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Urteil

17 K 1536/08

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2009:0317.17K1536.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Heranziehungsbescheid des Beklagten vom 28. Januar 2008 wird insoweit aufgehoben, als darin ein über 11.367,00 EUR liegender Betrag festgesetzt ist. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger zu 2/3 und der Beklagte zu 1/3. 1 T a t b e s t a n d 2 Die Kläger sind Eigentümer von in I. - B. -I. gelegenen Grundstücken, Gemarkung I. , Flur 00, Flurstücke 0000, 0000, 0000 und 0000 mit der Lagebezeichnung "H. P.------straße 10 ". Das insgesamt 421 qm große Grundstück ist mit einem eingeschossigen Wohnhaus bebaut. Dieses (Hinterlieger-) Grundstück grenzt an die unmittelbar an der U.--------straße liegenden (Anlieger-) Grundstücke 0000, 0000 und 0000 an. Diese drei Parzellen standen bis zum 28.Januar 2008 im Eigentum der Kläger. Die Flurstücke 0000 und 0000 werden als Garagen - und die Parzelle 0000 als Zuwegungsparzellen genutzt. Wegen weiterer Einzelheiten hinsichtlich der Lage der Grundstücke wird auf den Lageplan in den Verwaltungsvorgängen des Beklagten, Beiakte 1, Blatt 1 verwiesen. 3 Die U. -, I1. -, I2. -, X. -Straße und W. Platz sowie die streitgegenständlichen Grundstücke Parzellen 0000, 0000, 0000 und 0000 liegen im Planwirkbereich des seit dem 19. Januar 1999 rechtsverbindlichen Bebauungsplans 000 a "P1. -Gelände" der Stadt I. . Die U.--------straße zweigt von der H. P.------straße in südlicher Richtung ab und geht in den W. Platz über. Von dort aus geht die I1.----straße in westlicher Richtung ab und mündet in die N.-----straße ein. Die X.------straße wiederum geht in südlicher Richtung von der I1.----straße ab und mündet in den in südlicher Richtung verlaufenden Teil der I2.----straße ein, der seinerseits in die C. Straße einmündet. Der vom W. Platz in östlicher Richtung verlaufende Teil der I2.----straße endet schließlich in einer Sackgasse. Unter dem 10. August 1999 beschloss der Hauptausschuss des Rates der Stadt I. , dass die innerhalb der Bereichsgrenzen des Bebauungsplans 000 a ausgewiesenen Erschließungsanlagen als Erschließungseinheit nach § 130 Abs. 2 BauGB festgelegt werden. Im Oktober 1998 wurde mit den Straßenbaumaßnahmen im Bebauungsplangebiet begonnen. 4 Mit Schreiben vom 8. November 2007 bot der Beklagte den Klägern einen Vertrag über die Ablösung des Erschließungsbeitrages für die streitbefangenen Grundstücke an. Für den Fall des Nichtabschlusses des Ablösungsvertrages wurde eine Vorausleistungserhebung angekündigt. Nach verschiedentlichen Vorsprachen des Klägers zu 2) und seines Prozessbevollmächtigten beim Beklagten lehnten die Kläger schließlich mit Schreiben vom 25. Januar 2008 den Abschluss eines Ablösungsvertrages ab. 5 Mit Beitragsbescheid vom 28. Januar 2008 zog der Beklagte die Kläger zu Vorausleistungen auf einen künftigen Erschließungsbeitrag für die erstmalige Herstellung der Erschließungsanlage "I1. -, I2. -, U1. -, X. -Straße und W. Platz im Bebauungsplangebiet 000 a in I. -B. -I. " in Höhe von insgesamt 16.840,00 EUR heran. 6 Mit Schreiben vom 13. Februar 2008 teilten die Kläger dem Beklagten mit, dass zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Heranziehungsbescheides die Kläger nicht mehr Eigentümer der an die Erschließungsanlage unmittelbar angrenzenden Grundstücke Parzellen 0000, 0000 und 0000 gewesen seien. Vielmehr sei seit dem 28. Januar 2008 ihre Tochter Eigentümerin dieser Anliegergrundstücke. Die veranlagten Grundstücke seien nun nicht mehr von der abgerechneten Erschließungsanlage erschlossen. 7 Die Kläger haben am 27. Februar 2008 Klage erhoben und zur Begründung im Wesentlichen vorgetragen, die Übertragung der Anliegergrundstücke auf ihre Tochter sei erfolgt, da diese beabsichtige habe, im April 2008 zu heiraten. Die Kläger hätten sicherstellen wollen, dass die überschriebenen Grundstücke - für den Fall einer Scheidung - eindeutig in das Vermögen der Tochter fallen würden. Es liege kein Fall des Missbrauchs von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten gemäß § 42 Abgabenordnung (AO) vor. Die zeitliche Abfolge sei vielmehr zufällig, da ihre Tochter bereits im Frühjahr/Sommer 2007 die Absicht gehabt habe zu heiraten und mit entsprechenden Hochzeitsvorbereitungen begonnen habe. Die übertragenen Garagengrundstücke seien isoliert und selbständig nutzbar und dienten auch der gesonderten Einkünfteerzielung ihrer Tochter. Dass die Garagenmietverträge mit ortsfremden Mietern abgeschlossen worden seien, sei unschädlich. 8 Die Kläger beantragen, 9 den Heranziehungsbescheid des Beklagten vom 28. Januar 2008 aufzuheben. 10 Der Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Er ist der Ansicht, die Heranziehung sei zu Recht erfolgt und trägt zur Begründung im Wesentlichen vor, aufgrund des zeitlichen Zusammenhangs zwischen der Übertragung der Anliegergrundstücke und der Beitragserhebung liege ein Fall des Missbrauchs rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten nach § 42 A0 vor. Es sei wirtschaftlich nicht nachvollziehbar, dass die Kläger ihrer Tochter lediglich die Anlieger- (Garagen) Grundstücke, nicht aber das Hinterlieger - (Haus -) Grundstück "H. P.------straße 00 " , welches die Tochter auch bewohne, übertragen hätten. 13 Ein von den Kläger eingeleitetes Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO war erfolglos geblieben (Beschluss der Kammer vom 10. Juli 2008 - 17 L 635/08 -, bestätigt durch Beschluss des OVG NRW vom 25. September 2008 - 15 B 1192/08 -.) 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens, des Verfahrens 17 L 635/08 sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. 15 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 16 Die Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen ist sie unbegründet. 17 Der Heranziehungsbescheid des Beklagten vom 28. Januar 2008 ist rechtmäßig, soweit eine Vorausleistung auf einen Erschließungsbeitrag in Höhe von 11.367,00 EUR festgesetzt worden ist; darüber hinaus ist er rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 18 Rechtsgrundlage für die Heranziehung der Kläger zu einer Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag sind die § 133 Abs. 3, §§ 127 ff. BauGB i.V.m. den Vorschriften der Satzung der Stadt I. über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen - Erschließungsbeitragssatzung - (EBS) vom 29. Mai 1989 in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 6. Februar 1998. 19 Der Beklagte war nach § 133 Abs. 3 Satz 1, §§ 127 ff. BauGB i.V.m. § 9 EBS grundsätzlich berechtigt, von den Klägern eine Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag zu fordern. Der angefochtene Bescheid ist allerdings in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang aufzuheben. Die Vorausleistungspflicht der Kläger besteht nämlich nicht für die Gesamtheit der von dem Beklagten der Vorausleistungserhebung zugrundegelegten Verkehrsflächen, sondern allein hinsichtlich des für die erstmalige Herstellung der U.--------straße voraussichtlich entstehenden Erschließungsaufwandes. 20 Die sich im Einzelnen aus § 133 Abs. 3 Satz 1 , §§ 127 ff. BauGB i.V.m. § 9 EBS ergebenden Voraussetzungen für eine rechtmäßige Heranziehung zu einer Vorausleistung sind erfüllt. Danach können Vorausleistungen auf einen künftigen Erschließungsbeitrag unter anderem dann verlangt werden, wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlage begonnen worden und die endgültige Herstellung der Anlage innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist. Das ist hier der Fall. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit zur Begründung auf die im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergangenen Entscheidungen der Kammer und des OVG NRW Bezug genommen. Darin ist im Einzelnen dargelegt, dass der Beklagte zu Recht die klägerischen Hinterliegergrundstücke Parzellen 0000, 0000, 0000 und 0000 zu einer Vorausleistung auf einen künftigen Erschließungsbeitrag herangezogen hat. Da die Kläger im Klageverfahren keinen über den Vortrag im Eil - und Beschwerdeverfahren hinausgehenden neuen Vortrag tatsächlicher oder rechtlicher Art gemacht haben, erübrigen sich diesbezüglich weitergehende Ausführungen des Gerichts. 21 Der Beklagte hat jedoch zu Unrecht eine aus sämtlichen im Bebauungsplangebiet 000 a "P1. -Gelände" liegenden Straßen bestehende Erschließungseinheit i.S.d. § 130 Abs. 2 Satz 3 BauGB gebildet und diese seiner Abrechnung zugrundegelegt. Dies deswegen, weil er zu Unrecht davon ausgegangen ist, dass diese insgesamt sechs Straßen in ihrer Gesamtheit in einem funktionellen Abhängigkeitsverhältnis zueinander stehen. Ob die Bildung anderer Erschließungseinheiten möglicherweise in Betracht kommt, kann dabei offen bleiben. Jedenfalls kommt unter den gegebenen Umständen die Heranziehung der Kläger allein zu den voraussichtlichen Kosten der selbständigen Erschließungsanlage "U.--------straße ", von welcher die klägerischen Grundstücke erschlossen werden, in Betracht. 22 § 130 Abs. 2 Satz 3 BauGB ermächtigt die Gemeinden dann, wenn mehrere Anlagen für die Erschließung der Grundstücke eine Einheit bilden, den Erschließungsaufwand insgesamt zu ermitteln. Von einer solchen Erschließungseinheit kann aber nur ausnahmsweise dann die Rede sein, wenn mehrere - in der Regel nur zwei - in der Örtlichkeit tatsächlich vorhandene Anlagen derart voneinander abhängen, dass die Grundstücke erst durch die Gesamtheit dieser Anlagen erschlossen werden. Dies ist dann der Fall, wenn die einzelnen Erschließungsanlagen ein System darstellen, das gekennzeichnet ist durch einen Funktionszusammenhang zwischen den einzelnen Anlagen, der sie, mehr als es für das Verhältnis von Erschließungsanlagen untereinander üblicherweise zutrifft, zueinander in Beziehung setzt und insofern voneinander abhängig macht. Eine Erschließungseinheit setzt mithin die funktionelle Abhängigkeit selbständiger Erschließungsanlagen voneinander voraus, 23 vgl. BVerwG, Urteil vom 3. November 1972, - IV C 37.71, - DVBl. 1973, 501; BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 1985, - 8 C 26.84, - BVerwGE 72, 143 ff. (150 f.) = NVwZ 1986, 130 ff. (132); Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 8. Auflage 2007, § 14 Rdnrn. 35, 36, 41 m.w.N.. 24 Eine funktionelle Abhängigkeit kann nur angenommen werden, wenn Erschließungsstraßen in einer derartigen Beziehung zueinander stehen, dass eine Anlage ihre Funktion lediglich im Zusammenwirken mit einer bestimmten anderen Anlage in vollem Umfang zu erfüllen geeignet ist, d.h. wenn ausschließlich die letztere Anlage der ersteren die Anbindung an das übrige Straßennetz der Gemeinde vermittelt. In einem solchen funktionellen Abhängigkeitsverhältnis zueinander stehen typischerweise eine (Haupt-) Straße und eine von ihr abzweigende selbständige Sackgasse bzw. eine von ihr abzweigende Ringstraße, die ihre Funktion, die bauliche Nutzung der anliegenden Grundstücke und deren Anbindung an das Verkehrsnetz der Gemeinde zu ermöglichen, nur in Verbindung mit der (Haupt-) Straße erfüllen kann. An der funktionellen Abhängigkeit fehlt es deshalb bei Straßen, bei denen der Anschluss an das weiterführende Straßennetz der Gemeinde nicht ausschließlich über eine einzige Anbaustraße des betreffenden Gebietes erfolgt, sondern von denen aus zumindest zwei Möglichkeiten bestehen, das übrige Straßennetz der Gemeinde zu erreichen, 25 vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Juli 1989, - 8 B 73/89 -; BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1992, - 8 C 4.92, - NVwZ 1993, 1202 f. (1203); BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1994, - 8 C 14.92 -, NVwZ 1994, 913 ff.; Driehaus, a.a.O., § 14 Rdnr. 39 m.w.N.. 26 Im vorliegenden Fall sind die vom Beklagten zur gemeinsamen Abrechnung zusammengefassten Anbaustraßen nicht in dieser vorgenannten Art voneinander funktionell abhängig. Die im Bauplanungsgebiet 000 a ausgewiesenen Verkehrsflächen sind über nicht weniger als drei Straßen an das weiterführende Straßennetz der Stadt I. angeschlossen. Es besteht sowohl über die I1.----straße eine Verbindung zur N.-----straße als auch kommt über die in südlicher Richtung verlaufende I2.----straße eine Anbindung an die C. Straße zustande. Darüber hinaus stellt die U.--------straße eine durchgehende Verbindung zur H. P.------straße her. Die X1.------straße ist sowohl über die I1.----straße als auch den in südlicher Richtung verlaufenden Teil der I2.----straße an das Verkehrsnetz der Stadt I. angeschlossen. Lediglich der in östlicher Richtung verlaufende Teil der I2.----straße und der W. Platz selbst verfügen über keine eigene Anbindung an das weiterführende Straßennetz. Die zu Unrecht als Erschließungseinheit zusammengefassten Erschließungsstraßen im Baugebiet "P1. -Gelände" ergänzen sich lediglich, stehen jedoch - u.U. mit Ausnahme des in östlicher Richtung verlaufenden Teilstücks der I2.----straße und des W. Platzes - in keiner derartigen Beziehung zueinander, dass die Anlieger der einen Anlage für ihre Erschließung zwingend auch auf die andere Anlage angewiesen wären. Da es sich bei der U.--------straße , welche die klägerischen Grundstücke erschließt, unzweifelhaft um eine Verkehrsanlage mit Verbindungsfunktion handelt und nicht lediglich um eine Sackgasse oder einen Stichweg, die ausschließlich auf eine Straße angewiesen ist, von der sie abzweigt, stellt sie jedenfalls eine selbständige Erschließungsanlage i.S.d. § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB dar. 27 Kommt damit die Heranziehung der Kläger zu einer Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag allein für die U.--------straße in Betracht - die Bildung einer anders gearteten Erschließungseinheit als der von dem Beklagten gebildeten wäre dem Gericht verwehrt, da dies im Ermessen des Beklagten liegt (§ 130 Abs. 2 Satz 3 BauGB) - so ist der Heranziehungsbescheid insoweit, als darin Kosten enthalten sind, die im Zusammenhang mit den anderen Straßen im Bebauungsplangebiet 000 a entstehen, aufzuheben. Das ist hier der von dem Beklagten aufgrund der gerichtlichen Verfügung vom 13. Oktober 2008 zutreffend errechnete Betrag in Höhe von 5.473,00 EUR, der zu einer Verminderung der Beitragsforderung auf nunmehr 11.367,00 EUR führt. 28 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.