Beschluss
24 L 1911/08
VG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Antrag auf Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Zulassungsbescheides ist abzulehnen, wenn die Interessenabwägung nach § 80a VwGO zu Lasten des Antragstellers ausfällt.
• Bei Ablehnung sind die Kosten der Antragstellerin aufzuerlegen; außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind zu erstatten, wenn diese einen Antrag gestellt hat.
• Der Streitwert kann nach § 52 Abs. 1 GKG anhand des tenfachen Regelstreitwerts für arzneimittelrechtliche Zulassungsverfahren bemessen werden.
Entscheidungsgründe
Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Zulassungsbescheids abgelehnt • Der Antrag auf Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Zulassungsbescheides ist abzulehnen, wenn die Interessenabwägung nach § 80a VwGO zu Lasten des Antragstellers ausfällt. • Bei Ablehnung sind die Kosten der Antragstellerin aufzuerlegen; außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind zu erstatten, wenn diese einen Antrag gestellt hat. • Der Streitwert kann nach § 52 Abs. 1 GKG anhand des tenfachen Regelstreitwerts für arzneimittelrechtliche Zulassungsverfahren bemessen werden. Die Antragstellerin begehrte die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Zulassungsbescheides vom 12. Februar 2008 für die Fertigarzneimittel F. 10 mg und F. 20 mg. Es ging um die vorläufige Durchsetzung der Zulassung gegen die Behörde und eine Beigeladene, die sich am Verfahren beteiligt hatte. Die Antragstellerin wandte sich mit dem Eilantrag an das Verwaltungsgericht Köln, um die Vollziehung zu erzwingen. Die Kammer nahm eine Interessenabwägung nach § 80a VwGO vor. Der Senat bezog sich in der Begründung auf einen gleichgelagerten Leitbeschluss (24 L 1910/08). Die Kostenfolge und die Festsetzung des Streitwerts waren ebenfalls streitgegenständlich. • Der Antrag auf Anordnung der sofortigen Vollziehung hat keinen Erfolg, weil die vorzunehmende Interessenabwägung nach § 80a Abs. 3 in Verbindung mit § 80a Abs. 1 Nr. 1 und § 80 Abs. 5 VwGO zu Lasten der Antragstellerin ausfiel. • Zur Begründung wird auf den Leitbeschluss der Kammer im Verfahren 24 L 1910/08 verwiesen, der die maßgeblichen Erwägungen zur Interessenabwägung enthält. • Nach §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO hat die unterlegene Antragstellerin die Kosten des Verfahrens zu tragen. • Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig, weil die Beigeladene einen Antrag gestellt und damit ein Kostenrisiko übernommen hat. • Der Streitwert wurde nach § 52 Abs. 1 GKG bemessen; für jedes Arzneimittel wurde die Hälfte des üblichen zehnfachen Regelstreitwerts im Zulassungsverfahren angesetzt. Der Eilantrag der Antragstellerin auf Anordnung der sofortigen Vollziehung des Zulassungsbescheides vom 12.02.2008 für F. 10 mg und F. 20 mg wurde abgelehnt. Die Ablehnung beruht auf einer zu Ungunsten der Antragstellerin ausgefallenen Interessenabwägung nach § 80a VwGO, wie im gleichgelagerten Leitverfahren dargelegt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert wurde auf 50.000,00 Euro festgesetzt, begründet durch die Anwendung des § 52 Abs. 1 GKG und der Bemessung anhand des zehnfachen Regelstreitwerts für Arzneimittelzulassungen.