Urteil
19 K 5699/05
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2009:0320.19K5699.05.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 v. H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit i. H. v. 110 v. H. des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 v. H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit i. H. v. 110 v. H. des zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d Der am 00.00.0000 geborene Kläger steht seit dem 01.10.1974 als Polizeibeamter (zuletzt seit 01.09.1992 als Polizeihauptmeister) im Dienst des beklagten Landes. Nachdem der Kläger im Anschluss an eine Umsetzung vom 08.09.1989 und Urlaub seit dem 29.09.1989 privatärztlich (bis 30.11.1989) krankgeschrieben wurde, ordnete der Polizeipräsident C. nach Anhörung des Klägers unter dem 29.11.1989 die Vorlage polizeiärztlicher Atteste an. Nach Einschaltung des Polizeiarztes wurde die Verfügung vom 29.11.1989 mit Schreiben vom 24.01.1990 für die Zukunft aufgehoben. Nach erneuten gehäuften Krankzeiten in 1990, 1991 und 1992 erklärte der Polizeiarzt Dr. med. I. auf Anfrage vom 18.08.1993 die amtsärztliche Untersuchung des Klägers für erforderlich. Nach Anordnung derselben unter dem 09.09.1993 stellte Dr. med. I. mit Schreiben vom 29.09.1993 fest, dass die privatärztlichen Krankschreibungen aus ärztlich-wissenschaftlicher Sicht nicht nachvollziehbar seien. Ursächlich für die Ausfallzeiten seien offenbar innerdienstliche Schwierigkeiten in SBV. Ab 04.04.1993 sei der Kläger uneingeschränkt dienstfähig. Zukünftig sollten nur noch polizeiärztliche oder fachärztliche Atteste anerkannt werden. Auch in den Folgejahren war der Kläger häufiger - auch länger - erkrankt. Vom 29.06.1999 bis 27.07.1999 wurde der Kläger auf Zuweisung des Polizeiarztes Dr. med. I1. in der Fachklinik Hochsauerland, Fredeburg, wegen eines festgestellten psychovegetativen Erschöpfungssyndroms im Rahmen einer Anpassungsstörung stationär behandelt. In dem Bericht an den Polizeiarzt vom 31.08.1999 wurde u.a. ausgeführt: ... Psychologische Diagnostik: Im Mittelpunkt der Symptomatik zeigt sich ein psychovegetativer Erschöpfungszustand auf den Hintergrund privater und vor allem beruflicher Belastungssituationen. Im Vordergrund stehen Schlafstörungen, innere Unruhe, allgemeine Angstgefühle verbunden mit Körpersymptomen in Form von Schweißausbrüchen, Druck auf der Brust, des weiteren allgemeine Lust- und Motivationslosigkeit. Als auslösende bzw. aufrechterhaltende Faktoren zeigt sich eine schon länger bestehende berufliche Unzufriedenheit, verstärkt seit Nov. 1996, wo es aufgrund von Körperverletzungen im Amt zu einem Disziplinarverfahren gegen ihn kam. ... Die damit verbundene unklare Zukunftsperspektive (inhaltlich wie auch finanziell) führt zu einer dauerhaften Erhöhung des inneren Anspannungszustandes von Herrn L., was das Auftreten von Schlafproblemen sowie o.g. Körpersymptomen begünstigt, die im Sinne einer Interozeptionsstörung in Ansätzen schon jetzt angstbesetzt fehlverarbeitet werden. Es bestehen jedoch auch ganz klare Existenz- und Zukunftsängste, falls das Verwaltungsgericht gegen ihn entscheidet und er von Dienst suspendiert wird bzw. seinen Beruf nicht mehr ausüben kann, finanziell dann nicht mehr abgesichert zu sein und die Schulden für sein Haus nicht abbezahlen zu können. Zu dem Delikt läßt sich eruieren, daß Herr L. mit einer Taschenlampe einem Beschuldigten einen Schneidezahn ausgeschlagen habe. Herr L. selbst gibt hierzu an, er habe nicht bewußt gehandelt, desweiteren sei es jedoch prinzipiell so, daß manche Situationen es einfach erforderten, auch mal härter durchzugreifen". Er sehe hier durchaus, daß andere Kollegen da häufig anderer Meinung seien. Neben den Angstgefühlen bestehen hier auch massive Ärgergefühle auf Vorgesetzte bzw. das Verwaltungsgericht, was den Fall solange hinauszögere. Neben dem oben genannten gibt Herr L. an, sich im April 1995 von seiner Frau getrennt zu haben, sie habe ihn verlassen, die Trennung sei für ihn selbst überraschend gekommen, obwohl es vorher schon länger Probleme gegeben habe, häufige Streits und gegenseitige Schuldvorwürfe. Nach der Trennung habe sein Selbstvertrauen doch sehr gelitten, er habe kein Vertrauen mehr in andere gehabt, habe häufig nicht mehr gewußt, was richtig oder falsch sei und habe seine eigenen Wertvorstellungen in Frage gestellt gefühlt. Das ihm beruflich vorgeworfene Delikt könnte auf diesem Hintergrund interpretiert werden, da damit sicherlich eine Erhöhung des inneren Anspannungsniveaus einherging in Verbindung mit negativen Kognitionen. Neben o.g. externen Belastungsfaktoren zeigt sich jedoch bei Herrn L. eine eindeutig narzißtische Persönlichkeitsstruktur mit einem deutlichen Mißtrauen und einer Überempfindlichkeit gegenüber der Einschätzung durch andere und einen Mangel an Einfühlungsvermögen. Herr L. ist sehr auf Äußeres bedacht, präsentiert sich als jemand Besonderen", der auch nur von besonderen Menschen" verstanden wird. Hinter dieser Fassade des übertriebenen Selbstwertgefühls werden Empfindungen der Wertlosigkeit und Selbstwertdefizite deutlich. Es zeigt sich eine Abhängigkeit davon, was andere von ihm denken und eine passiv aggressive Reaktionstendenz auf vermeintliche Kritik oder das Gefühl nicht wichtig genommen zu werden. Auch bei der Schilderung seiner Problemsituation wird kaum Leidensdruck deutlich, Herr L. verdeckt seine Gefühle hinter einer coolen Fassade". Hierzu paßt auch, daß Herr L. im Erstgespräch angab, eigentlich eine Sportkur" habe machen wollen, für Gesunde, um gesund zu bleiben". Allein sein Polizeiarzt sei der Meinung gewesen, er könne hier mehr profitieren. Es zeigen sich ergänzend sehr hohe Ansprüche an sich selbst, die in der Folge auf andere übertragen werden. ... Therapie und Verlauf: ... Insgesamt zeigte sich Herr L. im therapeutischen Kontakt - auf dem Hintergrund seiner Persönlichkeitsstruktur - vor allem anfangs sehr mißtrauisch/ansprüchlich, seine Ängste und Probleme hinter einer Fassade läppischer Gleichgültigkeit verbergend. Es zeigten sich passiv aggressive Tendenzen, eine Bereitschaft Machtkämpfe" einzugehen bzw. eine Unfähigkeit, eigene Verhaltensmuster zu reflektieren und im Zusammenhang damit beim Gegenüber ausgelöste Reaktionen zu verstehen und anzunehmen. Zum Ende der Therapie hin konnte dies mit Herrn L. noch einmal thematisiert werden, wobei er dann in der Lage war, sein eigenes Mißtrauen zu benennen, seine Angst, angreifbar zu werden beim Zeigen von Gefühlen und Schwächen und insgesamt hinter der Fassade, die er aufgebaut hat seine hohe Verletzbarkeit und Sensibilität. Entlassungsbefund und Nachsorge: Zum Ende der Therapie hin zeigte sich Herr L. in unverändertem psychophysischen Allgemeinzustand; allerdings konnte er benennen, daß vor allem durch das sporttherapeutische Angebot die massiven inneren Anspannungszustände nachgelassen hätten, er besser in der Lage sei, sich zu entspannen. Seine Existenzängste seien jedoch unverändert, er habe sich hier nicht adäquat öffnen und somit seine Probleme auch nicht wirklich verarbeiten können. Beruflich gab Herr L. an, sich an der Universität zum Jurastudium eingeschrieben zu haben. Dies sei quasi sein zweites berufliches Standbein, seine zweite Möglichkeit sich eine Lebensperspektive aufzubauen. Als positive Faktoren darauf bezogen benannte Herr L., sich dann nicht mehr rechtfertigen und anderen gegenüber ständig erklären zu müssen. Er wolle selbständig und eigenverantwortlich arbeiten. Am 27.07.1999 entließen wir Herrn L. dienstfähig für seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit in die ambulante Weiterbehandlung. ..." Schon früher in 1999 wie auch im weiteren Verlauf des Jahres 1999 und in den Folgejahren bat das Polizeipräsidium beim Polizeiarzt wegen erneuter nicht unerheblicher krankheitsbedingter Fehlzeiten mehrfach um Überprüfung der vorgelegten privatärztlichen Atteste (17.03.1999, 15.09.1999, 09.02.2000, 003.06.2000, 18.01.2002 und 15.05.2002). Der Polizeiarzt teilte jeweils mit, dass die privatärztlichen Atteste der Überprüfung standhielten und sich keine Hinweis auf eine Polizeidienstunfähigkeit ergäben. In seinem Antwortschreiben vom 04.02.2002 allerdings regte er ein Personalgespräch mit dem Kläger an. Nach erneuter Anfrage des Polizeipräsidiums vom 06.11.2002 führte der Polizeiarzt Dr. med. I1. unter dem 04.02.2003 aus, dass privatärztliche Atteste zunächst weiter anerkannt werden könnten. Er habe aber mit dem Kläger eine stationäre Therapie besprochen. Am 27.03.2003 teilte Dr. med. I1. ergänzend mit, aufgrund der Langfristigkeit der Erkrankung mit fast einjähriger Dienstunfähigkeit sei davon auszugehen, dass der Kläger den besonderen Anforderungen des Polizeidienstes nicht mehr gerecht werde. Eine diesbezügliche Untersuchung werde empfohlen. Unter dem 16.04.2003 meldete er den Kläger in der Klinik Flachsheide in Salzuflen an. Nach Zustimmung des Personalrates hatte das Polizeipräsidium C. bereits mit Bescheid vom 15.04.2003 die amtsärztliche Untersuchung zur Überprüfung der Polizeidienst- und allgemeinen Dienstfähigkeit des Klägers durch den Polizeiarzt bei der Bezirksregierung Düsseldorf, Dr. med. I2. , angeordnet. Unter dem 18.06.2003 berichtete das Klinikum für Rehabilitation Bad Salzuflen über den stationären Aufenthalt des Klägers vom 20.05. bis 10.06.2003 u.a. wie folgt: ... Diagnosen 1. Anpassungsstörung bei narzißstischer Persönlichkeit Aktuelle Beschwerden und Krankheitsanamnese Herr L. berichtet, unter Angstzuständen, Beklemmungen zu leiden. Er habe Angst in Menschenansammlungen, vor neuen Situationen, könne Entscheidungen nur schwer treffen. ... Belastet zeigt sich Herr L. durch dienstliche Probleme. Vor sieben Jahren sei es bei einem Einsatz zu einer Verletzung eines Menschen gekommen. Das Strafverfahren gegen ihn sei eingestellt worden. Das Disziplinarverfahren wurde im Frühjahr 2002 beendet und hatte eine Gehaltskürzung zur Folge. Herr L. fühlt sich dadurch ungerecht behandelt. Er hat dagegen Widerspruch eingelegt. Weitere Disziplinarverfahren laufen noch. ... Medikation bei Aufnahme Bei Bedarf Ibuprofen 800 1-2 Tbl. Pro Tag, vorübergehend Einnahme von Insidon (vor drei Monaten selbständig abgesetzt). Therapie und Verlauf ... Im ärztlichen Kontakt war er insgesamt verschlossen, gab nur knappe Antworten auf Fragen, zeigte wenig Eigeninitiative. Der Wunsch nach der Verlängerung einer Behandlungszeit wurde nicht geäußert. Bei Entlassung gab Herr L. an, daß sich hier nichts habe verändern können, weil die Behandlungszeit zu kurz war. Eine Verlängerung habe er dennoch nicht gewollt. Zur Psychotherapie ... Als Ziele für die psychotherapeutische Behandlung benannte Herr L. die Beseitigung seiner Ängste und die Wiedererlangung eines erholsamen Schlafes. Außerdem wolle er ruhiger werden und den Spaß an seiner Arbeit wiederfinden. Herr L. thematisierte zunächst die Vorfälle am Arbeitsplatz, die zum Disziplinierungsverfahren geführt haben. Er tat dies in einer Weise, die ihn als völlig unschuldig erscheinen ließ und er verschwieg wesentliche Tatsachen, die aus Akteneinsicht dem Therapeuten bereits bekannt waren. Weiterhin thematisierte Herr L. seine beiden gescheiterten Beziehungen Ehen und den nur bruchstückhaften Kontakt zu seinen Kindern. Auch hier sah sich Herr L. ausschließlich in der Opferrolle: Ich buttere da immer ein, aber man ist nicht an mir interessiert". Insgesamt ergab sich das Bild einer mangelnden Problemeinsicht, die auch im Verlauf der Behandlung nicht gefunden werden konnte. Auch die Rückmeldung des Therapeuten, daß ihm damit die Grundvoraussetzung für psychotherapeutisches Arbeiten fehle, führte zu keinerlei Veränderung. Der Nutzen einer weiteren ambulanten psychotherapeutischen Behandlung ist somit bis auf weiteres fraglich. Epikrise ... Aus unserer ärztlichen und therapeutischen Sicht liegt derzeit keine Beeinträchtigung der Polizeidienstfähigkeit vor. Zu dieser Einschätzung äußerte sich Herr L. nicht, nachdem wir sie ihm mitteilten. Herr L. selbst gab an, ambulante Psychotherapie verfolgen zu wollen; bei Änderung der Eigenmotivation ist dies zu empfehlen. Keine Medikation bei Entlassung. ..." Mit polizeiärztlichem Gutachten vom 08.09.2003 stellte Dr. med. I2. nach Untersuchung des Klägers am 04.07.2003 die Diagnose: Anpassungsstörung bei narzisstischer Persönlichkeit, Fettstoffwechselstörung, unklare Schulterschmerzen linke Schulter, leichtgradige Hochtonschwerhörigkeit beidseits. In der Beurteilung führte er u.a. aus, dass der Kläger im Rahmen der Begutachtung einen allgemeinen Angstzustand (Zittern, Unwohlsein, Bauchdrücken etc.) beklagt habe. Abends erfolgte die Einnahme eines Psychopharmakons. Eine ambulante Therapie erfolge nicht. Ein stationäres psychosomatisches Heilverfahren habe der Kläger als nicht hilfreich empfunden. Die weitere Behandlung erfolge zur Zeit durch den Hausarzt Dr. med. I3. . Der Kläger habe angegeben, im 10. Semester Jura zu studieren. Das Studium erfolge zum Erhalt des Studentenstatus, um die Mensa aufsuchen zu können. Seine Beurteilung schloss Dr. med. I2. wie folgt: Im Vordergrund der Beschwerden besteht eine Anpassungsstörung bei einer narzisstischer Persönlichkeit. Diese Persönlichkeitsstörung besteht wahrscheinlich längerfristig. Aufgrund der Persönlichkeitsstörung besteht jedoch keine Polizeidienstunfähigkeit. Aufgrund der Schulterbeschwerden sollte der Beamte nicht in Tätigkeiten eingesetzt werden, die mit körperlichen Zwang verbunden sind, gegen eine Sachbearbeitertätigkeit im Tagesdienst bestehen keine Einwände. Die allgemeine Dienstfähigkeit gem. § 45 LBG ist gegeben, es besteht eine eingeschränkte Polizeidienstfähigkeit gem. § 194 LBG." Unter dem 07.11.2003 wies das Polizeipräsidium den Kläger mit sofortiger Wirkung dem KK 0 der Polizeiinspektion N. zu. Seinen Dienst dort nahm der Kläger krankheitsbedingt nicht auf, weshalb das Polizeipräsidium C. unter dem 13.11.2003 den Polizeiarzt Dr. med. I1. um Stellungnahme unter Berücksichtigung des polizeiärztlichen Gutachten Dr. med. I2. bat. Unter dem 20.04.2004 führte Dr. med. I1. aus: Herr L. stellte sich zwischenzeitlich hier vor. Aufgrund des Beschwerdebildes ist eine Wiederaufnahme des Dienstes auch angesichts der diesbezüglichen bisherigen Fehlzeiten und des objektivierbaren Befundes in keiner Weise absehbar. Wiederholt angeforderte Befunde wurden von Herrn L. nicht zur Verfügung gestellt." Auf Nachfrage des Polizeipräsidiums C. vom 24.06.2004 teilte der Kläger unter dem 30.06.2004 mit, dass er grundsätzlich bereit sei, einen Arbeitsversuch im KK0 der PI N. zu unternehmen. Allerdings lasse es sein Gesundheitszustand nicht zu, diesen sofort anzutreten. Über die im Gutachten des Dr. med. I2. gemachten Angaben hinaus, hätten sich - zeitlich nachgelagert - multiple gesundheitliche Veränderungen ergeben, die über die bereits erfolgten Fachuntersuchungen hinaus erneute fachärztliche, für Juli 2004 vorgesehene fachärztliche Untersuchungen erforderlich machten. Mit Schreiben vom 28.07.2004, zugestellt am 31.07.2004, stellte das Polizeipräsidium C. gestützt auf das Polizeiärztliche Gutachten Dr. med. I2. die Polizeidienstunfähigkeit des Klägers gem. § 194 LBG fest. Ferner führte es u.a. gestützt auf die Stellungnahme des Polizeiarztes Dr. med. I1. vom 20.04.2003 aus, den Kläger auch für allgemein dienstunfähig zu halten, und hörte ihn zur beabsichtigten vorzeitigen Zurruhesetzung an. Hiergegen erhob der Kläger unter dem 26.08.2004 Einwendungen. Er teilte mit, grundsätzlich einen Arbeitsversuch im Kriminalkommissariat der PI C. N. unternehmen zu wollen. Nach der Begutachtung durch Dr. med. I2. habe er aber am 05.07.2003 eine schwere Schulterverletzung erlitten. Die Schulter habe auch nach zwei Operationen noch nicht wiederhergestellt werden können. Die letzte fachärztliche Untersuchung sei im Juli 2004 in der Fachklinik für Sportverletzungen in Lüdenscheid-Hellersen erfolgt, wo man ihm zu einem erneuten operativen Eingriff geraten habe. Dieser stehe für den 21.10.2004 an. Der Polizeiarzt Dr. med. I1. habe nie Befunde angefordert. Vielmehr habe er selbst unaufgefordert und zeitnah von sich aus radiologische und klinisch-orthopädische Befunde vorgelegt. Unter dem 21.09.2004 führte der Polizeiarzt Dr. med. I1. hierzu aus: Die angeforderten Befunde zur Schulterverletzung, die den Verlauf der Erkrankung dokumentieren, wie z.B. Operationsberichte, Untersuchungsbefunde etc. wurden bis auf einen radiologischen Befund entgegen der Darstellung von Herrn L. nicht vorgelegt. In Ergänzung der gutachterlichen Bewertung durch Dr. I2. und unabhängig von den o.a. Befunden kommt die von Herrn L. angeführte und nach seinen Angaben vom 26.08.2004 weiterhin Beschwerden bereitende Schulterproblematik bereits von der Grundproblematik so erschwerend zur vorliegenden Polizeidienstunfähigkeit hinzu, dass aufgrund der Langfristigkeit der angegebenen Beschwerden das kontrollierte Führen einer Waffe langfristig nicht möglich sein dürfte. Es ergibt sich also keine Entlastung, sondern vielmehr eine Verschärfung der gutachterlichen Beurteilung bezüglich der Polizeidienstfähigkeit. Damit erscheint die Zurruhesetzung verstärkt angebracht. Die diffus und vage in den Raum gestellte Wahrscheinlichkeit einer Schulterwiederherstellung und die wiederholt erklärte, nie ernsthaft realisierte Bereitschaft zu einem gelungenen Arbeitsversuch erscheint weiterhin zielgerichtet und berührt aus medizinischer Sicht keineswegs das Zurruhesetzungsverfahren. Eine kontinuierliche Wiederaufnahme des Dienstes halte ich aus medizinisch- wissenschaftlicher Gesamtbewertung von Verlauf und Art der Erkrankungen für höchst unwahrscheinlich." Am 14.10.2004 stimmte der Personalrat nach Anhörung vom 04.10.2004 der beabsichtigten Zurruhesetzung zu. Mit Bescheid vom 19.10.2004, zugestellt am 23.10.2004, versetzte das Polizeipräsidium C. den Kläger mit Ablauf des Monats Oktober 2004 vorzeitig in den Ruhestand und berichtigte diesen mit Schreiben vom 22.10.2004, zugestellt am 26.10.2004, insoweit, als es in der Wiedergabe der Stellungnahme des Dr. med. I1. nicht Wahrscheinlichkeit einer Schulterverletzung", sondern Wahrscheinlichkeit einer Schulterwiederherstellung" heißen müsse. Am 23.11.2004 legte der Kläger Widerspruch ein, zu dessen Begründung er sich auf sein Vorbringen im zugehörigen Eilverfahren - 19 L 110/05 VG Köln - berief. Mit Widerspruchsbescheid vom 22.08.2005, zugestellt am 24.08.2005, wies die Bezirksregierung Köln den Widerspruch als unbegründet zurück. Die eingeschränkte Polizeidienstfähigkeit nach § 194 Abs. 1 LBG sei bereits durch Gutachten des polizeiärztlichen Dienstes Düsseldorf vom 08.09.2003 belegt. Die allgemeine Dienstfähigkeit (§ 45 LBG) habe danach zwar vorgelegen, sei aber nach dem aktenmäßigen Sachverhalt offensichtlich durch taktierendes Verhalten des Klägers zunächst negiert worden, um nunmehr - angesichts der verfügten vorzeitigen Zurruhesetzung - wieder ins Gegenteil verkehrt zu werden. Auch habe der Kläger es treu- und pflichtwidrig unterlassen, seine Dienststelle bzw. die polizeiärztlichen Gutachter über die speziellen gesundheitlichen Beschwerden und näheren Befunde (Schulterverletzung) rechtzeitig und umfassend zu informieren, und so die ihm obliegende Mitwirkungspflicht verletzt. Die Rechtsfolgen der vorzeitigen Zurruhesetzung habe er selbst zu verantworten. Denn der Dienstherr sei verpflichtet, eingeschränkt dienstfähige Polizeivollzugsbeamte entsprechend einzusetzen. Der dem Kläger insoweit angebotene Arbeitsversuch im Sachbearbeiterbereich der PI C. N. sei von ihm unter Hinweis auf gesundheitliche Beschwerden nicht angenommen worden. Die allgemeine Dienstfähigkeit des Klägers sei in der Rückschau nach Aktenlage nicht als so gravierend eingeschränkt anzusehen gewesen, dass dieser Sachebearbeiterdienst in der PI C. N. nicht ohne Schaden von ihm zu bewältigen gewesen sei. § 45 Abs. 1 Satz 2 LBG erlaube es aber dem Dienstherrn, einen Beamten bereits dann als dienstunfähig anzusehen, wenn er infolge Erkrankung innerhalb von 6 Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan habe und keine Aussicht bestehe, dass er innerhalb weiterer sechs Monate wieder voll dienstfähig wird. Davon sei beim Kläger angesichts einer schon nahezu zwei Jahre andauernden Fehlzeit auszugehen. Dabei komme eine vorzeitige Zurruhesetzung nach § 45 LBG auch in Fällen unterschiedlicher Krankheiten in Betracht. Es komme nicht zwingend auf die Bewertung einzelner gesundheitlicher Störungen an, sondern auf die Zusammenschau aller relevanten Beeinträchtigungen und auf die Frage, ob sich angesichts dieser medizinischen, durch Gutachten bestätigten Sachverhalte eine letztlich dauerhafte, mindestens aber eine auf unabsehbar langfristig angelegte Zeitscheine anzunehmende Dienstunfähigkeit ableiten lasse. Diese Frage sei aufgrund der polizeiärztlichen Stellungnahmen vom 20.04. und 21.09.2004 zu bejahen. Am 26.09.2005 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung rügt er zunächst die Verletzung formellen Rechts: Bei der vorzeitigen Zurruhesetzung habe gemäß § 72 Abs. 1 Nr. 9 PersVG NW der Personalrat mitzubestimmen. Dabei sei der Personalrat gemäß § 65 Abs. 1 PersVG NW zur Durchführung seiner Aufgaben rechtzeitig und umfassend zu unterrichten; ihm seien die dafür erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Dagegen habe der Beklagte verstoßen, indem er dem Personalrat die Einwendungen des Klägers nicht zur Kenntnis gegeben habe. In materiellrechtlicher Hinsicht macht er zum Einen geltend, nicht allgemein dienstunfähig zu sein. Eine Besserung seines Krankheitsbildes habe sich als Folge der in Hellersen begonnenen Therapie - wie bereits mit seinen Einwendungen vom 26.08.2004 mitgeteilt - abgezeichnet. Die privatärztlich festgestellte Arbeitsunfähigkeit habe zum 31.12.2004 geendet. Auch könne durch Zeugnis und Gutachten des ihn privat behandelnden Arztes Dr. med. I3. belegt und nachgewiesen werden, dass die allgemeine Dienstfähigkeit nicht eingeschränkt sei. Auch im Gutachten Dr. med. I2. vom 04.07.2003 sei seine allgemeine Dienstfähigkeit festgestellt worden. Die polizeiärztlichen Stellungnahmen vom 20.04.2004 und 21.09.2004 seien ungeeignet. So bestünden bereits grundsätzliche Zweifel an der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des im Lager" des Beklagten stehenden Polizeiarztes Dr. med. I1. . Ferner hätten sich seit dem Dienstantritt des Polizeiarztes im Jahr 1997 zwischen diesem und dem Kläger erhebliche Diskussionspotentiale aufgebaut. In wiederholten Fällen sei die Meinung des Polizeiarztes nicht unerheblich von der der operierenden und fachärztlich behandelnden Spezialisten abgewichen. Außerdem sei Dr. med. I1. durch die Einwendungen des Klägers vom 26.08.2004 persönlich betroffen gewesen. Zum Anderen entbehre auch die Feststellung einer eingeschränkten Polizeidienstfähigkeit jeder Grundlage. Soweit Dr. med. I2. nach der Untersuchung vom 04.07.2003 eine längerfristige Persönlichkeitsstörung attestiert habe, sei zu berücksichtigen, dass im Gutachten des Klinikums für Rehabilitation Bad Salzuflen vom 18.06.2003, Fachbereich Psychosomatik/Psychotherapie unter ärztlicher Leitung des Chefarztes Dr. E. ausgeführt worden sei, dass trotz eines Zustandes mit gemischter Angst und Depression im Sinne einer Anpassungsstörung bei narzisstisch strukturierter Persönlichkeit des Klägers bei diesem aus ärztlicher und therapeutischer Sicht keine Beeinträchtigung des Polizeidienstfähigkeit vorliege. Weder Dr. med. I2. noch Dr. med. I1. verfügten über die erforderliche Fachkunde, Gegenteiliges festzustellen. Soweit der Beklagte moniere, der Kläger habe auch nach dem 31.12.2004 niemals einen Arbeitsversuch angeboten, verkenne er, dass gerade die Klage der Einräumung der Möglichkeit zur Arbeitsaufnahme diene. Auf das während des gerichtlichen Verfahrens eingeholte polizeiärztliche Gutachten der RMD'in Dr. med. T. vom 20.12.2007 nebst fachärztlichem Gutachten des Dr. med. N1. vom 09.11.2007 könne der Beklagte schon deshalb nichts stützen, weil die Gutachter wegen der Besorgnis der Befangenheit abzulehnen seien. Soweit im Übrigen der Gutachter Dr. med. N1. eine kombinierte, teils die Kriterien der narzisstischen und teils die Kriterien einer passiv-aggressiven Persönlichkeitsstörung erfüllende Persönlichkeitsstörung festgestellt habe, gelte Folgendes: Den aufgeführten Kriterien einer passiv-aggressiven Persönlichkeitsstörung stehe entgegen, dass der Kläger in der Zeit vor 2000 vorwiegend im Posten- und Streifendienst tätig im Vergleich zu seinen Kollegen durch eine signifikant höhere Anzahl von Tätigkeiten hervorgetreten sei. Die repressiven Tätigkeiten sowohl im Bereich der Ordnungswidrigkeiten als auch im Bereich des Strafrechts ließen sich anhand der Zahl der vorgelegten Anzeigen bzw. Verwarnungsgelder leicht belegen. Der weitaus überwiegende Teil dieser Tätigkeiten sei auf eigeninitiativliches Handeln zurückzuführen. Unter anderem deshalb seien auch viele Krankzeiten auf erlittene Dienstunfälle zurückzuführen. Während seiner Tätigkeit als Sachbearbeiter beim Staatsschutz (ab Oktober 2000) hätte er insbesondere im Zusammenhang mit den Anschlägen vom 11.09.2001, der Weltklimakonferenz, der Afghanistankonferenz u.ä. eine große Zahl an Mehrdienststunden geleistet, dies selbst an dienstfreien Tagen (Wochenenden), ohne dass es dazu besonderer Weisung von vorgesetzter Stelle bedurft hätte. Auch habe er sich freiwillig für die verschiedensten Einsätze gemeldet, wenn landesweit Mitarbeiter zur Unterstützung der örtlich zuständigen Behörden gegen rechte Gruppierungen gesucht worden seien. So sei er auf Demonstrationen der rechten Szene in Hagen, Aachen, Essen, Siegburg unterstützend tätig gewesen. Diese zuletzt an Wochenenden durchgeführten Tätigkeiten seien mit einer Mehrdienstleistung von über 100 Stunden verbunden gewesen. Entsprechendes gelte für die verdeckte Beobachtung kurdischer Aufzüge. Im Jahr 2001 habe er aus eigenem Antrieb an einem mehrere Tage dauernden internen Fortbildungsseminar teilgenommen. In einem Beurteilungsbeitrag von PHK C1. vom 05.11.2000 würden die positive Zusammenarbeit des Klägers mit den Kollegen sowie das loyale und sehr pflichtbewusste Verhalten gegenüber Vorgesetzten hervorgehoben; der Umgang mit Bürgern werde ebenfalls positiv bewertet. Das Leistungsergebnis werde als sehr gründlich, sehr gewissenhaft und sorgfältig sowie als sehr verantwortungsvoll beschrieben. Der Leistungsumfang stehe über dem Durchschnitt und er werde als sehr fleißig bezeichnet. Insgesamt sei auch nicht zu erklären, dass Dr. med. N1. vier Jahre nach dem Klinikaufenthalt des Klägers und damaliger sehr eingehender Exploration mit der Feststellung der Dienstfähigkeit nunmehr zu der entgegengesetzten, massiv in die Berufsausübungsfreiheit des Klägers eingreifenden Diagnose komme. Es sei nahe liegend, dass dies auf den Vorbemerkungen der RMD'in Dr. med. T. zum Begutachtensauftrag beruhe. Schließlich habe auch Dr. med. N1. nicht erkannt, dass es nach der Dr. med. I2. bekannten und von ihm bewerteten Verletzung der linken Schulter zu einer Verletzung der rechten Schulter am 05.07.2003 gekommen sei, was die Krankschreibungen von Juli 2003 bis Dezember 2004 erkläre, ein Zeitraum, in dem drei chirurgische Eingriffe an der rechten Schulter vorgenommen worden seien. Ferner sei noch zu berücksichtigen, dass die schon früher bestehenden Zweifel an der Dienstfähigkeit des Klägers polizeiärztlich immer ausgeräumt worden seien. Erst seit 2004 habe er die Anerkennung seiner Gesundheit nach einer Krankheitsphase einfordern müssen. Auf den Auflagenbeschluss der Kammer vom 26.01.2007 hin legt der Kläger u.a. Bescheinigung seines Hausarztes Dr. med. I3. vom 04.03.2007 vor, in der ausgeführt ist: Neben der bekannten Erkrankung Anpassungsstörung bei lang andauernder Arbeitsplatzproblematik, (nach meinen Unterlagen seit 1993), erlitt Herr L. am 05.07.2003 eine Schulterverletzung rechts. Es waren mehrfache Operationen und Untersuchungen durch Fachärzte erforderlich. Diese Erkrankung konnte mit dem 31.12.2004 als geheilt abgeschlossen werden. Mit diesem Tag endete auch die Arbeitsunfähigkeit. In der Folgezeit bis heute war bei Herr L. keine Erkrankung eingetreten, die eine Arbeitsunfähigkeit als notwendig erwiesen hätte." Weiter legt der Kläger vor: - Berichte des St. Elisabeth-Krankenhauses Bonn vom 26.05.1997 und vom 29.04.1997 jeweils an Dr. med. I3. , - Bericht der Fachklinik Hochsauerland, Bad Fredeburg, vom 31.08.1999 an Dr. med. I1. , nachrichtlich an Dr. med. I3. , - Bericht Dres. med. O. u.a., Bonn, vom 20.01.2000, - Franziskus-Krankenhaus, Linz/Rhein, an Dr. med. I3. vom 11.02.2000, - Dr. med. X1. , Bonn, OP-Bericht vom 10.03.2000, - Dr. med. O1. , Bonn, Arztberichte vom 14.08.2000 und vom 11.10.2000 jeweils an Dr. med. Stark, Bonn, - Dr. med. O1. , Bonn, Arztbericht vom 24.08.2001 an Dr. med. I3. , - Dres. X. u.a., Bonn , vom 03.06.2002 an Dr. med. I3. , - Dres. med. O. u.a., Bonn, vom 28.01.2002 an Dr. med. I3. , - Gemeinschaftskrankenhaus Bonn vom 09.07.2003 und 14.07.2003 an Dr. med. I3. , - Gemeinschaftskrankenhaus Bonn vom 08.09.2003 und 17.10.2003, an Dr. med. I3. , - Franziskus-Krankenhaus, Linz/Rhein, vom 08.12.2003 an Dr. med. I3. , - Dres. X. u.a., Bonn an Dr. med. I3. , - Kliniken am Burggraben, Klinik Flachsheide vom 18.06.2003 an Dr. med. I1. , - Dres med. L. u.a., Bonn, vom 28.05.2004 an Dr. med. I3. , - Dr. med. O1. , Bonn vom 17.05.2004 an Dr. med. I3. , - Dres. med. O2. u.a., Bonn, vom 28.04.2004 an Dr. med. I3. , - Krankenhaus für Sportverletzte Hellersen, Lüdenscheid, vom 12.07.2004 und 16.11.2004 an Dr. med. I3. , Der Kläger beantragt, die Zurruhesetzungsverfügung des Polizeipräsidiums C. vom 19.10.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln vom 22.08.2005 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verteidigt die angegriffenen Bescheide. Weder formelles noch materielles Recht sei verletzt. Ein Verstoß gegen Mitbestimmungsrechte des Personalrats liege nicht vor; dieser sei hinreichend informiert worden. In materiellrechtlicher Hinsicht gelte, dass die eingeschränkte Polizeidienstfähigkeit bereits durch Gutachten Dr. med. I2. vom 08.09.2003 belegt sei, wobei dies allein auf die vom Kläger beklagten Beschwerden im Schulterbereich gestützt worden sei. § 194 Abs. 1 LBG enthalte lediglich die Ermächtigung des Dienstherrn, den polizeidienstunfähig gewordenen Beamten weiter im Polizeivollzugsdienst zu verwenden. Entsprechend sei der Kläger mit Verfügung vom 07.11.2003 einem Kriminalkommissariat zugewiesen worden, wo er als Sachbearbeiter hätte verwendet werden sollen. Den dortigen Dienst habe der Kläger unter Vorlage privatärztlicher Atteste jedoch nie aufgenommen. Noch am 30.06.2004 habe der Kläger auf Nachfrage mitgeteilt, dass sein derzeitiger Gesundheitszustand einen Arbeitsversuch nicht zulasse. Schon am 20.04.2004 habe Dr. med. I1. mitgeteilt, dass eine Wiederaufnahme des Dienstes durch den Kläger in keiner Weise absehbar sei. Auch die allgemeine Dienstunfähigkeit des Beamten sei damit zu Recht festgestellt worden. Insoweit seien bei der Beurteilung der allgemeinen Dienstfähigkeit gemäß § 45 LBG dienstliche Erfordernisse in besonderem Maße zu berücksichtigen. Darunter verstehe er, der Beklagte, zumindest eine einigermaßen stetige und nicht ständig durch unvorhergesehene Erkrankungen unterbrochene Dienstleistung. So könne die allgemeine Dienstunfähigkeit schon vorliegen, wenn durch eine Vielzahl in relativ kurzen Abständen immer wieder auftretender Krankheiten von längerer Dauer, die auf eine Schwäche der Gesamtkonstitution und damit verbundene Auffälligkeit des Beamten schließen ließen, der Dienstbetrieb empfindlich beeinträchtigt und eine Besserung dieses Zustandes in absehbarer Zeit nicht zu erwarten sei. Gerade dies sei vorliegend aktenkundig der Fall. Ferner sei zu bemerken, dass der Kläger auch nach dem 31.12.2004 niemals das Angebot eines Arbeitsversuches unterbreitet habe. Auch nach dem Inhalt des während des gerichtlichen Verfahrens eingeholten polizeiärztlichen Gutachten des RMD'in Dr. med. T. vom 20.12.2007 und des von ihr eingeholten psychiatrisch-psychotherapeutischen Gutachtens des Dr. med. N1. vom 09.11.2007 sei davon auszugehen, dass der Kläger im Zeitpunkt der Zurruhesetzung (Widerspruchsentscheidung August 2005) aufgrund einer vorliegenden chronifizierten, kombiniert passiv-aggressiven Persönlichkeitsstörung dienstunfähig gewesen sei. Nach den Feststellungen der Gutachter sei der Kläger dauerhaft nicht in der Lage, die für eine regelmäßige Leistungserbringung notwendige Identität mit seinem Beruf zu bilden. Es sei ihm darüber hinaus nicht möglich, sich in hierarchische Strukturen einzuordnen und im Arbeitsalltag eine ausreichende Arbeitsmotivation zu entwickeln. Dabei sei aufgrund der gutachterlichen Feststellungen davon auszugehen, dass der Kläger selbst seine erhebliche Erkrankung nicht erkennen könne. Erfolgsaussichten eventueller Heilbehandlungsmaßnahmen würden verneint. Einzig eine vollständige Trennung von dem bisherigen Berufsbild und Berufsumfeld könne nach Einschätzung der begutachtenden Polizeiärztin eventuell eine Besserung der Krankheitsbildes zur Folge haben. Auch der Polizeiarzt beim PP C. , Dr. med. I1. , führe in seiner während des gerichtlichen Verfahrens eingeholten Stellungnahme aus, dass die dienstliche Entwicklung des Klägers seit geraumer Zeit durch das diagnostizierte Krankheitsbild der Persönlichkeitsstörung geprägt gewesen sei. So stünden bereits dienstliche Beurteilungen und Krankenzeiten seit ca. 1980 unter dem (negativen) Einfluss der Persönlichkeitsstörung, auch wenn die explizite Diagnose Anpassungsstörung bei narzisstischer Persönlichkeit" erstmals 1999 erfolgt sei. Nach der Einschätzung des Polizeiarztes sei die Erkrankung aufgrund ihrer Langwierigkeit Teil der Persönlichkeitsstruktur des Klägers geworden und liege damit außerhalb der Therapiemöglichkeit. Soweit der Kläger ein außerordentliches Engagement, freiwillige Übernahme von Zusatzarbeit und Leisten von Mehrdienst besonders hervorhebe, liege dem eine offensichtliche, auf der narzisstischen Persönlichkeitsstruktur beruhende Fehleinschätzung zugrunde. Insbesondere hinsichtlich der behaupteten Übernahme außerordentlicher Arbeiten beim Staatsschutz ergebe sich aus den Schreiben des damaligen Leiters der Abteilung Staatsschutz vom 30.10.2001 und 30.04.2002, dass der Kläger häufig und kurzfristig quasi über Nacht", oft auch im Zusammenhang mit Urlaub und ausgerechnet zu Zeiten hoher Arbeitsintensität, wie Weltklimakonferenz und im Nachgang zu den Anschlägen in den USA krank geworden sei, obwohl er stets einen ausgesprochen gesunden Eindruck gemacht habe. Es sei sogar um die sofortige Aufhebung der Zuweisung des Klägers zum Staatsschutz gebeten worden. Mit der erneuten Verwendung als Wachdienstbeamter in der Polizeiinspektion P. (seit 01.07.2002) habe der Kläger krankheitsbedingt nahezu keinerlei Dienst mehr verrichtet. Im Dienst verunfallt sei der Kläger in den Jahren 1990 bis 2002 insgesamt acht Mal. Die dadurch bedingten Krankzeiten seien in Relation zu den übrigen Ausfallzeiten eher unauffällig. Auch könne die hohe" Zahl an Dienstunfällen nicht als Indiz für eine besondere Identifikation des Klägers mit dem Polizeiberuf gewertet werden. Der überwiegende Teil der Unfälle weise keinen besonderen Bezug zum Polizeiberuf auf. Sie hätten sich jederzeit auch im privaten Bereich ereignen können (auf Treppe gestolpert, Fuß auf unebenem Parkplatz verdreht, beim Einsteigen ins Auto ausgerutscht, an Türe gestoßen, auf dem Gehweg ausgerutscht). Soweit der Kläger auf den Beurteilungsbeitrag des PHK C1. verweise, handele es sich gerade nicht um eine dienstliche Beurteilung. Auch umfasse dieser nur den Zeitraum vom 04.10.1999 bis 01.10.2000. Selbst in diesem Zeitraum sei der Kläger an 181 Kalendertagen dienstunfähig erkrankt gewesen. In Bezug auf eine Dienstfähigkeit des Klägers entfalte der Beurteilungsbeitrag keine Aussagekraft. Auf Anforderung der Kammer legt der Beklagte u.a. vor: - Auflistungen der krankheitsbedingten Fehlzeiten des Klägers seit 1988 vor, Bl. 95-96 und Bl. 166-169 der Gerichtsakte; - Polizeiärztliches Gutachten des Polizeiärztin RMD'in T. vom 20.12.2007 nebst fach-psychiatrischem Zusatzgutachten des Dr. med. N1. vom 09.11.2007, Beiakte Heft 3); - Stellungnahme des Polizeiarztes Dr. med. I1. vom 23.08.2008, Bl. 162-165 der Gerichtsakte; - beglaubigte Fotokopie der Diplomurkunde der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät vom 13.11.2008, wonach dem Kläger aufgrund der am 27.10.2008 bestandenen ersten juristischen Staatsprüfung der Hochschulgrad Diplom Jurist (Universität Bonn)" verliehen wurde. Mit Schreiben vom 23.05.2008 hat die Kammer eine zusätzlich gutachterliche Stellungnahme des Dr. med. N1. eingeholt. Wegen des Ergebnisses wird Bezug genommen auf Bl. 185-190 der Gerichtsakte. Mit Beschluss vom 01.07.2008 hat die Kammer die Befangenheitsanträge des Klägers gegen RMD'in T. und Dr. med. N1. abgelehnt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte einschließlich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge und Personalakten. Entscheidungsgründe Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Der Bescheid des Polizeipräsidiums C. vom 19.10.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln vom 22.08.2005 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten; § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der angefochtene Bescheid über die Versetzung in den Ruhestand findet seine Rechtsgrundlage in §§ 45 Abs. 1 Satz 1, 47, 194 des Landesbeamtengesetzes (LBG) in der hier anzuwendenden Fassung des "Zehnten Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften" (vom 17.12.2003 - GV. NRW. 2003 S. 814 -). Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Zurruhesetzungsverfügung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, hier also des Widerspruchsbescheides vom 22.08.2005, vgl. BVerwG, Urteil vom 16.10.1997 - 2 C 7.97 -, BVerwGE 105, 267. Der angefochtene Bescheid ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Das Polizeipräsidium C. hat vor der Mitteilung an den Kläger über seine beabsichtigte Zurruhesetzung vom 28.07.2004 das Gutachten eines beamteten Polizeiarztes über den Gesundheitszustand des Klägers eingeholt (§§ 47 Abs. 1 Satz 1, 194 Abs. 2 LBG). Dies war in formeller Hinsicht ausreichend; insbesondere bedurfte es nicht der Einholung auch des Gutachtens eines weiteren, "als Gutachter beauftragten Arztes", weil das aus § 194 Abs. 2 LBG (vgl. ebenso § 47 Abs. 1 Satz 1 LBG i.V.m. § 45 Abs. 2 Satz 2 LBG) folgende Erfordernis einer zweiten Begutachtung derzeit wegen fehlender Ausführungsbestimmungen des Innenministeriums - im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem Ministerium für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie - (§ 45 Abs. 2 Satz 3 LBG) suspendiert ist. Nach Art. 7 § 2 des o.g. "Zehnten Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften" sind daher die Zurruhesetzungsverfahren - wie vorliegend - bis zum Inkrafttreten der Ausführungsbestimmungen weiterhin (nur) unter Beteiligung des Amts- bzw. Polizeiarztes durchzuführen; vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24.06.2007 - 1 A 1788/07 -. Dem Kläger wurde - wie von § 47 Abs. 1 Satz 2 LBG verlangt - Gelegenheit gegeben, binnen eines Monats nach Zugang der Mitteilung Einwendungen gegen die beabsichtigte Zurruhesetzung zu erheben. Des Weiteren hat der Personalrat der beabsichtigten Zurruhesetzung des Klägers gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 LPVG unter dem 14.10.204 zugestimmt. Soweit, was für die Kammer nicht ersichtlich ist, die vorherige Unterrichtung des Personalrates unzureichend gewesen sein sollte, kann der Kläger daraus nichts herleiten. Eine solche Verletzung von Rechten kann nur die Personalvertretung selbst in dem dafür vorgesehenen Verfahren geltend machen. Die Versetzung des Klägers in den Ruhestand ist auch in materiell-rechtlicher Hinsicht rechtsfehlerfrei. Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 LBG ist ein Beamter auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn er wegen seines körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflicht dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Für Polizeivollzugsbeamte gelten gemäß § 194 LBG zusätzlich besondere Vorschriften. Nach § 194 Abs. 1 LBG in der hier anzuwendenden Fassung (s.o.) ist ein Polizeivollzugsbeamter dienstunfähig, wenn er den besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den Polizeivollzugsdienst nicht mehr genügt und nicht zu erwarten ist, dass er seine volle Verwendungsfähigkeit innerhalb von zwei Jahren wiedererlangt (Polizeidienstunfähigkeit), es sei denn, die auszuübende Funktion erfordert bei Beamten auf Lebenszeit diese besonderen gesundheitlichen Anforderungen auf Dauer nicht mehr uneingeschränkt. Wird der Polizeivollzugsbeamte polizeidienstunfähig, so soll er, falls nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, in ein Amt einer anderen Laufbahn bei einem der in § 2 LBG bezeichneten Dienstherren versetzt werden, wenn die sonstigen Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 und 2 LBG erfüllt sind. Diese Sollvorschrift verpflichtet den Dienstherrn, das Beamtenverhältnis eines polizeidienstunfähig gewordenen Polizeivollzugsbeamten grundsätzlich fortzusetzen und eine Zurruhesetzung wegen Polizeidienstunfähigkeit nur dann vorzunehmen, wenn einem Laufbahnwechsel zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen oder dieser aus einem anderen Grunde als dem der Polizeidienstunfähigkeit scheitert. Ein zwingender entgegenstehender dienstlicher Grund ist der Verlust der allgemeinen Dienstfähigkeit i.S.v. § 45 Abs. 1 LBG, vgl. OVG NRW, Urteil vom 15.04.1997 - 6 A 726/94 -, juris. Nach diesen Grundsätzen ist die Zurruhesetzung des Antragstellers rechtlich nicht zu beanstanden. Das Polizeipräsidium C. ist bei Erlass des Bescheides vom 19.10.2004 wie später die Bezirksregierung Köln zum - maßgeblichen - Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides vom 22.08.2005 zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger sowohl polizeidienstunfähig als auch allgemein dienstunfähig gewesen ist. Die Polizeidienstfähigkeit stellt im Vergleich zur allgemeinen Dienstfähigkeit erhöhte Anforderungen an die körperliche Leistungsfähigkeit. Sie setzt die Verwendbarkeit des Beamten zu jeder Zeit, an jedem Ort und in jeder seiner Amtsbezeichnung entsprechenden Stellung voraus, vgl. OVG NRW, Urteil vom 1.08.2003 - 6 A 1579/02 -, NWVBl. 2004, 58 ff. Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger nicht. In dem von der Polizeiärztin Dr. med. T. eingeholten psychiatrisch-psychotherapeutischen Gutachten des Dr. med. N1. vom 09.11.2007, dem sie sich in ihrem Gutachten vom 20.12.2007 angeschlossen hat, wird ausgeführt, dass beim Kläger bezogen sowohl auf den Zeitpunkt August 2005 als auch heute noch auf psychiatrisch- psychotherapeutischem Fachgebiet eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit überwiegend narzisstischen und passiv-aggressiven Strukturmerkmalen vorgelegen habe bzw. vorliege, wegen der der Kläger dauerhaft als Polizeibeamter nicht verwendungsfähig gewesen sei und noch sei. Es habe eine Unfähigkeit bestanden, eine für eine regelmäßige Leistungserbringung notwendige berufliche Identität zu bilden, sich in hierarchische Strukturen einzuordnen, eine genügende Arbeitsmotivation im Arbeitsalltag aufrecht zu erhalten und Kränkungen in das Selbst-Erleben zu integrieren. Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellung des Gutachters hat die Kammer nicht. Das Gutachten ist in sich schlüssig und nachvollziehbar. Der Gutachter hat seiner abschließenden Diagnose nicht nur die abstrakten Merkmale sowohl der narzisstischen Persönlichkeitsstruktur (Größengefühl, Gefühl der Einmaligkeit, unbegründete Anspruchshaltung, hochmütiges Verhalten) als auch der passiv- aggressiven Persönlichkeitsstörung (Verschleppung von Routineaufgaben, ungerechtfertigter Protest gegen gerechtfertigte Forderungen, Trotz, Kritik oder Verachtung für Autoritätspersonen, langsame oder schlechte Arbeit an unliebsamen Aufgaben, Nicht-Leisten eigener Anteile an gemeinsamen Aufgaben, Verpflichtungen würden vergessen) zugrundegelegt, sondern auch im Einzelnen aufgezeigt, dass solche Merkmale beim Kläger vorhanden waren (und sind). Der Gutachter hat insbesondere dargelegt, dass der Kläger in den letzten Jahren vor seiner Zurruhesetzung seinen Protest, seine Auflehnung und seine Wut gegen die Institution Polizei, gegen den Apparat", die Vorgesetzten und gegen Anforderungen und Pflichten in passiv-aggressivem Widerstand ausagiert habe, indem er sich übermäßig lange habe krankschreiben lassen, zu Untersuchungen nicht erschienen sei bzw. kurzfristig abgesagt habe, Atteste nicht oder verzögert vorgelegt habe, stationäre Behandlungen nicht oder erst bei zweiter Aufforderung angetreten und sich wenig therapiemotiviert gezeigt habe. So habe der Kläger jahrelang zwischen Arbeitsunfähigkeit, den Bekundungen wieder Dienst zu verrichten - nur nicht jetzt -, kurzen Dienstverrichtungen und erneuter Krankschreibung laviert. Wenn Kranksein in Frage gestellt worden sei, sei er hiergegen vorgegangen und habe sein Kranksein betont. Seien hingegen die Krankzeiten ernst genommen und eine eventuelle dauerhafte Dienstunfähigkeit erörtert worden, habe der Kläger wiederum seine Gesundung bzw. die kurz bevorstehende Gesundung betont. In diesem Wechselspiel erkläre sich der Kläger nunmehr folgerichtig seit 2005 für gesund. Festzuhalten sei insoweit auch, dass der Kläger sich in den letzten Jahren (vor der Zurruhesetzung) dienstlichen Aufgaben kaum gestellt und wenig Identifikation mit seinem Beruf gezeigt habe, während er gleichzeitig durchaus zu gedanklichen und Arbeitsleistungen (Jurastudium) und zu sportlichen Aktivitäten fähig gewesen sei. Dabei sei der Kläger sich seiner Verhaltensweisen weitgehend bewusst und finde eine gewisse Befriedigung darin, mit Geschick und juristischem Know how den Apparat lahm zu legen, nicht richtig fassbar zu sein und alle um sich herum in Hilflosigkeit oder Wallung zu versetzen. Diese Darlegungen stützt der Gutachter auf die eigene ambulante Untersuchung vom 04.10.2007 und ganz wesentlich auch den Inhalt der ihm vorgelegten Akten, deren von ihm vorgenommene Auswertung keine die Diagnose in Frage stellenden Fehler erkennen lässt. Darüber hinaus wird die im Gutachten des Dr. med. N1. vom 09.11.2007 getroffene Diagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung auch durch andere ärztliche Diagnosen gestützt. So hat bereits 1993 der damalige Polizeiarzt beim Polizeipräsidium C. Dr. med. I. mit Schreiben vom 29.09.1993 festgestellt, dass die privatärztlichen Krankschreibungen aus ärztlich-wissenschaftlicher Sicht nicht nachvollziehbar und für die Ausfallzeiten offenbar innerdienstliche Schwierigkeiten ursächlich seien. In dem Bericht der Fachklinik Hochsauerland an den Polizeiarzt Dr. med. I1. vom 31.08.1999 heißt es u.a., dass sich beim Kläger eine eindeutig narzisstische Persönlichkeitsstruktur mit einem deutlichen Misstrauen und einer Überempfindlichkeit gegenüber der Einschätzung durch andere und einen Mangel an Einfühlungsvermögen zeige. Der Kläger sei sehr auf Äußeres bedacht und präsentiere sich als jemand Besonderes, der auch nur von besonderen Menschen verstanden werde. Hinter der Fassade des übertriebenen Selbstwertgefühls würden Empfindungen der Wertlosigkeit und Selbstwertdefizite deutlich. Es zeige sich eine Abhängigkeit davon, was andere von ihm denken und eine passiv aggressive Reaktionstendenz auf vermeintliche Kritik oder das Gefühl nicht wichtig genommen zu werden. In dem Bericht des Klinikums für Rehabilitation Bad Salzuflen vom 18.06.2003 wurde ebenfalls eine Anpassungsstörung bei narzisstischer Persönlichkeit diagnostiziert. Auch der den Kläger privat behandelnde Arzt Dr. med. I3. spricht in seiner im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Bescheinigung vom 04.03.2007 von der bekannten Erkrankung Anpassungsstörung bei lang andauernder Arbeitsplatzproblematik (nach meinen Unterlagen seit 1993)". Offenkundig sind auch die ganz erheblichen Fehlzeiten des Klägers. Sind diese auch zum Teil auf Unfallereignisse und orthopädische Erkrankungen zurückzuführen, so stützen doch selbst die privatärztlichen Krankschreibungen vom 17.04.- 12.05.2002 (kombinierte Störung des Sozialverhaltens), 25.07.-31.12.2002 (Angst, Beklemmung), 01.01.-16.03.2003 (Angst, Beklemmung), 28.0410.06.2003 (kombinierte Störung des Sozialverhaltens) die Diagnose des Dr. med. N1. im Gutachten vom 09.11.2007. Ob und in welchem Umfange früher und später- wie vom Polizeiarzt Dr. med. I1. in seiner im gerichtlichen Verfahren eingereichten Stellungnahme vom 23.04.2008 vermutet - in den Krankschreibungen durch Dr. med. I3. Hilfsdiagnosen" gestellt worden sind, mag dahinstehen. Dr. med. I3. hat i.E. die seit langem bestehende Anpassungsstörung in seiner Bescheinigung vom 04.03.2007 bestätigt. Das Gutachten des Dr. med. N1. vom 09.11.2007 ist für die Kammer auch uneingeschränkt verwertbar. Insbesondere ergibt sich nichts für eine Besorgnis der Befangenheit des Gutachters. Wegen der Einzelheiten insoweit wird Bezug genommen auf den Beschluss der Kammer vom 01.07.2008. Soweit der Kläger im Wesentlichen einwendet, den aufgeführten Kriterien einer passiv-aggressiven Persönlichkeitsstörung stehe entgegen, dass er im Vergleich zu seinen Kollegen durch eine signifikant höhere Anzahl von Tätigkeiten sowohl im Bereich der Ordnungswidrigkeiten- als auch des Strafrechts hervorgetreten sei und der überwiegende Teil seiner Tätigkeiten auf eigeninitiativliches Handeln zurückzuführen sei, er erhebliche Mehrdienststunden abgeleistet und sich freiwillig für die verschiedensten Einsätze gemeldet habe und all dies - wie letztlich auch sein Jurastudium - sehr wohl für eine Identifikation mit dem Beruf spreche, führt dies zu keiner anderen Bewertung. Ungeachtet der Fragen, ob nicht gerade ein Übermaß solchen Engagements auch Kennzeichen einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung sein kann (vgl. hierzu - insbesondere im Hinblick auf das Jurastudium - die Stellungnahme des Polizeiarztes Dr. med. I1. vom 23.04.2008) und die Fähigkeit, auch aktiv sein zu können, der passiv-aggressiven Persönlichkeitskonfiguration nicht widerspricht (vgl. insoweit die ergänzende Stellungnahme des Gutachters Dr. med. N1. vom 23.06.2008), zeigen die Fehlzeiten des Klägers, dass er zu der im Polizeivollzugsdienst erforderlichen regelmäßigen Leistungserbringung schon seit langem dauerhaft nicht mehr in der Lage war. Auf etwa hervorgetretene Leistungen in den jedenfalls zuletzt nur noch kurzen Intervallen der Arbeitsaufnahme kommt es deshalb nicht an. Ebenso bedarf es keiner näheren Erörterung, inwieweit die Selbsteinschätzung des Klägers hinsichtlich seiner Tätigkeit beim Staatsschutz der Fremdeinschätzung durch seine Vorgesetzten entsprach. Auch die Beurteilungsbeiträge vom 05.10.1998 und 05.11.2000 sind unter Berücksichtigung der tatsächlichen Fehlzeiten des Klägers in den diesen Beiträgen zugrunde liegenden Zeiträumen im Hinblick auf eine Fähigkeit zur regelmäßigen Leistungserbringung nicht aussagekräftig. So war der Kläger im Zeitraum vom 01.09.1997 bis 31.08.1998 (Beurteilungsbeitrag vom 05.10.1998) erkrankt bis zum 24.10.1997 (seit 24.04.1997), vom 20.01.-23.01., vom 11.05.-13.05. und vom 01.07.- 17.07.2008. Im Zeitraum vom 04.10.1999 bis 01.10.2000 (Beurteilungsbeitrag vom 05.11.2000) war er erkrankt vom 15.11.-21.11.1999 sowie vom 07.01.-16.06. und 02.-03.09.2000. Im Übrigen lassen sie für sich betrachtet auch schon wegen ihres Alters keinen Schluss mehr auf den hier entscheidenden Zeitpunkt der Zurruhesetzung im August 2005 zu. Soweit schließlich der den Kläger privat behandelnde Arzt Dr. med. I3. unter dem 04.03.2007 bescheinigt hat, dass mit dem 31.12.2004 die Schulterverletzung rechts geheilt gewesen sei, die Arbeitsunfähigkeit des Klägers geendet habe und in der Folgezeit keine Erkrankung eingetreten sei, die eine Arbeitsunfähigkeit als notwendig erwiesen habe, führt dies nicht zu einer dem Kläger günstigeren Betrachtung. Es ist nämlich wesentlich zu berücksichtigen, dass Dr. med. I3. keineswegs die bekannte Erkrankung Anpassungsstörung bei lang andauernder Arbeitsplatzproblematik" als geheilt attestiert hat. Auch war eine Krankschreibung schon deshalb nicht erforderlich, weil der Kläger seit 31.12.2004 nie mehr Dienst verrichtet und das Polizeipräsidium C. auf die Vorlage entsprechender Dienstunfähigkeitsbescheinigungen verzichtet hat. Zweifel an der bezogen auf den hier maßgeblichen Zeitpunkt August 2005 dauerhaften Polizeidienstunfähigkeit des Klägers hat die Kammer nach allem nicht. Ferner wird in dem angefochtenen Bescheid i.E. zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger auch allgemein dienstunfähig im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 1 LBG ist und daher seine Weiterverwendung im Polizeidienst - z.B. im Innendienst - gemäß § 194 Abs. 1 letzter Halbsatz LBG ebensowenig in Betracht kommt wie ein Laufbahnwechsel in die allgemeine Verwaltung. Prüfungsmaßstab für die Fähigkeit oder dauernde Unfähigkeit eines Beamten, seine Dienstpflichten zu erfüllen, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts das funktionelle Amt im abstrakten Sinne, im Falle des Klägers also das von ihm bekleidete Amt eines Polizeihauptmeisters und ggfls. - nach einem Laufbahnwechsel - eines Amtsinspektors in der allgemeinen Verwaltung. Die Dienstunfähigkeit ist dauerhaft, wenn die Behebung der Unfähigkeit des Beamten, seine Dienstpflichten zu erfüllen, aufgrund der bestehenden Mängel nach sachkundiger Bewertung der Umstände des Einzelfalles in absehbarer Zeit nicht zu erwarten ist. Für die Annahme dauernder Unfähigkeit reicht es bereits aus, wenn der Beamte auf nicht absehbare Zeit nur unvollkommen seinen Pflichten nachkommen kann, vgl. z.B. OVG NRW, Beschluss vom 10.10.2007 - 6 A 4032/05 -, www.nrwe.de. Der Gutachter Dr. med. N1. hat in seiner ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 23.06.2008 den Kläger auch für allgemein dienstunfähig befunden, weil sich insbesondere die diagnostizierte manifestierte und auf Dauer angelegte, als gravierend eingestufte Persönlichkeitsstörung nach seiner Einschätzung gleichermaßen auf jegliche Verwaltungstätigkeit auswirke; der narzisstische Gewinn liege in der Lahmlegung des Systems". Diese prognostische Wertung ist angesichts der Beschaffenheit des komplexen Krankheitsbildes des Klägers und des in der ergänzenden Stellungnahme vom 23.06.2008 erneut zusammengefassten passiv-aggressiven Elements der Persönlichkeitsstörung, wonach sich der Kläger innerhalb seines ungelösten und neurotischen Autoritäts-Gehorsams-Konfliktes gegenüber Obrigkeiten, Anforderungen, Verordnungen, Leitlinien, Regeln usw. mit passivem Widerstand verhalte, für die Kammer ohne weiteres nachvollziehbar und bedarf keiner weiteren Begründung. Dass auch keine zeitlich reduzierte Tätigkeit (§ 46 LBG) in Betracht kommt, liegt auf der Hand. Die beim Kläger festgestellten Einschränkungen der Dienstfähigkeit sind sowohl von den konkreten Aufgaben wie vom zeitlichen Umfang der Beschäftigung unabhängig. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.