Beschluss
33 K 3590/08.PVB
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2009:0313.33K3590.08PVB.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. G r ü n d e I. Der Antragsteller ist Dienststellenleiter des Bundesamtes für Informationsmanagement und Informationstechnik der Bundeswehr (IT-AmtBw) mit Sitz in Koblenz. Teile dieser Dienststelle befinden u. a. in Bonn, insbesondere ein Großteil der Abteilung F. Gemäß Protokoll des Abstimmungsvorstands beim IT-AmtBw, Abteilung F in Bonn vom 12. Dezember 2007 hatte die Mehrheit der Beschäftigten der Abteilung F in Bonn an diesem Tage beschlossen, dass der in Bonn ansässige Teil der Abteilung F eine selbständige Dienststelle im Sinne des § 6 Abs. 3 BPersVG sein solle. Danach hatten von 173 wahlberechtigten Beschäftigten 125 ihre Stimme abgegeben; 121 hatten für die Verselbständigung gestimmt. Der Antragsteller hielt den Verselbständigungsbeschluss aus formellen und materiellen Gründen für unwirksam und untersagte die Vorbereitung zur Durchführung der Wahl eines Personalrats für die Beschäftigten der Abteilung F am Dienstort Bonn. Durch Beschluss der Fachkammer vom 18. März 2008 - 33 L 359/08.PVB - wurde dem Antragsteller im Wege der einstweiligen Verfügung aufgegeben, dem Wahlvorstand die Durchführung der Wahl zu ermöglichen. Der Antragsteller leistete dieser einstweiligen Verfügung Folge. Bei der vom 06. bis 08. Mai 2008 durchgeführten Wahl wurde der Beteiligte gewählt. Das Wahlergebnis wurde am 09. Mai 2008 bekannt gegeben. Am 26. Mai 2008 hat der Antragsteller die Wahl des Beteiligten angefochten. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Die Wahl sei ungültig, weil sie an einem Verstoß im Sinne des § 25 BPersVG leide. Sie habe mangels Wirksamkeit des Verselbständigungsbeschlusses nicht durchgeführt werden dürfen. Der Verselbständigungsbeschluss vom 12. Dezember 2007 sei aus formellen und materiellen Gründen unwirksam. Die gemeinsame Verselbständigung der in Bonn ansässigen einzelnen Bereiche F 6 bis F 11 setze voraus, dass diese Bereiche einen gemeinsamen Leiter vor Ort hätten. Dies ergebe sich aus der Rechtsprechung des OVG Rheinland-Pfalz vom 08. Februar 2000 - 4 B 10148/00 -. Einen solchen gemeinsamen Leiter gebe es nicht, weil jeder Bereich einen eigenen Bereichsleiter habe. Der Abteilungsleiter F scheide als gemeinsamer Leiter vor Ort aus, weil er seinen Dienstsitz in Koblenz habe. Er nehme von Koblenz aus seine Überwachungsaufgaben wahr. Der Verselbständigungsbeschluss sei auch in formeller Hinsicht fehlerhaft. Der Abstimmungsvorstand sei nämlich unter Verstoß gegen § 4 Abs. 1 Satz WO fehlerhaft besetzt gewesen. Der Vorsitzende, Herr S. , gehöre zwar der Gruppe der Arbeitnehmer an; er sei aber kein Beschäftigter der Abteilung F mehr gewesen, weil er aufgrund der zum 10. April 2007 erfolgten Gestellung der externen Firma "BWI Systeme GmbH" zugewiesen sei. Hauptmann L. und Hauptmann T. hätten als Soldaten dem Abstimmungsvorstand nicht angehören dürfen. Im Übrigen sei Hauptmann T. bei der ausgegliederten Organisationseinheit RealOrg SASPF tätig. Im Übrigen sei davon auszugehen, dass an der Abstimmung zur Verselbständigung auch Soldaten teilgenommen hätten. Im Dezember 2007 seien rund 130 zivile Beschäftigte und ca. 30 Soldaten in der Abteilung F in Bonn tätig gewesen. Der Antragsteller beantragt, die vom 06. bis 08. Mai 2008 durchgeführte Wahl des Beteiligten für ungültig zu erklären. Der Beteiligte beantragt, den Antrag abzulehnen. Er tritt dem Vorbringen des Antragstellers entgegen und verweist auf die Gründe des Beschlusses der Fachkammer vom 18. März 2008 - 33 L 359/08.PVB - sowie den zum Bundesnachrichtendienst ergangenen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. November 2008 - 6 P 7.08 -. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die Gerichtsakten 33 K 3590/08.PVB und 33 L 359/08.PVB sowie die beigezogenen Wahlunterlagen Bezug genommen. II. Der Antrag hat keinen Erfolg. Nach § 25 BPersVG kann u.a. der Leiter der Dienststelle binnen einer Frist von zwölf Arbeitstagen, vom Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet, die Wahl beim Verwaltungsgericht anfechten, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Vorstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte. Der vom Antragsteller als Leiter der betroffenen Dienststelle und damit als Anfechtungsberechtigten im Sinne des § 25 BPersVG fristgerecht gestellte Antrag ist zulässig, aber unbegründet. Die vom 06. bis 08. Mai 2008 durchgeführte Wahl des Beteiligten ist gültig. Sie leidet nicht an wesentlichen Verfahrensverstößen i. S. des § 25 BPersVG. Zwar läge ein solcher Verfahrensverstoß dann vor, wenn - wie der Antragsteller geltend macht - die Wahl aufgrund eines rechtsunwirksamen Verselbständigungsbeschlusses durchgeführt worden wäre (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 07. Januar 2003 - 6 P 7.02 -, PersV 2003, 139,142). Dies ist jedoch nicht der Fall. Der Verselbständigungsbeschluss vom 12. Dezember 2007 ist nicht aus formellen Gründen fehlerhaft. Der Umstand, dass der Vorsitzende des damals amtierenden Personalrats, Herr S. und die Soldaten L. und T. neben jeweils einem Angehörigen aus der Gruppe der Beamten und der Arbeitnehmer den Abstimmungsvorstand gebildet haben, steht der Wirksamkeit des Verselbständigungsbeschlusses nicht entgegen. Weder das Bundespersonalgesetz noch die zugehörige Wahlordnung enthalten nähere Bestimmungen über die Bildung des Abstimmungsvorstands. § 4 Abs. 1 WO verlangt insoweit nur, dass der Abstimmungsvorstand, der die Abstimmung über die Verselbständigung durchzuführen hat, aus mindestens drei wahlberechtigten Beschäftigten besteht und darin jede der in der Nebenstelle bzw. im Dienststellenteil vorhandene Gruppe mit einem Mitglied vertreten ist. Dieses Erfordernis ist im Falle der Mitglieder S1. und E. , die der Gruppe der Beamten bzw. der Arbeitnehmer angehören, unstreitig erfüllt. Es ist ferner im Falle des Vorsitzenden, Herrn S. , erfüllt, der zugleich Vorsitzender des damals amtierenden Personalrats der Außenstelle Bonn des IT-AmtBw gewesen ist und der Gruppe der Arbeitnehmer angehört hat. Herr S. hatte seine Zugehörigkeit zu der an die Stelle der Abteilung E getretenen Abteilung F nicht durch die angeordnete Gestellung zur Firma "BWI Systeme GmbH" verloren. Entgegen der Auffassung des Beteiligten hätte Herr S. - wie die Fachkammer in ihrem Beschluss vom 23. November 2007 - 33 K 1187/07.PVB - entschieden hat - seine Stellung als Vorsitzender des damals amtierenden Personalrats und damit seine Zugehörigkeit zur bisherigen Dienststelle nur verlieren können, wenn der Personalrat zu einer entsprechenden Personalmaßnahme gemäß § 47 Abs. 2 BPersVG seine Zustimmung gegeben hätte. Dies ist jedoch nicht der Fall. Dass über die Mindestanzahl von drei Beschäftigten, die jeweils die Mindestvoraussetzungen des § 4 Abs. 1 WO erfüllen, mit Hauptmann L. und Hauptmann T. auch noch zwei Angehörigen der Soldatengruppe im Abstimmungsvorstand mitgewirkt haben, ist rechtlich ohne Bedeutung. Denn selbst wenn beide Soldaten trotz des Umstandes, dass angesichts der großen Zahl von (zivilen) Beschäftigten und der ortsfesten Einrichtung die Eigenschaft einer personalratsfähigen Dienststelle bzw. Teil-/Nebendienststelle i.S. des 49 Abs. 1 Satz 1 SBG nicht zweifelhaft ist, nicht dem Abstimmungsvorstand hätten angehören dürfen - was die Fachkammer offen lässt -, war ihre Mitwirkung ist angesichts des eindeutigen Abstimmungsergebnisses der Wahlberechtigten erkennbar ohne Einfluss. Denn ausweislich der Niederschrift über die durchgeführte geheime Abstimmung haben sich von den 173 Wahlberechtigten 125 an der Abstimmung beteiligt und davon 121 - also mit eindeutiger Mehrheit - für die Verselbständigung des in Bonn befindlichen Teils der Abteilung F des IT-AmtBw gestimmt. An diesem Ergebnis ändert sich auch dann nichts, wenn die nach Angaben des Antragstellers am Dienstort Bonn tätigen ca. 30 Soldaten der Abteilung F nicht zu den Wahlberechtigten hätten gezählt werden dürfen. Denn würden die vom Abstimmungsvorstand ermittelte Zahl der Wahlberechtigten von 173 sowie die Zahl der Ja-Stimmen jeweils um 30 vermindert, läge auch dann bei 91 Ja-Stimmen von 143 Wahlberechtigten eine klare Mehrheitsentscheidung zugunsten der Verselbständigung vor. Wie die Durchsicht der Wahlunterlagen durch die Fachkammer ergeben hat, hat der Abstimmungsvorstand tatsächlich weniger, nämlich nur 27 Soldaten als Wahlberechtigte berücksichtigt. Der Verselbständigungsbeschluss vom 12. Dezember 2007 ist auch aus materiell-rechtlichen Gründen rechtmäßig. Gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 BPersVG gelten Nebenstellen und Teile einer Dienststelle, die räumlich weit von dieser entfernt liegen, als selbständige Dienststellen, wenn die Mehrheit ihrer wahlberechtigten Beschäftigten dies in geheimer Abstimmung beschließt. Nach Satz 2 dieses Absatzes ist der Beschluss für die folgende Wahl und die Amtszeit der aus ihr hervorgehenden Personalvertretung wirksam. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die am Dienstort Bonn tätigen Bereiche F6 bis F11 sind Dienststellenteile, die in räumlich weiter Entfernung zur Hauptdienststelle Koblenz liegen. Dies bewertet auch der Antragsteller nicht anders. Eine wirksame Verselbständigung setzt ferner nicht voraus, dass dem Leiter der Nebenstelle oder des Dienststellenteils ein Minimum an personalvertretungsrechtlich relevanten Befugnissen zusteht (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 29. März 2001- 6 P 7.00 -, ZfPR 2001, 167, 169 und vom 26. November 2008 - 6 P 7.08 - ZfPR online 2/2009, S. 8 ff.). Dazu hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 26. November 2008, a.a.O., Rdnr. 33 unter Fortführung seiner bisherigen Rechtsprechung ausgeführt: "Dagegen setzt die Verselbständigung nach § 6 Abs. 3 BPersVG nur voraus, dass die Nebenstelle oder der Dienststellenteil von der Hauptdienststelle räumlich weit entfernt liegt und dass die Beschäftigten einen Verselbständigungsbeschluss fassen. In diesem Fall "gelten" die Nebenstellen bzw. Dienststellenteile als Dienststellen, ohne dass die strengen organisatorischen Maßstäbe angelegt werden, die sonst gemäß § 6 Abs. 1 und 2 BPersVG für die Personalratsfähigkeit von Dienststellen zu beachten sind (...). Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass bei räumlich weit entfernt liegenden Nebenstellen und Dienststellenteilen die Kommunikation der Beschäftigten untereinander und der Kontakt zur Hauptdienststelle sowie zum dortigen Personalrat erheblich erschwert wird. Mit der Verselbständigung auf Wunsch der Beschäftigten sollen diese Mängel verringert werden. Durch die danach geschaffene räumliche Nähe zwischen Personalrat und Beschäftigten soll nicht nur der Kontakt untereinander verbessert, sonder auch eine gute und ausreichende Betreuung der Beschäftigten gewährleistet werden." Unter Beachtung dieses § 6 Abs. 3 BPersVG inne wohnenden Zweckes konnten sich die Beschäftigten der am Dienstort Bonn tätigen Bereiche der Abteilung F auch weiterhin - wie bisher die Beschäftigten der früheren Abteilung E - personalvertretungs-rechtlich verselbständigen. Dabei ist unerheblich, dass die Entscheidungsbefugnis in sozialen, organisatorischen und personellen Angelegenheiten der Beschäftigten der Abteilung F allein dem Antragsteller obliegt. Die Funktion als Dienststellenleiter kommt im vorliegenden Fall dem Abteilungsleiter F zu. Zwar ist diesem als Dienstsitz die Hauptdienststelle Koblenz zugewiesen worden. Gleichwohl übt er aber die Dienstaufsicht auch für die in Bonn ansässigen Bereiche seiner Abteilung F aus. Dies zeigte sich beispielsweise daran, dass ihn - wie im Beschluss der Fachkammer vom 18. März 2008 - 33 L 359/08.PVB - näher gewürdigt - der Antragsteller unter dem 20. Februar 2008 angewiesen hatte, dafür Sorge zutragen, dass Beschäftigte der Abteilung F nicht für im Zusammenhang mit der Verselbständigung stehende Tätigkeiten freigestellt werden sollten. Wie der Abteilungsleiter F seine Aufsichts- und Leitungsfunktionen hinsichtlich der in Bonn tätigen Bediensteten erfüllt - ob persönlich oder durch Beauftragung von Mitarbeitern vor Ort - ist dabei unerheblich. Er hat jedenfalls die Funktion als Partner des Personalrats des verselbständigten Dienststellenteils wahrzunehmen, um dem (durch § 6 Abs. 3 BPersVG geschützten) Wunsch der in Bonn tätigen Mitarbeiter nach räumlicher Nähe zwischen Beschäftigten und Personalrat Rechnung zu tragen. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist eine solche Verselbständigung nicht aufgrund des Beschlusses des OVG Rheinland Pfalz vom 08. Februar 2000 - 4 B 10148/00.OVG -, Personalvertretung 2000, 278 ausgeschlossen. Wie die Fachkammer bereits in ihrem Beschluss vom 18. März 2008 - 33 L 359/08.PVB - ausgeführt hat, ist diese Entscheidung vorliegend nicht einschlägig. Nach dieser Entscheidung können mehrere Nebenstellen oder Teile einer Dienststelle sich nur dann gemeinsam personalvertretungsrechtlich verselbständigen, wenn sie einen Dienststellenleiter haben, bei dem alle Kompetenzen liegen, die dort für deren Beschäftigte wahrgenommen werden können. Dieser Entscheidung lag als Sachverhalt zugrunde, dass am Dienstort der Nebenstelle mehrere Dienststellenleiter nebeneinander vorhanden waren. Dem hier zu entscheidenden Fall liegt ein anders gelagerter Sachverhalt zugrunde, denn die Bereiche F6 bis F11 verfügen jeweils über einen Bereichsleiter, der jedoch keine Dienststellenleiterfunktion besitzt. Sonstige Wahlanfechtungsgründe hat der Antragsteller nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Für eine Kostenentscheidung ist im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren kein Raum.