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Urteil

14 K 2673/07

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2009:0303.14K2673.07.00
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Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 10.01.2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln vom 29.06.2007 verpflichtet, festzustellen, dass der Beigeladene verpflichtet ist, in dem im als Anlage 1) zur Klagebegründung eingereichten Lageplan bezeichneten Bereich einen Rückschnitt des Ufergehölzes vorzunehmen, der das zur Gewässerunterhaltung Notwendige berücksichtigt und sich im Rahmen eines landschaftsschutzrechtlich erlaubten Pflegeschnittes hält.

Die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt, trägt der Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Kläger Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 10.01.2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln vom 29.06.2007 verpflichtet, festzustellen, dass der Beigeladene verpflichtet ist, in dem im als Anlage 1) zur Klagebegründung eingereichten Lageplan bezeichneten Bereich einen Rückschnitt des Ufergehölzes vorzunehmen, der das zur Gewässerunterhaltung Notwendige berücksichtigt und sich im Rahmen eines landschaftsschutzrechtlich erlaubten Pflegeschnittes hält. Die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt, trägt der Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Kläger Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. T a t b e s t a n d Die Kläger sind Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks O.---------straße 000 in 00000 L. , bestehend aus den Flurstücken 0000, 0000, 0000 und 0000, Flur 0 der Gemarkung C. . Das Grundstück grenzt an seiner Westseite auf einer Länge von ca. 70-80 m an den Q. an. Der Q. ist ein Gewässer 2. Ordnung. Die Gewässerunterhaltungspflicht für den Q. obliegt gem. § 91 Abs. 3 LWG NRW i.V.m. der Verbandssatzung dem beigeladenen Wasserverband Rhein-Sieg-Kreis. Die Gewässeraufsicht über den Q. gem. § 116 LWG NRW nimmt der Beklagte als Untere Wasserbehörde wahr. Die etwa 7 m breite Uferböschung des Q.s ist mit Bäumen und Sträuchern (Weiden und Erlen) in einer Höhe von bis zu 20 m bewachsen. An die Böschungsoberkante schließt sich eine Rasenfläche an, die mit Obstbäumen bestanden ist. Das Grundstück der Kläger liegt im Geltungsbereich der ordnungsbehördlichen Verordnung der Bezirksregierung (BZR) Köln über die Landschaftsschutzgebiete in den Städten L. und Bad Honnef im Rhein-Sieg-Kreis vom 31.08.2006, Amtsbl. vom 11.09.2006, S. 000. Nach deren § 4 Ziff. 16 ist es ganzjährig u.a. verboten, Feuchtlebensräume, Staudenfluren,..Feld- oder Ufergehölze, Quellen oder Gewässerränder einschließlich des Bewuchses... zu beseitigen, umzubrechen oder zu beschädigen. Ausgenommen von diesem Verbot sind gem. Ziff. 16.1 Maßnahmen der ordnungsgemäßen Pflege unter Berücksichtigung des § 64 Abs. 1 Nr. 2 LG NRW. Anlässlich eines Ortstermins am 11.07.2006 und mit Schreiben vom 16.07.2006 machten die Kläger gegenüber dem Beklagten geltend, dass die Uferbepflanzung wesentliche Teile ihres Gartens, namentlich die angrenzende Rasenfläche und die Obstbäume verschatte. Unter dem 23.11.2006 baten die Kläger den Beklagten, durch rechtsmittelfähigen Bescheid festzustellen, dass die dem Beigeladenen obliegende Gewässerunterhaltungspflicht auch den Rückschnitt des Ufergehölzes umfasse. Ihrer Auffassung nach sei es Aufgabe des Beigeladenen auf seine Kosten für den Gehölzrückschnitt zu sorgen, weil die Uferbäume als Maßnahme der Gewässerunterhaltung vom Gewässerunterhaltungspflichtigen angepflanzt worden seien. Mit Bescheid vom 10.01.2007 stellte der Beklagte gem. § 98 LWG NRW fest, dass sich die dem Beigeladenen obliegende Gewässerunterhaltungspflicht nicht auf den Gehölzrückschnitt erstrecke, soweit dieser wasserwirtschaftlich nicht erforderlich sei. Der von den Klägern gewünschte Gehölzrückschnitt sei wasserwirtschaftlich nicht erforderlich. Zur Begründung führte er aus, dass die Gewässerunterhaltungspflicht nicht um andere als wasserwirtschaftliche Ziele erweitert werden könne. Soweit durch die Uferbepflanzung Anliegergrundstücke beeinträchtigt würden, betreffe dies die Verkehrssicherungspflicht für die Ufergrundstücke. Die Verkehrssicherungspflicht für die Ufergrundstücke verbleibe bei den Eigentümern der Ufergrundstücke. Deren Verfügungsbefugnis über den Uferbewuchs sei zwar gem. § 97 Abs. 6 LWG NRW beschränkt, aber nicht aufgehoben. Die Pflege der Ufergehölze obliege damit den Eigentümern der Anliegergrundstücke, soweit sie aus wasserwirtschaftlichen Gründen nicht erforderlich sei. Den Widerspruch der Kläger vom 19.01.2007 wies die BZR Köln mit Widerspruchsbescheid vom 29.06.2007 aus den Gründen des Ausgangsbescheides zurück. Am 05.07.2007 haben die Kläger Klage erhoben. Zur Begründung tragen sie vor, dass Teile ihres Grundstücks durch das Ufergehölz vollständig verschattet seien. Der Wuchs ihres Rasens sei beeinträchtigt. Die Obstbäume trügen nahezu keine Früchte mehr. Sie - die Kläger - hätten gem. § 1004 BGB i.V.m. § 30 Abs. 2 WHG einen Anspruch auf Beseitigung der vom Ufergehölz ausgehenden Verschattung. Zu deren Duldung seien sie nicht verpflichtet. Die Duldungspflicht gem. § 30 Abs. 2 Satz 1 WHG bestehe nicht unbegrenzt. Danach hätten sie als Gewässeranlieger eine Uferbepflanzung nur zu dulden, soweit diese für die Gewässerunterhaltung erforderlich sei. Das Ausmaß des Bewuchses am Q. sei für die Gewässerunterhaltung nicht erforderlich. Zur Beseitigung der Störung sei der Beklagte als zuständige Aufsichtsbehörde verpflichtet. Der unter seiner Aufsicht stehende beigeladene Verband sei Handlungs- und Zustandsstörer. Das Ufergehölz sei im Rahmen der dem Beigeladenen obliegenden Gewässerunterhaltungspflicht angepflanzt worden. Ungeachtet dessen sei ein Gehölzrückschnitt auch aus wasserwirtschaftlichen Gründen geboten. Kleinere morsche Äste müssten unbedingt zurückgeschnitten werden, damit diese nicht abbrächen und den Bachlauf verstopften. Der nur geringe Brückendurchfluss von 1,60 m Höhe gebiete es, die morschen, teilweise 15 m hohen Bäume massiv zurückzuschneiden. Die Kläger beantragen, den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 10.01.2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der BZR Köln vom 29.06.2007 zu verpflichten, festzustellen, dass der Beigeladene verpflichtet ist, in dem im als Anlage 1) zur Klagebegründung eingereichten Lageplan bezeichneten Bereich einen Rückschnitt des Ufergehölzes vorzunehmen, der das zur Gewässerunterhaltung Notwendige berücksichtigt und sich im Rahmen eines landschaftsschutzrechtlich erlaubten Pflegeschnittes hält. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er bekräftigt seine im angefochtenen Bescheid zum Ausdruck gebrachte Auffassung, dass ein Pflegerückschnitt des Ufergehölzes nicht von der Gewässerunterhaltungspflicht umfasst sei. Die Kläger könnten den begehrten Rückschnitt auch nicht auf einen öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruch stützen. Die Duldungspflicht nach § 30 Abs. 2 Satz 1 WHG beinhalte eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums, die keine Entschädigungspflicht auslöse. Für die Pflege des zu duldenden Ufergehölzes seien die Kläger als dessen Eigentümer verantwortlich. Ungeachtet dessen sei fraglich, ob der Beigeladene die Anpflanzungen überhaupt selbst vorgenommen habe. Es dürfte sich vielmehr um natürlichen Bewuchs handeln. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass das Grundstück der Kläger bereits im Jahre 1986 und damit vor dem Erwerb durch die Kläger unter Landschaftsschutz gestellt worden sei. Der Uferbewuchs sei schon im Zeitpunkt des Erwerbs des Grundstücks durch die Kläger in den Jahren 1996/2001 vorhanden gewesen. Der Beigeladene stellt keinen Antrag. Er räumt ein, dass die in Rede stehenden Uferbepflanzungen im Rahmen der Gewässerunterhaltungspflicht durchgeführt worden seien. Die Gewässerunterhaltung erstrecke sich aber nicht auf den Gehölzrückschnitt. Der Behauptung der Kläger, dass ein Rückschnitt aus wirtschaftlichen Gründen notwendig sei, sei er anlässlich eines Ortstermins am 13.02.2008 nachgegangen. Dabei habe er Totholzbestandteile festgestellt, die er im Rahmen der Gewässerunterhaltungspflicht beseitigen werde. Die Menge des zu beseitigenden Gehölzes sei aber gering. Das Begehren der Kläger sei mit seiner Entfernung bei weitem nicht erfüllt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorganges des Beklagten und des Widerspruchsvorgangs der BZR Köln. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Verpflichtungsklage ist begründet. Die Kläger haben einen Anspruch darauf, dass der Beklagte die im Tenor näher bezeichnete Feststellung nach § 98 LWG NRW trifft. Es kann offen bleiben, ob die Kläger ihr Feststellungsbegehren auf die Bestimmung des § 90 LWG i.V.m. § 91 Abs. 3 LWG NRW stützen können, nach der den Beigeladenen die Pflicht zur Unterhaltung des Q.s trifft. Nach Ansicht der Kammer bestehen Zweifel daran, ob die Kläger eine angebliche Vernachlässigung der dem Beigeladenen obliegenden Gewässerunterhaltungspflicht überhaupt gerichtlich geltend machen können. Die Gewässerunterhaltungspflicht ist eine grundsätzlich allein öffentlichen Interessen dienende Pflicht, die nur gegenüber der zuständigen Gewässeraufsichtsbehörde besteht. Dritte - auch Gewässeranlieger - haben gegen den Träger der Unterhaltungspflicht keinen Anspruch auf Erfüllung der Unterhaltungspflicht oder auf Vornahme bestimmter Unterhaltungsmaßnahmen. Nur in besonderen Ausnahmefällen kann sich die Unterhaltungspflicht zu einem subjektiven Recht desjenigen verdichten, der auf die Unterhaltungsmaßnahmen angewiesen ist - etwa wenn durch die Vernachlässigung der Unterhaltungspflicht die Grundstückssituation durch drohende Überschwemmungen oder Uferabrisse schwer und unerträglich betroffen ist - , Czychowski/Reinhardt, WHG, 8. Aufl., § 28 Rn. 55 f.. Die von den Klägern beanstandeten Verschattungen ihres Gartens erreichen die Belastungsgrenze der schwer und unerträglichen Beeinträchtigung ihres Grundstücks nicht. Die Kläger können ihr Feststellungsbegehren allerdings mit Erfolg auf den öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruch stützen. Zu Recht haben sie ihr Feststellungsbegehren gegen den Beklagten als zuständige untere Gewässeraufsichtsbehörde gerichtet. Die Bestimmung des § 98 LWG weist dem für die Gewässeraufsicht zuständigen Beklagten nicht nur die Streitentscheidung darüber zu, wem die Gewässerunterhaltungspflicht in welchem Umfang obliegt. Die Feststellungsbefugnis nach § 98 LWG NRW umfasst auch die Entscheidung des hier vorliegenden Streits zwischen dem Träger der Unterhaltungslast und dem Gewässeranlieger darüber, wie weit die dem Letztgenannten nach § 97 LWG NRW obliegenden Duldungspflichten reichen, vgl. OVG NRW, Urteil vom 22.07.1988 - 20 A 793/87 -, NuR 1989, 93. Die den Klägern nach § 97 Abs. 1 Satz 2 LWG NRW obliegende Duldung der Uferanpflanzung umfasst nicht die Pflicht zu dessen Pflege. Vielmehr ist der Beigeladene den Klägern gegenüber auf der Grundlage eines Folgenbeseitigungsanspruchs verpflichtet, einen Rückschnitt am Ufergehölz auf dem Grundstück der Kläger vorzunehmen, der die Ausdehnung des Ufergehölzes auf das durch die Gewässerunterhaltung notwendige Maß begrenzt. Der Folgenbeseitigungsanspruch setzt voraus, dass durch hoheitliches Handeln in ein subjektives Recht des Betroffenen eingegriffen wird und ein noch fortdauernder rechtswidriger Zustand geschaffen wird, vgl. BVerwG, Urteil vom 19.07.1984 - 3 C 81.82 -, BVerwGE 69, 366; Urteil vom 26.08.1993 - 4 C 24.91 -, BVerwGE 94, 100. Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Mit der Uferbepflanzung des Q.s wird hoheitlich in die durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Eigentumsrechte der Kläger eingegriffen. Der Beigeladene hat im gerichtlichen Verfahren eingeräumt, dass die streitige Uferbepflanzung in Ausübung der ihm obliegenden Gewässerunterhaltungspflicht und damit hoheitlich vorgenommen worden ist. Dieser in der Vornahme der Uferbepflanzung bestehende Eigentumseingriff ist im gegenwärtigen Umfang rechtswidrig, weil er nicht durch die Inhalts- und Schrankenbestimmung des § 97 Abs. 1 LWG NRW gedeckt ist. Nach § 97 Abs. 1 Satz 2 LWG NRW haben Gewässeranlieger zu dulden, dass der zur Unterhaltung Verpflichtete die Ufer bepflanzt, soweit es für die Unterhaltung erforderlich ist. Nach Sinn und Zweck dieser Bestimmung hat der Gewässeranlieger eine Uferbepflanzung zu dulden, die notwendig ist, um die Ufergrundstücke vor Abbruch oder Abschwemmen zu sichern und die den ökologischen Zielen der Gewässerunterhaltung i.S.v. § 28 Abs. 1 Satz 2 WHG ausreichend Rechnung trägt. Bepflanzungen, die nicht durch ordnungsgemäße Pflegemaßnahmen auf das für das zur Gewässerunterhaltung erforderliche Maß begrenzt werden, sind aber von der Duldungspflicht des Gewässeranliegers nicht umfasst. So liegen die Dinge hier. Der Beklagte hat es mit dem angefochtenen Bescheid abgelehnt, den Beigeladenen zur Vornahme eines Pflegerückschnitts am in Rede stehenden Ufergehölz zu verpflichten. Dass ein Rückschnitt des Ufergehölzes auf dem Grundstück der Kläger erforderlich ist, hat der Beklagte in seinem Aktenvermerk vom 18.04.2007 (Beiakte 1, S. 43) selbst eingeräumt, indem er darauf hinweist, dass die Kläger den begehrten Rückschnitt - unter Beachtung der Bestimmungen Wasser- und Landschaftsrechts - selbst durchführen könnten. Allerdings ist es nicht Sache der Kläger, sondern die des Beigeladenen, für eine ordnungsgemäße Pflege des Ufergehölzes des Q.s zu sorgen. Dies ergibt sich aus folgendem: Das Ufergehölz ist zwar durch die mit der Anpflanzung geschehene Verbindung mit dem Grundstück Eigentum der Kläger geworden. Allerdings wird das Eigentum der Kläger an den Uferbepflanzungen durch eine im öffentlichen Interesse liegende Zweckbindung weitgehend überlagert. Das Ufergehölz ist durch die im öffentlichen Interesse liegende Gewässerunterhaltung veranlasst und dient ihr. Die Uferbepflanzung ist der Verfügungsbefugnis des Gewässeranliegers weitgehend entzogen. Diese haben Uferbepflanzungen auf ihrem Grundstück gesetzlich zu dulden. Die Duldungspflichten des Gewässeranliegers umfassen aber nur ein passives Verhalten, nicht dagegen ein aktives Handeln oder ein aktives Mitwirken an den Gewässerunterhaltungspflichten, Czychowski/Reinhardt, WHG, 8. Aufl., § 30 Rn. 5. Um den im öffentlichen Interesse gebotenen Eingriff in das Eigentum des Gewässeranliegers so gering wie möglich zu halten, kann diesem nur die Duldung einer ordnungsgemäß gepflegten Uferbepflanzung zugemutet werden. Die Pflege des im Interesse der Gewässerunterhaltung angepflanzten Bewuchses obliegt dem Gewässerunterhaltungspflichtigen; der Gewässeranlieger hat die Durchführung der Pflegemaßnahmen lediglich zu dulden, Czychowski/Reinhardt, WHG, 8. Aufl., § 30 Rn. 25; Breuer, Öffentliches und privates Wasserrecht, Rn. 941. Landschaftsrechtliche Bedenken stehen der begehrten Feststellung schließlich ebenfalls nicht entgegen. Der Beigeladene wird mit der begehrten Feststellung lediglich zur Vornahme eines landschaftsrechtlich erlaubten Pflegeschnitts verpflichtet. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.