Urteil
13 K 3253/07
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2009:0312.13K3253.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, soweit nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand 2 Die Klägerin wendet sich gegen vom Schulsportplatz der Gemeinschaftsgrundschule I. (im Folgenden: GGS) ausgehende Beeinträchtigungen. 3 Sie ist Eigentümerin des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks S.------ weg 00 in Bonn-I. . Das Grundstück liegt in einem durch den maßgeblichen Bebauungsplan als reines Wohngebiet festgesetzten Bereich und grenzt unmittelbar an das Gelände der GGS. 4 Das Gelände der GGS ist in den maßgeblichen Bebauungsplänen als "WA - Baugrundstück für den Gemeinbedarf (Schule)" festgesetzt. Die GGS wurde 1966 errichtet, 1967 kam ein Erweiterungsbau hinzu. Seit 2005/2006 ist sie Offene Ganztags-Schule. 1970 wurde eine Turnhalle errichtet. Das Schulgelände wurde von 1972/73 bis Anfang 2002 als reiner Schulsportplatz genutzt. Mitte 2004 wurde das Kleinspielfeld/der Schulsportplatz in das Schulhofgelände faktisch einbezogen. 5 Nachdem im April 2002 auf Bitten der Schulleitung auf der Schulsportanlage zwei kleinere transportable statt der bis dahin vorhandenen fest installierten Fußballtore aufgestellt worden waren, kam es zu Nachbarbeschwerden über die lärmintensive Nutzung und andere damit verbundene Begleiterscheinungen, verstärkt ab Anfang 2004. Gerügt wurde insbesondere, dass die bis dahin eingeschränkten Nutzungszeiten von montags bis donnerstags 17.00 Uhr, freitags bis 16.00 Uhr, den Dienstzeiten des Schulhausmeisters entsprechend, nicht eingehalten würden. Auf dem Platz würde gebolzt, auch außerhalb der Nutzungszeiten und an Sonn- wie Feiertagen; der Platz würde auch von Erwachsenen und älteren Jugendlichen genutzt. Auch die Klägerin wandte sich durch Unterzeichnung eines "Anwohnerschreibens" im Juni 2004 gegen die vom Platz ausgehenden Beeinträchtigungen. Mehrere Gesprächsrunden unter Einbeziehung aller Beteiligten brachten keine die Anwohner befriedigende Lösung, die nur mit einer nicht schulischen Nutzung von montags bis donnerstags bis 17.00 Uhr, Freitags bis 16.00 Uhr einverstanden waren. 6 Im Sommer 2005 wurde die Nutzung durch Aufstellen entsprechender Schilder dahingehend geregelt, dass außerhalb der Schulzeiten die Benutzung des Schulhofteils nur montags bis freitags von 15.00 Uhr bis 19.00 Uhr sowie samstags, sonn- und feiertags von 10.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 15.00 Uhr bis 19.00 Uhr gestattet wurde. Ebenfalls im Sommer 2005 wurde an der Stirnseite der Turnhalle ein metallener Ballfangzaun von 4,50 m Höhe aufgestellt. 7 Im April 2006 wurde erneut seitens einer unmittelbaren Nachbarin die aktuelle Situation bemängelt. Seit Ende des Winters sei es zu einer Zunahme der Aktivitäten gekommen. Es gebe Lärmbelästigungen durch Fußball spielende und feiernde Jugendliche an Wochenenden und an den Abenden innerhalb der Woche, bis spät abends. Der Ballfangzaun stelle eine zusätzliche Lärmquelle dar. Des weiteren komme es zu Belästigungen durch fehlende Toiletten, leere Spritzen und Alkoholflaschen. Abhilfe sei nur durch die Errichtung einer 4 m hohen Einzäunung zu schaffen, die ausdrücklich gefordert werde. Die Beklagte ermittelte in der Folgezeit die Kosten für eine solche Einzäunung mit 30.000,00 Euro. 8 Aktuell ist die Benutzung des Schulsportplatzes/Schulhofs dahingehend geregelt, dass die Fläche nur für Nutzer bis 16 Jahren außerhalb der Schulzeiten montags bis freitags von 15.00 Uhr bis 19.00 Uhr sowie samstags, sonn- und feiertags von 10.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 15.00 Uhr bis 19.00 Uhr freigegeben ist. 9 Am 20. September 2006 hat die Klägerin Klage vor dem Amtsgericht Bonn erhoben, welches das Verfahren mit Beschluss vom 10. November 2006 an das erkennende Gericht verwiesen hat. 10 Zur Begründung der Klage trägt die Klägerin vor, die Umnutzung des Sportplatzes sei ohne Baugenehmigung erfolgt; sie sei mangels Einhaltens eines Mindestabstands von 75 m auch nicht genehmigungsfähig. Auch bestehe die Wohnbebauung des klägerischen Grundstücks schon deutlich länger. Die Nutzung des Sportplatzes für Fußballspiele mit Lederbällen überschreite die maßgeblichen Immissionsrichtwerte. Hinzu komme die rechtswidrige Nutzung bis spät in die Nacht hinein durch ältere Jugendliche und Erwachsene sowie weitere unzumutbare Begleiterscheinungen. Durch die Errichtung des Ballfangzauns habe sich die Lärmbelästigung noch erhöht. Mangels Kontrolle zeigten auch die durch die Schilder angeordneten Nutzungsbeschränkungen keine Wirkung. Die rechtswidrige Nutzung durch Erwachsene und ältere Jugendliche sowie außerhalb der zugelassenen Nutzungszeiten dauere auch bis in die jüngste Zeit an; Kontrollen fänden nicht statt oder blieben erfolglos. 11 Die Klägerin beantragt, 12 die Beklagte zu verurteilen, durch geeignete Maßnahmen dafür Sorge zu tragen, dass die Lärmimmissionen von dem Schulsportplatz/Schulhof der Gemeinschaftsgrundschule I. , X.-------weg 000 auf das Grundstück der Klägerin S1.------weg 00, 00000 Bonn außerhalb des Schulbetriebs einen Immissionsrichtwert von tagsüber außerhalb der Ruhezeiten von 50 dB(A) und an Sonn- und Feiertagen von 45 dB(A), zu messen nach dem Runderlass des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 23. Oktober 2006, nicht überschreiten. 13 Die Beklagte beantragt, 14 die Klage abzuweisen. 15 Sie macht zur Begründung geltend, die Forderung der Klägerin nach Einstellung des Ballspielbetriebs würde zu einer Schließung des Geländes führen, was jedenfalls unverhältnismäßig sei. Auch sei die Klägerin zur Duldung der Immissionen verpflichtet. Für die Zeit des Schulbetriebs sei dies offenkundig. Aber auch außerhalb des Schulbetriebs ergebe sich kein Anhaltspunkt für eine das zumutbare Maß übersteigende Nutzung. Zur wirksamen Kontrolle habe die Beklagte eine Rufbereitschaft der örtlichen Hausmeister eingerichtet, die auch die gewünschten Erfolge zeitige. Auch habe es im August 2008 regelmäßige Kontrollen in den Abendstunden gegeben; in sechs Fällen seien dabei Störungen durch spielende Kinder festgestellt worden. Die Störer seien des Geländes verwiesen worden. Auch aktuell würden die Kontrollen fortgesetzt, Lärmbelästigungen seien nicht festgestellt worden. 16 Das Gericht hat die Örtlichkeiten im Juni 2008 in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses wird auf die Niederschrift und die anlässlich des Ortstermins vom 23. Juni 2008 gefertigten Fotografien, Bl. 94 ff. der Gerichtsakte, verwiesen. Neben der Klägerin hatte noch eine weitere unmittelbare Nachbarin Klage gegen die Nutzung des Schulsportplatzes erhoben (Verwaltungsgericht Köln 13 K 5245/06), das Verfahren ist nach Verkauf des Grundstücks im Dezember 2008 für erledigt erklärt worden. 17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten einschließlich der Bauakten sowie den Inhalt der Verfahrensakte der Nachbarin der Klägerin, 13 K 5245/06, Bezug genommen. 18 Entscheidungsgründe 19 Die zulässige Klage ist unbegründet, die Klägerin hat keinen Anspruch auf weitergehende Beschränkungen des Spielbetriebs. 20 Als Anspruchsgrundlage kommt insoweit der öffentlich-rechtliche Abwehranspruch in Betracht, der sich aus einer analogen Anwendung der das privatrechtliche Nachbarschaftsverhältnis regelnden §§ 906, 1004 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) im öffentlichen Recht, 21 vgl. zu weiteren Herleitungsmöglichkeiten des öffentlich- rechtlichen Abwehranspruchs aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes (GG) und aus den Grundrechten des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG bzw. des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 19. Januar 1989 - 7 C 77.87 -, Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) 81, 197 ff., ergibt. Nach § 906 Abs. 1 Satz 1, § 1004 Abs. 1 BGB kann ein Nachbar unter anderem Geräusche, die die Benutzung seines Grundstücks nicht nur unwesentlich beeinträchtigen, abwehren. Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt gemäß § 906 Abs. 1 Satz 2 BGB in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnung festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden. Als Maßstab dafür, ob Geräuschimmissionen wesentlich und deshalb nicht zu dulden sind, ist § 22 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) i.V.m. § 3 Abs. 1 BImSchG heranzuziehen. Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 19. Januar 1989 - 7 C 77.87 -, BVerwGE 81, 197 ff. Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG sind nicht genehmigungsbedürftige Anlagen - um eine solche handelt es sich auch bei dem streitgegenständlichen Bolzplatz als sonstiger ortsfester Einrichtung im Sinne des § 3 Abs. 5 Nr. 1 BImSchG - , so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind. § 3 Abs. 1 BImSchG definiert schädliche Umwelteinwirkungen als Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Ob Immissionen als schädlich anzusehen sind, hängt von einer Vielzahl von Faktoren ab. Die Schädlichkeit lässt sich nicht nach einem festen und einheitlichen Maßstab für jegliche Art von Geräuschen bestimmen und ist weitgehend der tatrichterlichen Wertung im Einzelfall vorbehalten. Insofern ist eine umfassende situationsbezogene Abwägung aller Umstände des Einzelfalls und ein Ausgleich widerstrebender Interessen vorzunehmen. Dabei sind die Wirkungen der Immissionen für die Betroffenen zu berücksichtigen. Für die tatrichterliche Bewertung der Zumutbarkeit von Immissionen können technische Regelwerke als "Orientierungshilfe" oder "grober Anhalt" herangezogen werden. Eine schematische Anwendung bestimmter Mittelungs- oder Grenzwerte ist jedoch unzulässig. Die normkonkretisierende Funktion der Immissionsrichtwerte, eine interessengerechte, gleichmäßige Bewertung der belästigenden Wirkung von Lärm zu ermöglichen und damit ein Höchstmaß an Rechtssicherheit zu erreichen, kann die individuelle Würdigung gerade auch bei Anlagen wie Schulhöfen, Bolzplätzen, Skateranlagen oder Basketballplätzen wegen ihrer Atypik und Vielgestaltigkeit nicht ersetzen. Vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 30. Juli 2003 - 4 B 16.03 -, juris; vom 17. Juli 2003 - 4 B 55.03 - Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 2003, 3360, und vom 11. Februar 2003 - 7 B 88.02 - Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 2003, 377. Die tatrichterliche Wertung im Einzelfall richtet sich weiterhin insbesondere nach der durch die Gebietsart und die tatsächlichen Verhältnisse bestimmten Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit; dabei sind wertende Elemente wie Herkömmlichkeit, soziale Adäquanz und allgemeine Akzeptanz mitbestimmend. Ebenso ist zu berücksichtigen, ob das Grundstück der Immissionsbetroffenen tatsächlich oder rechtlich vorbelastet ist. Alle diese Umstände müssen im Sinne einer "Güterabwägung" in eine wertende Gesamtbetrachtung einfließen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Februar 2003 - 7 B 88.02 -, NVwZ 2003, 751; Urteile vom 19. Januar 1989 - 7 C 77.87 -, BVerwGE 81, 197 ff.; vom 24. April 1991 - 7 C 12.90 - BVerwGE 88, 143 ff. und vom 30. April 1992 - 7 C 25.91 - BVerwGE 90, 163, 165 f.; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Beschluss vom 16. November 2004 - 22 ZB 04.2269 -, NVwZ-Rechtsprechungsreport (NVwZ-RR) 2005, 532; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH BW), Urteil vom 16. April 2002 - 10 S 2443/00 -, NVwZ-RR 2002, 643; Hessischer Verwaltungsgerichtshof (HessVGH), Urteil vom 30. November 1999 - 2 UE 263/97 -, juris. 22 Die Anwendung dieses Maßstabs ergibt im vorliegenden Fall, dass ein Anspruch der Klägerin auf weitergehende Nutzungsbeschränkungen nicht besteht. Dabei ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Schulsportplatz/Schulhof bauplanungsrechtlich zulässig ist. In dem maßgeblichen Bebauungsplan der Beklagten ist die Fläche, auf der die Turnhalle und in der Folge auch die Schulsportfläche errichtet wurden, ausdrücklich mit "WA [= allgemeines Wohngebiet] - Baugrundstück für den Gemeinbedarf (Schule)" festgesetzt. Ob eine Baugenehmigung erteilt, wurde kann dahinstehen, denn aus einer daraus gegebenenfalls folgenden formellen Rechtswidrigkeit ergibt sich keine Verletzung nachbarschützender Rechte der Klägerin. Für eine materielle, Nachbarrechte verletzende Baurechtswidrigkeit ergibt sich kein Anhaltspunkt; die Immissionen des als schulische Anlage genehmigten Platzes sind als sozialadäquat hinzunehmen. Eine Nutzungsänderung ist nicht erfolgt, die Nutzung ist gleich geblieben. 23 Als Orientierungshilfe zur Bewertung der Wirkung der von dem in Rede stehenden Schulsportplatz/Schulhof hervorgerufenen Geräuschimmissionen auf das Grundstück der Klägerin ist vorliegend die durch Runderlass des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 23. Oktober 2006 erlassene Richtlinie zur Messung, Beurteilung und Verminderung von Geräuschimmissionen bei Freizeitanlagen - V - 5 - 8827.5 - (V Nr.) - (MBl. NRW S. 566 / SMBl. NRW 7129; im Folgenden: Freizeitlärmrichtlinie) heranzuziehen. Denn der Schulsportplatz/Schulhof erfüllt nach seinem äußeren Gepräge und nach seiner ihm durch die Beklagte beigelegte Zweckbestimmung die Begriffsmerkmale einer Freizeitanlage; seine Geräuschcharakteristik kann anhand der Maßgaben der Freizeitlärmrichtlinie adäquat bestimmt werden. Die Merkmale einer Sportanlage erfüllt der Platz offenkundig nicht. 24 Die Freizeitlärmrichtlinie differenziert hinsichtlich der von den Nachbarn einer Freizeitanlage hinzunehmenden Immissionen resp. der Schutzwürdigkeit zum einen hinsichtlich der bauplanungsrechtlichen Festsetzung/faktischen Prägung des Gebiets der Anwohner, zum andern zwischen verschiedenen Zeiten. So sind nach Ziffer 3.1 Buchstabe e) der Freizeitlärmrichtlinie in reinen Wohngebieten - in einem solchen befindet sich das Grundstück der Klägerin - tags an Werktagen außerhalb der Ruhezeiten 50 dB(A), tags an Werktagen - zu denen auch der Samstag zählt - innerhalb der Ruhezeiten sowie an Sonn- und Feiertagen 45 dB(A) von den Nachbarn der Freizeitanlage hinzunehmen. Die Ruhezeiten lassen sich Ziffer 3.3 der Freizeitlärmrichtlinie entnehmen; sie sind an Werktagen der Zeitraum von 06.00 Uhr bis 08.00 Uhr und von 20.00 Uhr bis 22.00 Uhr, an Sonn- und Feiertagen der Zeitraum von 07.00 Uhr bis 09.00 Uhr, 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr und 20.00 Uhr bis 22.00 Uhr. 25 Diese Festlegungen in der Freizeitlärmrichtlinie umreißen den Rahmen, in dem - bei bestimmungsgemäßer Nutzung - von einer Duldungspflicht der Anwohner/Nachbarn auszugehen ist. Nimmt man in den Blick, dass die Beklagte hier über diese Festlegungen hinausgehend weitergehende Nutzungsbeschränkungen verfügt hat sowie deren Einhaltung jedenfalls seit dem Sommer 2008 wirksam kontrolliert, so fehlt es in Ansehung des aufgezeigten Maßstabs auch nach dem Vortrag der Klägerin schon an hinreichenden Anhaltspunkten dafür, dass von der Nutzung des Schulsportplatzes/Schulhofs unzumutbare Beeinträchtigungen ausgehen. 26 Die Beklagte hat außerhalb der Schulzeiten, während derer die Nutzung ohnehin sozialadäquat und daher hinzunehmen ist, die Benutzung des Schulhofteils nur montags bis freitags von 15.00 Uhr bis 19.00 Uhr sowie samstags, sonn- und feiertags von 10.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 15.00 Uhr bis 19.00 Uhr gestattet. Damit geht sie mit Rücksicht auf die Belange der Nachbarn teilweise deutlich über die Festlegungen der Freizeitlärmrichtlinie hinaus, etwa wenn der Spielbetrieb schon um 19.00 Uhr enden muss, der Samstag wie ein Sonn- oder Feiertag behandelt wird und an den Wochenenden und Feiertagen, an denen das Ruhebedürfnis der Anwohner erfahrungsgemäß am stärksten ausgeprägt ist, der Spielbetrieb erst um 10.00 Uhr beginnt und die mittägliche Ruhezeit auch um eine Stunde auf 12.00 Uhr vorverlegt wird. Darüber hinaus hat die Beklagte den Nutzerkreis auf Kinder und Jugendliche bis 16 Jahren beschränkt. Bereits aufgrund dieser Nutzungseinschränkungen, deren Einhaltung seitens der Beklagten kontrolliert wird, ist es nach der Erfahrung des Gerichts, das seit langem mit vergleichbaren Nachbarklagen befasst ist, ausgeschlossen, dass es zu relevanten Überschreitungen der Immissionsrichtwerte der Freizeitlärmrichtlinie kommen kann. 27 Dies wird auch seitens der Klägerin bestätigt, die nach der Durchführung des gerichtlichen Ortstermins im Juni 2008 und der Umsetzung der Kontrollmaßnahmen Ende November 2008 im Klageverfahren mitgeteilt hat, dass eine Besserung der Situation eingetreten ist. Die Einschätzung des Gerichts, dass es nicht zu relevanten Überschreitungen der Richtwerte der Freizeitlärmrichtlinie kommen kann, wird auch nicht durch die nach dem Scheitern von Vergleichsgesprächen ab Januar 2009 im Vorfeld des Termins zur mündlichen Verhandlung vorgetragenen, nach Ansicht der Klägerin ihr unzumutbaren Nutzungen erschüttert. Zum einen haben diese Nutzungen - soweit zeitlich präzise von der Klägerin eingegrenzt - jedenfalls in großen Teilen zu Zeiten stattgefunden, in denen der Spielbetrieb nach den Regelungen der Beklagten erlaubt ist. Daher liegen gerade keine Verstöße gegen den zeitlichen Rahmen vor. Auch ist nicht immer anhand der Angaben festzustellen, ob es sich nicht um schulbezogene Nutzungen seitens der OGS gehandelt hat. Davon abgesehen fällt eine Vielzahl der von der Klägerin angeführten Nutzungen in Zeiten an Samstagen, in denen zwar seitens der Beklagten angeordnet wurde, dass eine Nutzung zeitweise zu unterbleiben hat, nach den festgeschriebenen Erfahrungen der Freizeitlärmrichtlinie aber eine Nutzung erfolgen kann, ohne dass mit relevanten Überschreitungen der Lärmrichtwerte zu rechnen ist, so dass auch diese Nutzungen die Prognose des Gerichts nicht zu erschüttern in der Lage sind. Schließlich bleibt eine kleine Zahl von Nutzungen in den Ruhezeiten an Sonn- oder Feiertagen. Dabei handelt es sich aber um singuläre Ereignisse, die der beklagten Stadt angesichts der von ihr getroffenen einschränkenden Regelungen und der durchgeführten Kontrollen nicht ohne weiteres zuzurechnen sind. Überdies besteht für die Klägerin in diesen Fällen die Möglichkeit, den telefonisch erreichbaren Bereitschaftsdienst zu informieren, um so eine schnelle Störungsbeseitigung zu erreichen. Soweit die Klägerin bemängelt hat, dass wiederholt Eltern/Erwachsene mit ihren Kindern auf dem Platz gespielt haben, vermag dies ihrem Begehren gleichfalls nicht zum Erfolg zu verhelfen. Dies wäre für den vorliegenden Streit, in dem es nur um die unzumutbare Beeinträchtigung von Nachbarrechten geht, nur dann erheblich, wenn die nach den Nutzungsregelungen der Beklagten (bis 16 Jahre) unzulässige Anwesenheit älterer Spieler zu einer Erhöhung der Lärmimmissionen führen würde. Dies ist nach der Erfahrung des Gerichts nicht der Fall; die Anwesenheit von Aufsichtspersonen jeglicher Art - so auch der Eltern - führt vielmehr in aller Regel zu einer Beruhigung und Dämpfung des Spiels. 28 Mithin ist nach allem angesichts der eingeschränkten Nutzung und Fortdauer der Kontrollen seitens der Beklagten eine Überschreitung der maßgeblichen Immissionsrichtwerte nicht ansatzweise wahrscheinlich, so dass für das Gericht auch kein Anlass zu weiterer Sachverhaltsermittlung, etwa durch Einholung eines Sachverständigengutachtens bestand. 29 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 30 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. 31 Anlass, die Berufung zuzulassen, bestand nicht, § 124a Abs. 1 VwGO.