Beschluss
24 L 1916/08
VG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Antrag auf Anordnung der sofortigen Vollziehung eines arzneimittelrechtlichen Zulassungsbescheids wurde abgelehnt.
• Bei der Interessenabwägung nach § 80a VwGO kann zugunsten der öffentlichen oder drittschützenden Belange entschieden werden; hier sprach die Abwägung gegen die Antragstellerin.
• Kostenentscheidung nach §§ 154 Abs.1, 162 Abs.3 VwGO: unterliegende Antragstellerin trägt Verfahrens- und erstattungsfähige außergerichtliche Kosten der Beigeladenen.
Entscheidungsgründe
Abgelehnung des Antrags auf Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Zulassungsbescheids • Der Antrag auf Anordnung der sofortigen Vollziehung eines arzneimittelrechtlichen Zulassungsbescheids wurde abgelehnt. • Bei der Interessenabwägung nach § 80a VwGO kann zugunsten der öffentlichen oder drittschützenden Belange entschieden werden; hier sprach die Abwägung gegen die Antragstellerin. • Kostenentscheidung nach §§ 154 Abs.1, 162 Abs.3 VwGO: unterliegende Antragstellerin trägt Verfahrens- und erstattungsfähige außergerichtliche Kosten der Beigeladenen. Die Antragstellerin begehrte die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Zulassungsbescheids vom 12. Februar 2008 für zwei Fertigarzneimittel (10 mg und 20 mg). Die Beigeladene war beteiligt und stellte einen Antrag, wodurch sie einem Kostenrisiko ausgesetzt war. Das Gericht musste nach § 80a VwGO eine Interessenabwägung zwischen den Belangen der Antragstellerin und entgegenstehenden öffentlichen oder drittschützenden Interessen vornehmen. Die Kammer bezog sich für die Begründung auf einen gleichzeitig entschiedenen Leitbeschluss (24 L 1910/08). Streitwert und Kostenfrage waren ebenfalls zu klären. • Antrag betrifft die Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80a Abs.3 i.V.m. § 80a Abs.1 Nr.1 und § 80 Abs.5 VwGO. • Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung überwogen die entgegenstehenden Belange zu Lasten der Antragstellerin; deshalb konnte die sofortige Vollziehung nicht angeordnet werden. • Zur inhaltlichen Begründung verweist die Kammer auf den gleichzeitigen Leitbeschluss 24 L 1910/08, in dem die maßgeblichen Erwägungen ausgeführt sind. • Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 154 Abs.1, 162 Abs.3 VwGO; die unterliegende Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. • Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig, weil diese einen Antrag gestellt und damit ein Kostenrisiko übernommen hat. • Der Streitwert wurde nach § 52 Abs.1 GKG festgesetzt; für jedes Arzneimittel wurde die Hälfte des zehnfachen Regelstreitwerts angesetzt. Der Antrag auf Anordnung der sofortigen Vollziehung des Zulassungsbescheids vom 12.02.2008 für die Fertigarzneimittel F. 10 mg und 20 mg wurde abgelehnt. Die Ablehnung beruht auf einer negativen Interessenabwägung nach § 80a VwGO zugunsten entgegenstehender Belange, wie im Leitbeschluss 24 L 1910/08 ausgeführt. Die Antragstellerin trägt die Verfahrens- und die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen; letztere sind erstattungsfähig, weil die Beigeladene einen Antrag gestellt hat. Der Streitwert wurde auf 50.000,00 Euro festgesetzt.