. Insoweit wird zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die Ausführungen im Urteil des Gerichts im Verfahren 23 K 5501/07 (Bl. 7 und 8 des Urteilsabdrucks) verwiesen. 2. Das Hilfsbegehren des Klägers ist jedoch begründet. Ihm steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Neubescheidung seines Erlassbegehrens unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu. Der angefochtene Bescheid ist insoweit rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Der Beklagte hat das ihm nach § 227 AO eröffnete Ermessen fehlerhaft (§ 114 Satz 1 VwGO) ausgeübt. Der Beklagte hat verkannt, dass auch im Erlassverfahren der Untersuchungsgrundsatz des § 88 AO gilt. Nach § 88 Abs. 1 Satz 1 AO muss die Steuerbehörde den Sachverhalt von Amts wegen ermitteln. Bei der Ermittlung des Sachverhalts sind die Steuerpflichtigen zur Mitwirkung verpflichtet (§ 90 Abs. 1 Satz 1 AO). Beide Vorschriften finden nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 AO auch auf Realsteuern wie die Gewerbesteuer Anwendung. Die Untersuchungsmaxime hat gerade bei Ermessensentscheidungen erhebliche Bedeutung. Die Behörde kann ihr Ermessen nämlich nur dann sachgerecht ausüben, wenn sie den entscheidungserheblichen Sachverhalt vollständig und zutreffend ermittelt, vgl. nur Bundesfinanzhof, Urteil vom 27. September 2001, a. a. O.; Beschluss vom 13. März 1990 - VII S 3/90 -, BFH/NV 1991, 171; Tipke/Kruse, a. a. O., § 227 AO Randziffer 95; Rennert in Eyermann, VwGO, 12. Auflage 2006, § 114 Randziffer 25; Marwinski in Brandt/Sachs, Handbuch Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, 3. Auflage 2009, Kapitel B Randziffer 153 jeweils m. w. N. Beruft sich ein Steuerpflichtiger im Verfahren nach § 227 AO auf persönliche Billigkeitsgründe oder macht er geltend, dass die Einziehung von Säumniszuschlägen wegen Überschuldung bzw. Zahlungsunfähigkeit sachlich unbillig ist, ist die Steuerbehörde danach gehalten, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse näher zu überprüfen, wobei den Steuerpflichtigen allerdings gesteigerte Mitwirkungspflichten treffen. Auf Anforderung der Behörde muss der Steuerpflichtige seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse substantiiert darlegen und ggfs. nachweisen, Bundesfinanzhof, Beschluss vom 13. März 1990, a. a. O.; Beschluss vom 04. Februar 1987 - II B 116/86 -, BFH/NV 1988, 328. Gemessen daran hat der Beklagte hier den geltend gemachten Erlassanspruch ermessensfehlerhaft abgelehnt. Er hat den im konkreten Fall für eine sachgerechte Entscheidung nach § 227 AO erheblichen Sachverhalt nämlich nicht ausreichend ermittelt und sich damit keine umfassende Entscheidungsgrundlage verschafft, ohne die ein Begehren auf Erlass von Säumniszuschlägen unter Berufung auf sachliche Unbilligkeit wegen Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit bzw. unter Berufung auf persönliche Unbilligkeit wegen Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz nicht ermessensfehlerfrei beschieden werden kann. Der Beklagte hat nicht überprüft, ob der Kläger - wie von ihm im Schreiben vom 30. August 2007 geltend gemacht - zum Fälligkeitszeitpunkt der Steuerforderungen überschuldet oder zahlungsunfähig gewesen ist, und ihm deshalb die rechtzeitige Zahlung der festgesetzten Steuerforderungen unmöglich war und deshalb die Ausübung von Druck durch Säumniszuschläge ihren Sinn verloren hatte. Auch der vom Kläger geltend gemachten Gefährdung seiner wirtschaftlichen Existenz ist der Beklagte nicht weiter nachgegangen. Er hat die vom Kläger behaupteten eigenen prekären Einkommensverhältnissen nicht weiter untersucht. Insoweit drängte es sich auf, den Kläger zur näheren Substantiierung und jedenfalls zum Nachweis der genauen Höhe des Einkommens aufzufordern. Der Beklagte hat weiterhin die Vermögensverhältnisse des Klägers nicht näher untersucht, insbesondere nicht überprüft, welchen Verkehrswert das Grundstück P. Straße in Köln-Dünnwald hat. Insoweit war eine Anfrage bei den zuständigen Fachämtern der Stadt Köln unschwer möglich. Schließlich ist der Beklagte auch nicht der Frage nachgegangen, ob und in wieweit Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Ehefrau des Klägers oder anderer mit diesem in Hausgemeinschaft lebender Personen berücksichtigt werden müssen. Die Untersuchung gerade dieser Frage lag besonders nahe, weil die Ehefrau des Klägers am 28. August 2007 einen erheblichen Geldbetrag in Höhe von 20.000,00 Euro auf die Steuerschuld des Klägers an den Beklagten gezahlt hatte. Die mangelnde Tatsachenermittlung zu allen diesen Punkten ist für die Entscheidung über das Erlassbegehren wegen persönlicher Unbilligkeit erheblich, da die Aufzehrung der liquiden Mittel und die Verwertung der verbliebenen Vermögenssubstanz den Ruin des Schuldners bedeuten kann. Das Ermittlungsdefizit ist im vorliegenden Fall umso weniger nachvollziehbar, als der Kläger im Schreiben vom 30. August 2007 ausdrücklich um Mitteilung gebeten hat, welche Unterlagen der Beklagte zum Beleg der geltend gemachten Unbilligkeit benötige. War eine ordnungsgemäße Ermessensausübung seitens des Beklagten auf einer derart unsicheren Tatsachengrundlage aber nicht möglich, steht dem Kläger ein Anspruch auf Neubescheidung seines Erlassbegehrens zu. Der Beklagte muss die erforderlichen Tatsachenermittlungen nachholen und anschließend eine neue Entscheidung über den Erlassantrag treffen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO und entspricht dem Anteil des Obsiegens bzw. Unterliegens der Beteiligten. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO.