Beschluss
14 L 1848/08
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2009:0310.14L1848.08.00
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Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag der Antragstellerin, 1. den Antragsgegner vorläufig im Wege der einstweiligen Anordnung gem. § 123 Abs. 1 VwGO zu verpflichten, die auf ihrem Grundstück, N.-----straße 000, 5000 Köln stehenden beiden Naturdenkmale, die Platane (NDI - Nr. 000.00 0) und die Rosskastanie (NDI - Nr. 000.00 0), zu fällen, 2. hilfsweise, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, über die Fällung nach der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden, hat keinen Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Verwaltungsgericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Voraussetzung ist, dass der Antragsteller einen Anordnungsgrund, mithin die Eilbedürftigkeit, und einen Anordnungsanspruch, d.h. ein subjektives öffentliches Recht auf das begehrte Verwaltungshandeln glaubhaft gemacht hat. Dabei ist das Gericht entsprechend dem Sicherungszweck des Anordnungsverfahrens grundsätzlich auf den Ausspruch einer vorläufigen Regelung beschränkt, die der Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht vorgreifen darf. Nur ausnahmsweise ist eine Vorwegnahme der Hauptsache wegen des verfassungsrechtlichen Gebots effektiven Rechtsschutzes zulässig. Mit ihrem Antrag erstrebt die Antragstellerin eine Vorwegnahme der von ihr erhobenen allgemeinen Leistungsklage. Bei Stattgabe ihres vorliegenden Antrages gem. § 123 VwGO wäre sie faktisch so gestellt, als hätte sie bereits jetzt mit ihrer auf Fällung der Platane und der Rosskastanie gerichteten Leistungsklage obsiegt. Der Erlass einer die Hauptsache vorwegnehmenden einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO setzt im Rahmen des Anordnungsgrundes voraus, dass die gerichtliche Regelung zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, weil der Antragsteller sonst Nachteile zu erwarten hätte, die für ihn unzumutbar wären, vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl. 2005, § 123 Rdnr. 13 ff.; Schoch, in: Schoch/ Schmidt-Aßmann/ Pietzner, VwGO, § 123 Rdnr. 141. Sind wirtschaftliche Nachteile betroffen, ist dies in der Regel nur dann anzunehmen, wenn es um existentielle Belange geht und der Antragsteller ohne Erlass der begehrten Anordnung in seiner wirtschaftlichen Existenz gefährdet wäre, vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 09.06.1992 - 9 TG 2795/91, NVwZ-RR 1993, 145(146); OVG NRW, Beschluss vom 02.06.1992 - 19 B 358/92 - NWVBl 1993, 58. Neben dem Erfordernis einer besonderen Dringlichkeit setzt eine die Hauptsache vorwegnehmende einstweilige Anordnung weiter voraus, dass der geltend gemachte Anordnungsanspruch mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit besteht. Hiervon ausgehend hat der Antrag keinen Erfolg. Der Antragstellerin hat bereits nicht glaubhaft gemacht, dass der geltend gemachte Anordnungsanspruch mit dem für eine die Hauptsache vorwegnehmende Anordnung erforderlichen hohen Grad der Wahrscheinlichkeit besteht. Nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur möglichen und auch nur gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage kann nicht festgestellt werden, dass die Antragstellerin eindeutig ohne jeden Zweifel verlangen kann, dass der Antragsgegner die in Rede stehenden Bäume auf seine Kosten fällt. Die Antragstellerin kann ihr Begehren weder auf § 5 Satz 2 der ordnungsbehördlichen Verordnung der Stadt Köln über die Naturdenkmale vom 29.08.1994 i.d.F. der Änderungsverordnung vom 03.01.2002 (VO) noch auf § 34 Abs. 4 lit c) Satz 2 LG NRW mit der erforderlichen Eindeutigkeit stützen. Nach § 5 Satz 2 der VO obliegt dem Antragsgegner als Untere Landschaftsbehörde die Erhaltung der Verkehrssicherheit des Naturdenkmals. Selbst wenn die Fällung beider Naturdenkmale aus Gründen der Verkehrssicherheit geboten wäre, ist zweifelhaft, ob der Antragsgegner auf der Grundlage von § 5 Satz 2 der VO zur Vornahme der Fällung verpflichtet ist. Die Fällung der Bäume ist keine Maßnahme zur Erhaltung der Verkehrssicherheit des Naturdenkmals", weil sie nicht der Erhaltung, sondern der Beseitigung der Naturdenkmale dient. Nach dem Wortlaut des § 5 Satz 2 VO (Erhaltung der Verkehrssicherheit des Naturdenkmals") spricht Überwiegendes dafür, dass die dem Antragsgegner nach der ordnungsbehördlichen VO obliegenden Verkehrssicherungsmaßnahmen auf solche Maßnahmen beschränkt sind, die auf den Erhalt des Naturdenkmals und nicht auf dessen Beseitigung gerichtet sind. Eine Verpflichtung des Antragsgegners zur Fällung der Naturdenkmale kann mit der erforderlichen Eindeutigkeit auch nicht aus der gesetzlichen Regelung des § 34 Abs. 4 lit. c) Satz 2 LG NRW hergeleitet werden, die vorliegend gem. § 42 lit. a) Abs. 2 u. 3 LG NRW entsprechende Anwendung findet. Nach dieser Bestimmung obliegen Maßnahmen aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht den Grundstückseigentümern und -eigentümerinnen ausschließlich im Rahmen des Zumutbaren. Die untere Landschaftsbehörde ist hiernach zur Durchführung von Maßnahmen der Verkehrssicherungspflicht verpflichtet, die das Maß des Zumutbaren überschreiten. Ob die auf die Untere Landschaftsbehörde übergehende Verkehrssicherungpflicht auch Maßnahmen umfasst, die zu einer Beseitigung des Naturdenkmals führen, ist nicht eindeutig. Zwar ist der Wortlaut der Bestimmung (Maßnahmen aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht") für eine solche Auslegung offen. Gegen eine Verpflichtung der Behörde zur Beseitigung des Naturdenkmals spricht aber der Zweck des gesetzlich bestimmten Übergangs der Verkehrssicherungspflicht auf die Landschaftsbehörde. Dieser besteht darin, den Grundstückseigentümer von der Verkehrssicherungspflicht als Gegenleistung" dafür zu entbinden, dass er auf seinem Grundstück den Erhalt eines geschützten Naturdenkmals im öffentlichen Interesse zu dulden hat, vgl. die Begründung des Ausschusses für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz für die mit Gesetz vom 19.06.2007, GV NRW S. 226 erfolgte Einfügung des § 34 Abs. 4 lit. c) LG NRW, mit der darauf hingeweisen wird, dass die Verkehrssicherungspflicht auf die unteren Landschaftsbehörden übergeht, sobald z.B. die zur Erhaltung eines als Naturdenkmals geschützten Baumes erforderlichen Pflege- und sonstigen - maßnahmen über das hinausgehen, was im Rahmen der Sozialbindung des Eigentums noch zumutbar sind", LT-Drs. 14/4470, S. 53. Die von der Antragstellerin begehrte Fällung der Bäume dient aber nicht dem Erhalt der Naturdenkmale. Selbst wenn die gem. § 34 Abs. 4 lit. c) LG NRW auf die Landschaftsbehörde übergegangene Verkehrssicherungspflicht auch die Beseitigung des Naturdenkmals umfassen würde, ist zweifelhaft, ob die begehrte Fällung der beiden Bäume auf dem Grundstück der Antragstellerin die Grenze des Zumutbaren überschreitet. Die Antragstellerin hat einen unzumutbaren Kostenaufwand - etwa durch Vorlage eines Kostenvoranschlages - nicht glaubhaft gemacht. Sie behauptet lediglich, dass für die Fällung eines Baumes nebst Anmietung eines Krans und dem Bau eines Fahrweges Kosten in Höhe von jeweils 6.500,00 EUR -10.000,00 EUR anfielen. Dass die Kosten für die Fällung eines Baumes weitaus geringer anzusetzen sind - nämlich zwischen 3.000,00 EUR und 4.000,00 EUR je Baum - hat der Antragsgegner nachvollziehbar dargelegt durch Vorlage einer Rechnung in Höhe von 2.618,00 EUR, mit der die Kosten für die Fällung eines vergleichbaren Baumes abgerechnet wurden. Mit diesem Kostenaufwand ist die Zumutbarkeitsgrenze nicht offensichtlich überschritten. Hier ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin als Grundstückseigentümerin in der Vergangenheit von den vom Antragsgegner an ihrem Baumbestand durchgeführten wertsteigernden Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen nicht unwesentlich profitiert hat. Ungeachtet dessen ist jedenfalls hinsichtlich der streitigen Platane zweifelhaft, ob deren Fällung aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht überhaupt geboten ist. Zwar gelangt das von der Antragstellerin in Auftrag gegebene Gutachten des Dipl. Forstwirts Läufer vom 26.11.2007 zu dem Ergebnis, dass die Platane nicht bruchsicher ist. Das zeitnähere, vom Antragsgegner veranlasste Gutachten des Forstwirtschaftbetriebs Menke vom 14.01.2008 schätzt die Platane demgegenüber als stand- und bruchsicher ein. Durchgreifende Bedenken gegen die Richtigkeit des Gutachtens Menke bestehen aus Sicht des Gerichts nicht. Der Antragsgegner hat im vorliegenden Eilverfahren unwidersprochen darauf hingewiesen, dass das Gutachten Menke - wie auch das Gutachten Meurer aus dem Jahre 2005 - das für die Beurteilung der Bruchsicherheit maßgebliche Residialvolumen (Restwandstärke) der Platane mit dem nach neuesten Stand der Technik zur Verfügung stehenden Messverfahren, der sog. Flächenmessung ermittelt habe. Dieses Messverfahren gelangt nach den unwidersprochen gebliebenen Angaben des Antragsgegners zu messgenaueren Ergebnissen als die auf vereinzelten Bohrungen beruhende Ermittlungsmethode des Gutachters Läufer. Im Übrigen hat die Antragstellerin auch den erforderlichen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Die Standsicherheit der Rosskastanie ist nach den Feststellungen des Antragsgegners aufgrund eines Pilzbefalls zwar nicht mehr gewährleistet. Einer Verpflichtung des Antragsgegners zur Fällung der Rosskastanie im Wege der einstweiligen Anordnung bedarf es aber nicht. Den von der Rosskastanie ausgehenden Gefahren kann die Antragstellerin dadurch begegnen, das sie die Rosskastanie selbst fällt. Der Antragsgegner hat ihr mit Bescheid vom 08.10.2008 die hierzu erforderliche Erlaubnis erteilt. Sollte die Fällung des Baumes - entgegen den obigen Ausführungen zum Anordnungsanspruch - von der dem Antragsgegner obliegenden Verkehrssicherungspflicht umfasst sein, kann sich die Antragstellerin die ihr durch die Fällung entstehenden Kosten nach den Grundsätzen der öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag und des öffentlich- rechtlichen Erstattungsanspruch vom Antragsgegner erstatten lassen, vgl. VG Frankfurt/Oder, Urteil vom 29.04.2003 - 7 K 300/00 -, Juris. Hinsichtlich der Platane ist ebenfalls ein Anordnungsgrund nicht gegeben. Die Fällung der Platane ist nicht dringend geboten, weil deren Stand- und Bruchsicherheit nach den Feststellungen des Gutachters Menke noch gegeben ist. Der hilfsweise geltend gemachte Bescheidungsantrag hat schließlich auch keinen Erfolg. Die Antragstellerin ist dadurch, dass es der Antragsgegner abgelehnt hat, die Naturdenkmale selbst zu fällen, nicht in ihren Rechten - namentlich auch nicht in ihrem Recht auf fehlerfreie Ermessensausübung - verletzt. Mit der Fällung der in Rede stehenden Bäume verlangt die Antragstellerin nicht den Erlass eines im Ermessen des Antragsgegners stehenden Verwaltungsaktes, sondern ein schlicht hoheitliches Tätigwerden des Antragsgegners, das dieser nach den obigen Ausführungen aller Voraussicht nach zu Recht abgelehnt hat. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Hierbei hat das Gericht wegen der Vorläufigkeit des vorliegenden Verfahrens die Hälfte des Auffangstreitwertes von 5.000,00 EUR für jedes Naturdenkmal zugrundegelegt.