Beschluss
24 L 1915/08
VG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Antrag auf Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Zulassungsbescheids nach § 80a VwGO ist abzulehnen, wenn die Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers ausfällt.
• Bei Ablehnung trägt der Antragsteller die Kosten des Verfahrens einschließlich der erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
• Zur Streitwertfestsetzung im arzneimittelrechtlichen Zulassungsverfahren kann für jedes Präparat die Hälfte des zehnfachen Regelstreitwerts angesetzt werden.
Entscheidungsgründe
Antrag auf sofortige Vollziehung eines arzneimittelrechtlichen Zulassungsbescheids abgelehnt • Der Antrag auf Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Zulassungsbescheids nach § 80a VwGO ist abzulehnen, wenn die Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers ausfällt. • Bei Ablehnung trägt der Antragsteller die Kosten des Verfahrens einschließlich der erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. • Zur Streitwertfestsetzung im arzneimittelrechtlichen Zulassungsverfahren kann für jedes Präparat die Hälfte des zehnfachen Regelstreitwerts angesetzt werden. Die Antragstellerin begehrte die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Zulassungsbescheids vom 12. Februar 2008 für die Fertigarzneimittel F. in Dosierungen 5 mg/10 mg/15 mg und 20 mg. Gegenstand des streitigen Verfahrens war die Frage, ob die Vollziehung des Bescheids trotz eines anhängigen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens anzuordnen ist. Die Beigeladene hatte im Verfahren einen Antrag gestellt und damit ein Kostenrisiko übernommen. Das Gericht nahm eine Interessenabwägung nach § 80a VwGO vor und bezog sich dabei auf einen parallelen Leitbeschluss der Kammer. Der Streitwert wurde für jedes Arzneimittel anhand der Hälfte des zehnfachen Regelstreitwerts ermittelt. • Der Antrag war unzulässig in dem Sinne, dass die Interessenabwägung des § 80a Abs. 3 i.V.m. § 80a Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO zu Lasten der Antragstellerin ausfiel. • Das Gericht hob auf den Leitbeschluss der Kammer im Verfahren 24 L 1910/08 ab und setzte die Interessen, insbesondere die Auswirkungen einer sofortigen Vollziehung auf öffentliche und private Schutzgüter, gegen die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs ab. • Kostenentscheidung stützte sich auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO; die Antragstellerin hat die Verfahrenskosten zu tragen. • Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen wurden als erstattungsfähig angesehen, weil die Beigeladene durch ihren Antrag ein Kostenrisiko eingegangen ist. • Der Streitwert wurde nach § 52 Abs. 1 GKG festgesetzt; dabei wurde für jedes Arzneimittel die Hälfte des zehnfachen Regelstreitwerts angesetzt. Der Antrag auf Anordnung der sofortigen Vollziehung des Zulassungsbescheids vom 12.02.2008 für die genannten Fertigarzneimittel wurde abgelehnt. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. Die Entscheidung beruht auf einer zu ihren Ungunsten ausgefallenen Interessenabwägung nach § 80a VwGO unter Bezugnahme auf den Leitbeschluss 24 L 1910/08. Der Streitwert wurde auf insgesamt 100.000,00 Euro festgesetzt und begründet, wie oben dargelegt.