Beschluss
24 L 1912/08
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2009:0224.24L1912.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. 2. Der Streitwert wird auf 100.000,00 Euro festgesetzt. 1 Gründe 2 Der Antrag, 3 die sofortige Vollziehung des Zulassungsbescheides vom 12. Februar 2008 für die Fertigarzneimittel F. 5 mg/10 mg/15 mg/20 mg anzuordnen, 4 hat keinen Erfolg. 5 Die gemäß § 80a Abs. 3 i. V. m. § 80a Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung geht zu Lasten der Antragstellerin aus. Zur Begründung wird auf den Beschluss der Kammer vom heutigen Tage im Leitverfahren 6 24 L 1910/08 Bezug genommen. 7 Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. 8 Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren für erstattungsfähig zu erklären, weil sie einen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat. 9 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 GKG, wobei für jedes Arzneimittel die Hälfte des im Verfahren auf Erteilung einer arzneimittelrechtlichen Zulassung regelmäßig festzusetzenden 10-fachen Regelstreitwerts anzusetzen war.