Urteil
7 K 4317/05
VG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zur Verlängerung einer fiktiven Zulassung im Nachzulassungsverfahren muss der Antragsteller eine ausreichende Kombinationsbegründung vorlegen, wenn das Arzneimittel mehr als einen arzneilich wirksamen Bestandteil enthält (§ 22 Abs. 3a AMG).
• Fehlt die Mängelbeseitigung innerhalb der gesetzten Frist, ist die Verlängerung gemäß § 105 Abs. 5 Satz 2, § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5a AMG zu versagen.
• Bei der Kombinationsbegründung sind Beitrag und Dosierung jedes arzneilich wirksamen Bestandteils zu rechtfertigen; neue Argumente, die erst im Klageverfahren vorgebracht werden, sind präkludiert (§ 105 Abs. 5 Satz 3 AMG).
Entscheidungsgründe
Versagung der Verlängerung einer fiktiven Zulassung wegen unzureichender Kombinationsbegründung • Zur Verlängerung einer fiktiven Zulassung im Nachzulassungsverfahren muss der Antragsteller eine ausreichende Kombinationsbegründung vorlegen, wenn das Arzneimittel mehr als einen arzneilich wirksamen Bestandteil enthält (§ 22 Abs. 3a AMG). • Fehlt die Mängelbeseitigung innerhalb der gesetzten Frist, ist die Verlängerung gemäß § 105 Abs. 5 Satz 2, § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5a AMG zu versagen. • Bei der Kombinationsbegründung sind Beitrag und Dosierung jedes arzneilich wirksamen Bestandteils zu rechtfertigen; neue Argumente, die erst im Klageverfahren vorgebracht werden, sind präkludiert (§ 105 Abs. 5 Satz 3 AMG). Die Klägerin beantragte die Verlängerung der fiktiven Zulassung einer Salbe mit den deklarierten Wirkstoffen Lärchenterpentin und gereinigtes Terpentinöl sowie Hilfsstoffen Kolophonium und Eukalyptusöl. Das BfArM beanstandete mangelhafte Kombinationsbegründungen, unzureichende Nachweise zur Wirksamkeit insbesondere des gereinigten Terpentinöls sowie mögliche arzneiliche Wirkungen bzw. Sensibilisierungsrisiken von Kolophonium und Eukalyptusöl. Die Klägerin reichte Gutachten und Studien ein; das BfArM hielt die Mängel weiter für nicht vollständig beseitigt und setzte Fristen zur Nachbesserung. Nach Fristablauf versagte das BfArM die Verlängerung mit Verweis auf § 25 Abs. 2 bzw. § 25 Abs. 2 Nr. 5a AMG. Die Klägerin klagte auf Verpflichtung zur Neubescheidung und berief sich außerdem erstmals im Gerichtsverfahren auf Zulassungen in anderen EU-Staaten. • Maßgeblicher Prüfungsrahmen: Im Nachzulassungsverfahren ist nach § 105 Abs. 4f AMG zu verlängern, sofern kein Versagungsgrund nach § 25 Abs. 2 AMG vorliegt; bestehen Beanstandungen, ist dem Antragsteller eine Frist zur Mängelbeseitigung zu setzen (§ 105 Abs. 5 AMG). • Rechtliche Anforderung an Kombinationsbegründung: Nach § 22 Abs. 3a AMG muss bei mehreren arzneilich wirksamen Bestandteilen dargelegt werden, dass jeder Bestandteil zur positiven Beurteilung des Arzneimittels beiträgt; dies umfasst auch die Rechtfertigung der Dosierung. Eine ausreichende Begründung verlangt substantiierte Unterlagen, die nach dem gesicherten Stand der Wissenschaft schlüssig sind. • Präklusion neuer Argumente: Gemäß § 105 Abs. 5 Satz 3 AMG ist auf den Sachstand bis zum Ablauf der Mängelbeseitigungsfrist abzustellen; im Klageverfahren erstmals vorgebrachte, wesentliche neue Begründungen sind nicht zu berücksichtigen. Deshalb konnte das später eingereichte Gutachten, das neue Wirkmechanismen darlegte, nicht zur Nachbesserung herangezogen werden. • Angewandte Prüfung auf den vorgelegten Unterlagen: Die bis zum Fristablauf eingereichten Unterlagen rechtfertigen nicht den Schluss, dass gereinigtes Terpentinöl in der verwendeten Konzentration additiv oder in sonstiger Weise zur Wirksamkeit in den beantragten Indikationen beiträgt; die einschlägige Monographie bezog sich auf andere Indikationen und klinische Wirksamkeitsnachweise fehlten. • Folgerungen: Wegen fehlender ausreichender Kombinationsbegründung für gereinigtes Terpentinöl und nicht nachvollziehbarer Dosierungsrechtfertigung war die Mängelbeseitigung nicht erfolgreich; auf die Fragen zu Kolophonium und Eukalyptusöl sowie auf weitergehende Versagungsgründe konnte es nicht ankommen. • Rechtswirkung fremder Zulassungen: Ein Rückgriff auf § 105 Abs. 4c AMG im Klageverfahren war nicht möglich, da die Klägerin die sich daraus ergebenden Angaben erst nach Ablauf der Mängelbeseitigungsfrist vorlegte; das Nachzulassungsverfahren erlaubt insoweit keine nachträgliche Umgehung des Mängelverfahrens. Die Klage wird abgewiesen; die Ablehnung der Verlängerung der fiktiven Zulassung ist rechtmäßig, weil die Klägerin bis zum Ablauf der Mängelbeseitigungsfrist keine den gesetzlichen Anforderungen genügende Kombinationsbegründung vorgelegt hat. Insbesondere fehlt ein nach dem Stand der Wissenschaft tragfähiger Nachweis, dass das gereinigte Terpentinöl in der verwendeten Dosierung einen positiven Beitrag zur Wirksamkeit in den beantragten Indikationen leistet, und die Dosierung ist nicht nachvollziehbar begründet. Neues, erst im Gerichtsverfahren vorgebrachtes Gutachten kann nicht berücksichtigt werden. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.