Urteil
26 K 759/07
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2009:0129.26K759.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger die im Hilfefall des Herrn D. L. durch den Einsatz von Gebärdendolmetschern entstandenen Kosten in Höhe von insgesamt 13.127,20 EUR zu erstatten. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst zu tragen hat. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 14.000,00 EUR vorläufig vollstreckbar. 1 T a t b e s t a n d : 2 Der Kläger beantragt von der Beklagten die Erstattung von Hilfeleistungen in Höhe von insgesamt 13.1027,20 €, die er für die Beauftragung von Gebärdendolmetschern anlässlich der Teilnahme von Herrn D. L. an verschiedenen Weiterbildungsmaßnahmen aufgewendet hat. 3 Herr L. war bis zum 31. Dezember 2005 bei der Linde Kältetechnik GmbH und Co. KG in Köln beschäftigt. Er ist taubstumm. Bei ihm ist ein Grad der Behinderung (GdB) von 100 und das Vorliegen der Merkzeichen „G“, „B“, „RF“ anerkannt. Seit dem 1. Januar 2006 war Herr L. bei der Q. Q1. - und B.------marktagentur GmbH E. , einer sogenannten Transfergesellschaft, als Arbeitnehmer beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis war nach dem zu Grunde liegenden Arbeitsvertrag befristet (Artikel 2 § 1 des Vertrages) und endete automatisch am 31. Dezember 2006. Aufgabe der Q. war es im Wesentlichen, im Zuge der Abwicklung der Firma M. L1. GmbH und Co. KG diejenigen Mitarbeiter, die sich zu einer Aufnahme des befristeten Arbeitsverhältnisses mit der Q. entschlossen hatten, in ein neues, qualifiziertes Beschäftigungsverhältnis zu vermitteln, gebotene Weiterqualifizierungen durch professionelle Drittanbieter zur Verbessung der Vermittlungschancen auf dem ersten Arbeitsmarkt durchzuführen (sofern die Arbeitsverwaltung und/oder der bisherige Arbeitgeber eine solche Maßnahme finanziert), die Mitarbeiter zu betreuen und zu beraten und gegebenenfalls diese zum Zwecke der Vermittlung eines festen Arbeitsverhältnisses an Drittunternehmen zu überlassen. 4 Für die Dauer der Beschäftigung wurde dem Herrn L. Transferkurzarbeitergeld nach § 216 b SGB III durch die Bundesagentur für Arbeit Agentur für Arbeit Bergisch-Gladbach gewährt. 5 Herr L. besuchte im Rahmen seiner Tätigkeit bei der Q. verschiedene Kurse der E1. B1. und U. GmbH. Er absolvierte vom 20. April bis 4. Mai 2005 und am 5. Mai 2006 einen Kurs „Ultraschallprüfung“. Vom 12. Juni bis 16. Juni 2006 und am 17. Juni 2006 besuchte er den Kurs „Magnetprüfung“. Vom 16. Oktober bis zum 20. Oktober 2006 und am 21. Oktober 2006 fand der Kurs „Sichtprüfung“ statt. Am 20. bis 21. November 2006, 27. November bis 29. November 2006 und am 30. November 2006 schließlich fand der Kurs „Eindringprüfung“ statt. 6 Diese Wieterbildungsmaßnahmen wurden seitens der Bundesagentur für Arbeit- Agentur für Arbeit Köln, in der Form gefördert, dass hierfür gemäss § 5 der Richtlinien für aus Mitteln des Eropäischen Sozialfonds mitfinanzierte zusätzliche arbeitsmarktpolitische Maßnahmen im Bereich des Bundes vom 22.12.2004 ( BAnz. S. 24741 – ESF-RL ) Mittel in Höhe von 80 v.H. der Gesamtkosten sowie eine Fahrkostenpauschale bewilligt wurden. Die Bundesagentur für Arbeit, Agentur für Arbeit C. Gladbach gab hinsichtlich des Herrn L. eine positive arbeitsmarktpolitische Stellungnahme ab, auf deren Basis die Förderung durchgeführt wurde. Für den Besuch der Kurse war nach Auskunft der B1. - und U. GmbH für Herrn L. ein Gebärdendolmetscher erforderlich. 7 Herr L. hatte bereits mit Antrag vom 13 .Januar 2006 beim Beigeladenen einen Antrag auf Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben durch die gesetzliche Rentenversicherung zwecks Übernahme der Kosten für einen Gebärdendolmetscher gestellt. Dieser Antrag wurde seitens des Beigeladenen im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, dass die Erwerbsfähigkeit des Herrn L. nicht erheblich gefährdet oder gemindert sei, da eine zumutbare Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt weiterhin ausgeübt werden könne. 8 Herr L. beantragte daraufhin unter dem 24. Februar 2006 beim Kläger Leistungen aus Mitteln der Ausgleichsabgabe für die durch die Inanspruchnahme eines Gebärdendolmetschers entstehenden Aufwendungen. 9 Diesen Antrag leitete der Kläger an die Bundesagentur für Arbeit, Agentur für Arbeit C. H. , weiter da diese als Rehabilitationsträger zuständig sei. 10 Da auch in der Folgezeit keine Einigung hinsichtlich der Zuständigkeit für die Übernahme der Kosten des Gebärdendolmetschers zwischen den Beteiligten erreicht wurde, bewilligte der Kläger mit Bescheid vom 21. März 2006 die Gewährung eines Zuschusses aus Mitteln der Ausgleichsabgabe in Höhe der voraussichtlich entstehenden Dolmetscherkosten, um die Durchführung der Maßnahme nicht zu gefährden. Gegenüber der Beklagten machte er die Kostenerstattung geltend. 11 Mit Schreiben vom 20. August 2006 bezifferte der Kläger die ihm entstandenen Aufwendungen für den Gebärdendolmetscher auf 9.092,08 € und forderte die Beklagte zur Kostenerstattung auf, die dies allerdings ablehnte. 12 Mit Schreiben vom 20. September 2006 forderte der Kläger Herrn L. auf, zukünftige Anträge direkt an die Beklagte oder die Beigeladene zu richten, da das Integrationsamt nicht der zuständige Kostenträger sei. 13 Mit Schreiben vom 6. September 2006 beantragte Herr L. erneut beim Kläger die Übernahme von Dolmetscherkosten aus Mitteln der Ausgleichsabgabe. Diesen Antrag leitete der Kläger an den Beigeladenen weiter. Dieser wiederum übersandte den Antrag an die Beklagte, die mit Schreiben vom 4. Oktober 2006 dem Kläger mitteilte, dass es sich bei dem Begehren des Herrn L. eindeutig um begleitende Hilfen im Arbeitsleben handele für die er, der Kläger, zuständig sei. Die beantragte Übernahme von Dolmetscherkosten während einer durch den Arbeitgeber veranlassten Qualifizierung werde von dem Leistungskatalog der Agentur für Arbeit nicht umfasst. Es handele sich hierbei nicht um eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben, wobei es unbedeutend sei, dass Transferkurzarbeitergeld gezahlt werde. 14 Herr L. hat dann vor dem Sozialgericht Köln (AZ: S 24 AL 98/06 ER) im Wege der einstweiligen Anordnung versucht, die Beklagte zu verpflichten, die Kosten für einen Gebärdendolmetscher für die im November 2006 stattfindende Eindringprüfung zu übernehmen. 15 Mit Beschluss vom 20. November 2006 hat das Sozialgericht Köln in dem genannten Verfahren im Wege der einstweiligen Anordnung den Kläger als Beigeladenen des sozialgerichtlichen Eilverfahrens zur Übernahme der Kosten verpflichtet, da es sachgereicht sei, den Kläger wie auch bezüglich der vorangegangenen Kurse im Wege der Vorleistung in Anspruch zu nehmen. Das sich hieran anschließende Beschwerdeverfahren ist durch übereinstimmende Erledigungserklärung erledigt worden. 16 Der Kläger hat am 27. Februar 2007 Klage erhoben. 17 Er ist der Auffassung, die Beklagte sei ihm zur Erstattung der von ihm übernommenen Aufwendungen für den Gebärdendolmetscher verpflichtet. Diese sei als Rehabilitationsträger nach § 6 SGB IX verpflichtet, die Dolmetscherkosten gem. § 33 Abs. 7 Nr. 2 SGB IX zu übernehmen, da es sich um Leistungen zur Teilnahme am Arbeitleben handele, die auch die Übernahme solcher Kosten umfasste, die mit der Ausführung der Leistungen in unmittelbarem Zusammenhang stehen würden. 18 Der Kläger beantragt, 19 die Beklagte zu verurteilen, an ihn Aufwendungen für die Inanspruchnahme von erbrachten Gebärdendolmetscherleistungen in Höhe von insgesamt 13.127,20 € zu erstatten. 20 Die Beklagte beantragt, 21 die Klage abzuweisen. 22 Sie ist der Auffassung, dass im Falle des Herrn L. keine Rehabilitationsmaßnahme vorgelegen habe. Herr L. habe in dem Zeitraum in dem die streitbefangenen Leistungen seitens des Klägers erbracht worden seien, in einem beitragspflichtigen Arbeitsverhältnis gestanden, wobei sein Arbeitgeber einen Zuschuss zu Sozialplanmaßnahmen aus Mitteln des europäischen Sozialfonds erhalten habe. Eine Rehabilitationsmaßnahme sei durch die Beklagte im Falle des Herrn L. nicht durchgeführt worden, so dass die Dolmetscherkosten auch keine hiermit zusammenhängenden Kosten darstellen könnten. 23 Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. 24 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Klägers und der Beklagten Bezug genommen. 25 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 26 Die zulässige Klage ist begründet. 27 Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung der von ihm für den Einsatz von Gebärdendolmetschern während der Zugehörigkeit des Herrn D. L. zur Q. in der Zeit vom 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2006 entstandenen Aufwendungen in Höhe von 13.127,20 Euro. 28 Entgegen der Auffassung des Klägers ergibt sich ein derartiger Erstattungsanspruch zwar nicht aus § 102 Abs. 6 Sätze 3 und 4 SGB IX. 29 Die hier in Rede stehende Übernahme der Aufwendungen für einen Gebärdendolmetscher stellen sich im Ergebnis nicht als Maßnahme der Förderung der Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben (§ 104 Abs. 1 Nr. 3 SBG IX, § 33 SGB IX, §§ 97, 98 ff. SGB III bzw. §§ 9 ff. SGB VI) dar, für die gegebenenfalls ein anderer Leistungsträger als Rehabilitationsträger vorrangig zur Übernahme der hierdurch veranlassten Kosten nach Maßgabe des § 102 Abs. 6 Sätze 3 und 4 SGB IX verpflichtet ist. 30 Dies ergibt sich im Verhältnis zur Beklagten schon daraus, dass diese im Falle des Herrn D. L. eben keine Rehabilitationsmaßnahme gefördert hat. Vielmehr wurden die von dem Herrn D. L. während seiner Zugehörigkeit zur Q. besuchten Weiterbildungskurse durch die Beklagte auf der Grundlage des § 5 ESF-RL i.V.m. § 80 SGB III als allgemeine Weiterbildungsmaßnahme bei Vorliegen der arbeitsmarktpolitischen Voraussetzungen, die die Beklagte im Falle des Herr L. bejaht hat, in Höhe von 80 v.H. der Lehrgangskosten gefördert. 31 Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Besuch der Weiterbildungskurse aufgrund der Art und der Schwere der Behinderung des Herrn L. als Rehabilitationsmaßnahme erforderlich gewesen wäre, um dessen Erwerbsfähigkeit zu erhalten, zu bessern, herzustellen oder wiederherzustellen und seine Teilhabe am Arbeitsleben zu sichern (§ 97 Abs. 1 SGB III ) bzw. um Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit des Versicherten ( § 9 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI) zu verhindern respektive zu mindern. 32 Da hier mit der Übernahme der Kosten für einen Gebärdendolmetscher keine Rehabilitationsmaßnahme gefördert wurde, scheidet auch ein Erstattungsanspruch des Klägers auf der Grundlage von § 102 Abs. 6 Satz 1 i.V.m. § 14 SGB IX aus. 33 Auch ein Anspruch aus § 102 Abs. 1 SGB X ist im Verhältnis zur Beklagten nicht gegeben, da der Kläger nicht auf Grund einer gesetzlichen Bestimmung vorläufig zur Leistung verpflichtet gewesen war. 34 § 43 Abs. 1 SGB I findet insoweit schon deshalb keine Anwendung, weil der Kläger nicht der zuerst angegangene Leistungsträger im Sinne dieser Bestimmung war. Vielmehr hat sich Herr L. zunächst hinsichtlich der Übernahme der Kosten für einen Gebärdendolmetscher an die Beigeladene bzw. die Beklagte gewandt und die Kostenübernahme beantragt, bevor er sich diesbezüglich durch diese an den Kläger verwiesen wurde. 35 Der Erstattungsanspruch des Klägers ergibt sich aber aus dem gewohnheitsrechtlich anerkannten öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch nach §§ 812 ff. BGB i.V.m. § 105 Abs. 1 SGB X und § 17 Abs. 2 Sätze 1 und 2 SGB I, über den das erkennende Gericht gemäß § 17 Abs. 2 GVG zu entscheiden hat. 36 Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch, der dem für das Bürgerliche Recht in den §§ 812 ff. BGB entwickelten Grundsatz entspricht, dass Vermögensverschiebungen im Wege wiederherstellender Gerechtigkeit rückgängig gemacht werden müssen, ist vorliegend in der Ausgestaltung anzuwenden, die er in § 105 Abs. 1 SGB X gefunden hat, 37 vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG 38 NW, Urteil vom 22. August 2007 – 16 A 2203/05 -, zitiert nach juris. 39 Der Rückgriff auf den gewohnheitsrechtlich anerkannten öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch ist hier zunächst nicht durch speziellere, die Rückabwicklung fehlerhafter Sozialleistungen betreffende Rechtsinstitute ausgeschlossen. Insbesondere sind – wie ausgeführt - die Erstattungsregelungen der § 102 Abs. 6 Satz 1 und Sätze 3 und 4 SGB IX sowie § 102 SGB X vorliegend nicht anwendbar. 40 Auch findet § 105 Abs. 1 SGB X keine direkte Anwendung, da es sich bei der hier in Rede stehenden Übernahme der Kosten für einen Gebärdendolmetscher nach § 17 Abs. 2 Satz 2 SGB I nicht um eine Sozialleistung i.S.v. § 11 Satz 1 SGB I i.V.m. §§ 18 bis 29 SGB I handelt. 41 Vgl. in diesem Sinne auch Peters/Hommel (Peters) SGB I, 42 § 17 Rn. 26. 43 Die materiellen Voraussetzungen des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruches in seiner Ausführung durch § 105 Abs. 1 SGB X sind erfüllt. 44 Der Kläger hat im Rahmen diverser von Herrn L. besuchter Weiterbildungsmaßnahmen, die allesamt seitens der Beklagten auf der Grundlage von § 5 ESF-RL gefördert worden sind, Kosten für die Inanspruchnahme von Gebärdendolmetschern in Höhe von 13.127,20 Euro übernommen. Für die ab dem 20. November 2006 stattfindenden Kurse war er seitens des Sozialgerichts Köln im Rahmen einer einstweiligen Anordnung als Beigeladener zu diesem Verfahren durch Beschluss vom 20. November 2006 hierzu verpflichtet worden (Az.: S 24 AL 98/06 ER). 45 Die Höhe dieser Leistungen ist von der Beklagten nicht bestritten worden. 46 Eine Verpflichtung zur Übernahme der Kosten für einen Gebärdendolmetscher hat für den Kläger wegen fehlender Zuständigkeit weder im Verhältnis zum Leistungsempfänger noch im Verhältnis zur der eigentlich leistungsverpflichteten Beklagten bestanden. Eine derartige Leistungsverpflichtung traf im Gegenteil die Beklagte nach § 17 Abs. 2 SGB I, die dadurch entsprechende eigene Aufwendungen erspart hat. 47 Die Voraussetzungen dieser Bestimmung sind hier gegeben. 48 Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass Herr D. L. während des Besuches der hier in Rede stehenden Weiterbildungsmaßnahmen auf die Stellung eines Gebärdendolmetschers angewiesen war, um erfolgversprechend an den Kursen teilnehmen zu können. 49 Nach § 17 Abs. 2 Satz 1 haben hörbehinderte Menschen das Recht, bei der Ausführungen von Sozialleistungen, insbesondere auch bei ärztlichen Untersuchungen und Behandlung, Gebärdensprache zu verwenden. 50 Zunächst handelt es sich bei der Teilnahme des Herrn D. L. an dem erwähnten Weiterbildungsmaßnahmen während seiner Zugehörigkeit zur Q2. um die „Ausführung von Sozialleistungen“ im Sinne dieser Bestimmung. 51 Dies ergibt sich aus § 37 SGB I i.V.m. §§ 11 Satz 1 SGB I und § 19 Abs. 1 Nr. 3 d) und g) SGB I. 52 Herr L. befand sich in der Zeit seiner Zugehörigkeit zur Q. vom 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2006 in einer von der Beklagten geförderten Transfermaßnahme. 53 Er bezog gemäß § 216 b SGB III Transferkurzarbeitergeld und hatte nach Art. 2 § 2 seines Arbeitsvertrages mit der Q. an Weiterqualifizierungsmaßnahmen zur Verbesserung der Vermittlungschancen auf dem ersten Arbeitsmarkt teilzunehmen. Diese Weiterbildungsmaßnahmen wurden durch die Beklagte nach § 5 ESF-RL gefördert, wobei seitens der Beklagten, die für die Förderung erforderliche positive arbeitsmarktpolitische Stellungnahme angegeben wurde. 54 Damit sind die hier in Rede stehenden Kosten für einen Gebärdendolmetscher im Zusammenhang mit der von der Beklagten geförderten Transfermaßnahme und der von ihr speziell auf der Grundlage des § 5 ESF-RL in diesem Zusammenhang geförderten konkreten Weiterbildungsmaßnahmen erforderlich geworden. Die Teilnahme des Herrn L. an diesen Maßnahmen stellt sich mithin als Ausführung von Sozialleistungen i.S.v. § 17 Abs. 2 Satz 1 SGB I i.V.m. § 11 Satz 1 SGB I und § 19 Abs. 1 Nr. 3 d) und g) SGB I dar. 55 Es ist im übrigen auch in der Kommentarliteratur anerkannt, dass über die im Gesetz beispielhaft genannten ärztlichen Untersuchungen und Behandlungen hinaus, alle Dienst- und Sachleistungen, die dem Berechtigten gegenüber persönlich erbracht werden müssen und notwendig mit sprachlicher Kommunikation verbunden sind, gemeint sind. 56 Vgl. Jahn/Klose (Klose), SGB I, § 17 Rn. 18; Peters/Hommel 57 (Peters), SGB I, § 17 Rz. 24. 58 Die Beklagte ist auch als der für die Förderung der beruflichen Weiterbildung (§ 19 Abs. 1 Nr. 3 d) SGB I) und die Förderung von Transfermaßnahmen (§ 19 Abs. 1 Nr. 3 g) SGB I) zuständige Leistungsträger der für die Übernahme der Kosten der Gehörlosendolmetscher verpflichtete Kostenträger i.S.v. § 17 Abs. 2 Satz 2 SGB I. 59 Dem Erstattungsbegehren des Klägers steht schließlich nicht der Grundsatz entgegen, das eine Leistungserbringung in Kenntnis der eigenen Unzuständigkeit bzw. unter eindeutiger Verletzung von Zuständigkeitsregelungen in der Regel nicht zu einen Erstattungsanspruch nach § 105 SGB X führen kann. 60 Vgl. Diering/Timme/Waschull SGB X, § 105 Rn. 20. 61 Ein derartiger Fall der Leistungserbringung trotz bewusster und offensichtlicher Unzuständigkeit liegt hier ersichtlich nicht vor, da im Zusammenhang mit der Leistungserbringung die Zuständigkeit ungeklärt war und der Kläger zunächst gerade in der (irrigen) Annahme geleistet hat, er sei jedenfalls zur vorläufigen Übernahme der Kosten für den Gebärdendolmetscher i.S.v. § 102 Abs. 6 Sätze 3 und 4 SGB IX berechtigt (in diesem Sinne wohl auch Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 20. November 2006 – S 24 AL 98/06 ER -). Hinsichtlich der von Herrn L. ab dem 20.November 2006 besuchten Kurse kann dieser Einwand schon deshalb nicht zum Tragen kommen, weil das Sozialgericht Köln den Kläger in dem erwähnten Beschluss zur ( vorläufigen ) Kostenübernahme ab diesen Zeitpunkt verpflichtet hat. 62 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1 u. 3, 162 Abs. 3, 188 Satz 2 VwGO. 63 Es entsprach billigem Ermessen, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, da dieser keinen Antrag gestellt hat und sich damit auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat. 64 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.