Beschluss
24 L 1913/08
VG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Antrag auf Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Zulassungsbescheids nach § 80a VwGO kann abgelehnt werden, wenn die Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers ausfällt.
• Bei der Kostenentscheidung sind die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen erstattungsfähig, wenn diese einen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat.
• Für die Festsetzung des Streitwerts in arzneimittelrechtlichen Zulassungsverfahren kann für jedes Präparat die Hälfte des regelmäßig festzusetzenden 10-fachen Regelstreitwerts zugrunde gelegt werden.
Entscheidungsgründe
Ablehnung des Antrags auf sofortige Vollziehung eines arzneimittelrechtlichen Zulassungsbescheids • Ein Antrag auf Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Zulassungsbescheids nach § 80a VwGO kann abgelehnt werden, wenn die Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers ausfällt. • Bei der Kostenentscheidung sind die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen erstattungsfähig, wenn diese einen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat. • Für die Festsetzung des Streitwerts in arzneimittelrechtlichen Zulassungsverfahren kann für jedes Präparat die Hälfte des regelmäßig festzusetzenden 10-fachen Regelstreitwerts zugrunde gelegt werden. Die Antragstellerin beantragte beim Verwaltungsgericht die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Zulassungsbescheids vom 12.02.2008 für die Fertigarzneimittel F. 10 mg und 20 mg. Die Beigeladene hatte im Verfahren einen Antrag gestellt. Streitgegenstand ist die vorläufige Durchsetzbarkeit der Zulassung für zwei Arzneimittel und die damit verbundenen Kosten- und Streitwertfragen. Es lagen keine besonderen Umstände vor, die eine sofortige Vollziehung trotz gesetzlicher Voraussetzungen rechtfertigten. Die Kammer verwies auf einen gleichgelagerten Leitbeschluss (24 L 1910/08) zur Begründung ihrer Interessenabwägung. Schließlich ist die Festsetzung des Streitwerts vorzunehmen und über die Kosten zu entscheiden. • Zu prüfen war die Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80a Abs. 3 i.V.m. § 80a Abs. 1 Nr. 1 und § 80 Abs. 5 VwGO; diese erfordert eine Abwägung der beteiligten Interessen. • Das Gericht führte die gebotene Interessenabwägung durch und kam zu dem Ergebnis, dass die Abwägung zu Lasten der Antragstellerin ausfällt; daher besteht kein Anordnungsgrund für die sofortige Vollziehung. • Die Kammer stützte ihre Erwägungen auf ihren gleichgelagerten Beschluss im Leitverfahren 24 L 1910/08, dessen Gründe hier sinngemäß gelten. • Kostenentscheidung: Nach §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO trägt die Antragstellerin die Verfahrenskosten. • Erstattung außergerichtlicher Kosten: Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig, weil die Beigeladene selbst einen Antrag gestellt und damit ein Kostenrisiko übernommen hat. • Streitwertfestsetzung: Nach § 52 Abs. 1 GKG wurde der Streitwert auf 50.000,00 Euro festgesetzt; für jedes Arzneimittel wurde die Hälfte des im Zulassungsverfahren üblicherweise anzusetzenden 10-fachen Regelstreitwerts zugrunde gelegt. Der Antrag auf Anordnung der sofortigen Vollziehung des Zulassungsbescheids vom 12.02.2008 für die Fertigarzneimittel F. 10 mg und 20 mg wurde abgelehnt, weil die erforderliche Interessenabwägung nach § 80a VwGO zu Lasten der Antragstellerin ausfiel. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens sowie die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert wurde gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 50.000,00 Euro festgesetzt. Die Entscheidung stützt sich auf den gleichgelagerten Beschluss der Kammer im Leitverfahren 24 L 1910/08.