Urteil
1 K 1485/08
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2009:0305.1K1485.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Es wird festgestellt, dass der Festsetzungsbescheid des Beklagten vom 24. Januar 2008 rechtwidrig gewesen ist. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte; außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet. 1 Tatbestand Der Kläger ist seit dem Jahr 1993 Miteigentümer einer von ihm und seiner Familie bewohnten Wohneinheit in dem Haus S.----allee 0 in Niederkassel-Mondorf. Das Mehrfamilienhaus liegt an dem als Rheinaue bezeichneten Gebiet zwischen der S.--- -allee und dem Rhein. Am westlichen Rand des Grundstücks verläuft die Verlängerung der Provinzialstraße, die die S.----allee quert und zum Rhein führt. Dort ist die Anlegestelle der Rheinfähre, die zwischen Mondorf und Hersel verkehrt. Östlich der Anlegestelle mündet die Sieg. Das so umrissene südlich der S.----allee befindliche Gelände ist ein Überschwemmungsbereich des Rheins und in dem Landschaftsplan Nr. 1 Niederkassel" des Rhein-Sieg-Kreises als Landschaftsschutzgebiet ausgewiesen. 2 Seit den dreißiger Jahren des vorigen Jahrhunderts wird in dieser Rheinaue und auf dem Gelände der Fähranlegestelle jeweils in der ersten Jahreshälfte ein sogenanntes Strandfest abgehalten, das von dem Beklagten in den vorvergangenen Jahren als viertägiges Volksfest festgesetzt wurde. Die Beigeladene organisiert diese Strandfeste. Sie besteht aus örtlichen Turn- und Gesangsvereinen und wird nach erfolgter Festsetzung der Veranstaltung aufgrund eines mit der Stadt Niederkassel geschlossenen Vertrages tätig. 3 Neben dem Strandfest gab es in Mondorf eine ebenfalls viertägige Herbstkirmes, die traditionell auf dem im Ort gelegenen Adenauer-Platz abgehalten wurde. Nach der Umgestaltung des Platzes fand die Kirmes ab dem Jahr 1992 ebenfalls in der vorgenannten Rheinaue statt. 4 Erstmals im Jahre 2007 wendete sich der Kläger auch unter Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes im Ergebnis erfolglos gegen die Durchführung der Herbstkirmes. Unter dem 20. Dezember 2007 beantragte er bei dem Beklagten, beide Veranstaltungen räumlich zu verlegen, damit sie nicht mehr in unmittelbarer Nähe seiner Wohnung stattfänden. Dazu führte er unter anderem aus, die Geräusch- und Geruchsbelästigungen seien unzumutbar. 5 Der Beklagte setzte mit an die Beigeladene gerichtetem Bescheid vom 24. Januar 2008 fest, dass das Strandfest in der Zeit vom 09. Mai 2008 bis zum 12. Mai 2008 als Volksfest im Sinne des § 60b GewO stattfinde. Ort der Veranstaltung sollten die 6 Provinzialstraße im Teilstück zwischen Unterdorfstraße und Rheinufer (gesamter Fähranlegerbereich), S.----allee im Teilstück zwischen Fischerstraße und Korngasse" 7 sein. Zugleich wurde dem Veranstalter unter Ziffer 8) aufgegeben, Verkaufsstände, Fahrgeschäfte und sonstige Einrichtungen so aufzubauen, dass die Teilnehmer nicht gefährdet und die Anwohner nicht mehr als nach den Umständen vermeidbar behindert oder gestört werden. Ziffer 2) enthielt das Gebot, Fahrzeuge mit Kühlaggregaten nicht in der Nähe der Wohnbebauung abzustellen, um Lärmbelästigungen zu vermeiden. Weitere Regelungen zur Lärmvermeidung enthielt die Festsetzung nicht. Den Prozessbevollmächtigten des Klägers wurde der Festsetzungsbescheid am 29. Januar 2008 bekannt gegeben. 8 Der Kläger hat am 26. Februar 2008 Klage erhoben. 9 Zur Begründung trägt er unter anderem vor, er könne es nicht mehr dulden, dass beide Kirmesveranstaltungen unmittelbar vor seiner Wohnung stattfinden. Bisher habe er während der Veranstaltungen Kurzurlaube durchgeführt, könne dies aber wegen der Schulpflicht seiner Kinder nicht fortsetzen. Er wisse, dass sich viele Anwohner durch Lärm, Geruch und gelegentliche Gewalttätigkeiten gestört fühlten. Die Veranstaltung verstoße gegen die Festsetzungen des Landschaftsplans. Im Übrigen rechtfertige die Festsetzung nach § 69 GewO nicht, die Rechte der Anwohner zu verkürzen. Für das von ihm bewohnte Haus seien Grenzwerte von tagsüber 45 dB(A) und nachts 35 dB(A) maßgebend. 10 Nachdem das von der Kammer eingeholte Sachverständigengutachten vom 02. Juni 2008 vorgelegen hat, trägt der Kläger vor, das Ergebnis der gerichtlichen Beweiserhebung bestätige sein Vorbringen. 11 Der Kläger beantragt 12 festzustellen, dass der Festsetzungsbescheid des Beklagten vom 24. Januar 2008 rechtswidrig gewesen ist. 13 Der Beklagte beantragt, 14 die Klage abzuweisen. 15 Zur Begründung macht er unter anderem geltend, von dem Strandfest gingen keine erheblichen Störungen aus. Die Lärmentwicklung halte sich im Rahmen dessen, was bei Volksfesten dieser Art hinzunehmen sei. Volksfeste seien wegen ihrer kurzen Dauer grundsätzlich in jedem Baugebiet zulässig. Sie seien traditioneller Bestandteil des gesellschaftlichen und sozialen Lebens. Die von ihnen ausgehenden Lärmbeeinträchtigungen seien sozialadäquat. Entsprechend sehe die sogenannte Freizeitlärm-Richtlinie für die von ihr gemeinten seltenen Störereignisse" höhere Lärmgrenzwerte als üblich vor. 16 Auch die von dem gerichtlich bestellten Sachverständigen festgestellte Überschreitung der in dieser Richtlinie vorgesehenen Grenzwerte sei hinzunehmen. Wenn Volksfeste mit kommunaler Bedeutung stattfänden, sei eine Überschreitung ausnahmsweise unwesentlich, wenn für das Fest in der Bevölkerung eine breite Akzeptanz bestehe. Von einer solchen Akzeptanz sei hier auszugehen, zumal der Kläger seit Bestehen der Tradition der erste sei, der sich gegen die Durchführung des Strandfestes zur Wehr setze. Der Beklagte habe anhand einer Unterschriftenliste ermittelt, dass sich nicht einmal alle Bewohner des von dem Kläger bewohnten Hauses von der Kirmes gestört fühlten. Im Übrigen sei anerkannt, dass die Freizeitlärm-Richtlinie nicht schematisch angewendet werden dürfe. Vielmehr sei eine Abwägung der widerstreitenden Interessen erforderlich. Anderenfalls sei jegliche Kirmesveranstaltung im Regelfall wegen des auftretenden Lärms unzulässig. 17 Etwaige Abwehransprüche des Klägers seien schließlich auch verwirkt. Die Eigentümergemeinschaft erhalte seit Jahren als Ausgleich für die Beeinträchtigungen, insbesondere wegen des erschwerten bzw. verhinderten Zugangs zu den Stellplätzen, eine Entschädigung in Höhe von 500 EUR. Mit der Vereinbarung dieser Entschädigung habe sich die Gemeinschaft verpflichtet, das Strandfest zu dulden und die Beeinträchtigungen hinzunehmen. 18 Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. 19 Sie trägt im Wesentlichen vor, die sachlichen Ausführungen des Klägers entsprächen nicht den Tatsachen und könnten widerlegt werden. Das von ihm bewohnte Gebäude liege nicht in einem allgemeinen Wohngebiet, sondern in einem Mischgebiet. Im Erdgeschoss befänden sich zwei gastronomische Betriebe. Bereits früher habe an der gleichen Stelle eine Gaststätte mit Außengastronomie gestanden. Östlich neben dem Gebäude gebe es ferner einen Minigolfplatz mit Eisdiele. Es sei schließlich unverständlich, dass der Kläger rund 15 Jahre nach Erwerb seiner Wohnung beginne, die Kirmesveranstaltungen als störend zu empfinden. 20 Die Kammer hat gemäß Beschluss vom 21. April 2008 in der Fassung des Beschlusses vom 29. April 2008 Beweis erhoben durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses wird auf das Gutachten des öffentlich bestellten Sachverständigen Stöcker vom 02. Juni 2008 Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogenen Gerichtsakten der Verfahren 1 L 1207/07 und 1 K 3392/07 sowie den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. 21 Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig. 22 Nachdem sich der Festsetzungsbescheid des Beklagten vom 24. Januar 2008 durch Zeitablauf nach Klageerhebung erledigt hat, ist die ursprünglich als Anfechtungsklage erhobene Klage als Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO statthaft und zulässig. Es besteht insbesondere das erforderliche Fortsetzungsfeststellungsinteresse, weil eine konkrete Wiederholungsgefahr besteht. Nach den Angaben der Beteiligten und insbesondere den Bekräftigungen der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung ist davon auszugehen, dass auch in Zukunft auf dem streitigen Gelände regelmäßig Kirmesveranstaltungen vergleichbarer Art stattfinden sollen. 23 Die Klage ist auch nicht wegen Verwirkung unzulässig. Verwirkung als ein dem Grundsatz von Treu und Glauben zuzurechnender Vorgang der Rechtsvernichtung bedeutet, dass ein Recht nicht mehr ausgeübt werden kann, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist und besondere Umstände hinzutreten. Solche Umstände sind etwa ein bestimmtes Verhalten des Berechtigten, das geeignet ist, beim anderen Teil die Vorstellung zu begründen, das Recht werde nicht mehr geltend gemacht werden. Außerdem wird eine Verletzung oder Gefährdung berechtigter Interessen des anderen Teils gefordert, etwa weil dieser sich auf die vom Berechtigten erweckte Erwartung, das Recht werde nicht mehr geltend gemacht, einrichten durfte und eingerichtet hat. 24 Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 1996 - 2 C 23.95 -, BVerwGE 102, 33; zuletzt: Beschluss vom 19. Dezember 2008 - 9 B 65.08 -, zit. nach juris. 25 Solche besonderen Umstände hat der Beklagte nicht dargetan. Der Erwerb einer Immobilie in Kenntnis des Umstandes, dass im unmittelbaren Umfeld jährlich ein oder zwei Kirmesveranstaltungen stattfinden, führt nicht zum Verlust der hier geltend gemachten Rechte. Der Kläger trägt vielmehr vor, er sei den Volksfesten bislang durch Kurzurlaube ausgewichen, was nunmehr wegen der Schulpflicht seiner Kinder nicht mehr möglich gewesen sei. Auch im Übrigen sind neben dem Zeitablauf keine Umstände erkennbar, die sein jetziges Verhalten als treuwidrig erscheinen lassen. Es ist auch nicht zu erkennen, dass der Beklagte die Erwartung gehegt hat, der Kläger werde seine Rechte nicht mehr geltend machen. Anders ist nicht nachvollziehbar, dass sich der rechtsanwaltlich vertretene Beklagte auf gesammelte Unterschriften beruft und wiederholt vortragen lässt, dass sich der Kläger durch sein Begehren gegen die Interessen der örtlichen Gemeinschaft wende. Die regelmäßig an die Hauseigentümergemeinschaft gezahlte Entschädigung steht seinem Klagerecht ebenfalls nicht entgegen. Die vergleichsweise geringe Entschädigung gleicht nach ihrer vorgetragenen Zweckbestimmung allenfalls Nachteile aus, die die Bewohner durch sonstige Beeinträchtigungen während der Kirmes erleiden, dass nämlich die Nutzung der Stellplätze des Gebäudes beeinträchtigt oder unmöglich ist. 26 Die Klage ist auch begründet. 27 Der Festsetzungsbescheid des Beklagten vom 24. Januar 2008 ist rechtswidrig gewesen, § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO. 28 Die Rechtmäßigkeit der zugunsten der Beigeladenen ergangenen Festsetzung beurteilt sich nach den §§ 60b, 69, 69a Abs. 1 Nr. 3 der Gewerbeordnung (GewO). Nach den genannten Vorschriften ist der Antrag auf Festsetzung eines Volksfestes abzulehnen, wenn die Durchführung der Veranstaltung dem öffentlichen Interesse widerspricht, insbesondere der Schutz der Veranstaltungsteilnehmer vor Gefahren für Leben oder Gesundheit nicht gewährleistet ist oder sonstige erhebliche Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zu befürchten sind. Nachbarn können Rechtsverstöße geltend machen, soweit im Rahmen des Festsetzungsverfahrens Vorschriften zu prüfen sind, die drittschützend sind. Wie die Kammer dazu bereits in dem Beschluss vom 27. Juli 2007 in dem vorläufigen Rechtsschutzverfahren 1 L 1207/07 ausgeführt hat, führen die von dem Kläger weiterhin behaupteten Verstöße gegen die Festsetzungen des Landschaftsplans, die Belästigung durch Gerüche und die vermeintliche Verletzung der Sperrzeit für Kirmesveranstaltungen und Volksfeste vorliegend nicht zur Rechtswidrigkeit der Festsetzung. 29 Diese ergibt sich vielmehr aus dem Umstand, dass wirksame Auflagen zur Beschränkung des von der Kirmes verursachten Lärms nicht erteilt worden sind und die von dem Strandfest des Jahres 2008 tatsächlich verursachten Geräuschimmissionen ein solches Ausmaß erreicht haben, dass die Veranstaltung als sonstige erhebliche Störung" im Sinne des § 69b Abs. 1 Nr. 3 GewO zu bewerten ist. 30 Da die Kirmes in ihrer Gesamtheit für die Zeit ihrer Dauer grundsätzlich eine von dem Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge - BImSchG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002, BGBl. I S. 3830 erfasste Anlage ist (§ 3 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 BImSchG), die nicht den Genehmigungspflichten dieses Gesetzes unterfällt, gilt der Grundsatz des § 22 Abs. 1 BImSchG. Demnach ist dafür zu sorgen, dass nach dem Stand der Technik vermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen verhindert (§ 22 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG) und unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden (§ 22 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG). Die Betreiber trifft die Pflicht, die Veranstaltung so durchzuführen, dass schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG). Schädliche Umwelteinwirkungen sind nach § 3 Abs. 1 BImSchG Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Wo dabei die Grenze der erheblichen Belästigung liegt, hängt von den vom Tatsachengericht zu würdigenden Umständen ab, 31 vgl. BVerwG, Urteil vom 07. Mai 1996 - 1 C 10.95 -, BVerwGE 101, 157. 32 Soweit es - wie hier - um Lärmeinwirkungen geht, kommt es darauf an, ob diese - bezogen auf das Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen, nicht auf die individuelle Einstellung eines besonders empfindlichen Dritten - das zumutbare Maß überschreiten. 33 Vgl. BVerwG, Urteil vom 07. Oktober 1983 - 7 C 44.81 -, BVerwGE 68, 62; Urteil vom 29. April 1988 - 7 C 33.87 -, NJW 1988, 2396f; zum gleichen Problem im privaten Nachbarrecht: BGH, Urteil vom 06. Juni 2001 - VZR 246/00 -, NJW 2001, 3119ff. 34 Bei der Ermittlung dessen, was zumutbar ist, kann vorliegend allerdings nicht auf die Richtwerte der auch für nicht genehmigungspflichtige Anlagen geltenden Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA-Lärm) vom 26. August 1998 (GMBl S. 503) abgestellt werden. Die TA-Lärm gilt nach ihrer Ziffer 1 b) nicht für genehmigungsbedürftige Freizeitanlagen und damit nicht für Kirmesveranstaltungen. 35 Welche Methoden und Werte bei der Beurteilung heranzuziehen sind, ist allerdings dem Runderlass des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 23. Oktober 2006 zur Messung, Beurteilung und Verminderung von Geräuschimmissionen bei Freizeitanlagen" (MBl. NRW. Seite 566) - Freizeitlärm-Richtlinie - zu entnehmen, der die TA-Lärm hinsichtlich der Bewertung von Freizeitanlagen ergänzt. Obwohl sie - anders als die TA-Lärm - keine aufgrund des § 48 BImSchG erlassene Verwaltungsvorschrift ist, kommt ihr bei der hier anzustellenden Bewertung eine vergleichbare Bedeutung zu. 36 Die Freizeitlärm-Richtlinie ist eine Umsetzung der vom Länderausschuss für Immissionsschutz (LAI) erarbeiteten Musterverwaltungsvorschrift zur Ermittlung, Beurteilung und Verminderung von Geräuschimmissionen, 37 veröffentlicht in NVwZ 1997, S. 469. 38 Diese Musterverwaltungsvorschrift trägt dem Umstand Rechnung, dass die TA- Lärm für Freizeitanlagen nicht gilt und deren Besonderheiten nicht unmittelbar gerecht werden kann, obwohl die TA-Lärm im Grundsatz einschlägige Regelungen enthält. Diese sind allerdings ursprünglich auf die Gegebenheiten von Industrieanlagen und Gewerbebetriebe abgestimmt. Vor dem Hintergrund, dass in der Freizeitlärm-Richtlinie die Grundregeln und die gebietsbezogenen Immissionsrichtwerte der TA-Lärm weitestgehend übernommen werden, schlägt die Musterverwaltungsvorschrift feste Regeln zur Erfassung von spezifischen Besonderheiten der Emissionen von Freizeitanlagen vor, namentlich für impulshaltige Geräusche, für die Ton- und Informationshaltigkeit, für die Bestimmung ruhebedürftiger Zeiten und die Beurteilungszeiten. Nachdem die Vorschläge des Länderausschusses bisher nicht in die TA-Lärm integriert worden sind, haben die Länder auf der Grundlage der Mustervorschrift eigene Richtlinien erlassen. In der Freizeitlärm-Richtlinie hat das insoweit zuständige Landesministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz in seiner Funktion als oberste Immissionsschutzbehörde (§ 14 Abs. 1 Landes-Immissionsschutzgesetz) die vorhandenen immissionsrechtlichen Regeln und Grundsätze entsprechend herangezogen und ergänzende Regeln und Richtwerte bestimmt, die unter anderem den Besonderheiten einer solchen Veranstaltung einerseits und den Interessen der Nachbarschaft andererseits Rechnung tragen sollen. Nach Ziffer 3.1 der Richtlinie werden die Kategorien der TA-Lärm insoweit übernommen, als zunächst der Gebietscharakter und die Einteilung in Tag-, Nacht- und Ruhezeiten maßgebend sind. Die Werte können nach Maßgabe der Ziffer 3.2 für seltene Ereignisse (nicht mehr als 10 Tage oder Nächte im Jahr) erhöht werden. Dadurch wird dem Grundsatz Rechnung getragen, dass besondere - seltene - Veranstaltungen eine kurzzeitige Überschreitung der Lärmobergrenze und damit eine erhöhte Duldungspflicht rechtfertigen können. Um ein solches seltenes Ereignis geht es vorliegend, weil an dem in Rede stehenden Veranstaltungsort zumeist im Mai an vier Tagen das Strandfest" und an weiteren vier Tagen im Herbst die Herbstkirmes stattfinden. Der weiteren Besonderheit, dass nämlich die Nachtzeit erst um 22.00 Uhr beginnt, wird in Ziffer 3.3 der Richtlinie Rechnung getragen. 39 Vor diesem Hintergrund kommt den Richtwerten und Bewertungsgrundsätzen der Freizeitlärm-Richtlinie eine vergleichbare Bedeutung zu wie den entsprechenden Regelungen der TA-Lärm, denen nach neuerer Rechtsprechung eine im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung beizumessen ist. 40 Vgl. zur TA-Lärm etwa: BVerwG, Urteil vom 29. August 2007 - 4 C 2.07 -, BVerwGE 129, 209; Beschluss vom 06. November 2008 - 4 B 58.08 -, zit. nach juris; OVG NRW, Beschluss vom 08. Januar 2008 - 7 B 1741/07 - NWVBl 2008, 265. 41 Die Zumutbarkeitsgrenzen nach Maßgabe der Regelungen und Richtwerte der Freizeitlärm-Richtlinie sind demnach tags außerhalb der Ruhezeiten (8 bis 20 Uhr) maximal 70 dB(A), tags innerhalb der Ruhezeiten (6 bis 8 Uhr und 20 bis 22 Uhr) und an Sonn- und Feiertagen 65 dB(A) und nachts (22 bis 6 Uhr) maximal 55 dB(A) (vgl. Ziffern 3.2. a); 3.2. b) und 3.1. c) der Freizeitlärm-Richtlinie), wenn man zu Gunsten des Beklagten und der Beigeladenen von der Einstufung des Gebietes als Mischgebiet ausgeht. In diesen Gebieten gelten Immissionsrichtwerte an Werktagen von 60 dB(A) außerhalb der Ruhezeiten und von 55 dB(A) innerhalb der Ruhezeiten sowie an Sonn- und Feiertagen, während nachts der Richtwert von 45 dB(A) maßgebend ist. Diese Werte dürfen nach Ziffer 3.2. a) der Richtlinie um bis zu 10 dB(A) überschritten werden, keinesfalls aber - orientiert an den vorgenannten Zeitabschnitten - über die Höchstwerte von 70 dB(A), 65 dB(A) und 55 dB(A) hinaus. Diese Werte, die zugleich den nach der Richtlinie geltenden Höchstwerten entsprechen, wurden während der Dauer des Strandfestes 2008 mit Ausnahme eines marginalen Zeitraums zu Beginn der Veranstaltung (09. Mai 2008, tags außerhalb der Ruhezeit) überwiegend sehr erheblich überschritten. Die Kammer folgt insoweit den sachverständigen Feststellungen des Sachverständigen in seinem Gutachten vom 02. Juni 2008. Die Zusammenfassung der Messergebnisse und deren gutachtliche Bewertung zeigen, dass - bezogen auf die Wohnung des Klägers - die Immissionsrichtwerte in einem einzigen Beurteilungszeitraum um nur 1 dB(A) überschritten worden sind (10. Mai, tags außerhalb der Ruhezeit), ansonsten aber durchweg um mindestens sieben dB(A) (11. Mai, tags und 12. Mai, tags). Zu den übrigen Tageszeiten wurden die Richtwerte um 10 dB(A) bis 12 dB(A) überschritten (09. und 10. Mai, jeweils in der Ruhezeit und in einem Teilzeitraum des 11. Mai und des 12. Mai). Nachts wurden die Immissionsrichtwerte um 21 dB(A) (09. Mai), 34 dB(A) (10. Mai) und um 20 dB(A) (11. Mai) überschritten. Insgesamt wurden damit für die gesamte Veranstaltung - abgesehen vom Beginn der Kirmes am 09. Mai außerhalb der Ruhezeit - zuzüglich eines Zeitraums, der außerhalb der Festsetzung liegt, Beurteilungspegel von 71 dB(A) bis 89 dB(A) ermittelt. Diese jeweiligen Werte wurden zudem an jedem Tag und in jeder Nacht in jedem Beurteilungszeitraum durch kurzzeitige Ereignisse nochmals um mehr als 20 dB(A) am Tage und um mehr als 10 dB(A) in der Nacht überschritten. Soweit der Beklagte die Überschreitung des zulässigen Dauerschallpegels um 34 dB(A) dem nächtlichen Feuerwerk zuordnet, widerspricht oder relativiert dies nicht die getroffenen Feststellungen. Der Sachverständige hat neben dem in der Nacht vom 10. Mai 2008 ermittelten Beurteilungspegel von 89 dB(A) für die in dem Zeitraum enthaltene Stunde mit Feuerwerk eine Überschreitung des zulässigen Immissionswertes um rund 45 dB(A) festgestellt. 42 Für die Kammer besteht keine Veranlassung zur Einholung eines weiteren gerichtlichen Sachverständigengutachtens. Dies wäre nur dann geboten, wenn das vorhandene Gutachten unklar, unvollständig oder widersprüchlich wäre, Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Sachverständigen bestehen oder wenn es sich um besonders schwierige fachliche Fragen handelt, die umstritten sind. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Substantiierte Einwendungen sind von den Beteiligten nicht geltend gemacht worden. Das Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen überzeugt nach Inhalt, Methodik und Durchführung der Erhebungen. Die Folgerungen des Sachverständigen beruhen auf eigenen Messungen und Erkenntnissen. Er hat die rechtlichen Vorgaben der Freizeitlärm-Richtlinie und deren Umsetzung in transparenter und nachprüfbarer Weise in dem Gutachten selbst angegeben. 43 Die festgestellte Überschreitung der Grenzwerte ist auch als erhebliche Belästigung zu bewerten, sodass die Veranstaltung eine sonstige erhebliche Störung" im Sinne des § 69a Abs. 1 Nr. 3 GewO gewesen ist. Ziffer 3.2. der Freizeitlärm-Richtlinie bestimmt, dass die Immissionsrichtwerte für seltene Ereignisse die Werte nach Nr. 3.1 b) bis f) um nicht mehr als 10 dB(A), keinesfalls aber die oben genannten und von dem Sachverständigen berücksichtigten Höchstwerte überschreiten sollen. Wie festgestellt, wurden die Höchstwerte für annähernd die gesamte Dauer der Kirmes deutlich überschritten, sodass die Immissionen unzumutbar sind. Bereits eine Überschreitung des Geräuschpegels um nur 3 dB(A) wird als Verdopplung der Lautstärke empfunden, sodass auch aus Sicht eines verständigen Durchschnittsmenschen eine erhebliche Belästigung anzunehmen ist. Hinzu kommt, dass die von der Richtlinie in derartigen Fällen vorausgesetzten Maßnahmen zur Reduzierung des Lärms nicht getroffen worden sind. Der Beklagte hat in seiner Festsetzung keine derartigen effektiven Lärmschutzauflagen vorgesehen und nicht dargelegt, dass die Beigeladene oder die Schausteller von sich aus die nach dem Stand der Technik möglichen Lärmbegrenzungen einsetzten. Nach dem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung ist dies auch nicht erwünscht, weil in diesem Fall die Attraktivität der Veranstaltung aus Sicht der Besucher und aus Sicht der Schausteller verloren ginge. 44 Der Einwand des Beklagten, die Überschreitung der Grenzwerte sei bei traditionell verwurzelten Festen gerechtfertigt, greift nicht durch. Es ist bereits zweifelhaft, mit welcher Berechtigung und in welchen Fällen trotz des im Laufe der Jahrzehnte eingetretenen Wandels bei derartigen Veranstaltungen von einer Tradition gesprochen werden kann. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass traditionell in einem Umfang und Ausmaß rechtmäßig Immissionen verursacht worden sind, die den nunmehr getroffenen Feststellungen vergleichbar sein könnten. Das kann jedoch offen bleiben. Denn eine Tradition und die in diesem Zusammenhang vorgetragene angebliche Sozialadäquanz führen nicht dazu, dass jenseits der regelmäßig vorgegebenen Grenzen nach Belieben Geräuschimmissionen verursacht werden dürfen. Selbst das kirchliche Glockenläuten, von dessen kultureller Verwurzelung zumindest überwiegend ausgegangen werden darf, kann die staatlich zu wahrenden Belange oder Rechtspositionen Dritter beeinträchtigen, sodass der Staat auch dem Läuten Grenzen setzen darf und muss. 45 Vgl. BVerwG, Urteil vom 07. Oktober 1983 - 7 C 44.81 -, BVerwGE 68, 62. 46 Es ist im Übrigen kein im Gesetz oder den vorgenannten Richtlinien niedergelegter Anhalt erkennbar, der vorliegend zur Abweichung von den Grenzwerten der Freizeitlärm-Richtlinie in dem festgestellten Umfang berechtigen könnte. Dies beruht auf dem Umstand, dass die Freizeitlärm-Richtlinie ihrerseits bereits erhebliche Überschreitungen der üblicherweise zulässigen Grenzwerte nach der grundsätzlich bindenden, 47 vgl. u.a. BVerwG, Urteil vom 29. August 2007 - 4 C 2.07 -, BVerwGE 129, 209, 48 TA-Lärm zulässt, wenn seltene Ereignisse in Rede stehen. Darüber hinaus legt die Richtlinie ihrerseits Obergrenzen fest, die eingehalten werden sollen. 49 Der von diesem Ansatz abweichenden Auffassung des Bundesgerichtshofes, 50 vgl. BGH, Urteil vom 26. September 2003 - V ZR 41/03 -, BauR 2004, 300, 51 dass die Überschreitung der Richtwerte der sogenannten LAI-Hinweise", denen die Freizeitlärm-Richtlinie entspricht, unwesentlich im Sinne des § 906 Abs. 1 Satz 1 BGB sein kann, wenn es sich um eine Veranstaltung von kommunaler Bedeutung handele, die an nur einem Tag des Jahres stattfindet und weitgehend die einzige in der Umgebung bleibe, schließt sich die Kammer nicht an. Der Bundesgerichtshof zieht die Ausnahmesituation, die zum Erlass der Freizeitlärm-Richtlinie geführt hat, wiederum zum Anlass heran, die ohnehin erhöhten Grenzwerte als nicht maßgeblich zu bewerten und eine weitere Überschreitung dieser erhöhten Grenzwerte zuzulassen. Das in der Richtlinie unter Ziffer 3.2 berücksichtigte seltene Ereignis von bis zu 10 Tagen Dauer im Jahr, das dem Bedürfnis nach Kirmes und anderen lautstarken Veranstaltungen gerecht werden soll, wird von dem Bundesgerichtshof für die vergleichbar strukturierten LAI-Hinweise" um den Tatbestand des sehr seltenen Ereignisses" mit noch höheren Immissionsrichtwerten erweitert, was mit dem Wortlaut der Richtlinie nicht mehr zu vereinbaren ist. Im Übrigen widerspricht ein derartiger Ansatz der Zielsetzung dieser Richtlinie, auf der Grundlage der TA- Lärm eine vorweggenommene und gleichartige Bewertung der speziellen Geräuschsituationen vorzunehmen und eine einheitliche Bestimmung dessen zu treffen, was unter Berücksichtigung der widerstreitenden Belange und der lärmtechnischen sowie der medizinischen Erkenntnisse noch als hinnehmbar zu bewerten ist. Entsprechend werden in Ziffer 3.2. der Freizeitlärm-Richtlinie die auch hier relevanten Grenzwerte als Höchstwerte beschrieben, die keinesfalls überschritten werden sollen. § 69a Abs. 1 Nr. 3 GewO sieht ohne Eröffnung eines Ermessens vor, dass der Antrag auf Festsetzung zwingend abzulehnen ist, wenn die hier fraglichen sonstigen erheblichen Störungen der öffentlichen Sicherheit zu befürchten sind. 52 Darüber hinaus hätte die Festsetzung aus Sicht der Kammer auch unter Berücksichtigung der von dem Beklagten zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, 53 vgl. BGH, a.a.O., 54 sowie des Verwaltungsgerichtshofs Kassel, 55 vgl. Urteil vom 25. Februar 2005 - 2 UE 2890/04 -, NVwZ-RR 2006, 531, 56 und des Oberverwaltungsgerichts Koblenz, 57 vgl. Urteil vom 14. September 2004 - 6 A 1094/04 -, zit. nach juris, 58 nicht ohne eine Beschränkung der Lärmimmissionen erfolgen dürfen. 59 Der Verwaltungsgerichtshof Kassel hat sich zwar für bestimmte Veranstaltungen für die Möglichkeit der Überschreitung von Grenzwerten ausgesprochen, aber auch insoweit Grenzen gesetzt. So geht auch er davon aus, dass es nicht sachgerecht (wäre), die unter Ziff. 4.4 der Freizeitlärm-Richtlinie genannten Beurteilungspegel unter dem allgemeinen Gesichtspunkt der Sozialadäquanz etwa von Volksfesten (nochmals) generell zu erhöhen". Der Beurteilungspegel von 70 dB(A) innerhalb der Ruhezeiten am Tage (20.00 Uhr bis 22.00 Uhr) ist auch aus Sicht des Verwaltungsgerichtshofs die Obergrenze und liegt nach seiner Auffassung bereits oberhalb der Enteignungsschwelle, 60 vgl. VGH Kassel a.a.O., Randziffern 62 und 65 der Dokumentation bei juris; vgl. auch OVG Koblenz a.a.O., Randziffer 21 der Dokumentation bei juris. 61 Der Bundesgerichtshof hält trotz seiner Ausführungen zur mangelnden Verbindlichkeit der LAI-Hinweise bzw. der Freizeitlärm-Richtlinie ebenfalls einen maximalen Beurteilungspegel von 70 dB(A) in der Zeit bis 24.00 Uhr für maßgeblich, 62 vgl. BGH a.a.O., Randziffer 22 der Dokumentation bei juris. 63 Vorliegend sind für die fraglichen Zeiträume nahezu durchgängig Beurteilungspegel von deutlich über 70 dB(A) ermittelt worden, sodass selbst nach den von diesen Gerichten aufgestellten Kriterien - denen die Kammer nicht folgt - die zulässigen Grenzen überschritten worden wären. 64 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, weil sie keinen Sachantrag gestellt und sich damit keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat, §§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. 65 Die von dem Beklagten für den Fall seines Unterliegens angeregte Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 124a Abs. 1 VwGO) war nicht geboten. Die Anwendung der Freizeitlärm-Richtlinie führt nicht regelmäßig zur Versagung der Zulassung von Kirmesveranstaltungen, da diese beispielsweise mit geeigneten Auflagen oder in adäquater Entfernung von Wohnbebauung weiterhin zulässig bleiben.