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Urteil

3 K 5713/07

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2009:0304.3K5713.07.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. T a t b e s t a n d Der Kläger steht als Oberstudienrat im Dienst des Freistaats Bayern. Er wurde mit Wirkung vom 1. August 2006 bis zum 31. Juli 2009 in den Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verteidigung mit Dienstleistung an der Deutschen Schule B. , O. N. /USA, abgeordnet. Mit Verfügung vom 7. Juni 2006 wies das Bundesamt für Wehrverwaltung (BAWV) den Kläger zur Dienstleistung der Deutschen Schule B. zu und sagte ihm für den Umzug an den Schulort Umzugskostenvergütung gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 Bundesumzugskostengesetz (BUKG) zu. Auf der Grundlage eines vom BAWV geprüften Kostenangebots reichte der Kläger in der Folgezeit verschiedene Erstattungsanträge - u. a. über Auslagen zum Suchen und Besichtigen einer Wohnung, Transportkosten des Umzugsguts etc. - vor, denen durch Bescheide der Beklagten jeweils entsprochen wurde. Unter dem 15. November 2006 stellte der Kläger über die beauftragte Transportfirma bei der Beklagten einen Antrag auf Erstattung der Auslagen für den Transport von Umzugsgut ins Lager sowie der Lagermiete gemäß § 3 Auslandsumzugskostenverordnung (AUV). Die Beklagte bestätigte mit Schreiben vom 29. Dezember 2006 den Eingang dieses Antrags und bat den Kläger zugleich um Nachreichung der für die weitere Bearbeitung erforderlichen Bestätigung der Bundeswehrverwaltungsstelle USA über Umfang und Notwendigkeit der Einlagerung. Nachdem der Kläger diese Bestätigung trotz Erinnerung vom 14. Februar 2007 nicht vorgelegt hatte, reichte die Beklagte unter dem 28. März 2007 dem Kläger die ihr zugegangenen Rechnungen der Transportfirma betreffend die Einlagerung von Umzugsgut zurück mit dem Hinweis, dass die zur Bearbeitung notwendigen Belege, insbesondere die Bestätigung der Bundeswehrverwaltungsstelle über die Notwendigkeit der Einlagerung bislang nicht vorgelegt worden seien. Es werde anheim gestellt, die Rechnung zusammen mit den zur Abrechnung nötigen Unterlagen neu einzureichen. Am 9. Mai 2007 wandte sich der Kläger ausweislich eines Aktenvermerks telefonisch an die Beklagte und sagte zu, die Bestätigung der Bundeswehrverwaltungsstelle zusammen mit der Rechnung zunächst auf elektronischem Weg und sodann auf dem Postweg der Beklagte zukommen zu lassen. Die Unterlagen gingen der Beklagten in der Folgezeit jedoch nicht zu. Mit Bescheid vom 18. Juli 2007 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Lagerkostenerstattung mit der Begründung ab, der Kläger sei seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen. Der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehene Bescheid wurde dem Kläger am 10. August 2007 gegen Empfangsbekenntnis gemäß § 5 Abs. 1 VwZG zugestellt. Mit Schreiben vom 8. September 2007, das der Beklagten vorab mittels einer am 11. September 2007, 0.58 Uhr, eingegangenen E-Mail übermittelt wurde und dessen Original am 24. September 2007 bei der Beklagten einging, legte der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid vom 18. Juli 2007 ein. Zur Begründung machte er geltend, es treffe nicht zu, dass er seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen sei. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 23. Oktober 2007, dem Kläger gegen Empfangsbekenntnis zugestellt am 20. November 2007, wegen Versäumung der Widerspruchsfrist als unzulässig zurück. Am 20. Dezember 2007 hat der Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung er geltend macht, der Widerspruch sei rechtzeitig am letzten Tag der Frist eingelegt worden. Im Übrigen stehe ihm ein Anspruch auf Erstattung der Lagerkosten zu. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 18. Juli 2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23. Oktober 2007 zu verpflichten, ihm die Auslagen für die Lagerung von Umzugsgut zu erstatten. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist unzulässig. Es fehlt an der ordnungsgemäßen Durchführung des Vorverfahrens, weil der Kläger die Widerspruchsfrist versäumt hat. Gemäß § 70 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - ist der Widerspruch innerhalb der Widerspruchsfrist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Wahrung der Widerspruchsfrist ist Zulässigkeitsvoraussetzung für den Widerspruch und auch für die Klage. Im vorliegenden Fall wurde der mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehene Bescheid vom 18. Juli 2007 dem Kläger gegen Empfangsbekenntnis am 10. August 2007 zugestellt. Da Zustellungsmängel nicht ersichtlich sind, lief die Widerspruchsfrist von einem Monat am 10. September 2007 ab. Der auf dem Postweg versandte schriftliche Widerspruch des Klägers vom 8. September 2007 ging jedoch erst am 24. September 2007 und damit verspätet bei der Beklagten ein. Eine fristgemäße Widerspruchseinlegung ist auch nicht durch die vorab mittels E-Mail erfolgte Übermittlung des Widerspruchsschreibens vom 8. September 2007 erfolgt. Denn abgesehen davon, dass diese E-Mail bei der Beklagten erst am 11. September 2007 und damit nach Ablauf der Widerspruchsfrist einging, wäre sie auch bei einem Eingang innerhalb der Widerspruchsfrist nicht geeignet gewesen, die Frist zu wahren, da es an der erforderlichen Schriftlichkeit der Widerspruchseinlegung fehlt. Denn eine einfache E-Mail, wie sie hier vorliegt, ist keine Verkörperung einer Gedankenerklärung mit Hilfe von Schriftzeichen auf einem Datenträger - üblicherweise Papier - in einer ohne weiteres lesbaren Form. Vielmehr handelt es sich dabei lediglich um eine Abfolge elektronischer Impulse, die nicht ohne weiteres lesbar sind, sondern erst unter aktiver Mithilfe des Empfängers am Empfangsort in lesbare Zeichen umgewandelt wird. Im Hinblick darauf und mangels sicherer Identifizierbarkeit ist sie deshalb nicht geeignet, das Schriftformerfordernis im Sinne von § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu wahren. Vgl. hierzu VG Neustadt (Weinstraße), Urteil vom 11. Februar 2008 - 4 K 1537/07.NW -, m. w. N. (juris). Es fehlt auch jeder Anhaltspunkt für die Annahme, dass der Kläger ohne Verschulden gehindert war, die Widerspruchsfrist einzuhalten und ihm deshalb durch die Beklagte gemäß § 70 Abs. 2 i. V. m. § 68 Abs. 1 - 4 VwGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hätte gewährt werden müssen. Soweit der Kläger geltend gemacht hat, er habe wegen der tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Angelegenheit die Widerspruchsfrist voll ausnutzen müssen, vermag ihn dies schon deswegen nicht zu entlasten, weil es ausgereicht hätte, zunächst fristwahrend Widerspruch einzulegen und die Widerspruchsbegründung zu einem späteren Zeitpunkt nachzureichen. Im Übrigen hätte der Kläger sein Widerspruchsschreiben vom 8. September 2007 der Beklagten auch fristwahrend per Fax übermitteln können. Dass ihm an seinem Wohn- und Arbeitsort in den V. der Zugang zu einem Fax-Gerät nicht möglich gewesen sein sollte, ist nicht anzunehmen. Lediglich ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die Klage auch unbegründet gewesen wäre. Denn die Beklagte hat den Erstattungsantrag des Klägers zu Recht abgelehnt, weil dieser nicht die erforderliche Bestätigung der zuständigen Auslandsdienststelle über die Notwendigkeit der Einlagerung vorgelegt hat. Denn gemäß § 3 Abs. 2 AUV sind die notwendigen Auslagen für die Lagerung von Umzugsgut nur dann erstattungsfähig, wenn die Mitnahme des Umzugsgutes an den neuen Dienstort aus klimatischen, sicherheitsmäßigen oder anderen besonderen Gründen nicht zumutbar ist oder während der Dauer der Verwendung an diesem Ort keine Möglichkeit besteht, eine Leerraumwohnung zu mieten, in der das Umzugsgut untergebracht werden kann. Im Hinblick darauf ist es nicht zu beanstanden, dass die Beklagte die Erstattung der Auslagen in derartigen Fällen von der Vorlage einer Bestätigung der Auslandsdienststelle über die Notwendigkeit der Einlagerung abhängig macht. Diese Bestätigung hat der Kläger trotz mehrfacher Hinweise und Mahnungen nicht vorgelegt. In diesem Zusammenhang kann ihn auch nicht der Umstand entlasten, dass - unterstellt sein diesbezüglicher Vortrag trifft zu - die Bundeswehrverwaltungsstelle USA die entsprechende Bestätigung absprachewidrig nicht weitergeleitet haben sollte. Denn es wäre Sache des Klägers gewesen, sich durch Rückfrage bei der Beklagten zu vergewissern, ob die Unterlagen, deren Einreichung er in dem Telefonat vom 9. Mai 2007 ausweislich des Aktenvermerks des Sachbearbeiters der Beklagten zugesichert hatte, auch tatsächlich bei der Beklagten eingegangen waren. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.